VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 36 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuar Paganini URTEIL vom 4. August 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea Franco Stöhr, Beschwerdeführerin gegen Tiefbauamt Graubünden, vertreten durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Beschwerdegegner B._____ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins, Beigeladene C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beigeladener betreffend Submission
- 2 - 1. Das Tiefbauamt Graubünden (TBA) schrieb am 24. November 2016 im Kantonsamtblatt und auf der Vergabeplattform simap.ch im offenen Verfahren die Winterdienstarbeiten für die Saison 2017/2018 bis Saison 2026/2027 für das ganze Kantonsgebiet aus, unterteilt in rund 130 verschiedene Lose. In den Ausschreibungsunterlagen wurden Eignungs- und Zuschlagskriterien aufgeführt. In Bezug auf die Eignungskriterien wurden die Anbieter dazu angehalten, auf Verlangen den Nachweis über ihre organisatorische, technische und finanzielle Leistungsfähigkeit auszuweisen sowie über ihre fachliche Eignung. Für Pässe und Passtrecken wurden zusätzlich als minimale Erfahrungen im Fachbereich Winterdienst die Ausführung von Winterdienstarbeiten verlangt, und zwar von der Unternehmung drei Jahre während der letzten zehn Jahre sowie von den einzusetzenden Chauffeuren zwei Jahre während der letzten zehn Jahre. Folgende Zuschlagskriterien und Gewichtungen wurden vorgegeben: - Preis 50% - Ökologische Aspekte - Abgasnormkategorie 20% - Erfahrung und Referenzen 15% - Qualität der Garagierung für Fahrzeuge und Geräte 15% 2. Eine der Ausschreibungen betraf den Auftrag Nr. 8 im Bezirk 3, d.h. Winterdienstarbeiten (Schneeräumung und Streudienst). Innert der bis am 22. Dezember 2016 laufenden Eingabefrist reichten vier Anbieter ihre Offerten betreffend den Auftrag Nr. 8 beim TBA ein. Anlässlich der Offertöffnung am 5. Januar 2017 ergab sich folgendes Bild: - B._____ GmbH, Fr. 90'948.50 - C._____ Fr. 98'529.75 - A._____ GmbH, Fr.120'953.00 - D._____, Fr.181'471.55 3. Nach Auswertung der Angebote erwies sich dasjenige der B._____ GmbH als das wirtschaftlich günstigste. Entsprechend vergab das TBA mit Verfügung vom 16. März 2017, mitgeteilt am Folgetag, den Auftrag an
- 3 die B._____ GmbH zum Preis von Fr. 98'235.20 zzgl. 10% für Unvorhergesehenes und somit für Fr. 108'000.00. 4. Gegen diesen Entscheid liess die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. März 2017 Beschwerde erheben und beantragte kostenfällig die Aufhebung der angefochtenen Vergabeverfügung und Erteilung des Zuschlags an sich selber; eventualiter sei die Angelegenheit nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Ausschluss der B._____ AG und von C._____ zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter verlangte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neuausschreibung der Arbeiten unter Ausschluss der B._____ AG und von C._____. Weiter beantragte sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sie begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass die beiden Angebote der B._____ AG und von C._____ vom Vergabeverfahren hätten ausgeschlossen werden müssen; beide hätten die Submissionsbedingungen nicht eingehalten und unvollständige Offerten eingereicht; zudem hätten sie ihre Preise für die Offerte abgesprochen. Ausserdem enthalte das Angebot der B._____ AG tatsachenwidrige Angaben, weil der von ihr für die Passstrasse genannte Chauffeur gar nicht für sie arbeite. Dies alles führe dazu, dass die Beschwerdeführerin die volle Punktezahl für den offerierten Preis erhalten würde, was ihr Angebot zum wirtschaftlich günstigsten mache. 5. Mit Vernehmlassung vom 18. April 2017 beantragte C._____, Inhaber der zweitplatzierten Firma C._____ Transporte (nachfolgend: Beigeladener) kostenfällig die Abweisung der Beschwerde, eventualiter die Abweisung, soweit die Beschwerde seinen Ausschluss beantrage, mit Rückweisung der Angelegenheit an die Vergabebehörde zur Neuvergabe unter Einbezug seines Angebotes. Er bestritt die erhobenen Vorwürfe betreffend Preisabsprache. Er habe lediglich den Geschäftsführer der B._____ AG gefragt, ob er ihn – sollte die Firma des Beigeladenen den Auftrag erhal-
- 4 ten – als Chauffeur einsetzen und ob er die nämliche Garagierung benutzen dürfe. Solch partielles Zusammenwirken von Anbietern bezüglich Personal und/oder Inventar sei nicht untersagt, solange dadurch der Wettbewerb nicht verzerrt würde, was hier nicht der Fall sei. In Bezug auf die technischen Angaben betreffend das noch zu beschaffende Einsatzfahrzeug habe er sich an die Anweisungen der Vergabebehörde gehalten. Weiter sei es zulässig, nebst dem für den Auftrag notwendigen Inventar auch das Personal erst auf den Zeitpunkt des Beginns der Verpflichtung anzustellen. In den Positionen 5.1 und 6 des Angebotes seien ihm tatsächlich Rechnungsfehler unterlaufen; diese seien im Rahmen der Bereinigung der Angebote zu korrigieren und führten nicht zu einem Ausschluss. Schliesslich sei für die Bewertung des einzusetzenden Fahrzeuges der ökologische Aspekt von massgebender Bedeutung, weshalb die Benotung durch die Vergabebehörde korrekt erfolgt sei; selbst aber eine tiefere Benotung würde sich nicht massgeblich auf die Gesamtpunktzahl auswirken. 6. Die B._____ AG (Zuschlagsempfängerin, nachfolgend: Beigeladene) beantragte am 27. April 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Es seien keine unzulässigen Absprachen getroffen worden. Es treffe nicht zu, dass ihr Geschäftsführer Angestellter der Firma des Beigeladenen sei. Hätte letzterer den Zuschlag erhalten, hätten sie sich auf die Modalitäten der Chauffeurdienstleistungen verständigt. Auch inhaltlich sei die von ihr eingereichte Offerte nicht zu beanstanden. Es gebe keinen Grund für einen Widerruf des Zuschlags, eine Neuvergabe oder einen Ausschluss der Beigeladenen. 7. Das TBA (nachfolgend: Beschwerdegegner) liess sich am 28. April 2017 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Er hielt dafür, dass die von den Beigeladenen gewährten Rabatte zwar hoch, aber in besagtem Bezirk nicht ungewöhnlich seien. Die beiden Firmen seien der Vergabebehörde zudem aufgrund bisheriger Dienstleistungen hinlänglich
- 5 bekannt, weshalb kein Anlass dazu bestand, weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Auch die Auflistung eines Chauffeurs eines anderen Transportunternehmens im eigenen Angebot oder ein gemeinsamer Garagierungsort seien in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht nicht besonders auffällig. Indem die Beigeladene mehr geeignetes Fahrerpersonal als verlangt angegeben habe, spiele es letztendlich keine Rolle, ob ein spezifischer Chauffeur der Beigeladenen letztendlich zur Verfügung stehen würde oder nicht. Schliesslich habe die Vergabebehörde eine rechnerische Bereinigung von Rundungsfehlern vorgenommen im Gesamtbetrag von Fr. 10.80. Zu dieser Korrektur und auch zum Einfüllen eines vergessen gegangenen Übertrags betreffend MWST sei sie befugt gewesen. Es seien somit keine Rechtsverletzungen ausgewiesen, welche die Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertigen würden. 8. In ihrer Replik vom 29. Mai 2017 stellt die Beschwerdeführerin neu den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Des Weiteren vertieft sie ihre Argumentation, insbesondere hinsichtlich der Eignung der von der Beigeladenen eingesetzten Chauffeure. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Einvernahme eines vorgesehenen Ersatzchauffeurs als Zeuge. 9. Die Beigeladene wehrt sich in ihrer Duplik vom 8. Juni 2017 gegen die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner und der Beigeladene verzichteten am 8. bzw. 9. Juni 2017 auf eine Duplik. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt ist hier der Vergabeentscheid vom 16. März 2017, mitgeteilt am Folgetag, womit der Beschwerdegegner den Auftrag Nr. 8 im Bezirk 3 betreffend die Winterdienstarbeiten (Schneeräumung und Streudienst) für die Saisons 2017/2018 bis 2026/2027 an die Beigeladene
- 6 zum Preis von Fr. 98'235.20 zzgl. 10 % für Unvorhergesehenes und somit für total Fr. 108'000.-- erteilte. b) Auf diese im offenen Verfahren erfolgte Vergabe kommt unbestritten die kantonale Submissionsgesetzgebung zur Anwendung. Der vorliegende Vergabeentscheid vom 16. März 2017 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht dar (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. c des Submissionsgesetzes [BR 803.300; SubG]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Auftragsvergabe an die Beigeladene nachteilig betroffen, weshalb sie im Sinne von Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 26 Abs. 1 SubG) eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst die Beurteilung des prozessualen Antrags der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde obsolet wird. 2. a) Die Beschwerdeführerin beantragt in der Replik die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung sowie die Zeugeneinvernahme des von der Beigeladenen eingesetzten Chauffeurs E._____. b) Das Verwaltungsgericht hat kürzlich entschieden, dass Submissionsbeschwerden keine vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 17 27 vom 30. Juni 2017 E.4c). Dementsprechend gibt es in Submissionsverfahren keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), da ein solcher nur bei zivil- und strafrechtlichen Streitigkeiten besteht (vgl. BGE 128 I 288 E.2.3 ff. m.H.). In
- 7 antizipierter Beweiswürdigung wird somit auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet, zumal davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3). Mit der gleichen Begründung und angesichts der von E._____ eingereichten schriftlichen Bestätigung vom 8. April 2017 (Beilage 6 der Beigeladenen), wonach dieser sein Antreten der Stelle als Schneeräumer bei der Beigeladenen bestätigte, ist auch der prozessuale Antrag auf dessen Einvernahme abzuweisen. 3. a) Zunächst ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin, die Angebote der Beigeladenen seien ungewöhnlich niedrig, einzugehen. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Vergabebehörde hätte angesichts des Umstandes, dass die von den Beigeladenen eingereichten Offerten ungewöhnlich niedriger seien, Erkundigungen einholen und sich vergewissern sollen, dass die beiden Mitofferenten die Teilnahme- und Auftragsbedingungen eingehalten haben. Der Beschwerdegegner erklärt dazu, dass in diesem Bezirk die Preise im Winterdienst generell unter Druck seien und deshalb hohe Rabatte nicht ungewöhnlich seien. Sie kenne zudem alle drei Anbieter aufgrund bisheriger Winterdienstarbeiten und sah sich deshalb nicht veranlasst, spezifische Erkundigungen einzuholen. Die Beigeladenen weisen u.a. darauf hin, dass sich ihre Angebotspreise im Rahmen der vorjährigen Ausschreibungen bewegten. b) Art. 26 der Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) gibt der Vergabebehörde die Möglichkeit, bei Vorliegen eines ungewöhnlich tiefen Angebots beim Anbieter Erkundigungen einzuholen, um sich zu vergewissern, dass dieser die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfüllen kann. Einerseits handelt es sich hier um eine Kann- Bestimmung, welche der Behörde einen erheblichen Ermessensspielraum einräumt hinsichtlich der Frage, ob im konkreten Fall Erkundigungen eingeholt werden müssen oder nicht. Selbst also wenn ein ungewöhnlich
- 8 niedriges Angebot vorläge, hiesse das noch nicht, dass die Vergabebehörde nachforschen muss. Hinzu kommt, dass vorliegend gar keine ungewöhnlich niedrigen Angebote vorliegen: Zwar sind die Rabatte der Beigeladenen von rund 60 % und des Beigeladenen von rund 50 % erheblich, doch übersieht die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation, dass sie selber auch einen Rabatt von über 50 % gewährt, was sie selber offenbar nicht als ungewöhnlich ansieht. Die Offerte der Beschwerdeführerin unterscheidet sich denn auch weniger anhand der generell hohen Rabattsätze von den anderen beiden Offerten, sondern am Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den beiden Positionen 10.1 (Überzeit) und 10.2 (Arbeit an Samstagen und Sonntagen) keinen Rabatt gewährte, wogegen die beiden anderen Anbieter auf diese Positionen 60-90 % Rabatt gewährten. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vergabebehörde hätte verpflichtet sein sollen, gestützt auf Art. 26 SubV zusätzliche Erkundigungen einzuholen. 4. a) Nachfolgend ist der weitere Vorwurf der Beschwerdeführerin zu prüfen, die Tatsachen, dass der Geschäftsführer der Beigeladenen gleichzeitig bei der Firma des zweitplatzierten Beigeladenen als Chauffeur aufgeführt sei, dass beide Firmen denselben Garagierungsort angegeben hätten, dass zwischen den beiden Offerten der Beigeladenen eine geringe Preisdifferenz von gerade einmal 0.8 % bestehe und dass die beiden Offerten zeitlich nacheinander ausgestellt worden seien, sprächen für eine Absprache zwischen den Beigeladenen. Das hätte zum Ausschluss der beiden Offerten aus dem Vergabeverfahren gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. e und h SubG führen müssen. Der Beschwerdegegner hält den Vorwurf, es lägen wettbewerbsbeeinträchtigende Preisabsprachen vor, für nicht nachvollziehbar, würden wettbewerbsrelevante Preisabsprachen doch i.d.R. zu einem ungerechtfertigt hohen Preisniveau führen, was hier gerade nicht der Fall sei. Es lägen zudem keinerlei Hinweise für eine gemeinsam vorgenommene Offertbe-
- 9 arbeitung vor. In den kleinbetrieblichen Strukturen Graubündens sei es zudem nicht ungewöhnlich, dass Transportunternehmen im Vorfeld von Angebotseingaben für langfristige Winterdienstarbeiten bei Konkurrenzfirmen Personalanfragen tätigten und in der Folge dieses Personal auch in ihrer Offerte als Chauffeur oder Ersatzchauffeur aufführten. Dasselbe gelte für die Garagierung der Einsatzfahrzeuge. Die Beigeladenen bestreiten das Vorliegen einer Absprache insbesondere unter Hinweis darauf, dass das partielle Zusammenwirken von Anbietern bezüglich Personal und/oder Inventar nicht untersagt sei, solange dadurch der Wettbewerb nicht verzerrt werde. Die Beigeladene ergänzt zudem, es sei üblich, dass Offerten in den letzten Tagen einer Frist eingereicht werden, weshalb der zeitliche Ablauf nicht auf eine verpönte Absprache hinzuweisen vermöge. b) Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. h SubG wird ein Angebot von der Berücksichtigung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Anbieter Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, liegt auch der Ausschluss- bzw. Widerrufsgrund nach Art. 22 Abs. 2 lit. e SubG (falsche Selbstdeklaration) vor, zumal der Anbieter in Ziff. 8 (Integritätserklärung) des Selbstdeklarationsblatts zu versichern hat, dass er keine Absprachen oder andere wettbewerbsbeeinträchtigende Massnahmen getroffen hat. Die Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Absprache liegt bei der Vergabebehörde bzw. beim Konkurrent (vgl. GAL- LI/MOSER/LANG/STEINER [Hrsg.], Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2013, Rz. 527). c) Im vorliegenden Fall liegen keine augenfälligen Hinweise oder Verdachtsmomente wie etwa identische Handschriften, Parallelverhalten bei einzelnen Offertpositionen o.ä. vor, die für ein unzulässiges Zusammenwirken der Beigeladenen sprächen. Tiefe Preise schliessen zwar –
- 10 gemäss der Argumentation der Beschwerdeführerin und entgegen derjenigen des Beschwerdegegners – die Unzulässigkeit von Preisabsprachen nicht aus (man denke dabei etwa an das abgesprochene und gezielte Unterbieten gegen einen Anbieter, um ihn aus dem Markt zu drängen); doch vorliegend fehlt es eben an konkreten Indizien für eine solche Preisabsprache bzw. ist der tiefere Preis der Beigeladenen hauptsächlich in deren Rabattierung der Überzeit und der Arbeiten an Wochenenden und Feiertagen begründet. Dass gerade dort diese beiden Anbieter unterschiedliche Rabattsätze angewandt haben, deutet umgekehrt auf eine gesunde Konkurrenz zwischen diesen beiden Firmen hin und gerade nicht auf eine Preisabsprache. Was die Absprache hinsichtlich Personal und Infrastruktur betrifft, so wurde seitens des Beschwerdegegners und der Beigeladenen korrekt ausgeführt, dass solche in Graubünden üblich und zulässig sind (vgl. dazu auch Urteile des Verwaltungsgerichts U 07 17 vom 19./25. April 2007 E.2b und 04 57 vom 2. Juli 2004 E.1b, in welchen das Gericht der Beizug einer ebenfalls an der Ausschreibung teilnehmenden Firma als Subunternehmerin als zulässig erachtete). Schliesslich ist der von der Beschwerdeführerin verlangte Beizug der Offerten aus dem Jahr 2007, in dem – ihren Angaben zufolge – sich um die strittigen Arbeiten neben der Beschwerdeführerin die Beigeladene und das letztplatzierte Unternehmen beworben hätten, nicht zweckdienlich, zumal allein die Einreichung einer im Vergleich zu 2007 offenbar günstigeren Offerte seitens der Beigeladenen nicht auf eine Absprache zwischen den Beigeladenen hinzudeuten vermag. Auch diese Rüge ist somit abzuweisen. 5. a) Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Beigeladene die Eignungskriterien gemäss Ziff. 1.10.2 der Ausschreibungsunterlagen nicht erfüllen würde, da E._____ nicht für die Beigeladene, sondern für die Beschwerdeführerin arbeiten würde und zudem die angegebenen Ersatzchauffeure nicht über die zweijährige Winterdiensterfahrung verfügen würden. Der
- 11 zweitplatzierte Beigeladene habe überhaupt keinen Ersatzchauffeur angegeben. Der Beschwerdegegner hält fest, dass die Beigeladene insgesamt je zwei Chauffeure und Ersatzchauffeure aufgeführt habe. Davon würden F._____ und E._____ die Anforderungen erfüllen. Selbst wenn E._____ trotz vorvertraglicher Verhandlungen mit der Beigeladenen für die Ausführung des Auftrages nicht verfügbar sein sollte, sei es im Lichte der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erlaubt, bei Bedarf einen zusätzlichen Fahrer mit der erforderlichen Leistung anzugeben. Gemäss den Ausführungen der Beigeladenen habe zwar E._____ in der Vergangenheit auf Auftragsbasis diverse Tätigkeiten, darunter auch Schneeräumungen, für die Beschwerdeführerin ausgeführt. Dies stehe aber einem Engagement dieses Chauffeurs bei der Beigeladenen ab dem 1. Oktober 2017 für die ausgeschriebenen Winterdienstarbeiten nicht entgegen. Die Beigeladene legt zudem eine schriftliche Erklärung von E._____ ins Recht, wonach er nur der Beigeladenen, gleichzeitig aber keiner anderen Firma eine Zusage hinsichtlich seiner Mitwirkung gemacht habe. Schliesslich verteidigt die Beigeladene – so wie auch der Beigeladene – ihre Offertangaben zum Ersatzchauffeur mit der gefestigten Gerichtspraxis, wonach Inventar und Personal auf den Zeitpunkt der Verpflichtung beschafft bzw. eingestellt werden könnten. b) Die Ausschreibungsunterlagen sehen in Ziff. 4.19 vor, dass die Chauffeure und Ersatzchauffeure dem Beschwerdegegner jedes Jahr namentlich bekannt zu geben sind. Als Eignungskriterium brauchen die vorgesehenen Chauffeure während der letzten 10 Jahre mindestens 2 Jahre Winterdienstarbeiten ausgeführt zu haben (vgl. Ziff. 1.10.2 der Ausschreibungsunterlagen). Verlangt sind je ein Chauffeur und ein Ersatzchauffeur.
- 12 c) Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts müssen die Anforderungen bezüglich Logistik und Personal bei langfristigen Verträgen nicht zwingend schon vor der Offerteinreichung erfüllt sein (PVG 2007 Nr. 34). Dementsprechend soll für die vorliegende Submission mit einer Vertragsdauer von 10 Jahren ausreichen, wenn der jeweilige Anbieter die Verfügbarkeit von geeigneten Chauffeuren zusichern kann. Jedenfalls verfügte die Beigeladene – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – bereits bei der Offerteinreichung über genügend qualifiziertes Personal für die Ausführung des Winterdienstauftrages. Mit der Erklärung von E._____ vom 8. April 2017 (Beilage 6 der Beigeladenen), wonach er seine Zusage ausschliesslich an die Beigeladene gemacht habe, fehlt nun vielmehr der Beschwerdeführerin ein qualifizierter Ersatzchauffeur, nicht der Beigeladenen. Auch der Vorwurf der angeblich nicht gegebenen rechtzeitigen Einsatzbereitschaft von E._____ ist nicht stichhaltig bzw. wird von der Beigeladenen überzeugend widerlegt. Schliesslich bestehen nach den Ausführungen der Beigeladenen hinsichtlich Erfahrung und Disposition auch keine Zweifel an der Eignung von F._____ als (Haupt-)Chauffeur derselben. Diese Rüge ist somit ebenfalls abzuweisen. Die Frage, ob die Angaben des Beigeladenen betreffend die Chauffeure den Vorgaben der Ausschreibung genügen oder nicht, kann aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens schliesslich offen gelassen werden. 6. a) Schliesslich sieht die Beschwerdeführerin in den handschriftlichen Anpassungen der Vergabebehörde in einzelnen Preispositionen der Beigeladenen einen weiteren Ausschlussgrund. Auch die Offerte des zweitplatzierten Beigeladenen enthalte gravierende Rechnungsfehler; ausserdem fehlten dort konkrete und überprüfbare Angaben zum Einsatzfahrzeug. Der Beschwerdegegner zeigt auf, dass die Korrekturen in den Ziff. 3.1– 3.3 und 9 die rechnerische Bereinigung von Rundungsfehlern im Gesamtbetrag von Fr. 10.80 betreffen. Solche Fehler dürften ohne Weiteres behördenseitig korrigiert werden. Entsprechend sei auch der von der Zu-
- 13 schlagsempfängerin vergessene Übertrag der MWST auf das Titelblatt korrigiert worden. Zu den Rügen gegenüber dem Beigeladenen nimmt der Beschwerdegegner nicht Stellung. Auch die Beigeladene sieht in der vorgenommenen Fehlerbeseitigung keine Unzulänglichkeit der Offerte, welche einen Ausschluss aus dem Vergabeverfahren rechtfertigen würde. Der Beigeladene argumentiert hinsichtlich der Rechnungsfehler analog zum Beschwerdegegner und der Beigeladenen. Hinsichtlich der Angaben zum Einsatzfahrzeug hält er fest, dass er in der Offerte angegeben habe, im Falle des Zuschlags ein neues Fahrzeug anzuschaffen unter Angabe der nachgefragten, technikspezifischen Rubriken. b) Auch diese Rügen sind für die Beschwerdeführerin nicht zielführend. Die Ausführungen des Beschwerdegegners und der Beigeladenen zu der angeblich unvollständigen Offerte der Beigeladenen treffen zu, sodass es sich hier bloss um die Korrektur von offensichtlichen Rechnungsfehlern i.S.v. Art. 24 Abs. 2 SubV handelt. Auf die Vorwürfe gegenüber dem Beigeladenen ist angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens nicht weiter einzugehen. 7. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich der angefochtene Vergabeentscheid vom 16. März 2017 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdeführerin. Angesichts der Höhe des Beschaffungswertes, der Bedeutung des Auftrags für die Parteien und der Anzahl der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen erscheint eine Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 5'000.-- als angemessen.
- 14 b) Die Beschwerdeführerin hat sodann die Beigeladenen zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beigeladenen macht einen Aufwand von 19 h 45 min à Fr. 250.-- geltend. Angesichts der 22 Stunden, welche der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufgewendet hat und der Bedeutung, welche der Zuschlag für die Beigeladene darstellt, erscheint der geltend gemachte Aufwand notwendig und angemessen. Er ist entsprechend zu entschädigen. Mit der Kleinspesenpauschale ergibt sich damit ein Betrag von Fr. 5'085.63. Mehrwertsteuer ist keine geschuldet, weil die Beigeladene gemäss UID selber mehrwertsteuerpflichtig ist. Der Zeitaufwand des Rechtsvertreters des Beigeladenen ist mit 11 h 10 min, einem Stundenansatz von Fr. 270.-- und einer Spesenpauschale von Fr. 99.-- ebenfalls nicht zu beanstanden. Somit sind dem Beigeladenen insgesamt Fr. 3'114.-- zu entschädigen. Gemäss UID ist seine Firma mehrwertsteuerpflichtig, weshalb keine MWST zu vergüten ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 364.-zusammen Fr. 5'364.-gehen zulasten der A._____ GmbH und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die A._____ GmbH hat die B._____ GmbH mit Fr. 5'085.63 und C._____ mit Fr. 3'114.-- zu entschädigen.
- 15 - 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]