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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 22.11.2016 U 2016 91

22 novembre 2016·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,796 mots·~19 min·7

Résumé

Konzession Projekt | Konzessionen

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 91 1. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Racioppi, Stecher Meisser und Moser, Aktuar Simmen URTEIL vom 22. November 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, B._____, C._____, D._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Beschwerdeführer gegen Regierung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin

- 2 und E._____ AG, Gemeinde O.1._____, bestehend aus den ehemaligen Gemeinden O.1.1._____, O.1.2._____, O.1.3._____, O.1.4._____, O.1.5._____, O.1.6._____, O.1.7._____), Gemeinde O.2._____, Gemeinde O.3._____,(u.a. bestehend aus den ehemaligen Gemeinden O.3.1._____, O.3.2._____, O.3.3._____, O.3.4._____, O.3.5._____, O.3.6._____), Gemeinde O.4._____, Gemeinde O.5._____, Gemeinde O.6._____, Gemeinde O.7._____, Gemeinde O.8._____, (bestehend aus den ehemaligen Gemeinden O.8.1._____, O.8.2._____, O.8.3._____, O.8.4._____), Gemeinde O.9._____, Gemeinde O.10._____, (einschliesslich der eingegliederten Gemeinde O.6._____), Gemeinde O.11._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerinnen betreffend Konzession Projekt "Überleitung F._____"

- 3 - 1. Mit Urteil des Bundesgerichtes 1C_526/2015, 1C_528/2015 vom 12. Oktober 2016 wurden die Beschwerdeverfahren 1C_526/2015 und 1C_528/2015 vereinigt (Ziff. 1), die Beschwerde der A._____, des B._____ und des C._____ 1C_528/2015 teilweise gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 13 110 vom 8. September 2015 aufgehoben. Die Sache wurde zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Regierung des Kantons Graubünden und zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen (Ziff. 2). Das Beschwerdeverfahren 1C_526/2015 betreffend die D._____ wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Ziff. 3). Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 6'000.-wurden zu Fr. 5'000.-- der E._____ AG und zu Fr. 1'000.-- den Beschwerdeführern des Verfahrens 1C_528/2015 auferlegt (Ziff. 4). Überdies wurde die E._____ AG verpflichtet, die D._____ für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.-- bzw. die Beschwerdeführer des Verfahrens 1C_528/2015 insgesamt mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen (Ziff. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid bloss aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640). Dabei kann das Bundesgericht gemäss Art. 67 BGG auch die Kosten des vorangegangenen Verfahrens

- 4 anders verteilen. Es weist die Angelegenheit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Kostenverteilung entscheidet, oder entscheidet selbst (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1658). Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichtes für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1643, vgl. dazu auch Rz. 1158). 2. Nach der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichtes sind entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens die Kosten und die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren U 13 110 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden neu zu verlegen. 3. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten aus dem vorangehenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren U 13 110, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 25'000.-- und den Kanzleiausgaben von Fr. 1'663.--, insgesamt somit Fr. 26'663.--, würden damit − entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 1C_528/2015 − zu fünf Sechstel zulasten der E._____ AG und der Konzessionsgemeinden und zu einem Sechstel zulasten des A._____, der B._____, des C._____ und der D._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gehen. Dabei gilt es indes zu beachten, dass sich das Bundesgericht bezüglich Höhe der Gerichtskosten im Entscheid 1C_526/2015, 1C_528/2015 vom 12. Oktober 2016 wie folgt geäussert hat: "11.3. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin obsiegt hätte, d.h. dass der Kostenentscheid unabhängig vom Ausgang des Verfahrens 1C_528/2015 hätte aufgehoben werden müssen. Die den beschwerdeführenden Parteien auferlegten Gerichtskosten von Fr. 26'663.-- (Staatsgebühr von Fr. 25'000.-- zuzüglich Kanzleiauslagen von Fr. 1'663.--) und die Parteientschädigungen von insgesamt Fr. 27'707.70 sind sehr hoch; zusammen mit den erheblichen eigenen Anwaltskosten und Aufwendungen, welche die Beschwerdeführer im Unterliegensfall zu tragen haben, wirken sie prohibitiv und drohen, die Ausübung des

- 5 - Verbandsbeschwerderechts zu verhindern oder übermässig zu erschweren (vgl. Urteil 1C_381/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 2.2. in URP 2009 S. 644 mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht beim Kostenentscheid das öffentliche Interesse an der Beschwerdeführung zur Durchsetzung des Umweltrechts mitberücksichtigte, obwohl ihm das kantonale Recht dafür prima vista einen Spielraum eröffnete (vgl. Art. 75 Abs. 2 des Bündner Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 31. August 2006 [VRG/GR; BR 370.100] und Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 17. März 2009 [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Dies wäre aber geboten gewesen, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 9 Abs. 4 und 5 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (Aarhus-Konvention; SR 0.814.0). Danach müssen verwaltungsbehördliche und gerichtliche Verfahren in Umweltsachen (gemäss Art. 9 Abs. 1 - 3) angemessenen und effektiven Rechtsschutz sicherstellen und fair, gerecht, zügig und nicht übermässig teuer sein (Abs. 4). Die Vertragsstaaten sind nach Abs. 5 verpflichtet, die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen zu prüfen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern (vgl. dazu United Nations Economic Commission for Europe, The Aarhus Convention, An Implementation Guide, 2. Aufl. 2004, S. 203 ff.). Nach der Praxis des für die Überwachung der Einhaltung der Konvention zuständigen Compliance Committee muss beim Kostenentscheid dem öffentlichen Interesse an der Überprüfung der umweltrechtlichen Rügen Rechnung getragen werden (ACCC/C/2008/27, ECE/MP.PP/C.1/2010/6/Add.2, November 2010, § 45 und ACCC/C/2008/33, ECE/MP.PP/C.1/2010/6/Add.3, Dezember 2010 §§ 129 und 134; beide betr. Vereinigtes Königreich). Dies bedingt in aller Regel, dass der Gebührenrahmen nicht ausgeschöpft wird; jedenfalls darf er nicht - wie im vorliegenden Fall - noch erhöht werden. Bei der Ermessensbetätigung darf zwar ein schutzwürdiges Interesse der privaten Gegenpartei an der Entschädigung ihres Aufwands berücksichtigt werden; Gemeinwesen und öffentlichen Unternehmen kann jedoch eher zugemutet werden, ihre Auslagen selbst zu tragen. Prozessieren sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, haben sie ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 78 Abs. 2 VRG/GR). 11.4. Nach dem Gesagten unterliegt die Beschwerdegegnerin im Verfahren 1C_526/ 2015 ganz und im Verfahren 1C_528/2015 zum grossen Teil. Sie hat die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bundesgericht entsprechend dem Ergebnis zu übernehmen. Das Verwaltungsgericht wird die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens unter Berücksichtigung dieser Ausführungen neu bemessen und verlegen müssen." Entsprechend den verbindlichen Ausführungen des Bundesgerichtes sind die Gerichtskosten neu zu bemessen und zu verlegen. Da das Bundesgericht die Staatsgebühr des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens U 13 110 von Fr. 25'000.-- − wie gesehen − als prohibitiv wirkend qualifiziert hat, ist diese zu reduzieren. Dabei erachtet das Gericht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beim Kostenentscheid gemäss Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Um-

- 6 weltangelegenheiten (Aarhus-Konvention; SR 0.814.07) dem öffentlichen Interesse an der Überprüfung der umweltrechtlichen Rügen Rechnung zu tragen ist, eine Staatsgebühr von Fr. 10'000.-- als angemessen. Diese ist, zusammen mit den Kanzleiausgaben von Fr. 1'663.--, entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu fünf Sechstel (= Fr. 9'719.--) der E._____ AG und den Konzessionsgemeinden (je zur Hälfte [= Fr. 4'859.50]) und zu einem Sechstel (= Fr. 1'944.--) unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern (je zu einem Viertel [= Fr. 486.--]) aufzuerlegen. 4. a) Die unterliegende Partei wird sodann nach Art. 78 Abs. 1 VRG in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Hinsichtlich der von den Parteien beantragten Mehrwertsteuer gilt es festzuhalten, dass die aussergerichtliche Entschädigung grundsätzlich Schadenersatz darstellt. Sie soll der berechtigten Partei die Kosten und Umtriebe ganz oder teilweise vergüten, die ihr durch das gerichtliche Verfahren entstanden sind. Eine selbst mehrwertsteuerpflichtige Partei kann gestützt auf Art. 28 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) an einen von ihr für geschäftlich begründete Zwecke beauftragten Anwalt geleistete Mehrwertsteuern als Vorsteuern von ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung abziehen. Dieses Recht entsteht gemäss Art. 40 MWSTG grundsätzlich bereits bei Empfang der Rechnung, ist also regelmässig im Zeitpunkt der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung bereits entstanden. Eine solche Partei erleidet durch die Mehrwertsteuer gar keinen zusätzlichen Schaden, da sie mit deren Bezahlung gleichzeitig bzw. in der gleichen Periode einen gleich hohen geldwerten, liquiden und sicheren Anspruch gegenüber der Mehrwertsteuerverwaltung erwirbt. Ihr Vermögensstand wird somit durch die dem Anwalt zu leistende Mehrwertsteuer im Ergebnis nicht vermindert. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, einer solchen Partei trotzdem eine zusätzliche aussergerichtliche Ent-

- 7 schädigung in der Höhe der Mehrwertsteuer zuzusprechen, weil ihr damit Schaden ersetzt würde, der ihr gar nicht entsteht. Dabei kann es auch keine Rolle spielen, ob die mehrwertsteuerpflichtige Partei gegenüber der Mehrwertsteuerverwaltung die Saldosteuersatzmethode gemäss Art. 37 MWSTG gewählt hat (vgl. dazu ZR 2005 Nr. 76 E.2g.). Bei der Saldosteuersatzmethode handelt es sich nicht um einen weniger hohen oder gar keinen Vorsteuerabzug, sondern lediglich um ein (vereinfachtes) Verfahren des Steuerbezugs. Dabei werden die Vorsteuern mit dem Saldosteuersatz im Sinne einer Pauschale abgegolten (Art. 37 Abs. 3 MWSTG). Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug geht damit nicht etwa unter, sondern wird im Gegenteil abgegolten. Ob eine mehrwertsteuerpflichtige Partei nach der Saldosteuersatzmethode abrechnet (welche sie – unter bestimmten Voraussetzungen gestützt auf Art. 37 Abs. 1 MWSTG – in Abweichung von der "normalen" Abrechnungsmethode frei wählen kann) oder nach der effektiven Abrechnungsmethode mit Vorsteuerabzug, berührt die Rechtsstellung der ersatzpflichtigen Partei nicht. Dies ist ausschliesslich eine Angelegenheit zwischen der steuerpflichtigen Person und Steuerbehörde. Dasselbe gilt auch für die Frage, ob bei der Festlegung der Höhe der jeweiligen Saldo- und Pauschalsteuersätze aussergewöhnliche Aufwendungen wie Anwaltskosten in einem Prozess berücksichtigt worden sind oder nicht. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Prozessentschädigung zuzusprechen, hat dies somit ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen, und zwar unbesehen davon, nach welcher Methode die anspruchsberechtigte Partei mit der Mehrwertsteuerbehörde abrechnet (vgl. zum Ganzen SUTER/VON HOLZEN, in: SUT- TER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO-Kommentar, Zürich/Basel/ Genf 2013, Art. 95 N. 39; ZR 2005 Nr. 76; Urteil V 6-2010 des Kantonsgerichts Appenzell i. Rh. vom 4. Mai 2010, S. 19 ff.). b) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat am 27. November 2014 sowie am 18. Mai 2015 Kostennoten in der Höhe von gesamthaft

- 8 - Fr. 17'000.-- (rund 77 Arbeitsstunden à Fr. 200.-- zzgl. MwSt. und Spesen) eingereicht. Der gesamthaft geltend gemachte Arbeitsaufwand von rund 77 Arbeitsstunden erscheint dem Gericht angesichts der Bedeutung und Komplexität der Streitsache als angemessen. Zu beachten gilt es, dass der C._____ und die D._____ nicht mehrwertsteuerpflichtig sind. Ihnen ist daher die aussergerichtliche Entschädigung inkl. Mehrwertsteuer zuzusprechen. Anders sieht es beim A._____ und B._____ aus, welche mehrwertsteuerpflichtig sind. Dabei spielt es − wie oben dargestellt − keine Rolle, dass sowohl der A._____ als auch B._____ die Mehrwertsteuer nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Die ihnen zustehende Parteientschädigung ist daher ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Da die vier Beschwerdeführer von einem Rechtsanwalt vertreten sind, rechtfertigt es sich, die Honorarnote durch vier zu teilen und die Mehrwertsteuer einzig für die Entschädigungsanteile des C._____ und der D._____ zuzusprechen. Zudem sind die Entschädigungsanteile − entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens − um einen Sechstel zu reduzieren. Folglich ergibt sich eine aussergerichtliche Entschädigung von 7'650.-- (Fr. 17'000.-- x 1.08 : 2 = Fr. 9'180.-- : 6 x 5) zugunsten des C._____ und der D._____ bzw. von Fr. 7'083.35 (Fr. 17'000.- - : 2 = Fr. 8'500.-- : 6 x 5) zugunsten des A._____ und B._____. In diesem Umfang haben die E._____ AG und die Konzessionsgemeinden die Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen. c) Der Rechtsvertreter der E._____ AG und der Konzessionsgemeinden hat mit Schreiben vom 24. November 2014 und 5. Mai 2015 Honorarnoten im Umfang von gesamthaft Fr. 29'839.-- eingereicht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 26'824.-- für 95.8 Arbeitsstunden à Fr. 280.-- zuzüglich 3 % Kleinspesen (= Fr. 804.70) und 8 % MwSt. von Fr. 27'628.70 (= Fr. 2'210.30). Der gesamthaft geltend gemachte Arbeitsaufwand von 95.8 Arbeitsstunden erscheint dem Gericht angesichts der Bedeutung und Komplexität der Streitsache als angemessen. Hingegen

- 9 kann nicht von einem Stundenansatz von Fr. 280.-- ausgegangen werden, da dieser Ansatz ausserhalb des Rahmens gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) liegt, wonach ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- als üblich gilt. Bezüglich der beantragten Mehrwertsteuer gilt es sodann festzuhalten, dass die Konzessionsgemeinden nicht mehrwertsteuerpflichtig sind und ihnen daher die aussergerichtliche Entschädigung inkl. Mehrwertsteuer zuzusprechen ist. Anders sieht es bei der E._____ AG als juristische Peron aus, welche mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die ihr zustehende Parteientschädigung ist ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Da die Konzessionsgemeinden und die E._____ AG von einem Rechtsbeistand vertreten sind, rechtfertigt es sich, die Honorarnote grundsätzlich durch zwei zu teilen, die Parteientschädigung − entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens − auf einen Sechstel zu kürzen und die Mehrwertsteuer einzig für den Entschädigungsanteil der Konzessionsgemeinden zuzusprechen. Folglich ergibt sich eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'397.80 (= 47.9 x Fr. 270.-- [= Fr. 12'933.--] zuzüglich 3 % Kleinspesen [= Fr. 388.--] und 8 % MwSt. von Fr. 13'321.-- [= Fr. 1'065.70] = Fr. 14'386.70, davon ein Sechstel) zugunsten der Konzessionsgemeinden bzw. von Fr. 2'220.15 (= 47.9 x Fr. 270.-- [= Fr. 12'933.--] zuzüglich 3 % Kleinspesen [= Fr. 388.--] = Fr. 13'321.--, davon ein Sechstel) zugunsten der E._____. AG In diesem Umfang haben die Beschwerdeführer die E._____ AG und die Konzessionsgemeinden aussergerichtlich unter solidarischer Haftung zu entschädigen. 5. Die Beschwerdeführer haben im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren U 13 110 insgesamt vier externe (Partei-)Gutachten in Auftrag gegeben, welche gemäss den vom Beschwerdeführer eingelegten Akten

- 10 - (vgl. Bf-act. 22 - 27) die nachfolgend dargestellten Kosten verursacht haben: − Gutachten 1 Fr. 34'955.25 − Gutachten 2 Fr. 11'030.-- − Gutachten 3 Fr. 12'055.-- − Gutachten 4 Fr. 15'000.-total Fr. 73'040.25 Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 1C_526/2015, 1C_528/2015 vom 12. Oktober 2016 bezüglich der dadurch angefallenen Kosten wie folgt geäussert: "10. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag der Beschwerdeführer auf gänzliche oder teilweise Erstattung der Kosten für die Privatgutachten (einschliesslich Eigenleistungen) von über Fr. 110'000.-- ab, weil die Abklärungen nicht notwendig gewesen seien und die zu erhebenden bzw. erhobenen Daten zum Teil auch ungeeignet seien, um daraus relevante Schlüsse für die Entscheidfindung zu ziehen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass dies nicht zutrifft: Die von den Beschwerdeführern eingeholten Parteigutachten enthielten neue Informationen zur bestehenden und zusätzlichen Beeinträchtigung der H._____-Auen. Damit wurde plausibel dargelegt, dass zusätzliche Massnahmen zur längerfristigen Erhaltung dieser seltenen und wertvollen Lebensräume geboten sind. Da die Beschwerdegegnerin und auch das ANU zusätzliche Abklärungen ablehnten, war die Einholung der Privatgutachten durch die Beschwerdeführer notwendig, um die Beurteilung mit dem Modul HYDMOD-F substanziiert in Frage zu stellen. Insofern erscheint es im Grundsatz gerechtfertigt, die hierfür entstandenen Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (so schon BGE 137 II 266 nicht publ. E. 8; vgl. auch Urteil 9C_671/2015 vom 3. Mai 2016 E. 5). Die Kosten für die externen Gutachten erscheinen aufgrund des Aufwands, der Komplexität der begutachteten Sachverhalte und der Qualität der Gutachter auch nicht von vornherein überrissen." Entsprechend den verbindlichen Anordnungen des Bundesgerichtes sind die durch die Erstellung der vier externen Gutachten angefallenen Kosten in der Höhe von gesamthaft Fr. 73'040.25 der E._____ AG zu überbinden. Diesen Betrag hat die E._____ AG somit an die Beschwerdeführer zu bezahlen. 6. a) Neben den vier externen (Partei-)Gutachten hat der A._____ auch selber ein (Partei-)Gutachten erstellt und dafür Kosten von Fr. 2'201.05 (vgl. Bfact. 28 - 31) in Rechnung gestellt. Daneben macht der A._____ eine Ent-

- 11 schädigung für Eigenleistung von insgesamt Fr. 35'000.-- (Digitalisierungsarbeiten für Fr. 20'000.-- [400 h à Fr. 50.--] und Aufwendungen für Besprechung/Koordination in der Höhe von Fr. 15'000.-- [150 h à Fr. 100.- -]) geltend. Das Bundesgericht hat sich bezüglich dieser Kosten im Entscheid 1C_526/2015, 1C_528/2015 vom 12. Oktober 2016 unter Erwägung 10. wie folgt geäussert: "Dagegen stellt sich die Frage, inwiefern die Kosten des vom A._____ selbst erstellten Gutachtens (Fr. 2'201.05) und für weitere Eigenleistungen (rund Fr. 35'000.--) ersetzt werden können. Dies wird vom Verwaltungsgericht anhand der einschlägigen kantonalen Normen zu prüfen sein." b) Gemäss dem hier einschlägigen Art. 78 Abs. 1 VRG wird im Rechtsmittelverfahren die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Es stellt sich demnach die Frage, ob die Eigenleistungen des A._____ als notwendige Kosten im Sinne von Art. 78 Abs. 1 VRG zu betrachten sind. Die E._____ AG und die Konzessionsgemeinden haben mit Stellungnahme vom 30. Januar 2015 ausgeführt, dass Eigenleistungen bei der Bestimmung der Parteientschädigung ausser Betracht fielen. Eigenleistungen gehörten unter keinem Titel zu den Kosten, die nach Art. 78 VRG zu ersetzen seien. Zudem seien die ausgewiesenen Positionen weder substantiiert noch in irgendeiner Weise nachvollziehbar. c) In der Literatur wird bezüglich Privatgutachten/Eigenleistungen was folgt ausgeführt: • GRIFFEL, Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 17 Rz. 77 "Kosten für ein Privatgutachten zählen in der Regel nicht zu den notwendigen bzw. entschädigungspflichtigen Kosten einer Partei: Da die Behörden die nötigen Sachkenntnisse zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen in der Regel selbst aufbringen müssen, besteht für die Parteien im Allgemeinen keine Notwendigkeit, unaufgefordert selber Experten beizuziehen, so dass für entsprechende Aufwendungen grundsätzlich kein Entschädigungsanspruch besteht. Eine Entschädigung rechtfertigt sich ausnahmsweise dann, wenn ein Gutachten wesentliche neue Erkenntnisse ermöglicht, eine nützliche Entscheidgrundlage darstellt oder ein neutrales Gutachten entbehrlich macht."

- 12 - • BEUSCH, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 64 Rz. 11 "Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot. […]. Sind die Kosten dagegen unnötig im dargelegten Sinn, was z.B. angesichts des Untersuchungsgrundsatzes bei den Kosten für private Expertisen üblicherweise der Fall ist […], so werden diese nicht ersetzt." d) Das streitberufene Gericht hat sich mit der Frage von Eigenleistungen in Form von Gutachten o.ä. bisher noch nie detailliert auseinandergesetzt. Hingegen wurde in PVG 2013 Nr. 1 E.6 festgehalten, dass ein Rechtsanwalt, der in eigener Sache Beschwerde führt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, wenn keine ausserordentlichen Umstände vorliegen. Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretene Partei in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird (BGE 110 Ia 6 E.6, 105 Ia 122). Ausnahmsweise sind hingegen Auslagen zu ersetzen, wenn sie erheblich und nachgewiesen sind. Sodann können besondere Verhältnisse es im Ausnahmefall rechtfertigen, eine Entschädigung für durch den Prozess verursachte Umtriebe zuzusprechen (BGE 113 Ib 353 E.6b). In BGE 125 II 518 sprach das Bundesgericht beispielsweise dem nicht anwaltlich vertretenen amtlichen Verteidiger, der erfolgreich für sein eigenes Honorar stritt, eine Parteientschädigung zu, weil er nicht bloss persönliche Interessen wahrnahm, sondern seinen Anspruch auf eine minimale Entschädigung für die Erfüllung einer beruflichen Aufgabe vertritt, die er zudem im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis wahrnahm. e) Im vorliegenden Fall ist der A._____ zwar anwaltlich vertreten, produziert aber dennoch Eigenleistungen, für welche es zu entscheiden gilt, ob sie als notwendige Kosten im Sinne von Art. 78 Abs. 1 VRG zu ersetzen sind. Das Bundesgericht stellt im Urteil 1C_526/2015, 1C_528/2015 vom

- 13 - 12. Oktober 2016 unter Erwägung 6.6. wie folgt auf die vom A._____ produzierten Unterlagen ab: "Wie die von den Beschwerdeführern eingereichte Luftbildanalyse vom 18. Dezember 2014 eindrücklich zeigt, ist die unbewachsene Fläche der Aue I._____ massiv zurückgegangen. Aufgrund der in den Akten liegenden Parteigutachten erscheint es plausibel, dass dies massgeblich mit der reduzierten Hochwasserdynamik infolge des Kraftwerkbetriebs zusammenhängt und jedenfalls nicht einzig auf die Uferverbauungen zurückzuführen ist (die Kiesentnahmen verhinderten eher das seitliche Einwachsen der Auen und wurden schon 1997 eingestellt)." Vor dem Hintergrund der soeben zitierten bundesgerichtlichen Ausführungen erhellt, dass der Aufwand für die Luftbildanalyse als "durch den Rechtsstreit verursachte notwendige Kosten" zu betrachten ist, welcher deshalb − unter dem Vorbehalt, dass er nachgewiesen ist − grundsätzlich zu ersetzen ist. Dies obschon Kosten für ein Privatgutachten in der Regel − wie gesehen − nicht zu den notwendigen bzw. entschädigungspflichtigen Kosten einer Partei zählen und dementsprechend in der Regel nicht entschädigt werden. Vorliegend ermöglichten die vom A._____ produzierten Eigenleistungen aber − wie gesehen − neue Erkenntnisse, weshalb es angezeigt ist, von der Grundregel, wonach Kosten für ein Privatgutachten in der Regel eben nicht entschädigt werden, abzuweichen. f) Wie gesehen werden vom A._____ drei Positionen geltend gemacht, nämlich: − Kosten von Fr. 2'201.05 für das (Partei-)Gutachten (vgl. Bf-act. 28 - 31); − Entschädigung für Digitalisierungsarbeiten von Fr. 20'000.-- (400 h à Fr. 50.--); − Entschädigung für Besprechung/Koordination von Fr. 15'000.-- (150 h à Fr. 100.--). An den Detaillierungsgrad der Kostennoten werden gewisse Anforderungen gestellt. So hat aus diesen nicht nur ersichtlich zu sein, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wie viel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet hat, sondern auch, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt. Nur dann kann nämlich überprüft werden, ob es sich beim geltend gemachten Aufwand vollumfänglich um entschä-

- 14 digungsberechtigten notwendigen Aufwand im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt (BEUSCH, a.a.O., Art. 64 Rz. 18). Vorliegend sind die vom A._____ geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 2'201.05 durch die bei den Akten liegenden Rechnungen des Bundesamts für Landestopografie swisstopo über insgesamt Fr. 1'877.05 (Bfact. 28 - 30) sowie die Rechnung der K._____ AG für die Lizenz zur Nutzung eines speziellen Programms zur Verarbeitung von Geodaten von Fr. 324.-- (Bf-act. 31) belegt. Nicht belegt, jedoch aufgrund des Vorliegens eines Arbeitsergebnisses plausibel, ist zudem auch der Aufwand für die Digitalisierungsarbeiten im Rahmen von 400 h à Fr. 50.--, weshalb auch dieser Aufwand zu entschädigen ist. Gänzlich unbelegt geblieben ist indes die vom A._____ geltend gemachte Entschädigung für Besprechung/Koordination über Fr. 15'000.-- (150 h à Fr. 100.--), und zwar sowohl bezüglich Anzahl Stunden als auch hinsichtlich Stundenansatz. Dementsprechend ist die letzte Position mangels Substantiierung derselben nicht zu entschädigen. g) Nach dem vorstehend Gesagten hat die E._____ AG die Beschwerdeführer für deren Eigenleistungen gesamthaft mit Fr. 22'201.05 (Fr. 2'201.05 für das (Partei-)Gutachten zzgl. Fr. 20'000.-- Digitalisierungsarbeiten) zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die (reduzierten) Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens U 13 110 von insgesamt Fr. 11'663.-- gehen zu fünf Sechstel (Fr. 9'719.--) zulasten der E._____ AG und der Konzessionsgemeinden (je Fr. 4'859.50) und zu einem Sechstel (Fr. 1'944.--) unter solidarischer Haftung zulasten des A._____, der B._____, des C._____ und der D._____ (je Fr. 486.--). Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30

- 15 - Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 2. a) Die E._____ AG und die Konzessionsgemeinden entschädigen aussergerichtlich: - den A._____ und die B._____, mit Fr. 7'083.35. - den C._____ und die D._____ mit Fr. 7'650.-- (inkl. MwSt.). b) Der A._____, die B._____, der C._____ und die D._____ zur entschädigen aussergerichtlich unter solidarischer Haftung: - die Konzessionsgemeinden mit Fr. Fr. 2'397.80 (inkl. MwSt.). - die E._____ AG mit Fr. 2'220.15. 3. a) Für die Erstellung der vier externen (Partei-)Gutachten entschädigt die E._____ AG den A._____, die B._____, den C._____ und die D._____ mit gesamthaft Fr. 73'040.25. b) Für die Eigenleistungen entschädigt die E._____ AG den A._____, die B._____, den C._____ und die D._____ mit insgesamt Fr. 22'201.05. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

U 2016 91 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 22.11.2016 U 2016 91 — Swissrulings