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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 25.01.2017 U 2016 34

25 janvier 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,641 mots·~18 min·5

Résumé

Aufenthaltsbewilligung | Fremdenpolizei

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 34 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuar Gross URTEIL vom 25. Januar 2017 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Beschwerdeführerin gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Aufenthaltsbewilligung

- 2 - 1. A._____, ausländische Staatsangehörige, heiratete am 19. September 2014 in X._____ den Schweizer Staatsangehörigen B._____ und nahm dessen Nachname an. Per Heiratsdatum erhielt sie deshalb eine Jahresaufenthaltsbewilligung, vorerst für die Gültigkeit von 2 Jahren, d.h. bis am 18. September 2016. 2. Am 27. August 2015 zeigte der Ehemann beim Amt für Migration und Zivilrecht (AFM) an, dass A._____ die Ehe nur zwecks Erlangens einer Aufenthaltsbewilligung eingegangen sei, sie ihn bedroht habe und er darum am 26. August 2015 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. 3. Anlässlich der Befragung durch das AFM am 7. September 2015 wegen Verdachts einer Scheinehe bestätigte B._____ die Angaben in seinem Schreiben und führte aus, er fühle sich hintergangen; A._____ sei mit ihm bloss eine Scheinehe eingegangen, und er werde unter Beizug seines Rechtsvertreters die Ehescheidung beantragen. Er lebe seit Ende August 2015 getrennt von seiner Ehefrau, zuerst sei er bei seinen Eltern untergekommen, danach bei einem Kollegen. Gleichentags wurde auch A._____ befragt. Sie wisse nicht, weshalb ihr Ehemann plötzlich aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Er habe sich plötzlich merkwürdig verhalten; sie glaube, er habe Angst vor seiner Mutter bzw. werde von dieser unter Druck gesetzt; diese habe das gemeinsame Sparkonto gesperrt und habe dem Sohn gedroht, es erst wieder freizugeben, wenn er sich von seiner Ehefrau getrennt habe. Sie wolle jedoch die Ehe aufrechterhalten. 4. Am 21. September 2015 schloss A._____ einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab mit dem C._____ in X._____ über ein Vollpensum als Pflegehelferin SRK mit Stellenantritt per 1. November 2015. Als Bruttolohn wurden Fr. 3'400.-- pro Monat [x 13] vereinbart. 5. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 widerrief das AFM die Jahresaufenthaltsbewilligung von A._____ und setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 10.

- 3 - November 2015. Die Verfügung wurde damit begründet, dass die Eheleute seit dem 25./26. August 2015 getrennt lebten und gemäss Angaben des Ehemannes diese Trennung definitiv sei, eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft also ausgeschlossen sei. Damit sei der Zulassungsgrund für die Ausländerin entfallen und kein Grund für einen weiteren Aufenthalt gegeben. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei verhältnismässig und gerechtfertigt, die Wegweisung zumutbar und im öffentlichen Interesse. 6. Am 7. Oktober 2015 liess der Ehemann eine Scheidungsklage einreichen und ersuchte gleichzeitig um den Erlass vorsorglicher Massnahmen. 7. Gegen die Verfügung des AFM liess A._____ am 13. Oktober 2015 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) erheben. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) mit Beiordnung von RA Pius Fryberg. Sie begründete ihre Anträge im Wesentlichen mit der Angabe, dass ihr Ehemann zwischenzeitlich in die eheliche Wohnung zurückgekehrt sei; die einseitige Verstossung eines Ehegatten durch den anderen widerspreche zudem dem schweizerischen ordre public. Die merkwürdige Reaktion des Ehemannes könne etwa mit dessen Erkrankung zu tun haben, was abzuklären sei. Sie selber sei in der Schweiz bestens integriert und verfüge per 1. November 2015 über einen Festanstellungsvertrag in einem Vollpensum. 8. Das AFM beantragte am 4. November 2015 die Abweisung der Beschwerde. Die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens sei nicht dokumentiert, ebenso wenig wie der Rückzug der Scheidungsklage. Damit sei die angefochtene Verfügung korrekt ergangen.

- 4 - 9. Das Kantonsgericht Graubünden erliess am 7. Januar 2016 ein Urteil betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren von A._____ und B._____; demnach wurde u.a. die eheliche Wohnung für die Dauer des Scheidungsverfahrens B._____ zur alleinigen Benutzung zugewiesen und gleichzeitig der Ehefrau eine Frist bis zum 31. März 2016 gesetzt, die Wohnung zu verlassen. 10. Am 1. März 2016 bezog A._____ eine Personalwohnung im C._____. 11. Das DJSG wies die Beschwerde am 31. März 2016 ab. Es kam zum Schluss, dass das AFM die Jahresaufenthaltsbewilligung von A._____ zu Recht wiederrufen habe. Es stützte sich dabei auch auf die Entwicklungen im Ehescheidungsverfahren. Die Beweggründe für die Trennung könnten nicht in die Beurteilung des Widerrufs des Aufenthaltsrechts miteinfliessen. Wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz nach Auflösung der Ehe bzw. der Familiengemeinschaft lägen nicht vor, ebenso wenig ein Härtefall, welcher eine Wegweisung nicht zulassen würde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege (URP) wies es infolge Aussichtslosigkeit ab. 12. Am 29. April 2016 liess A._____ (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Departementsverfügung erheben und beantragte deren Aufhebung sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung (mit Schreiben vom 12. Mai 2016 durch Instruktionsrichter erteilt). Die Beschwerdeführerin habe aus Liebe geheiratet und hierfür alle ihre Zelte im Heimatland abgebrochen, was für sie nicht einfach gewesen sei. Die ungerechtfertigte Anzeige ihres Ehemannes beim AFM wegen Scheinehe und das plötzliche Verstossen habe sie schwer getroffen. Vor rechtskräftiger Entscheidung über die Scheidungsklage könne die Aufenthaltsbewilligung aber nicht widerrufen werden. Im Übrigen seien wichtige persönliche Gründe gegeben, welche eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würden bzw. gegen einen Widerruf derselben sprechen würden. So sei das

- 5 - Vorgehen des Ehemannes gegen sie als Ausübung ehelicher psychischer Gewalt zu werten, woraus ein Opfer wiederum ein Aufenthaltsrecht ableiten könne. Sie sei in der Schweiz gut integriert, spreche perfekt deutsch und habe von ihrer Arbeitgeberin ein exzellentes Arbeitszeugnis erhalten, verbunden mit dem Wunsch, sie weiterbeschäftigen zu können. Der angefochtene Widerruf sei darum unverhältnismässig. 13. Das DJSG (Beschwerdegegner) beantragte in der Vernehmlassung vom 11. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde und verwies dabei auf die Erwägungen in der angefochtenen Departementsverfügung. 14. Mit Schreiben vom 23. August 2016 reichte der Beschwerdegegner das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung ihrer bis zum 18. September 2016 gültigen Aufenthaltsbewilligung ein mitsamt dem abschlägigen Bescheid des AFM vom 19. August 2016. Das Amt begründete seine Haltung mit dem Hinweis, dass bei hängigen Beschwerdeverfahren keine Verlängerung von Jahresaufenthaltsbewilligungen erfolge, zumal der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden sei. 15. Eine Honorarnote des Anwalts der Beschwerdeführerin ging beim Gericht - trotz Aufforderung durch den Instruktionsrichter - keine ein. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung des DJSG vom 31. März 2016, worin der Beschwerdegegner die Verfügung des AFM vom 1. Oktober 2015 betreffend Widerruf der Jahresaufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz bestätigte und damit die dagegen erhobene

- 6 - Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2015 abwies. Laut Art. 50 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Durch den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz wird es der Beschwerdeführerin beruflich nicht mehr möglich sein, die seit dem 1. November 2015 in einem Vollpensum klaglos ausgeübte Arbeits- und Erwerbstätigkeit als Pflegehelferin SRK im C._____ in X._____ weiterhin wahrzunehmen, womit sie durch die angefochtene Verfügung in ihrer künftigen Arbeits- und Lebensweise offensichtlich negativ betroffen wird und somit zur Beschwerdeerhebung befugt ist. Die Beschwerde vom 29. April 2016 ist zudem auch frist- und formgerecht im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VRG (innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2016) und Art. 38 Abs. 1 VRG (Inhalt der Beschwerde: Rechtsbegehren, Sachverhalt und Begründung) erfolgt, weshalb darauf auch materiell-rechtlich vollumfänglich einzutreten ist. b) Beschwerdethema bildet somit die Frage, ob der Beschwerdegegner den vom AFM verfügten Widerruf der Jahresaufenthaltsbewilligung zum Nachteil der Beschwerdeführerin und deren Ausweisung aus der Schweiz trotz der hierzu vorgebrachten "Gegenargumente" zu Recht geschützt hat. 2. a) Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz [AuG]; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration be-

- 7 steht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG); oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). In Art. 50 Abs. 2 AuG wird zum Vorliegen "wichtiger persönlicher Gründe" was folgt bestimmt: Solche können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Im Lichte dieser gesetzlichen Vorgaben sowie der dazu entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt es auch die vorliegende Streitsache zu beurteilen und zu entscheiden. b) Im konkreten Fall ist vorab unbestritten, dass das eheliche Zusammenleben zwischen der ausländischen Beschwerdeführerin und ihrem schweizerischen Ehegatten weniger als drei Jahre gedauert hat. Von der einvernehmlich geschlossenen Heirat am 19. September 2014 bis zu der übereinstimmend erfolgten Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 25./26. August 2015 (Wegzug aus Wohnung mit definitiver Trennungsabsicht des Ehemanns) sind hier aber lediglich 11 Monate verstrichen (vgl. Beilage I/39 des Beschwerdegegners [Bg-act. I/39] mit Schreiben vom 27. August 2015; Bg-act. I/43 S. 4 und I/44 S. 5 mit fremdenpolizeilichen Befragungen vom 7. September 2015) . Die erforderliche 3-Jahresfrist wurde hier somit nicht einmal zu einem Drittel erfüllt. Bis zu der vom Kantonsgericht Graubünden am 7. Januar 2016 auch noch gerichtlich bestätigten Erlaubnis (Bg-act. II/11), künftig (bis zum Abschluss des Ehescheidungsverfahrens) getrennt voneinander leben und wohnen zu dürfen, sind maximal 16 Monate bzw. 1 ¼ Jahre seit der Heirat vergangen und somit immer noch nicht einmal die Hälfte der in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verlangten Mindestdauer für eine effektiv bestehende Ehe- und Wohngemeinschaft erfüllt worden. Der Beschwerdegegner hat in diesem Zusammenhang korrekt ausgeführt, dass die Dauer der ehelichen Gemeinschaft ein rein objektives Anknüpfungskriterium sei und keinerlei Spielraum für subjektive Einzelfallüberlegungen biete. Wenn die Ehegatten also definitiv in Tren-

- 8 nung lebten und die eheliche Gemeinschaft ohne Zweifel weniger als drei Jahre gedauert habe, falle eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG für einen weiteren Verbleib in der Schweiz zum vornherein ausser Betracht (vgl. Bg-act. II/16 bzw. Bg-act. 3 E.4b S. 7 mit angefochtener Verfügung vom 31. März 2016). Es kommt somit nicht auf den konkreten Grund einer Trennung an und folglich auch nicht, ob die Beschwerdeführerin den offenbar einseitigen Trennungswunsch von ihrem Ehemann nachvollziehen kann oder nicht. Weil die eheliche Gemeinschaft das Anknüpfungskriterium bildet und nicht die Ehe als solche, kann eine Wegweisung aus fremdenpolizeilichen Gründen selbstverständlich auch bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Scheidungsverfahrens vollzogen werden. Dies ist hier gerade der Fall, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge des noch fehlenden (rechtskräftigen) Scheidungsurteils ins Leere stösst. c) Was die 'wichtigen persönlichen Gründe' für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz laut Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG betrifft, so hat der Beschwerdegegner in seinem Entscheid die Rechtslage einschliesslich Judikatur und Literatur eingehend und umfassend dargestellt (Bg-act. 3 E.4.c S. 8). Die von der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren vorgetragenen (Gegen-) Argumente, sie habe in ihrem Heimatland ihre gut bezahlte Arbeitsstelle aufgegeben, um in die Schweiz zu kommen, sie sei hier gut integriert und verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse machen jedenfalls alle einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz im Sinne der Vorgaben des Ausländergesetzes nicht erforderlich. Neu und damit vorliegend noch genauer zu prüfen ist das Argument der Beschwerdeführerin, wonach der Ehemann durch seine Verstossung und Anzeige beim AFM ihr gegenüber psychische Gewalt ausgeübt habe, welche sie zum Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG gemacht habe. Zu dieser Thematik liess sich das Bundesgericht erst kürzlich in einem publizierten Leit- und damit Grundsatzentscheid (BGE 138 II 229 E.3 ff.) wie folgt vernehmen:

- 9 - 3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf einen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG. Danach besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz "erforderlich" machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 II 1 E.5 S. 3 ff.) kann dies namentlich der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist etwa an geschiedene Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssen. Mögliche weitere Anwendungsfälle bilden (gescheiterte) unter Zwang eingegangene Ehen oder solche im Zusammenhang mit Menschenhandel (BGE 137 II 345 E.3.2.2). Der Verbleib in der Schweiz kann sich auch dann als erforderlich erweisen, wenn der Ehegatte, von dem sich die Aufenthaltsberechtigung ableitet, verstirbt (vgl. BGE 137 II 1 E.3 u.4). [..] Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen (BGE 137 II 345 E.3.2.1); dazu gehören auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 137 II 345 E.3.2.3 S. 350). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft AuG, BBl 2002 3709, 3754 Ziff. 1.3.7.6). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (Urteil 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E.3). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen

- 10 der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E.3.2.3). 3.2.1 Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (Urteil 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011 E.4.3; vgl. etwa auch den Bericht des Bundesrates vom 13. Mai 2009 über Gewalt in Paarbeziehungen, BBl 2009 4087 ff., 4111 f.). Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streites (BGE 136 II 1 E.5 S. 3 ff. mit Hinweisen; dazu auch die Antwort von Bundesrätin Widmer-Schlumpf vom 14. Juni 2010 zu den Geschäftsnummern 10.5275-10.5277 in AB 2010 N. 929 f. sowie die Antwort des Bundesrates vom 17. September 2010 zur Motion 10.3515 Roth- Bernasconi "Schutz von Migrantinnen, die Opfer ehelicher Gewalt wurden"; Urteile des Bundesgerichts 2C_803/2010 vom 14. Juni 2011 E.2.3.2; 2C_540/2009 vom 26. Februar 2010 E.2.2-2.4 und 2C_590/ 2010 vom 29. November 2010 E.2.5.2 in fine; MARC SPESCHA, in: Migrationsrecht, Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], 3. Aufl. 2012, N. 10 zu Art. 50 AuG; MARTINA CARONI, in: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], 2010, N. 32 zu Art. 50 AuG). Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet, in deren Folge der Ausländer in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet (Urteil 2C_690/ 2010 vom 25. Januar 2011 E.3.2). Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet (Urteil 2C_358/2009 vom 10. Dezember 2009 E.4.2 und 5.2). Die physische oder psychische

- 11 - Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Das Thema "Oppression" (Unterdrückung/Schinderei) wird sodann noch in BGE 138 II 229 E.3.2.2 vertieft, wo klargemacht wird, dass die Rechtswohltat (im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG) Opfern von menschenverachtenden und menschenunwürdigen Umständen zu Gute kommen soll. d) Für den konkreten Fall ist zwar festzustellen, dass nicht nur physische, sondern auch psychische Misshandlungen während der Ehe grundsätzlich von der Norm (Art. 50 Abs. 2 AuG) erfasst werden. Die Umstände und Vorkommnisse, welche die Beschwerdeführerin hier geltend macht, fallen jedoch nicht annähernd in die vom Gesetzgeber geschützten Konstellationen (s. Aufzählung in BGE 138 II 229 E.3.1 und 3.2.1, hiervor). Erstellt ist dazu im Gegenteil, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin bisher nur kürzere Zeit gedauert hat und keine engen persönlichen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden. Ein Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz liesse sich nur begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland besondere Probleme stellen würde. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich aber nur vor, es herrsche in ihrer Heimat eine grosse Arbeitslosigkeit (ca. 50 %), womit sie sich auf ihr wirtschaftliches Aus- und Fortkommen bezieht, welches sie in ihrer Heimat als bedeutend schlechter einstuft als in der Schweiz, wo sie seit dem 1. November 2015 unbestritten eine Vollzeitstelle als Pflegehelferin SRK im C._____ innehat (Bgact. I/51 S. 3; Bg-act. II/115). Das Bundesgericht hat dazu aber bereits entschieden, dass die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet sein müsse und nicht, dass das Leben in der Schweiz einfacher wäre. Eine berufliche Wiedereingliederung in ihrer Heimat als Pflegehelferin SRK oder in einer anderen Berufsfunktion (sie ist nach Bg-act. I/16 'gelernte Verkäuferin' und hat laut Bg-act. I/27 das Gymnasium besucht) erscheint nun aber keineswegs unrealistisch bzw. stark gefährdet, da die demografische Entwicklung der

- 12 - Bevölkerung und damit der erhöhte Bedarf an qualifiziertem Pflegepersonal für ältere Menschen auch im Heimatland der Beschwerdeführerin eine Tatsache sein dürfte. Ausserdem kann davon ausgegangen werden, dass die heute 35-jährige Beschwerdeführerin ihre Chancen auf den Erhalt einer neuen Arbeitsstelle in ihrer Heimat mit den von ihr in der Schweiz erlangten Berufs- und Sprachkenntnissen noch zusätzlich erhöht hat (vgl. Bg-act. I/49 – Lehrgangbestätigung vom 23. Juni 2015 betreffend Ausbildung Pflegehelferin SRK). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bis zum Alter von 32 ½ Jahren, also den überwiegenden Teil ihres bisherigen Erwerbs- und Privatlebens, ausschliesslich in ihrem Herkunftsland gelebt hat. Ferner lebt und wohnt ihre Mutter noch dort, sodass auch die soziale und familiäre Wiedereingliederung im Ursprungsland keine besonderen Probleme bereiten dürfte (Bg-act. I/4 mit Bescheinigung vom 5. Juli 2013 betreffend EU-Projektteilnahme für Kranken- und Altenpflege im Heimatland). Das nachvollziehbare Interesse der Beschwerdeführerin, die unbestritten besseren wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz zu nutzen und diese nun nicht wieder zu verlieren, können bei der Güterabwägung für oder gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AuG jedoch keine entscheidende Rolle spielen. Sie helfen der Beschwerdeführerin bei ihren Argumenten für einen Verbleib in der Schweiz daher nicht weiter. Wie der Beschwerdegegner zu Recht festhielt, vermochte die Beschwerdeführerin insbesondere keine plausiblen Hinweise oder gar Beweise vorzulegen, woraus tatsächlich ersichtlich gewesen wäre, dass ihr Lebensplan im Vergleich zu einem durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einem derart gesteigerten Masse nachteilig betroffen würde, dass ein Härtefall hätte angenommen werden müssen und somit ein Widerruf aus übergeordneten Gründen (wie z.B. dem Erhalt der Menschenwürde oder der Gefahrenabwehr für Leib und Leben in der Heimat) nicht hätte bejaht und geschützt werden können (so bereits Bgact. 3 E.4a S. 9-10 sowie E.5 S. 10). Aus dem soeben Gesagten darf zudem geschlossen werden, dass es der Beschwerdeführerin auch durch-

- 13 aus zuzumuten ist, die Schweiz innert vernünftiger Frist wieder zu verlassen und somit in ihr kulturell, sprachlich, beruflich, familiär wie verwandtschaftlich keineswegs fremdartige Heimatland zurückzukehren. Sie gehört auch keiner von Diskriminierung bedrohten Minderheit in ihrem Heimatland an. Im Übrigen sei bloss noch erwähnt, dass das Problem der Arbeitslosigkeit in der Heimat der Beschwerdeführerin sicherlich nicht negiert oder verharmlost werden darf, doch ist die Arbeitslosenquote unter Berücksichtigung der Grau- und Schwarzarbeit bedeutend geringer (als 50 %), nämlich effektiv bei zirka 25-28 %, wie aus verschiedenen Länderberichten zu ihrem Herkunftsland hervorgeht. e) Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass der Beschwerdegegner die Jahresaufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht widerrufen hat. Der Beschwerdegegner hat sich weder auf falsche oder unhaltbare Tatsachen gestützt noch eine unrichtige oder gar willkürliche Rechtsanwendung (inkl. Ermessensmissbrauch) vorgenommen. Die angefochtene Verfügung vom 31. März 2016 ist infolgedessen rechtens und verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom 29. April 2016 führt. 3. Nach Art. 64 Abs. 1 AuG erlassen die zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn einer Ausländerin oder einem Ausländer – wie hier der Beschwerdeführerin – die Jahresaufenthaltsbewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (so lit. c). Die Verfügung vom 1. Oktober 2015 des Amtes für Migration und Zivilrecht (AFM) sah neben der Nichtverlängerung der Jahresbewilligung vor, dass die Beschwerdeführerin bis zum 10. November 2015 die Schweiz zu verlassen habe (s. Bg-act. I/55 im Dispositiv Ziff. 2 S. 9 und Bg-act. I/56). Der Beschwerdegegner wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 31. März 2016 ab, ohne jedoch eine neue Ausreisefrist zu setzen (Bg-act. 3; Dispositiv Ziff. 1-3, S. 12-13). Zur Recht- und Verhältnismässigkeit der Wegweisung wurde zwar in den

- 14 - Erwägungen (E. 5 und 6) umfassend und überzeugend Stellung genommen, für die schon abgelaufene Ausreisefrist im November 2015 jedoch kein neues Ausreisedatum festgelegt. Das streitberufene Gericht erachtet es in diesem Punkt daher nun noch für sinnvoll und angezeigt, im Urteilsdispositiv einen entsprechenden Passus zur Klärung der (längst abgelaufenen) Ausreiseverpflichtung der Beschwerdeführerin aufzunehmen. In diesem Sinne wird im nachfolgenden Urteilsdispositiv bestimmt (s. Ziff. 2), dass die Beschwerdeführerin die Schweiz innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils androhungsgemäss zu verlassen hat. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung steht dem Beschwerdegegner nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da er lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A._____ hat die Schweiz innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 364.-zusammen Fr. 1'864.--

- 15 gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, X._____, zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 30. Mai 2017 abgewiesen (1C_293/2017).

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