VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 12 1. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Racioppi, Moser Aktuar ad hoc Sigron URTEIL vom 6. Februar 2018 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Fremdenpolizei (Familiennachzug)
- 2 - 1. A._____ reiste 1988 in die Schweiz ein und erhielt erst die Aufenthaltsund später die Niederlassungsbewilligung. Im April 2003 wurde ihm das Schweizer Bürgerrecht verliehen. 2. A._____ war im Ausland ein Jahr verheiratet und wurde im März 1988 geschieden. Aus früheren Beziehungen entsprangen ein Sohn, 28-jährig (Stand 2016) sowie eine Tochter 21-jährig (Stand 2016). 3. Im Juli 2014 lernte A._____ seine Ehefrau, B._____ während seiner Auslandferien kennen. In der Folge besuchte B._____ A._____ mehrmals in der Schweiz. Am 1. Januar 2016 verlobten sie sich und wurden am 16. Februar 2016 in der Schweiz standesamtlich getraut. 4. Mit Gesuch vom 16. Februar 2016 beantragte A._____ eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges für seine Ehefrau, B._____. 5. Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM) lehnte mit Verfügung vom 7. Juni 2016 die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges ab, nachdem diverse Unterlagen bei A._____ und seiner Ehefrau B._____ einverlangt und beide am 6. April 2016 fremdenpolizeilich befragt wurden. Begründet wurde der ablehnende Entscheid im Wesentlichen mit Hinweisen, die auf eine sogenannte Aufenthalts- bzw. Scheinehe schliessen liessen. 6. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wurde vom Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) mit Verfügung vom 3. Januar 2017 abgewiesen. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Vorinstanz (AFM) aufgrund des Sachverhaltes korrekterweise den Schluss gezogen habe, dass von einem fehlenden Ehewillen auszugehen sei.
- 3 - 7. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob am 2. Februar 2017 (Poststempel) Beschwerde und stellte darin folgende Anträge: 1. Die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom 3. Januar 2017 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei der Familiennachzug für seine Ehefrau zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer. Er begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das DJSG sein Ermessen erheblich überschritten bzw. missbraucht habe. Auch sei es nicht auf seine Einwände zu den Ausführungen in der Verfügung des AFM eingegangen und habe sich nicht konkret mit diesen auseinandergesetzt. Vielmehr habe es die Erwägungen des AFM übernommen und diese breiter dargelegt, was letztlich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Darüber hinaus habe das DJSG weder Indizien noch Beweise, welche für eine Aufenthaltsehe sprechen, vorbringen können, weshalb das Vorliegen einer Scheinehe, ungeachtet allfälliger Zweifel, nicht erstellt sei. 8. In seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2017 beantragte das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung verwies der Beschwerdegegner auf die angefochtene Verfügung unter Hervorhebung des Umstandes, dass die darin erwähnten Indizien und diesbezüglichen Ausführungen für ihn keinen anderen Schluss zuliessen, als auf das Vorliegen einer Scheinehe zwischen den Ehegatten zu schliessen, weshalb auch eine Aufenthaltsbewilligung auf Probe nicht in Frage käme. Darüber hinaus sei aus der angefochtenen Verfügung in genügender Weise ersichtlich, wieso es der Beschwerdegegner als erwiesen ansehe, dass eine Scheinehe zwischen den Ehegatten bestehe. Dementsprechend er-
- 4 weise sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. 9. Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer Frist für eine Replik bis zum 27. Februar 2017 angesetzt. Nachdem innert Frist keine Replik eingereicht wurde, erklärte der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel am 6. März 2017 für abgeschlossen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Beschwerdeentscheid wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die hier angefochtene nicht endgültige Departementsverfügung vom 3. Januar 2017 bildet somit ein taugliches Anfechtungsobjekt. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- (Art. 32 VRG) und formgerecht (Art. 38 VRG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Strittig und zu prüfen ist hier, ob eine Aufenthaltsehe (Scheinehe) vorliegt und somit die Frage, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug für seine Ehefrau zu Recht abgelehnt wurde.
- 5 - 3. a) Zunächst ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach sich der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 3. Januar 2017 nicht mit den Einwänden des Beschwerdeführers zu den Ausführungen in der Verfügung des AFM auseinandergesetzt habe. Vielmehr habe der Beschwerdegegner die Erwägungen des AFM übernommen und diese lediglich breiter dargelegt. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zwar geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst. Verlangt wird ferner, dass kein für die Beurteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010, S. 502 ff.). Eine Heilung ist aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 331 E.3.1, 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Praxis ausnahmsweise zuzulassen. b) Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein
- 6 persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2016, Rz. 1001 und 1003). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22 Abs. 1 VRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Entscheide zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist insbesondere auch nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 133 I 270 E.3.1). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. c) Vorliegend ist das DJSG als Beschwerdegegner der ihn treffenden Begründungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen. So lässt sich dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Januar 2017 ohne Weiteres entnehmen, weshalb der Beschwerdegegner die vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren erhobenen Rügen als nicht stichhaltig er-
- 7 achtet und weshalb er die Beschwerde abgewiesen hat bzw. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges verweigerte. Aufgrund dieser Vorbringen war es für den heutigen Beschwerdeführer hinreichend klar, von welchen Überlegungen sich der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen hat leiten lassen. Davon, dass der Beschwerdegegner nicht auf die Einwände des Beschwerdeführers zu den Ausführungen in der Verfügung des AFM eingegangen sei und sich konkret mit diesen auseinandergesetzt habe, kann folglich keine Rede sein. Ob die angestellten Überlegungen rechtlich zutreffend sind, ist nicht im vorliegend interessierenden formellen Zusammenhang zu prüfen, sondern materieller Natur, worauf nachstehend noch einzugehen sein wird. Auf jeden Fall war der Beschwerdeführer, wie bereits dessen Beschwerdeeingaben aufzeigen, ohne Weiteres in der Lage, den missliebigen Entscheid sachgerecht anzufechten. Folglich ist der Beschwerdegegner der ihn treffenden Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach dem Gesagten nicht verletzt. 4. a) Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen einen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Rechtsansprüche nach Art. 42 AuG auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG). Dieser Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs bezieht sich insbesondere auf die sogenannte Schein- bzw. Ausländerrechtsehe, die einzig mit dem Ziel geschlossen wurde, die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, ohne dass dabei eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt wäre (vgl. Urteil des
- 8 - Bundesgerichts 2C_58/2012 vom 1. Oktober 2012 E.3.1; BGE 128 II 145 E.2.2). Eine Scheinehe liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Vielmehr ist hierfür erforderlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der beiden Ehegatten – von Anfang an nicht gegeben war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_22/2012 vom 22. Oktober 2012 E.5, 2C_914/2010 vom 29. August 2011 E.2.4; vgl. CARONI in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 N 12). Liegen Hinweise vor, welche auf eine Scheinehe hindeuten, so trägt die Verwaltungsbehörde die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe, wobei an die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 130 II 113 E.10.2, 127 II 49 E.5a, 128 II 145 E.2.2; 122 II 289 E.2.b; SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, Handbuch zum Migrationsrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, S. 238). Da sich das Vorliegen einer Scheinehe in der Regel einem direkten Beweis entzieht, kann der Nachweis oft nur anhand von Indizien erbracht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_125/2011 vom 31. August 2011 E.3.3; 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E.3.2; BGE 130 II 113 E.10.2, 127 II 49 E.5a; ZÜND/ARQUINT HILL, in: UEBERSAX et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 8.50). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2011 vom 5. Oktober 2011 E.3.3; BGE 128 II 145 E.2.3). b) Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt. In diesem Fall ist dem ausländischen Ehegatten trotz allenfalls bestehender Zweifel die Aufenthalts-
- 9 bewilligung zu erteilen, auf das Risiko hin, dass sich die Ehe aufgrund des späteren Verhaltens der Beteiligten (z.B. fehlendes eheliches Zusammenleben in der Schweiz) in Verbindung mit den bereits heute bekannten, in diese Richtung weisenden Indizien als Scheinehe herausstellt und die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die dannzumaligen Erkenntnisse widerrufen werden muss bzw. nicht mehr zu verlängern ist. Hatten die Ehegatten noch gar keine Gelegenheit, die Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben unter Beweis zu stellen, ist dies gebührend zu berücksichtigen, schliesst jedoch nicht aus, dass – bei entsprechender Indizienlage – bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Gesuchseinreichung auf eine Scheinehe geschlossen werden darf und die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Nachzugsbewilligung von Anfang an zu verweigern ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_75/2013 vom 29. August 2013 E.3.4 m.w.H.). c) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich vorliegend um eine Scheinehe handle. Das Vorliegen einer solchen könne von Seiten der Behörden, trotz erheblichem Ermessensmissbrauch, auch nicht bewiesen werden. Vielmehr stütze sich der Beschwerdegegner ausschliesslich auf den grossen Altersunterschied der Ehegatten, da die weiteren Ausführungen blosse Vermutungen darstellen würden, welche sich nicht beweisen liessen. Ebenfalls beanstandet der Beschwerdeführer beim Altersunterschied, dass sich dieser stärker auswirke, wenn der Mann älter sei. Bereits gegen eine Scheinehe sprächen die schriftliche Bestätigung des Trauzeugen und Freundes des Beschwerdeführers, C._____, sowie der Umstand, dass sich B._____ im Jahre 2014 während drei Monaten in der Schweiz aufgehalten habe. Auch aus den fehlenden Verbindungsnachweisen, verbunden mit der arbeitsbedingten örtlichen "Trennungszeit" im Jahre 2015, folgere der Beschwerdegegner zu Unrecht, dass gesamthaft nur minimale Kontakte
- 10 bestünden. Vielmehr hätten die Ehegatten durchaus Kontakt zueinander gehalten, jedoch sei es, aufgrund fehlender Speicherkapazität auf dem Smartphone des Beschwerdeführers, nicht möglich, Verbindungsnachweise zu erbringen, da Nachrichten nach 14 Tagen automatisch gelöscht würden. Zudem würden auch die gemeinsamen Ferien über den Jahreswechsel 2016/2017 gewissermassen gegen einen Kontaktabbruch im Jahre 2015 sprechen. Zu den Umständen des Kennenlernens hält der Beschwerdeführer nochmals fest, dass dieses nicht arrangiert gewesen sei und die Tante von B._____ dabei keine Rolle gespielt habe. Darüber hinaus leite der Beschwerdegegner aus wenigen Beispielen zu Unrecht ab, dass die Ehegatten nur wenig übereinander wüssten. Dass der Beschwerdeführer den Namen einer Schwester seiner Ehefrau nicht richtig nennen konnte, sei "Haarspalterei". Ebenso wenig könne man aus der zurückhaltenden Information über die Heirat gegenüber den beiden Kindern des Beschwerdeführers ableiten, da diese durch den fehlenden Kontakt zur Tochter sowie Angst vor der Reaktion des Sohnes begründet sei. Obendrein habe die Ehefrau sehr wohl über die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers Bescheid gewusst. Dass sie nicht über alle Details informiert gewesen sei, dürfe ihr dabei nicht zum Nachteil gereichen. Gleiches gelte für den Vorhalt, wonach die Ehefrau unsicher war, ob das Elternhaus des Beschwerdeführers in dessen Eigentum oder jenem der Eltern stehe. Insgesamt sei das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt, weshalb die Aufenthaltsbewilligung, trotz allfälliger Zweifel zu erteilen sei. Dies umso mehr, da die Ehegatten noch keine Gelegenheit gehabt hätten, die Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben unter Beweis zu stellen. Zugleich stehe es der Migrationsbehörde nicht zu, ohne Not und handfeste Beweise, derart tief in die Privatsphäre des Beschwerdeführers einzugreifen. Da die Beziehung des Beschwerdeführers auf echtem Ehewillen gründe, betrachtet der Beschwerdeführer fer-
- 11 ner sowohl Art. 9 BV als auch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101; EMRK) durch den angefochtenen Entscheid als verletzt. d) Für den Beschwerdegegner besteht hingegen kein Zweifel am Bestand einer Scheinehe. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2017. Nebst den Umständen des Kennenlernens, dem fehlenden Kontakt von einem Jahr, der wenigen persönlichen Kontakte, der fehlenden Möglichkeit - nebst dem Familiennachzug aufgrund eines Eheschlusses - eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen sowie dem hohen Altersunterschied von 27 Jahren, welcher in casu als gravierendstes Indiz gelte, würden darin auch Hinweise, wonach die Ehegatten wenig Interesse füreinander aufbrächten, als Indizien für eine Scheinehe vorgebracht (mit Verweis auf die Weisungen des SEM, I. Ausländerbereich, Rz. 6.14.2.1 vom 25. Oktober 2013 [Stand 26. Januar 2018] sowie das Urteil des Bundesgerichts 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E.3.2). e) Gemäss oberwähnten Weisungen des SEM, sind im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Scheinehen und der Beurteilung eines Einreisegesuches insbesondere folgende Sachverhalte von Bedeutung: - Die Heirat steht im Zusammenhang mit einem Wegweisungsverfahren (negativer Asylentscheid, keine Verlängerung des Aufenthalts); - nur kurze Bekanntschaft vor der Heirat; - grosser Altersunterschied der zukünftigen Ehegatten, namentlich deutlich höheres Alter der Frau; - der anwesenheitsberechtigte Partner (Schweizer/in, Angehörige der EU o-der EFTA-Mitgliedstaaten oder Niedergelassene/r) gehört offensichtlich einer sozialen Randgruppe an (Alkohol- oder Drogensucht, Prostitution); - fehlende sprachliche Verständigungsmöglichkeiten; - keine Kenntnis der Lebensumstände des zukünftigen Ehegatten (z. B. Verwandtschafts-, Wohnverhältnisse, Hobby usw.); - fehlender Bezug zur Schweiz;
- 12 - - widersprüchliche Aussagen der Gesuchsteller; - Heirat gegen Bezahlung von Geld oder für die Beschaffung von Drogen. Stellen die am Verfahren beteiligten Behörden eines oder mehrere dieser Indizien fest, so muss das Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Behörden vertieft geprüft und gegebenenfalls abgelehnt werden (Weisungen des SEM, I. Ausländerbereich, Rz. 6.14.2.1 vom 25. Oktober 2013 [Stand 26. Januar 2018]). Überdies können weitere Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe unter anderem auch darin liegen, dass der ausländischen Person die Wegweisung drohte, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte oder ihr diese nicht verlängert würde sowie generell wegen der Umstände des Kennenlernens (Urteil des Bundesgerichts 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016). f) Im vorliegenden Fall deuten der grosse Altersunterschied von 27 Jahren zwischen den Ehegatten sowie die fehlenden Alternativen zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung auf die Eingehung einer Scheinehe hin. Eine vertiefte Prüfung war daher von Beginn weg angezeigt und erfolgte somit keineswegs, wie vom Beschwerdeführer dargetan, "ohne Not". Diese vertiefte Prüfung hat ergeben, dass zwar nicht keine, jedoch relativ geringe gegenseitige Kenntnisse der Lebensumstände der Ehegatten bestehen (Verwandtschafts-, Wohneigentums-, Arbeitsverhältnisse etc.). Die Aussagen der Ehegatten waren zudem nicht überall deckungsgleich, obschon im Kern meist übereinstimmend. Nicht übereinstimmend waren die Aussagen bezüglich der gemeinsamen Eheringe sowie den Umständen des Kennenlernens (vgl. Befragungen der Ehegatten vom 6. April 2016, beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] I/8,9). So gab der Beschwerdeführer beispielsweise vor, dass er und seine Ehefrau gemeinsame Eheringe haben würden, nur trage er seinen nicht, weil ihm dieser zu eng sei.
- 13 - Demgegenüber steht die Aussage der Ehefrau, welche erklärte, dass sie von ihrem Ehemann zwar einen Verlobungsring, jedoch keinen Ehering erhalten habe. g) Zu Ungunsten des Beschwerdeführers spricht sodann der Umstand, dass dieser anlässlich der Befragung vom 6. April 2016 den Namen der Trauzeugin nicht nennen konnte. Dies erst recht, da es sich bei besagter Trauzeugin um die Tante seiner Ehefrau handelt und er in der Befragung zu Protokoll gab, dass er zum Onkel seiner Ehefrau bzw. zum Ehemann der Trauzeugin, welcher in X._____ wohnt, ein gutes Verhältnis pflege und sie sich "auch mal alle zusammen in Y._____" treffen (Befragungen der Ehegatten vom 6. April 2016 [Bg-act. I/8]). Darüber hinaus verreiste die Ehefrau mit genannter Tante/Trauzeugin über Ostern 2016 gemeinsam ins Ausland. Gemessen daran erstaunt es umso mehr, dass der Beschwerdeführer den Namen der Ehefrau besagten Onkels (und gemäss eigenen Angaben auch Freundes) bzw. der Trauzeugin nicht nennen konnte. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wonach er den Namen der Trauzeugin/Tante sehr wohl kenne und ihn lediglich angesichts der Befragung und der dadurch entstandenen Stresssituation vergessen habe, ist vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung zu werten. h) Auch die bereits erwähnten, klar widersprüchlichen Aussagen bzgl. der Eheringe und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen beiden eigenen Kindern die Hochzeit nicht mitteilen wollte, sprechen für eine reine Aufenthaltsehe. Gleiches gilt für die mangelnde Kenntnis des Beschwerdeführers über den Namen einer Schwester der Ehefrau sowie die fehlenden Detailkenntnisse der Ehefrau über die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers. Die Aussage der Ehefrau, wonach der Beschwerdeführer medizinischer Techniker in einer Reha-Klinik sei und mit Drogenabhängigen arbeite, sie diesbezüglich jedoch keine genaueren Angaben machen könne, ist vage und zeugt nicht von vertieften persönlichen
- 14 - Kenntnissen wie man sie in einer gelebten Ehe voraussetzen kann. Darüber hinaus sei erwähnt, dass grundlegendes Wissen über die berufliche Tätigkeit des eigenen Ehegatten, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht zu "allen" bzw. vertieften beruflichen Details zählt. i) Besonders erschwerend hinzu tritt die mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers Verbindungsnachweise für die fast einjährige "Trennungszeit" im Jahre 2015 vorzulegen. Zwar müssen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären, jedoch wird dieser sogenannte Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AuG mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E.3.3). Diese kommen naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit einem vernünftigen Aufwand erstellt werden können (vgl. BGE 124 II 361 E.2b). Im vorliegenden Zusammenhang gelten die entsprechenden Pflichten umso strenger, je mehr Indizien vorliegen, welche gemeinhin darauf schliessen lassen, dass in erster Linie die ausländerrechtliche Gesetzgebung umgangen werden soll. In diesem Fall darf und muss von den Ehegatten erwartet werden, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und klar belegen, dass den allgemeinen Hinweisen zum Trotz der Beziehung ein echter Ehewille zugrunde liegt (vgl. etwa die Urteile 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E.2.3 sowie 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E.3.4 in fine; vgl. zum Ganzen 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E.3.3). Trotz seiner Mitwirkungspflichten erklärte sich der Beschwerdeführer, anlässlich der Befragung vom 6. April 2016, grundsätzlich nicht bereit, Verbindungsnachweise einzureichen. Allenfalls sei er damit einverstanden, Facebook-Ausdrücke einzureichen (vgl. Befragungen der Ehegatten vom 6. April 2016 [Bg-act. I/8]). In der Folge verzichtete er jedoch gänzlich darauf Verbindungsnachweise jedweder Art einzureichen. Die hierfür nachträglich angeführte Begründung, dass er mangels
- 15 - Speicherkapazität auf seinem Smartphone nicht in der Lage sei Verbindungsnachweise zu erbringen, vermag indessen nicht zu überzeugen, da insbesondere Facebook-Daten auch im Internet und somit nicht nur auf dem lokalen Gerätespeicher abgespeichert werden. Entsprechend hätte es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich und zumutbar sein müssen, sofern überhaupt Facebook-Verbindungsnachweise existieren, wenigstens solche, wie ursprünglich auch angekündigt, einzureichen und damit seiner Mitwirkungspflicht zumindest teilweise nachzukommen. Vor diesem Hintergrund muss die genannte Begründung des Beschwerdeführers bezüglich der fehlenden Speicherkapazität auf seinem Smartphone als reine Schutzbehauptung ohne Beweiswert eingestuft werden. k) Dem Bestätigungsschreiben von C._____, in welchem er darlegt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine reine Liebesheirat und somit nicht um eine Scheinehe handle, ist aufgrund dessen Nähe zum Beschwerdeführer (Freund und Trauzeuge desselben) ebenfalls nur ein geringer Beweiswert beizumessen. Gleiches gilt für die Bestätigung von Frau D._____ bezüglich der gemeinsam verbrachten Ferien über den Jahreswechsel 2016/2017. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern gemeinsame Ferien über den Jahreswechsel 2016/2017, wie vom Beschwerdeführer dargetan, etwas über den Kontakt im Jahre 2015 aussagen. Vielmehr kann aufgrund der gänzlich fehlenden Verbindungsnachweise in Kombination mit der bereits dargelegten Verletzung der Mitwirkungspflicht sowie der beruflichen Absenz von B._____, welche sich lediglich auf den Zeitraum von April bis Oktober 2015 erstreckte, davon ausgegangen werden, dass der Kontakt zwischen den beiden Ehegatten im Jahre 2015 tatsächlich ruhte. l) Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich der Altersunterschied stärker auswirke wenn der Mann älter sei, ist im Zusammenhang mit den bereits genannten Weisungen des SEM (Ziff. 6.14.2.1), welche sich in
- 16 erster Linie auf ein deutlich höheres Alter der Frau beziehen, und der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 29 vom 25. Oktober 2016 E.5) nicht zutreffend. Die aufgestellte Behauptung, wonach sich der Beschwerdegegner mit dem Abstellen auf den Altersunterschied klar über die differenzierte Rechtsprechung des Bundesgerichts hinweggesetzt habe, ist somit erwiesenermassen falsch. m) Zu Art. 9 BV sowie Art. 8 EMRK kann, wie bereits in der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. Januar 2017, nochmals darauf hingewiesen werden, dass der Anwendungsbereich dieser Grundrechte mit Bezug auf partnerschaftliche Beziehungen nur eröffnet ist, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme dazu führt, dass eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird (vgl. BGE 141 II 169 E.5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_391/2015 vom 8. Dezember 2015). Da in casu davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keinen wirklichen Ehewillen haben, liegt auch keine Beziehung vor, welche vom Schutzbereich von Art. 9 BV und Art. 8 EMRK erfasst wird. Gleiches gilt für Art. 14 BV. n) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, womit die Vorinstanz ihr Ermessen (erheblich) überschritten bzw. missbraucht haben soll. Selbst unter gebührender Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ehegatten bisher keine Möglichkeit hatten, die Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben unter Beweis zu stellen, ändert sich vorliegend nichts mehr daran, dass aufgrund der Indizienlage bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Gesucheinreichung auf eine Scheinehe geschlossen werden durfte und die Erteilung der fremdenpolizeilichen Nachzugsbewilligung von Anfang an zu verweigern war (vgl. Urteil des Bundesgerichts
- 17 - 2C_75/2013 vom 29. August 2013 E.3.4 m.w.H.). Eine Erteilung auf Probe fällt dementsprechend ebenfalls ausser Betracht. 5. Aus obgenannten Gründen kommt dieses Gericht zum Schluss, dass die Entscheidung der Vorinstanzen, das Gesuch um Familiennachzug aufgrund der vorhandenen Indizien, vor allem wegen der mangelnden Bereitschaft des Beschwerdeführers trotz klarer Mitwirkungspflichten Verbindungsnachweise zu erbringen, des hohen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten, der mangelnden Alternativen zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung für die Ehefrau, der zweifelhaften Kontakte über das Jahr 2015, den Umständen des Kennenlernens sowie der widersprüchlichen Aussagen bzw. der fehlenden persönlichen Kenntnisse, insbesondere in Bezug auf die Eheringe und den Namen der Trauzeugin, zu verweigern, vertretbar erscheint und damit zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Praxisgemäss wird die Staatsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (vgl. die Urteile des Verwaltungsgerichts U 16 34 vom 25. Januar 2017, U 15 3 vom 17. November 2015 sowie U 13 13 vom 25. Februar 2014). Es gibt keinen Grund im vorliegenden Fall höhere oder tiefere Kosten zu verlangen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb dem obsiegenden Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht:
- 18 - 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 424.-zusammen Fr. 1‘924.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]