Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 26.04.2016 U 2016 7

26 avril 2016·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,240 mots·~11 min·6

Résumé

Amtliche Schätzung | amtliche Bewertung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 7 4. Kammer Vorsitz Racioppi RichterIn Moser, Meisser Aktuarin ad hoc Dedual URTEIL vom 26. April 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Schätzungswesen Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Amtliche Schätzung

- 2 - 1. Am 27. November 2012 ist die Mutter von A._____ verstorben. Als Erben hat sie ihren Ehemann und drei Töchter hinterlassen. In ihrem Testament vom 10. Oktober 2012 hielt die Erblasserin als Teilungsregel fest, dass das Maiensäss der Tochter A._____ zukommen solle. Sie verfügte, dass das Maiensäss im Zeitpunkt der Übertragung an ihre Tochter von der Schätzungskommission geschätzt werden solle. Weiter hielt die Erblasserin fest, dass die Tochter den von der Schätzungskommission bestimmten Verkehrswert im Rahmen der Vornahme der Erbteilung ausgleichen solle. Nebst dem "Testament mit Teilungsregel" vom 10. Oktober 2012 waren ein eigenhändiges Testament vom 18. Juni 1981 und ein Ehevertrag vom 11. Juni 1981 vorhanden. Als Willensvollstrecker wurde D._____, der Ehemann der Erblasserin eingesetzt. 2. Am 4. Juni 2014 reichte der Willensvollstrecker ein Gesuch um Neuschätzung der Liegenschaft beim Amt für Schätzungswesen ein. Die Schätzung wurde der Erbengemeinschaft am 26. Mai 2015 eröffnet; die Schätzungskommission legte unter anderem einen Verkehrswert von Fr. 296'000.-- für das Maiensäss fest. 3. Gegen diese Schätzung erhob A._____ am 23. Juni 2015 Einsprache [recte: Beschwerde] beim Amt für Schätzungswesen (ASW). Sie beantragte, die Schätzung vom 26. Mai 2015 sei aufzuheben und der Verkehrswert der Liegenschaft sei mit nicht mehr als Fr. 200'000.-- festzulegen. Zur Legitimation führte sie aus, dass sie gemäss Testament das Maiensäss zum amtlichen Verkehrswert zugewiesen erhalten habe. Da sie die Erbschaft nicht ausgeschlagen habe, sei sie von der Schätzungseröffnung unmittelbar betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert. 4. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 bestätigte das ASW den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass gemäss Art. 13 SchG die Eigentümer von Liegenschaften zur Beschwerde legitimiert seien. Im vorliegenden Fall

- 3 bestehe Gesamteigentum durch die Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft sei lediglich partei- und prozessfähig, wenn sämtliche Erben zusammen handeln oder einen Vertreter bestimmen würden. A._____ wurde daher eine Frist bis zum 10. Juli 2015 eingeräumt, um die Vollmachten sämtlicher Mitglieder der Erbengemeinschaft beizubringen. Das ASW drohte an, auf die Beschwerde nicht einzutreten, sollte die Frist nicht eingehalten werden. 5. Am 29. Juni 2015 ersuchte A._____ um eine Fristerstreckung bis zum 15. August 2015. Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 wurde dem Gesuch um Fristerstreckung bis zum 15. August 2015 entsprochen. 6. Am 13. August 2015 reichte A._____ zwei Vollmachten ein. Für das Einholen der dritten Vollmacht, derjenigen des Miterben D._____, wurde eine erneute Fristerstreckung beantragt, und zwar bis zum 30. September 2015. Es wurde eine gütliche, familieninterne Lösung in Aussicht gestellt. 7. Mit Schreiben vom 14. August 2015 verlangte das ASW zur Gewährung der erneuten Fristerstreckung die Zustimmung des Rechtsvertreters von D._____. Dieser stimmte der erwähnten Fristerstreckung am 24. August 2015 schriftlich zu. Daraufhin gewährte das ASW am 27. August 2015 eine zweite und gleichzeitig letzte Fristerstreckung bis zum 30. September 2015. 8. Mit Schreiben vom 29. September 2015 ersuchte A._____ in der Folge dennoch um eine erneute Fristerstreckung bis zum 30. November 2015. Es sei es dem Willensvollstrecker bis zum 30. September 2015 nicht möglich, einen Kompromissvorschlag vorzulegen.

- 4 - 9. Um eine gütliche Einigung nicht zu verhindern, gewährte das ASW am 1. Oktober 2016 ausnahmsweise eine dritte und allerletzte Fristerstreckung bis zum 30. November 2015. 10. Nachdem auch diese Frist unbenutzt abgelaufen war, verfügte das ASW am 15. Dezember 2015, gleichentags mitgeteilt, das Nichteintreten auf die Beschwerde und erhob Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 336.--. 11. Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführerin) am 13. Januar 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte, der Einspracheentscheid [recte: Beschwerdeentscheid] des ASW sei aufzuheben und der Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Das Maiensäss sei der Beschwerdeführerin gemäss Testament zum amtlichen Verkehrswert gemäss der vorzunehmenden Schätzung zugewiesen worden. Sie sei durch den Ausgang des Schätzungsverfahrens direkt finanziell betroffen. Der Willensvollstrecker (und vierte Erbe) habe die Ermächtigung zur Beschwerdeerhebung ohne irgendwelche Begründung nicht erteilt, obwohl er einige Monate Zeit gehabt hätte. Im Vorfeld der Schätzung seien den Schätzungsbehörden seitens der Beschwerdeführerin zudem umfangreiche Unterlagen eingereicht worden. Diese seien jedoch nicht gewürdigt worden. Der Beschwerdeführerin müssten im Einspracheverfahren [recte: Beschwerdeverfahren] Verfahrensrechte zustehen. Es gehe nicht an, dass in einer Erbengemeinschaft ein Erbe und dazu noch der Willensvollstrecker die ausdrücklich verlangte Vollmacht zur Einspracheerhebung [recte: Beschwerdeerhebung] ohne Begründung nicht erteile und die direkt von der amtlichen Schätzung betroffene Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel für die Anfechtung der Schätzung habe. Dies sei stossend und widerspreche jedem Rechtsempfinden. Der Erbe und Willensvollstrecker, welcher keine Ermächtigung zur Beschwerdeerhebung erteilt habe, handle aus Eigeninteresse. Der

- 5 - Grundsatz des gemeinsamen Handelns der Erbengemeinschaft müsse Ausnahmen erleiden und es liege ein solcher Fall vor. 12. Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2016 beantragte das ASW (Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Das Schätzungsrecht kenne ein spezialgesetzliches Legitimationserfordernis. Zur Einsprache [recte: Beschwerde] seien Eigentümer einer Liegenschaft legitimiert. Es gelte somit eine von Art. 30 VRG abweichende Legitimationsvoraussetzung. Vorliegend handle es sich um eine Erbengemeinschaft, der im Rahmen des Gesamteigentums (Art. 602 und 652 ZGB) Rechte und Pflichten gemäss Art. 653 Abs. 1 ZGB als Gemeinschaft zustehen würden. Zur Ausübung des Eigentums und zur Verfügung über die Sache selbst sei ein einstimmiger Beschluss der Gesamteigentümer notwendig (Art. 602 Abs. 2 und Art. 653 Abs. 2 ZGB). Das Einstimmigkeitsprinzip gelte auch zur Beurteilung der Legitimationsfrage im vorliegenden Fall. Die Beschwerdeführerin habe keinen Nachweis für eine vorliegend geltende Abweichung des Einstimmigkeitsprinzips beigebracht. Das Amt könne beabsichtigte Eigentumsverhältnisse bei einer amtlichen Schätzung nicht berücksichtigen. Es habe sich vielmehr strikt nach den Eigentumsverhältnissen im Zeitpunkt des Gesuchs sowie bei Eröffnung der Schätzung zu richten. Die scheinbar vorliegenden unüberbrückbaren Unstimmigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und dem von der Erblasserin eingesetzten Willensvollstrecker seien ausschliesslich mit den Rechtsbehelfen des Erbrechts aufzulösen. Der von der Beschwerdeführerin gewählte Weg über das ASW sei nicht zielführend. Das ASW sei dem Legalitätsprinzip verpflichtet und das SchG biete in der vorliegenden Frage keinerlei Grundlage um anders zu entscheiden. 13. Mit Replik vom 1. März 2016 macht die Beschwerdeführerin einzig zusätzlich geltend, dass analog zum Steuerrecht ein Betroffener die Mög-

- 6 lichkeit haben müsse, sich gegen eine ihn betreffende Verfügung zu wehren. 14. Mit Schreiben vom 7. März 2016 verzichtete das ASW faktisch auf eine Duplik. 15. Am 15. Juni 2016 teilte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden das Urteil vom 26. April 2016 mit einer Kurzbegründung im Sinne von Art. 48 VRG mit. Die Staatsgebühr wurde bei Fr. 2'000 festgesetzt, wobei sich diese bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil auf Fr. 1'000 reduzieren sollte. 16. Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 verlangte A._____ die Zustellung eines vollständig begründeten Urteils. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Beschwerdeentscheid des Beschwerdegegners vom 15. Dezember 2015, welcher am selben Tag mitgeteilt wurde. Gemäss Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über die amtlichen Schätzungen (SchG; BR 850.100) kann ein Entscheid des Amtes für Schätzungswesen innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Auf die frist- und formgerechte eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

- 7 - 2. Strittig ist vorliegend einzig die Frage, ob der Beschwerdegegner auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Schätzungseröffnung durch die Schätzungskommission zu Recht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdegegner begründete dies mit der fehlenden Beschwerdelegitimation der Beschwerdegegnerin, was im Folgenden zu prüfen ist. 3. Das Recht zur Beschwerdeführung setzt unter anderem die Rechts- und Parteifähigkeit voraus. Der Erbengemeinschaft als Gesamthandverhältnis fehlen die Partei- und damit die Prozessfähigkeit. Das bedeutet, dass sämtliche Erben zusammen handeln oder einen Vertreter bestellen müssen, es sei denn, es liege eine Ausnahme vom Grundsatz des gemeinsamen Handelns vor (Urteil des Bundesgerichts 1P.443/2002 vom 25. September 2002 E.1). a) In casu liegt unbestrittenermassen ein Gesamthandverhältnis vor. Mehrere Erben bilden von Gesetzes wegen für das Vermögen des Erblassers eine Gemeinschaft zur gesamten Hand, die Erbengemeinschaft (Art. 602 i.V.m. Art. 652 des schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]; SR 210). Die Erben sind gemeinsam auf das Ganze berechtigt; jeder Erbe verfügt in der Höhe seines Erbteils über einen latenten, nicht ausgeschiedenen Gesamthandanspruch bzw. Liquidationsanteil. Zur Ausübung des Eigentums und insbesondere zur Verfügung über die Sache bedarf es daher eines einstimmigen Beschlusses aller Gesamteigentümer (Art. 602 Abs. 2 i.V.m. Art. 653 Abs. 2 ZGB). Dasselbe gilt im vorliegenden Fall für das Maiensäss, welches gemäss Teilungsregel zwar der Beschwerdeführerin zugewiesen wurde (beschwerdeführerische Beilagen [Bf]-act. 2), sich im Zeitpunkt des Schätzungsgesuchs und der Beschwerde jedoch aufgrund der noch ausstehenden Erbteilung im Gesamteigentum befand. b) Die Beschwerdeführerin bringt gegen den Entscheid des Beschwerdegegners vor, dass sie von der Schätzungseröffnung unmittelbar und direkt

- 8 betroffen sei. Da der Grundsatz gemeinsamen Handelns der Erbengemeinschaft zudem Ausnahmen erdulden müsse, sei sie zur Beschwerde legitimiert. Die Ausnahme sei vorliegend darin zu erblicken, dass sie als Beschwerdeführerin im Rahmen der Erbteilung ein Objekt zu einem Wert übernehmen müsse, der zu hoch angesetzt sei. Aus der amtlichen Schätzung würden ihr somit Rechtsnachteile erwachsen, die nicht wiedergutzumachen seien. c) Wie bereits der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, übersieht die Beschwerdeführerin mit dieser Argumentation, dass Art. 13 SchG im Schätzungsrecht ein spezialgesetzliches Legitimationserfordernis zur Beschwerdeanhebung vorsieht: Art. 13 SchG – Beschwerde 1 Die Eigentümer und Eigentümerinnen oder bei Stockwerkeigentum die Verwaltung für die Liegenschaft als Ganzes sind befugt, gegen die Schätzung und gegen die Gebührenrechnung innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Amt schriftlich Beschwerde zu erheben. 2 Der Entscheid des Amtes kann mit Beschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Gemäss klarem Wortlaut der Bestimmung sind zur Beschwerde – mit Ausnahme von Liegenschaften im Stockwerkeigentum – lediglich die Eigentümer legitimiert. Die Legitimation ist somit enger gefasst als in Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach ein Berührtsein und ein schutzwürdiges Interesse ausreichen: Art. 13 VRG – Legitimation 1 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Es ist durchaus zulässig, dass Spezialgesetze zu gewissen Themenbereichen eine Einschränkung der Beschwerdelegitimation vorsehen. So kennt etwa auch das Bundesgesetz über das Bäuerliche Bodenrecht

- 9 - (BGBB; SR 211.412.11) eine lex specialis zum allgemeinen Legitimationserfordernis, welche den Kreis derjenigen einschränkt, die gegen eine Bewilligungserteilung Beschwerde erheben können. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Formulierung bewusst den Kreis derjenigen einschränken, die gegen die Bewilligungserteilung Beschwerde erheben können; insbesondere sollten Nachbarn oder die Organisationen des Naturschutzes oder der Landwirtschaft ausgeschlossen werden. Die ratio legis liegt darin, dass sich Dritte nicht in das Vertragsverhältnis drängen. Das mit der Bewilligungspflicht verbundene öffentliche Interesse soll bei Anwendungsfällen zum BGBB nämlich nur von den Behörden und nicht von Drittbeschwerdeführern wahrgenommen werden (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 233 E.5.2.1). Aus den Materialien zum SchG ergeben sich keine Erkenntnisse bezüglich der Einschränkung zur Beschwerdeführung. Der Grundgedanke dürfte demjenigen des BGBB jedoch ähnlich gewesen sein. Es sollen nur die von der amtlichen Schätzung direkt Betroffenen Beschwerde erheben können und nicht Nachbarn, Vorkaufsberechtigte, Steuerverwaltungen, Banken, etc. Das geltende SchG aus dem 2006 hat diesbezüglich die bereits vorher geltende Regelung aus der grossrätlichen Verordnung über die amtlichen Schätzungen übernommen. Im derzeit vorliegenden Revisionsentwurf ist wiederum dieselbe Regelung betreffend Beschwerdelegitimation vorgesehen, wobei auch hier begründende Ausführungen fehlen (Gesetzesmaterialien sind abrufbar unter https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/ds/projekte/vernehmlassu ngen/Seiten/amtliche-Schätzungen.aspx, [besucht am 6. August 2016]). Es kann daher festgehalten werden, dass der Gesetzgeber bewusst eine von Art. 30 VRG abweichende, strengere Regelung zur Beschwerdelegitimation im SchG vorgesehen hat. Demnach sind – von hier nicht in Frage stehenden Ausnahmen (Liegenschaft als Ganzes bei Stockwerkeigentum) – einzig Eigentümer zur Beschwerde legitimiert.

- 10 - 4. Wie eingangs ausgeführt, fungiert im vorliegenden Fall eine Erbengemeinschaft als Eigentümerin. Eine solche ist nur gemeinsam partei- und prozessfähig. Der Beschwerdegegner hat daher von der Beschwerdeführerin zu Recht eine Nachbesserung ihrer Beschwerde vom 23. Juni 2015 verlangt. Indem trotz drei Fristverlängerungen keine Ermächtigungen sämtlicher Mitglieder der Erbengemeinschaft beigebracht werden konnten – nach Gewährung der letzten Fristerstreckung blieb eine Reaktion von beschwerdeführerischer Seite gänzlich aus –, durfte der Beschwerdegegner einen kostenpflichtigen Nichteintretensentscheid fällen. Im Übrigen wurde auf diese Konsequenz bereits im ersten Schreiben des Beschwerdegegners ausdrücklich hingewiesen (beschwerdegegnerische Beilagen [Bg]-act. 2). Hieran vermag auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf das Steuerrecht in der Replik nichts zu ändern. Im Gegenteil, hält doch Art. 137 Abs. 2 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) ausdrücklich fest, dass die von einem Miterben erhobene Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung über die Nachlasssteuer auch für die übrigen von der Verfügung betroffenen Personen gilt. Eine analoge Regelung fehlt jedoch im hier massgeblichen SchG. Allfällige zivilrechtliche Aspekte sind nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu behandeln. Entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführerin bestand im Übrigen für den Willensvollstrecker und Miterben D._____ keine Pflicht, eine Vollmacht zu erteilen. Vor diesem Hintergrund ist der Entscheid des Beschwerdegegners vollumfänglich zu schützen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens werden die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- nach Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

- 11 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 248.-zusammen Fr. 2'248.-gehen zulasten von A._____ und sind unter Anrechnung der bereits in Rechnung gestellten Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'122.-- innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

U 2016 7 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 26.04.2016 U 2016 7 — Swissrulings