VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 19 3. Kammer Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Paganini URTEIL vom 23. Mai 2017 in der Streitsache A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas von Büren, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
- 2 - 1. Mit Gesuch vom 12. Januar 2017 beantragte der Regionale Sozialdienst (RSD), bei der Gemeinde X._____ sozialhilferechtliche Unterstützung für A._____ und B._____. 2. Am 9. Februar 2017 lehnte die Gemeinde X._____ eine sozialhilferechtliche Unterstützung ab 1. Januar 2017 ab, da gemäss Berechnung der Bedürftigkeit kein Anspruch darauf bestehe. Die Krankenkassenprämien würden bei der Berechnung nicht angerechnet, da diese durch die individuelle Prämienverbilligung (IPV) gedeckt seien. Für das Jahr 2017 bestehe die Möglichkeit, sich ab März 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Graubünden für die IPV anzumelden. 3. Am 20. Februar 2017 erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem beantragten sie die Zusprechung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie führten im Wesentlichen aus, die Berechnung der Gemeinde sei nicht korrekt. So seien sowohl die Krankenkassenprämien als auch die laufenden Gesundheitskosten zu berücksichtigen. Dem Gesuch des RSD könne entnommen werden, dass mit Berücksichtigung dieser Budgetposten ein Sozialhilfeanspruch bestehe. Ein Gesuch um IPV sei keine Lösung, da bis zum Entscheid die Prämien bezahlt werden müssten und so das sozialhilferechtliche Minimum unterschritten werde. Zudem sei damit zu rechnen, dass sie nicht die volle IPV bekämen, da ein Selbstbehalt eingerechnet werde. Eventuell bestehe sogar trotz IPV eine Bedürftigkeit. Die von der Gemeinde eingerechnete Krankentaggeld- Zahlung vom 7. Dezember 2016 für die Periode vom 27. November 2016 bis zum 31. Dezember 2016 sei nicht korrekt. Es sei nur die Summe für die Periode vom 1. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2016 zu berücksichtigen. Ausserdem habe die Gemeinde die Zusatzversicherungsprämien nach VVG bis zum nächsten Kündigungstermin zu über-
- 3 nehmen. Weiter werde der Einkommensfreibetrag der Beschwerdeführerin von Fr. 100.-- nicht berücksichtigt. 4. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie trug im Wesentlichen vor, dass bei der Berechnung die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung grundsätzlich einbezogen würden, sofern sie nicht durch die IPV abgedeckt seien. Vorliegend würden die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung über Fr. 757.20 in der Budgetberechnung voll berücksichtigt. Der Schwellenwert für die Bejahung der Bedürftigkeit werde trotzdem um Fr. 311.60 nicht erreicht. Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 habe die SVA Graubünden den Beschwerdeführern die IPV 2017 sowie die Vorschussleistung in der Höhe von Fr. 4'671.60 mitgeteilt. Das Argument, dass die IPV aufgrund der zu späten Auszahlung keine Lösung darstelle, greife somit nicht. Zudem seien die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung davon in Kenntnis gewesen. Auch der RSD anerkenne, dass die Gewährung der Sozialhilfe vorliegend nicht der bisherigen Praxis entspreche. Aufgrund der Berechnung sei der Schwellenwert nicht erreicht. Somit sei auch nicht auf die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich Kostenübernahmen (insbesondere laufende Gesundheitskosten) einzugehen. Im Übrigen würden Zusatzversicherungsprämien nur in begründeten Ausnahmefällen übernommen. Ausserdem wäre selbst bei Berücksichtigung der VVG-Prämien von Fr. 72.75 pro Monat der Schwellenwert nicht erreicht. Schliesslich sei ein Freibetrag lediglich während der Unterstützung nicht anzurechnen. 5. Mit Replik vom 18. April 2017 führten die Beschwerdeführer aus, dass sie zurzeit des Gesuchs am 11. Januar 2017 effektiv bedürftig gewesen seien. Die Beschwerdegegnerin habe die Krankentaggelder von A._____ vom November 2016 für Januar eingerechnet, was nicht richtig sei, da sie
- 4 dieses Geld für frühere offene Rechnungen gebraucht hätten. Seit Anfang 2015 hätten sie hohe Beträge für die Behandlung von A._____ ausgeben müssen. 6. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 9. Februar 2016, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung öffentlicher Unterstützung abgewiesen hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Zudem sind die Beschwerdeführer als Adressaten dieser Verfügung gemäss Art. 50 VRG zu deren Anfechtung legitimiert, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. a) Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführer auf öffentliche Unterstützung zu Recht verneint hat.
- 5 b) Gemäss Art. 12 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 763 ff.). Die Hilfe in Notlagen ist insofern subsidiär, als sich nicht darauf berufen kann, wer objektiv in der Lage ist, sich aus eigener Kraft die für sein Überleben unverzichtbaren Mittel zu beschaffen (vgl. BGE 134 I 65 = Pra 97 [2008] Nr. 86 E.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dieses Grundrecht auf Existenzsicherung, welches einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staats einräumt, wird im Kanton Graubünden durch das kantonale Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250) konkretisiert. Dementsprechend hat Anspruch auf Unterstützungshilfe durch die politische Gemeinde an seinem Wohnsitz, wer bedürftig ist, d.h. wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG; vgl. zum Ganzen auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 13 35 vom 7. Oktober 2014 E.2a und U 14 22 vom 5. Juni 2014 E.2). c) Nach Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Dabei sind die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 (SKOS-Richtlinien) einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]). Die Bedürftigkeit und damit der Anspruch auf sozialhilferechtliche Unterstützung sind folglich gegeben, wenn sich aus dieser Bedarfsberechnung er-
- 6 gibt, dass die aktuell tatsächlich vorhandenen finanziellen Mittel für die Deckung des laufenden Lebensbedarfs nicht ausreichen (vgl. WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1998, S. 126 f.). Dabei ist der Grundsatz der Subsidiarität insofern zu durchbrechen, als nur erhältliche finanzielle Mittel zu berücksichtigen sind. Wenn Ansprüche auf Leistungen Dritter zwar bestehen, diese Leistungspflichten jedoch nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, so hat die Sozialbehörde den dadurch entstehenden finanziellen Engpass zu überbrücken (vgl. WOLFFERS, a.a.O., S. 71 sowie MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 767). Dabei gilt allgemein der Grundsatz, dass es auf die Ursachen der Bedürftigkeit nicht ankommt. Wenn tatsächlich eine Notlage besteht, werden Leistungen unabhängig von einem allfälligen Verschulden der bedürftigen Person ausgerichtet (sog. Finalprinzip, vgl. dazu WOLFFERS, a.a.O., S. 165). 3. Die Beschwerdeführer rügen zunächst die Nichtberücksichtigung der Grundversicherungsprämien sowie der Zusatzversicherungsprämien in der Berechnung für die Unterstützungspflicht. Weiter beanstanden sie die Anrechnung des Einkommensfreibetrags der Beschwerdeführerin und die Nichtübernahme der laufenden Gesundheitskosten. Schliesslich rügen sie die Einrechnung der Krankentaggelder des Beschwerdeführers von November 2016 und weisen darauf hin, dass sie diese für die Begleichung früherer offener Rechnungen gebraucht hätten. a/aa) Zunächst ist bezüglich der Krankenkassenprämien festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin diese in ihre Berechnung (Bg-act. 3) – wie im Übrigen in der Vernehmlassung ausgeführt – mit Fr. 757.20 monatlich miteinbezogen hat. Dem steht indes entgegen, dass in der angefochtenen Verfügung (Bg-act. 2/Bf-act. 1) festgehalten wird, die Krankenkassenprämien würden bei der Berechnung der Bedürftigkeit nicht angerechnet, da diese durch die IPV gedeckt seien.
- 7 a/bb) Personen, welche zum Stichtag 31. Dezember bei der SVA als IPVberechtigt registriert sind, erhalten in der Regel eine Vorschussleistung von 60 % des Vorjahresanspruchs. Die Mitteilung über den Vorschuss an die Bezügerinnen und Bezüger erfolgt im Februar. Dies ist vorliegend offenbar erfolgt. Gemäss Verfügung vom 1. Februar 2017 (Bg-act. 4) erhält der Beschwerdeführer (bzw. ihre Familie) einen IPV-Vorschuss von Fr. 4'671.60. Dieser Bescheid lag im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um öffentlich-rechtliche Unterstützung noch nicht vor, bei der Beschwerdeerhebung jedoch schon und ist demnach in die Berechnung miteinzubeziehen. Rechnet man die monatlichen Krankenkassenkosten von Fr. 757.20 auf das Jahr auf und bringt man den IPV-Vorschuss in Abzug verbleiben monatliche Krankenkassenkosten von Fr. 367.90, welche in die Bedarfsberechnung miteinzubeziehen sind. b) Des Weiteren berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Zusatzversicherungsprämien nach VVG in der Höhe von Fr. 72.75 nicht. Art. 9 ABzUG schreibt vor, dass Prämien von Zusatzversicherungen in der Regel nur bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu berücksichtigen sind. Dabei ist ein Selbstbehalt bis zu 30 Franken pro Monat in Abzug zu bringen. Aus dieser Formulierung ist abzuleiten, dass (vorbestehende) VVG-Prämien zu berücksichtigen sind, aber eben in der Regel nur bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin. Zudem kann in bestimmten Fällen (ausnahmsweise) die Übernahme geboten sein, wenn dadurch eventuell Kosten gespart bzw. die Bedürftigkeit vermindert werden können. Dass vorliegend eine solche Konstellation gegeben wäre, wird von den Beschwerdeführern weder geltend gemacht noch belegt. Damit sind die VVG-Prämien zumindest bis zum nächsten Kündigungstermin zu berücksichtigen. c) Weiter zu prüfen ist, ob der Einkommensfreibetrag bei der Berechnung der Eintrittsschwelle zu berücksichtigen ist oder nicht. Unter dem Begriff
- 8 der Eintrittsschwelle wird geprüft, ob die um öffentliche Unterstützung ersuchende Person nach einer Bedarfsberechnung überhaupt ein Defizit aufweist (d.h. bedürftig ist) und damit anspruchsberechtigt ist. Die Austrittsschwelle kennzeichnet den Zeitpunkt der Ablösung aus der Sozialhilfe. Das Verwaltungsgericht hat mit Hinweis auf den Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 ABzUG ("Wird während der Unterstützung eine bezahlte Erwerbstätigkeit ausgeübt" […]) sowie mit Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2006.00209 vom 13. Juli 2006 E.4.4 bereits erwogen, dass der Einkommensfreibetrag bei der Berechnung der Austrittsschwelle aus dem Bezug von wirtschaftlicher Hilfe berücksichtigt wird, nicht aber bei der Berechnung der Eintrittsschwelle. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht in einem ersten Schritt die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführer auf Sozialhilfe (d.h. die Eintrittsschwelle) ohne Berücksichtigung des Einkommensfreibetrages berechnet. Dieser ist gemäss der erwähnten verwaltungsgerichtlichen Praxis erst in einem zweiten Schritt bei der Bemessung der Sozialhilfe zu berücksichtigen, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 15 21 vom 19. Mai 2015 E.11 und neulich auch U 16 94 vom 1. Februar 2017 E.4b). d) Nach dem Gesagten ist die Berechnung der Beschwerdegegnerin anzupassen. Der aktuelle Bedarf beträgt Fr. 3'835.65 (zusammengesetzt aus Fr. 3'395.-- [Grundbetrag und Wohnung, unbestrittene Kosten], Fr. 367.90 [Krankenkassenprämien - IPV, vgl. vorne E.3a] und Fr. 72.75 [VVG- Prämien, vgl. vorne E.3b]). Dem stehen Einkünfte von Fr. 4'114.60 gegenüber, nämlich Fr. 1'408.55 (mittleres Einkommen der Ehefrau) und Fr. 2'706.05 (Einkommen des Ehemannes aus Krankentaggelder [31 Tage à Fr. 87.292, vgl. Leistungsabrechnung von Dezember 2016, Bf-act. 14]). Bezüglich der Krankentaggelder ist zu bemerken, dass diese trotz Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 9. August 2016 (Bf-act. 20) von der Kollektiv-Krankenversicherung offenbar weiterhin ausbezahlt werden,
- 9 sodass sie bei der Berechnung der Bedürftigkeit als Einnahme zu berücksichtigen ist. Dabei rechnete die Beschwerdegegnerin jedoch fälschlicherweise mit einem Einkommen des Ehemannes aus Krankentaggeldern von Fr. 3'055.25, was Taggeldern während 35 Tage statt 31 Tage entspricht. Folglich resultiert aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ein Überschuss von Fr. 278.95 monatlich, weshalb die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung zu Recht verneint hat. Da der Schwellenwert für die Zusprechung der öffentlichen Unterstützung nicht erreicht wird, erübrigt sich die Frage nach einer allfälligen Übernahme der laufenden Gesundheitskosten. Die Beschwerde ist im Ergebnis deshalb abzuweisen. 4. a) Die Behörde kann durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (Art. 76 Abs. 1 VRG). Vorliegend verfügen die Beschwerdeführer offensichtlich nicht über die erforderlichen Mittel und der Rechtsstreit ist nicht aussichtslos, weshalb ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. b) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG) sind die Gerichtskosten von Fr. 200.-- von den Beschwerdeführern zu tragen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Beschwerdeführer von der Leistung der Gerichtskosten befreit. Vorbehalten bleibt Art. 77 Abs. 1 VRG, wonach die Beschwerdeführer das Erlassene zu erstatten haben, wenn sich ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gebessert haben und sie hierzu in der Lage sind. c) Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).
- 10 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten von Fr. 200.-- zulasten von A._____ und B._____ von der Gerichtskasse übernommen. b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ und B._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage sind, haben sie das Erlassene zu erstatten (Art. 77 VRG). 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]