VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 33 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuar ad hoc Bott URTEIL vom 16. Juni 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ SA, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Beschwerdeführerin gegen Meliorationskommission X._____, Beschwerdegegnerin 1 und B._____ SA, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Submission
- 2 - 1. Die Meliorationskommission X._____ schrieb am 5. Februar 2015 im Rahmen der 11. Etappe der Gesamtmelioration X._____ im offenen Verfahren unter anderem die Baumeisterarbeiten für das Los 2, G._____strasse Nr. 2, aus. Als Zuschlagskriterien wurden der Preis (60 %), Qualität (20 %), Termine (10 %), Referenzen (5 %) und Personalbestand/Lernende (5 %) angegeben. Innert Frist gingen sechs Angebote ein. Die Offertöffnung am 3. März 2015 zeigte folgendes Bild (total netto inkl. MWST): A._____ SA: Fr. 726'384.60 B._____ SA: Fr. 731'064.75 C._____ AG: Fr. 732'602.40 D._____ AG: Fr. 756'704.25 E._____ SA: Fr. 790'342.75 F._____ SA: Fr. 806'342.20 Die Auswertung der Angebote ergab für die B._____ SA 461 und für die A._____ SA 460 Punkte. 2. Mit Verfügung vom 18. März 2015 vergab die Meliorationskommission X._____ gestützt auf die Offertbeurteilung den Zuschlag an die B._____ SA, welche das wirtschaftlich günstigste Angebot ausgewiesen habe. 3. Dagegen erhob die A._____ SA (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 7. April 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: „1. Die angefochtene Arbeitsvergabe sei aufzuheben und die Sache zur Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen, bzw. das Gericht habe der Beschwerdeführerin den Zuschlag für die ausgeschriebenen Baumeisterarbeiten, Los 2, G._____strasse Nr. 2, Gesamtmelioration X._____, zu erteilen.
- 3 - 2. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei der Vorinstanz zu untersagen, pendente lite mit der Firma B._____ SA, einen Werkvertrag für die ihr im strittigen Verfahren zugeschlagenen Arbeiten abzuschliessen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus 8% Mehrwertsteuer.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zu Unrecht beim Zuschlagskriterium „Termine“ nur mit der Note 3.5 anstatt wie alle anderen mit der Note 4 bewertet worden. Diese Unterscheidung sei sachlich nicht gerechtfertigt, zumal sie sich strikt an die Vorgaben gemäss Devis gehalten habe. Die schlechtere Bewertung habe die Beschwerdeführerin, welche das preislich günstigste Angebot eingereicht habe, entscheidende Punkte gekostet. 4. Mit der Aufforderung zur Vernehmlassung untersagte der Instruktionsrichter der Meliorationskommission X._____ superprovisorisch jegliche Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung. 5. Die Meliorationskommission X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2015 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Unter dem Kriterium „Termine“ seien zwei Unterkriterien, nämlich die „Einhaltung der vorgegebene Termine“ sowie die „bisherige Termineinhaltung“ bewertet worden. Während die Beschwerdeführerin bei den vorgegebenen Terminen wie alle anderen Offerenten die Note 4 erhalten habe, habe sich für sie negativ zu Buche geschlagen, dass sie bei früheren Bauaufträgen der Melioration X._____ verschiedentlich die in den Offertunterlagen vorgegebenen und anschliessend in den Werkverträgen unter den Beteiligten vereinbarten Termine bezüglich Baubeginn und Bauabschluss nicht eingehalten habe. Aufgrund dessen sei die Beschwerdeführerin bei der bisherigen Termineinhaltung nur mit der Note 3 bewertet worden. Somit habe sie beim Kriterium „Termine“ ei-
- 4 ne Gesamtnote von 3.5 erzielt. Die B._____ SA (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) reichte keine Vernehmlassung ein. 6. Nachdem der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 24. April 2015 die Beschwerdegegnerin 1 ersuchte, die Unterlagen des Submissionsverfahrens einzureichen und die Beschwerdegegnerin 2 am 29. April 2015 bestätigte, kein Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf ihre Offertunterlagen geltend zu machen, wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. 7. In ihrer Replik vom 21. Mai 2015 vertiefte und ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Rügen. Es sei zwar zu Terminüberschreitungen bei früheren Bauaufträgen gekommen, dies jedoch aufgrund von Zusatzaufträgen und Vertragsänderungen seitens der Beschwerdegegnerin 1, weshalb die Beschwerdeführerin daran keine Schuld treffe und bei ihr deswegen auch keine Punktabzüge vorgenommen werden dürften. Weiter sei sie beim Kriterium „Personalbestand/Lernende“ ungerecht behandelt worden. So habe sie die gleiche Bewertung (3) wie die Beschwerdegegnerin 2 erhalten, obwohl ihr Betrieb deutlich mehr Lehrabschlüsse und Lehrstellen ausweisen könne als die Beschwerdegegnerin 2. 8. In ihrer Duplik vom 30. Mai 2015 wies die Beschwerdegegnerin 1 sämtliche Vorwürfe von sich. Es treffe zwar zu, dass bei der zum Punktabzug führenden früheren Arbeitsvergabe Zusatzaufträge auszuführen gewesen seien, doch hätten sich diese im Rahmen des Üblichen bewegt. Zudem habe die Beschwerdeführerin in Kenntnis des Zusatzauftrags eine Terminzusicherung gemacht, welche sie dann nicht eingehalten habe. Betreffend des Zuschlagskriteriums „Personalbestand/Lernende“ sei nicht in absoluten, sondern in relativen Zahlen zu rechnen, also im Verhältnis zur Belegschaft. Vor diesem Hintergrund lasse sich die gleiche Bewertung der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 sachlich begründen.
- 5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweise wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 18. März 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin 1 die Baumeisterarbeiten für das Los 2, G._____strasse Nr. 2, zum Nettobetrag von Fr. 731'064.75 (inkl. MWST) an die Beschwerdegegnerin 2 vergeben hat. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Vergabebeschlusses. 2. a) Unbestritten kommt vorliegend das kantonale Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) einschliesslich zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Vorab gilt es die Eintretensfrage zu klären. Gemäss Art. 25 Abs. 1 SubG kann gegen Verfügungen des Auftraggebers Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Nach Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG gilt als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügung unter anderem der Zuschlag. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SubG sind Beschwerden schriftlich und begründet innert zehn Tagen sei Eröffnung der Verfügung einzureichen. Vorliegend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin am offenen Verfahren (Art. 13 Abs. 1 lit. a SubG) teilgenommen hat und durch die Auftragsvergabe an die Beschwerdegegnerin 2 nachteilig betroffen ist, weshalb sie im Sinne von Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des streitberufenen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist ebenfalls gegeben. Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
- 6 b) Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Überprüfung von Verfügungen im Submissionsverfahren nach Art. 27 SubG gleich wie nach Art. 51 VRG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beschränkt. Das Verwaltungsgericht kann dagegen nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen, sondern es hat Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, selbst wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition - wie bei Examina - praktisch auf Willkür begrenzt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 12 29 vom 12. Juli 2012 E.2a mit Hinweisen auf u.a. VGU U 07 25 E.3). Mit Blick auf ein verwendetes Bewertungs- und Benotungssystem wird entsprechend verlangt, dass es sachlich haltbar ist und auf alle Anbietenden in gleicher Weise und nach gleichen Massstäben angewendet wird (VGU U 12 29 E.2a mit Hinweis auf VGU U 04 134 E.2). c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es weiter festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der beschwerdeführerische Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung obsolet wird. 3. Das Vergaberecht unterscheidet im Sinne der Zweistufentheorie zwischen dem Zuschlag des Auftrags und dem Abschluss des Vertrags. Der Zuschlag ist eine Verfügung des öffentlichen Rechts, die dem Vertragsabschluss vorausgeht und mit der sich die Vergabebehörde entscheidet, mit wem und worüber ein Vertrag abgeschlossen werden soll. Gemäss Art. 21 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag (Abs. 1). Dabei kann die Vergabebehörde insbesondere Kriterien wie Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert,
- 7 - Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigen (Abs. 2). Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt (Abs. 3). Vorliegend wurden als Zuschlagskriterien der Preis mit 60 %, Qualität mit 20 %, Termine mit 10 %, Referenzen mit 5 % und Personalbestand/Lernende mit 5% vorgegeben. 4. a) Die Beschwerdeführerin stellt sich hinsichtlich des Zuschlagskriteriums Termine auf den Standpunkt, sie habe zu Unrecht eine um 0.5 Bewertungspunkte tiefere Gesamtbewertung als die Beschwerdegegnerin 2 erhalten, zumal sie sich diesbezüglich wie ihrer Konkurrentinnen strikt an die Vorgaben gemäss Devis der Beschwerdegegnerin 1 gehalten habe. Insbesondere sei die Abstellung auf angebliche Erfahrungen betreffend die bisherige Termineinhaltung nicht zulässig. Dies schon deshalb nicht, weil die Beschwerdegegnerin 1 gar nicht mit allen Anbietern zusammengearbeitet habe und somit nicht in jedem Fall über einschlägige Erfahrungen verfüge. Die erst noch recht massive Gewichtung dieses Unterkriteriums habe vorliegend eine unzulässige Wettbewerbsverzerrung zur Folge. Überdies hielten die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Terminüberschreitungen einer objektiven Beurteilung nicht stand. So seien diese zum Teil auch auf Zusatzaufträge und Vertragsänderungen seitens der Beschwerdegegnerin 1 zurückzuführen (vgl. Replik S. 2 f.). Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin 1, die Vergabepraxis gehe davon aus, dass die Anbieter in der Lage seien, die Terminvorgaben einzuhalten. Eine andere Handhabung sei gar nicht möglich, weil der Nachweis nicht erbracht werden könne, dass ein Unternehmen, welches noch keine Bauaufträge für eine Vergabebörde ausgeführt habe, die Termine nicht einhalten würde. Dass die Beschwerdeführerin die bei einem früheren Auftrag vorgegebenen und in der Folge vertraglich vereinbarten Termine trotz mehrfacher
- 8 - Interventionen der Bauleitung und der Bauherrschaft nicht eingehalten habe, könne keinesfalls mit den erfolgten Zusatzaufträgen begründet werden (vgl. Duplik S. 2 f.) b) Unter- und Teilkriterien sind als ein methodisches Hilfsmittel zur Bewertung der eingereichten Angebote grundsätzlich zulässig und müssen vorher weder bekannt gegeben noch in ihrer Bedeutung aufgelistet werden (VGU U 13 68 E.4d mit Hinweis auf VGU U 00 129 E.4b). Die einzelnen Kriterien müssen sich aber einem in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Zuschlagskriterium zuordnen lassen; es dürfen also nicht nachträglich neue Zuschlagskriterien geschaffen werden, sondern die Vergabebehörde ist vielmehr an ihre bekannt gegebenen Kriterien gebunden (VGU U 13 68 E.4d). Unterkriterien können also durchaus eingeführt werden, solange sie in einem sachlichen Zusammenhang mit dem in der Ausschreibung kommunizierten Zuschlagskriterium stehen. Zudem müssen die Unterkriterien innerhalb der Gewichtung des Zuschlagskriteriums bleiben, dürfen also nicht zu einer Verzerrung der Punktvergabe führen. Beides ist vorliegend nicht der Fall, sodass grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden ist, wenn das Zuschlagskriterium „Termine“ je zur Hälfte einerseits aus der „Termineinhaltung gemäss Devis“ und anderseits aus der „bisherigen Termineinhaltung“ besteht. Zwar wäre eine bisherige Termineinhaltung tendenziell eher unter dem Zuschlagskriterium „Referenzen“ zu erwarten, doch kommt diesbezüglich der Vergabebehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu, welcher vorliegend jedoch aufgrund des sachlichen Zusammenhanges nicht überschritten worden ist. c) Bezüglich des Vorwurfs der Beschwerdegegnerin 1, wonach sich die Beschwerdeführerin bei einem früheren Auftrag nicht an Termine gehalten habe, gilt es festzuhalten, dass vorliegend sowohl unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bei einem früheren Auftrag Termine nicht eingehalten hat (vgl. Replik S. 3. f.) als auch, dass bei diesem Auftrag Zusatz-
- 9 aufträge seitens der Beschwerdegegnerin 1 erteilt worden sind (vgl. Duplik S. 2 Ziff. 4). Strittig ist jedoch, ob diese Terminüberschreitungen auf die Zusatzaufträge der Beschwerdegegnerin 2 zurückzuführen sind oder nicht. Diesbezüglich stimmen die Aussagen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 immerhin bezüglich der anlässlich der Sitzung der Meliorationskommission vom 10. September 2014 gemachten Terminzusage der Beschwerdeführerin überein, den angepassten Auftrag bis Ende Oktober 2014 erfüllt zu haben (vgl. Protokoll Meliorationskommission vom 10. September 2014, Akten der Beschwerdegegnerin 1 [Bg1act.] 2 und Replik S. 3 unten: „Die Kontrahenten haben somit diese neue Terminierung unter Berücksichtigung der verschiedenen Einflüsse (Baugrund, Witterung etc.) untereinander einvernehmlich abgesprochen […]“). Tatsächlich präsentierte sich dann am 3. November 2014 das Bild einer andauernden Baustelle (vgl. Bilder u. Protokoll Meliorationskommission vom 3. November 2014, Bg1- act. 3 und 4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Umstand, wonach der Auftrag bis Ende Oktober 2014 nicht ganz fertig gestellt gewesen sei, an den anfangs September noch nicht bekannten Zusatzaufträgen gelegen habe, weshalb ihr diese Terminüberschreitung nicht angelastet werden dürfe (vgl. Replik S. 3 f.). Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin 1 fest, dass der Beschwerdeführerin die Zusatzaufträge an der Sitzung der Meliorationskommission vom 10. September 2014 erteilt worden seien, da die zusätzlich zu treffenden Massnahmen wegen der vertragswidrigen wochenlangen Arbeitseinstellungen der Beschwerdeführerin seit Baubeginn erst dann zu erkennen gewesen seien (vgl. Duplik S. 2). Diese Behauptung blieb in der Folge von der Beschwerdeführerin unbestritten. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass es seit der Terminzusicherung der Beschwerdeführerin am 10. September 2014 und den gleichentags an sie erteilten Zusatzaufträgen seitens der Beschwerdegegnerin 1 zu weiteren Zusatzaufträgen gekommen ist. Somit steht vorliegend fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Zusicherung, den angepassten Auftrag bis Ende Oktober 2014 erfüllt
- 10 zu haben, nicht eingehalten hat und diese Terminüberschreitung nicht auf Zusatzaufträge seitens der Beschwerdegegnern 1 zurückzuführen ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach nicht auf die bisherige Erfahrung mit einem Offerenten zurückgegriffen werde dürfe, wenn mit anderen Offerenten gar keine Erfahrung vorhanden sei, ist ebenfalls unbegründet. Es ist selbstverständlich ohne weiteres zulässig, sowohl positive als auch negative Erfahrungen mit einem Offerenten beim Zuschlag zu berücksichtigen, unabhängig davon ob bei allen Offerenten bisherige Erfahrungen vorhanden sind oder nicht. Somit steht nach dem Gesagten fest, dass der bei der Beschwerdeführerin im Unterkriterium „bisherige Termineinhaltung“ durch die Beschwerdegegnerin 1 vorgenommene Abzug von einem Bewertungspunkt und der daraus im Zuschlagskriterium „Termineihaltung“ resultierende Abzug von 0.5 Bewertungspunkten nicht zu beanstanden sind. 5. a) Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, sie betreibe eine viel intensivere Lehrlingsausbildung als die Beschwerdegegnerin 2. Aus den vorhandenen Aufstellungen über erfolgreiche Lehrabschlüsse ergebe sich nämlich, dass im Zeitraum der Jahre 2010 bis 2014 insgesamt fünf Maurer/Baupraktiker, ein Gipser sowie eine Kauffrau aus dem Betrieb der Beschwerdeführerin ihren Lehrabschluss bestanden hätten, während die Beschwerdegegnerin 2 gerade mal im Jahr 2011 einen Abschluss zu verzeichnen gehabt habe. Zurzeit beschäftige die Beschwerdeführerin vier Lehrlinge, während die Beschwerdegegnerin 2 bestenfalls zwei Lehrlinge angestellt habe. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin 1 fest, es sei selbsterklärend, dass ein Unternehmen mit einem tieferen Personalbestand in absoluten Zahlen weniger Lernende einstellen könne, als ein Unternehmen mit einem höheren Personalbestand. Das Zuschlagskriterium Personalbestand/Lernende stütze sich deshalb nicht auf absolute Zahlen, sondern auf das Verhältnis der Lernenden zur gesamten Belegschaft. Bei der Beschwerdeführerin betrage dieses 5 % (4 von 80) und bei
- 11 der Beschwerdegegnerin 2 7.1 % (2 von 28). Die für dieses Zuschlagskriterium festgelegte Bewertungsskala sehe unter anderem die Vergabe der Note 3 bei einem Wert zwischen 5 und 9.99 % vor (Note 1 bei keinen Angaben; Note 2 bei 0 bis 4.99 %; Note 3 bei 5 bis 9.99 %; Note 4 bei 10 bis 14.99 % und Note 5 bei mehr als 15 %). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin 2 hätten aufgrund dieser Skala die Note 3 erhalten, wobei die Beschwerdeführerin gerade noch den tiefsten Wert der Bandbreite erreicht habe, die Beschwerdeführerin hingegen einen Mittelwert (vgl. Duplik vom 30. Mai 2015 S. 3 f.). b) Die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Zuschlagskriterium „Personalbestand/Lernende“ sind nicht zielführend. Vielmehr kann vorliegend auf die oben in Erwägung 5a erwähnten zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 abgestellt werden. Die von ihr aufgezeigte Bewertungsskala ist nicht zu beanstanden, zumal die von der Beschwerdeführerin gewählte Vorgehensweise, die Bewertung der Anzahl Lernenden im Verhältnis zur gesamtem Mitarbeiterzahl eines Unternehmens vorzunehmen, eine Selbstverständlichkeit darstellt. Wie die Beschwerdegegnerin 1 nachvollziehbar und begründet darlegt, erreichte die Beschwerdeführerin in der Bewertungsskala gar einen tieferen Prozentwert als die Beschwerdegegnerin 2. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin hier die gleiche Note wie die Beschwerdegegnerin 2 erhalten hat. 6. a) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Rügen der Beschwerdeführerin vorliegend nicht verfangen. Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich bei der Bewertung der strittigen Punkte im Rahmen ihres Ermessensspielraums bewegt. Der angefochtene Vergabeentscheid vom 18. März 2015 erweist sich damit als rechtens, was zur umfassenden Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
- 12 b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Unter Berücksichtigung des Auftragsvolumens von rund Fr. 730'000.-- und der Tatsache, dass es sich vorliegend nicht um einen inhaltlich komplexen Fall handelt, wird die Staatsgebühr auf Fr. 3'500.-- festgelegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die obsiegende Beschwerdegegnerin 2 ist nicht zuzusprechen, da sie nicht anwaltlich vertreten ist. Der ebenfalls obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 1 steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG ebenfalls keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 295.-zusammen Fr. 3'795.-gehen zulasten der Beschwerdeführerin und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]