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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.07.2016 U 2016 37

20 juillet 2016·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,478 mots·~12 min·7

Résumé

Sozialhilfe | Beschwerde

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 37 3. Kammer Einzelrichter Stecher und Paganini als Aktuar URTEIL vom 20. Juli 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. A._____ wurde von Mai 2012 bis September 2012 und von April 2014 bis September 2014 von der Gemeinde X._____ ganz oder teilweise öffentlich-rechtlich unterstützt. Nach dem Erhalt von Arbeitslosengeldern bis Januar 2016 wurde er ausgesteuert. 2. Der Regionale Sozialdienst in Y._____ beantragte mit Schreiben vom 9. Februar 2016 bei der Gemeinde X._____, den Fehlbetrag von A._____ von Fr. 963.05 ab dem 1. Februar 2016 über die öffentliche Unterstützung abzudecken. Zur Begründung ersuchte er unter anderem, die Mietzinslimite für einen alleinerziehenden Elternteil anzuwenden, was statt Fr. 750.--, Fr. 950.-- ausmache, da die sich im Moment im Ausland in einer Sonderschulmassnahme befindende Tochter im Sommer 2016 in die Schweiz zurückkehre und eine Ausbildung in der Pflege in der Region Z._____ starten und in einer WG wohnen werde. Der Vater stelle eine wichtige Bezugsperson dar und es sei damit zu rechnen, dass die Tochter ihn vermehrt besuche. Dem Gesuch beigelegt war noch eine Rechnung der Krankenkasse über Fr. 86.50 für eine Behandlung vom 14./15. Dezember 2015. 3. Mit Verfügung vom 7./21. März 2016 erkannte die Gemeinde X._____ unter anderem, dass A._____ für den Monat Februar 2016 mit Fr. 982.--, ab März 2016 mit Fr. 1'905.20 und ab Juli 2016 mit Fr. 1'755.20 pro Monat öffentlich-rechtlich unterstützt werde. Die Rechnung der Krankenkasse über Fr. 86.50 wies sie zurück. Zur Begründung führte sie in Bezug auf die Kürzung des anrechenbaren Mietzinses aus, dass erstens das Mietzinsreglement eine anzurechnende Miete von Fr. 750.-- festlege und zweitens nicht abzusehen sei, ob die Tochter, die eine Ausbildung nicht in der näheren Gegend von X._____ absolviere und dort in einer WG wohne, tatsächlich häufig beim Vater sein werde. Sollte dieser Umstand ab Beginn der Ausbildung wirklich eintreffen, könne ein allfällig eingereichtes

- 3 - Begehren nochmals geprüft werden. Weiter stellte die Gemeinde betreffend die Rechnung der Krankenkasse fest, dass darauf, nachdem diese die Behandlung vom 14./15. Dezember betreffe und A._____ in jener Zeit keine Fürsorgegelder bezogen habe, nicht einzutreten sei. 4. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Mai 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag, die Unterstützung für die Wohnungsmiete sei nicht zu kürzen. In der Beilage werde ersichtlich, dass die Tochter, wenn sie wieder in der Schweiz sein werde, das Besuchsrecht wahrnehmen werde. Bezüglich der abgelehnten Zahlung der Rechnung der Krankenkasse führte er aus, dass diese zwar am 14./15. Dezember berechnet worden sei, jedoch bis zum 29. Februar 2016 zahlbar sei. 5. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2016 verlangte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7./21. März 2016. Diese stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Ver-

- 4 waltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) dar. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Streitpunkt der vorliegenden Beschwerde bildet einerseits die Anrechnung der Wohnkosten im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterstützung, andererseits die Übernahme der Rechnung der Krankenkasse vom 22. Januar 2016 von Fr. 86.50. c) Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert von Fr. 5‘000.-nicht überschritten wird und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Im vorliegenden Fall geht es um eine monatliche Unterstützungsleistung im Bereich der Sozialhilfe. Praxisgemäss wird der Streitwert im Bereich der Sozialhilfe bei periodischen Leistungen in der Regel mit der Summe dieser Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichgesetzt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 14 69 vom 23. Dezember 2014 E.1b). In casu beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Übernahme der Wohnkosten in der Höhe von Fr. 900.--. Zum effektiv anerkannten Betrag von Fr. 750.-- besteht eine Differenz von Fr. 150.--. Einschliesslich der Rechnung der Krankenkasse von Fr. 86.50 ergibt dies somit ein Streitwert von Fr. 1'886.50 [(12 x 150) + 86.50], worüber in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden werden kann. 2. a) In Bezug auf die Berechnung der Wohnkosten sind primär die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) massgebend, wonach der Wohnungsmietzins anzurechnen ist, soweit er im

- 5 ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien B.3). Gemäss Art. 8 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) ist in die Berechnung des Lebensbedarfs einer öffentlich-rechtlich unterstützten Person der ortsübliche Mietzins einer preisgünstigen Wohnung für die entsprechende Haushaltsgrösse zuzüglich Nebenkosten einzubeziehen. Allerdings sind gemäss dieser Bestimmung − in Abweichung von den SKOS-Richtlinien − überhöhte Wohnkosten nur bis zum nächsten Kündigungstermin und maximal während sechs Monaten zu übernehmen. b) Macht eine Gemeinde geltend, die von ihr bisher angerechneten Wohnkosten seien überhöht, setzt dies selbstredend voraus, dass sie die Ortsüblichkeit der Mietkosten kennt und diese mit den von ihr bisher angerechneten, aber nunmehr beanstandeten Mietkosten verglichen hat. Die pauschale Feststellung der Nichtortsüblichkeit genügt dabei nicht. Die Gemeinde hat demnach zunächst den Rahmen der Ortsüblichkeit für eine entsprechende Haushaltsgrösse zu definieren. Danach erst kann sie die bisherigen Wohnkosten einer öffentlich-rechtlich unterstützten Person in Relation zu den ortsüblichen Mietpreisen setzen. Ergibt der Vergleich, dass die bisherige Wohnung des Betroffenen die festgelegten Kriterien erfüllt, hat die unterstützungspflichtige Gemeinde die Wohnkosten als ortsüblich zu akzeptieren und zu übernehmen. Liegt hingegen der Schluss nahe, dass die bisherigen Wohnkosten nicht ortsüblich sind, so hat die Gemeinde der betroffenen öffentlich-rechtlich unterstützten Person mitzuteilen in welcher Höhe sie eine Miete noch sozialhilferechtlich akzeptiert.

- 6 - In der Folge kann die unterstützte Person von der Gemeinde zur Suche einer günstigeren Wohnung angehalten werden. Diese weiss aufgrund der Mitteilung der Gemeinde auch, in welchem preislichen Rahmen sie Mietwohnungen suchen muss. Der Gemeinde kommt dabei die Aufgabe zu, die von einem Wohnungswechsel Betroffenen bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen (SKOS-Richtlinien B.3.-1) und diese gegebenenfalls bei ihren Bemühungen zu kontrollieren. Mit Verfügung ist zudem anzudrohen, dass bei effektiver Verfügbarkeit einer alternativen Wohnmöglichkeit und nach Prüfung der Zumutbarkeit des Wohnungswechsels die anrechenbaren Wohnkosten gekürzt werden können. c) Bei der Abklärung der Ortsüblichkeit von anrechenbaren Mietkosten hat die Gemeinde den freien Wohnungsmarkt, d.h. die bestehenden Marktverhältnisse im betreffenden Wohnort, zu berücksichtigen (vgl. FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 143). In regionalen Zeitungen oder im Internet auf Immobiliensuchwebsites kann der freie Wohnungsmarkt anhand von Wohnungsinseraten überprüft werden. Die Gemeinde darf nicht unbesehen von unrealistischen Werten ausgehen oder auf Angaben von anderen Gemeinden abstellen, die sich demografisch, wirtschaftlich sowie in Grösse und Struktur von ihr unterscheiden. Sie hat für sich den Rahmen der Ortsüblichkeit möglichst exakt und jeweils anhand aktueller Angebote zu bestimmen. Einzelne Hinweise auf günstigere Wohnungen − auch ausserhalb des Rahmens der Ortsüblichkeit − genügen in der Regel nicht als Begründung für die Nichtortsüblichkeit einer Wohnung. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass gemäss den massgebenden (vgl. Art. 1 ABzUG) SKOS-Richtlinien eine öffentlich-rechtlich unterstützte Person nicht zwingend eine möglichst günstige Wohnung bewohnen muss, sondern sie Anrecht auf eine Wohnung im für die jeweilige Wohngegend mittleren Preissegment hat (CLAU- DIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe,

- 7 - Diss. Basel 2011, S. 181). Da weder nationale noch kantonale Richtwerte darüber Auskunft geben, wie hoch Mietkosten sein dürfen, haben manche Gemeinden ihr Gebiet betreffende Mietzinsreglemente erlassen. Damit soll insbesondere der Rechtsunsicherheit in diesem Bereich begegnet werden. Solche kommunalen Richtlinien müssen allerdings nachvollziehbar und realistisch ausgestaltet sein. Bei der Anwendung von Mietzinsrichtwerten ist ferner Folgendes zu beachten: - Im Sozialhilferecht gilt das Prinzip der Individualisierung. Dies verlangt, dass Hilfeleistungen dem Einzelfall angepasst werden müssen. Die Festlegung der Mietkosten in der Bedarfsrechnung ist davon − trotz aller möglichen Objektivierung − nicht ausgenommen. Welche Wohnsituation für eine bedürftige Person angezeigt erscheint, bedarf der individuellen Abklärung und der verfügende Sozialdienst ist verpflichtet, von einer Richtlinie über Mietkosten abzuweichen, sollte der Einzelfall dies gebieten. - Bedarfsrechnungen müssen der Realität entsprechen. Richtlinien über Mietkosten sind nur solange richtig und anwendbar, wie genügend Wohnungen im entsprechenden Preissegment vorhanden sind, die auch an Sozialhilfebezüger vermietet werden können. Ansonsten zwingt man die Bedürftigen indirekt, die Gemeinde bzw. Sozialregion zu verlassen, was dem geltenden Recht widerspräche. d) Bezüglich Wohnkostenregelung ist noch zu erwähnen, dass es grundsätzlich in der Kompetenz der Gemeinde liegt, interne Weisungen bzw. Richtlinien über Wohnkosten zu erlassen. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass solche kommunalen Richtlinien zur Übernahme von Wohnkosten rechtlich als Dienstanleitung zu qualifizieren sind und gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung haben. Auch darauf gestützte Behördenentscheide müssen also primär dem kantonalen Sozialhilferecht und

- 8 den SKOS-Richtlinien entsprechen (vgl. dazu VGU U 13 18 E.1c und 4c mit Hinweisen). e) Neben der Ortsüblichkeit der Mietkosten ist ferner in einem zweiten Schritt die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels zu prüfen. Allenfalls können spezifische, insbesondere medizinische bzw. gesundheitliche oder soziale Gründe (wie z.B. Grösse oder Zusammensetzung der Familie, Verwurzelung, Alter, Grad der Integration) eine Übernahme von überhöhten Kosten rechtfertigen. Überhöhte Wohnkosten sind allerdings nur so lange zu übernehmen, bis eine effektiv zur Verfügung stehende zumutbare günstigere Lösung gefunden ist (vgl. SKOS-Richtlinien B.3.-1). f) Die Beschwerdegegnerin stützt sich hier beim Entscheid über die öffentlich-rechtliche Unterstützung einzig auf die gemeindeinterne Wohnkostenregelung und führt nicht explizit aus, dass der Mietzins überhöht sei. Erachtet aber die Beschwerdegegnerin den Mietzins von Fr. 900.-- als nicht ortsüblich, so müsste sie anhand konkreter Wohnungsangebote aufzeigen, dass auf dem Wohnungsmarkt für die definierten Haushaltsgrössen freie Angebote im Preissegment gemäss ihrer Wohnkostenregelung bestehen. Ferner müsste dem Beschwerdeführer, nach Prüfung der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels in eine ihm konkret zur Verfügung stehende Wohnung, per Verfügung angedroht werden, dass die Wohnkosten allenfalls nicht mehr im bisherigen Rahmen akzeptiert würden. Dies alles hat die Beschwerdegegnerin offensichtlich unterlassen. Insbesondere hat sie in keiner Weise dargetan, dass auf dem lokalen Wohnungsmarkt tatsächlich Wohnungen zum Preis von Fr. 750.-- (inkl. Nebenkosten) für einen Einpersonenhaushalt angeboten werden und damit auch nicht belegt, dass die in ihrer Wohnkostenregelung festgesetzten Maximalbeiträge der Ortsüblichkeit entsprechen (vgl. statt vieler VGU U 14 69 vom 23. Dezember 2014, U 13 11 vom 28. Juni 2013).

- 9 - 3. Zusätzlich stellt sich vorliegend jedoch die Frage, ob infolge der Ausübung des Besuchsrechts durch die Tochter des Beschwerdeführers etwa nicht der Maximalansatz betreffend Zweipersonenhaushalte zur Anwendung kommt. Grundsätzlich gilt, dass die Sozialhilfe so auszugestalten ist, dass das Besuchsrecht aufgrund der finanziellen Mittel nicht eingeschränkt oder gar verunmöglicht wird. Voraussetzung ist, dass die unterstütze Person ihr Besuchsrecht auch tatsächlich ausübt. Sofern die Kinder beim nicht obhutsberechtigten Elternteil schlafen, muss für eine Schlafgelegenheit gesorgt sein. Deshalb ist dem Unterstützten eine Wohnung anzurechnen, in welcher die Kinder in einem separaten Zimmer schlafen können. Der Mietzins hat sich nach den örtlichen Ansätzen der Sozialbehörde zu richten (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe [ZESO], 3/2009, S. 21; vgl. VGU U 12 20 vom 1. Juni 2012 E.2b f.). Der Beschwerdeführer legt hier plausiblerweise dar, dass seine Tochter nach Beendigung des therapeutischen Aufenthalts im Ausland im Juli 2016 ihn an den Wochenenden besuchen werde. Die kurzfristige Kürzung der Wohnkosten der Beschwerdegegnerin mit Vorbehalt einer Neuentscheidung im Zeitpunkt, als die Tochter wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist, erscheint deshalb wenig verständlich. Dieser Punkt braucht hier jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, zumal die verfügte Kürzung der anrechenbaren Wohnkosten ab Juli 2016 bereits aufgrund des fehlenden Nachweises, dass der Mietzins überhöht und nicht ortsüblich wäre sowie mangels Androhung, dass dem Beschwerdeführer vergleichbare und zumutbare Wohnungen zum Preis gemäss ihrer Wohnkostenregelung für Einpersonenhaushalte tatsächlich zur Verfügung stünden und deshalb die bisherigen Wohnkosten abgelehnt würden, unbegründet ist. 4. Bezüglich der Übernahme der bis Ende Februar 2016 zahlbaren Rechnung der Krankenkasse vom 22. Januar 2016 über Fr. 86.50 ist festzuhal-

- 10 ten, dass bei Arztrechnungen vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnung auszugehen ist. Die Forderung entsteht zwar im Zeitpunkt der Behandlung, wird aber unter Umständen erst Monate später in Rechnung gestellt und kann auch erst ab Rechnungsstellung beglichen werden. In der Sozialhilfe wird immer auf die aktuelle wirtschaftliche Situation abgestellt. Bei einer offenen, noch nicht fälligen Rechnung handelt es sich denn auch nicht um Schulden. Hat eine Person im Zeitpunkt der Fälligkeit Anspruch auf Sozialhilfe und wurde gegenüber dem Arzt keine Kostengutsprache erteilt, ist die offene Arztrechnung im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen und für die Weiterverrechnung gilt der Zeitpunkt der Fälligkeit. Hat das fallführende Gemeinwesen gegenüber dem Arzt Kostengutsprache erteilt, gilt der Zeitpunkt der Kostengutsprache für die Weiterverrechnung, da das Gemeinwesen in diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Kostenübernahme eingegangen ist. Beginnt die Unterstützung erst nach Verstreichen der Zahlungsfrist, handelt es sich um Schulden des Klienten, die von der Sozialhilfe nur ausnahmsweise übernommen werden können. Sollte die Sozialbehörde beschliessen, diese Schulden zu übernehmen, ist für die Weiterverrechnung der Zeitpunkt des Beschlusses massgeblich (vgl. auch Protokoll der Sitzung der Kommission ZUG/Rechtsfragen vom 18. Januar 2007). Da die vorliegende Forderung noch während der Unterstützungsperiode fällig war, ist sie nach dem Gesagten von der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen. Ergänzend sei noch beigefügt, dass falls dieser soeben dargestellten, überzeugenden Auffassung – wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht – nicht gefolgt und somit etwa auf den Zeitpunkt der Forderungsentstehung abgestellt werden sollte, trotzdem zu beachten wäre, dass die Übernahme von Schulden aus der Vergangenheit ausnahmsweise dann geboten sein kann, wenn durch deren Nichtbezahlung eine neue Notlage herbeigeführt würde, welche wiederum nur mit dem Einsatz von Sozialhilfe behoben werden könnte (vgl. hierzu VGU U 15 28 vom 2. Juni 2015 E.3). Aufgrund dieser Aus-

- 11 führungen hat die Beschwerdegegnerin die betreffenden Kosten in der Höhe von Fr. 86.50 zu übernehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ist daher dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer auch ab Juli 2016 mit Fr. 1'905.20 unterstützt wird. Zudem hat die Gemeinde die Rechnung der Krankenkasse vom 22. Januar 2016 von Fr. 86.50 zu übernehmen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Gemeinde. Eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 78 Abs. 1 VRG) steht dem Beschwerdeführer praxisgemäss nicht zu, da er nicht anwaltlich vertreten ist. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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