VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 73 3. Kammer Einzelrichter Stecher und Crameri als Aktuar ad hoc URTEIL vom 30. Oktober 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
- 2 - 1. Mit Gesuch vom 22. Juli 2015 beantragte A._____ öffentliche Unterstützung ab 1. Juli 2015. Mit Schreiben vom 5. August 2015 teilte der Gemeindevorstand der Gemeinde X._____ A._____ mit, dass sie im Zeitraum vom 1. Juli bis 27. Juli 2015 Anspruch auf öffentliche Unterstützung im Umfang von Fr. 2‘017.40 habe. 2. Am 14. August 2015 reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden “Beschwerde“ gegen den Entscheid der Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 5. August 2015 ein. 3. Mit Schreiben vom 18. August 2015 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, weshalb das Gericht sie innert der noch laufenden Beschwerdefrist aufforderte, die Eingabe zu verbessern, insbesondere diese mit einem Rechtsbegehren, einer Begründung und einer kurzen Sachverhaltsdarstellung zu ergänzen. Dies mit der Androhung, dass bei unbenutztem Fristablauf sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden könne. Innert der Beschwerdefrist ging dem Gericht jedoch keine verbesserte Eingabe zu. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide und Verfügungen von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Vorliegend geht aus der beschwerdeführerischen Eingabe hervor, dass sich diese gegen die
- 3 - Verfügung der Beschwerdegegnerin richtet. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht sodann in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Entsprechend gilt es nachstehend zu prüfen, ob die eingereichte Beschwerde in formeller Hinsicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht resp., ob das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist, was die einzelrichterliche Kompetenz begründet und ferner darüber entscheidet, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. a) Gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG muss eine Beschwerde ein Rechtsbegehren, einen Sachverhalt und eine Begründung enthalten. Zudem bestimmt Abs. 2 desselben Artikels, dass die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheides einzureichen ist. b) Gefordert ist somit zum einen eine gedrängte Sachverhaltsdarstellung, die es der Gerichtsinstanz ermöglichen soll, Klarheit darüber zu erlangen, worum es beim Rechtsstreit geht. Diese Sachverhaltsdarstellung kann sich auf wenige Sätze beschränken, zumal im Rahmen der Beschwerdeantwort die Akten, aus denen sich der gesamte Sachverhalt ergibt, sowieso einzureichen sind. Zum anderen muss aus dem Rechtsbegehren der Wille der Beschwerde führenden Partei hervorgehen, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 61 Rz. 45 f.). Aus der Begründung einer Beschwerde muss schliesslich erkennbar sein, weshalb der Sachverhalt oder dessen rechtliche Zuordnung unzutreffend sind. Es muss aus ihr hervorgehen, was die Beschwerdeführerin verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Nach der Praxis genügt es, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, worum es beim Rechtsstreit geht. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen
- 4 sein (BGE 123 V 335; 118 Ib 134; Urteil des Bundesgerichts C.322/2005 vom 6. März 2006). c) Genügt die Beschwerde diesen gesetzlichen Anforderungen nicht, so setzt das Gericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 38 Abs. 3 VRG). 3. a) Vorliegend erfüllt die Eingabe vom 14. August 2015 die soeben genannten gesetzlichen Anforderungen mitnichten. Zwar liegt der Eingabe die Verfügung vom 5. August 2015 bei, doch bezieht sich der Inhalt der Eingabe in keiner Art und Weise auf die Verfügung vom 5. August 2015. Entscheidend ist jedoch, dass der Eingabe auch kein Rechtsbegehren entnommen werden kann, aus welchem hervorgehen würde, inwiefern diese Verfügung abgeändert werden soll. Ebenso enthält die Eingabe keinen Sachverhalt sowie keine sachbezogene Begründung, indem sie somit jeden Bezug zur angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vermissen lässt. b) Aufgrund der offensichtlich mangelhaften Eingabe, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert – unter ordnungsgemässer Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne – innert der noch laufenden Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern bzw. diese den gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Innert der Beschwerdefrist ging dem Gericht jedoch keine verbesserte Eingabe zu. c) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerdeeingabe in formeller Hinsicht – trotz entsprechender Aufforderung – den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 38 VRG nicht zu genügen vermag, weshalb auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten werden kann. Das vorliegende Ver-
- 5 fahren verursachte infolge Nichteintretens einen unterdurchschnittlichen Aufwand, weshalb ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (vgl. Art. 73 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]