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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.03.2016 U 2015 112

14 mars 2016·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,296 mots·~6 min·7

Résumé

Sozialhilfe | Beschwerde

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 112 3. Kammer Einzelrichter Stecher und Dedual als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 14. März 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. Nach Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG). Von dieser Möglichkeit macht das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit vorliegend Gebrauch und teilt den Verfahrensparteien das Urteil im Dispositiv mit Kurzbegründung mit. 2. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 26. Oktober 2015 der Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin) betreffend das Gesuch um öffentlich-rechtliche Unterstützung. Als Verfügungsadressatin ist A._____ (Beschwerdeführerin) beschwerdelegitimiert. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde wird eingetreten. b) In der Verfügung vom 26. Oktober 2015 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2015 die öffentlich-rechtliche Unterstützung in Höhe von Fr. 1'355.-- befristet für ein Jahr zugesprochen. Der Grundbedarf wurde von Fr. 986.-- auf Fr. 755.-- gekürzt und der Mietzins von Fr. 785.-- auf Fr. 600.--. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Grundbedarf zu Recht um Fr. 231.-- reduziert hat. Die Beschwerdegegnerin ist bei der Zumessung des Grundbedarfs davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft lebt. In ihrem Rechtsbegehren beantragt die Beschwerdeführerin hingegen sinngemäss die Zusprechung des vollen Grundbedarfs, da sie mit ihrer Mutter in einer Zweck-Wohngemeinschaft lebe. Nicht Streitgegenstand bildet die Höhe der zugesprochenen Wohnkosten, denn die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrem Rechtsbegehren bzw. in ihrer Begründung allein auf den Abzug von Fr. 231.--, der ihr zweimal – sie meint damit wohl in den Monaten Oktober

- 3 und November – vom Grundbedarf gemacht wurde. Obwohl die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2016 zur Replik aufgefordert wurde, ging eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Gericht nicht ein. Auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Zuzug eines weiteren Mitbewohners ist nicht weiter einzugehen, da sie nicht Verfügungs- und somit nicht Streitgegenstand sind. Was die Gemeinde hierzu verfügt hat, ist im Übrigen nicht aktenkundig. c) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert im Bereich der Sozialhilfe bei periodischen Leistungen in der Regel mit der Summe dieser Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichgesetzt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 14 69 vom 23. Dezember 2014 E.1b). Da vorliegend die Differenz zwischen dem vollen und dem gekürzten Grundbedarf im Umfang von Fr. 231.-- strittig ist, was aufgrund des Gesagten einem Streitwert von Fr. 2'772.-- entspricht, und sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. 3. a) Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt soll es einer bedürftigen Person ermöglichen, die Lebenshaltungskosten eines bescheidenen Haushalts abzudecken. Gemäss Art. 3 der Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) beträgt der Grundbedarf für eine Person, die in einem Einpersonenhaushalt lebt Fr. 986.--, während in einem Zweipersonenhaushalt lebende Personen einen Grundbedarf von Fr. 1'509.--, mithin Fr. 755.-- (aufgerundet) pro Person, beanspruchen können. Mit dieser Abstufung des Grundbedarfs nach der Grösse des Haushalts hat der Verordnungsgeber der Erfahrungstatsache Rechnung getragen, dass die Lebenshaltungskosten für die Güter des täglichen Bedarfs, wie zum Beispiel Nahrungsmittel und Getränke, mit der zunehmen-

- 4 den Anzahl von Personen in einem Haushalt sinken. Der Abschlag auf den Grundbedarf basiert demnach auf der Annahme, dass die Führung eines Einpersonenhaushalts im Allgemeinen teurer ist als jene eines Mehrpersonenhaushalts (WINZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 296). Dies gilt freilich nur, wenn die in einem Haushalt zusammenlebenden Personen eine familienähnliche Wohnoder Lebensgemeinschaft bilden, in der alle oder wichtige Haushaltsfunktionen, wie zum Beispiel Essen, Kochen, Reinigen, Telefonieren, gemeinsam ausgeübt und finanziert werden (SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5.I). Bei getrennt geführten Haushalten rechtfertigt sich ein unterproportionaler Grundbedarf hingegen nicht, weshalb solche Personenhaushalte bezüglich der durch den Grundbedarf abgedeckten Lebenshaltungskosten gleich wie Einpersonenhaushalte zu behandeln sind (vgl. zum Ganzen: SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5.1; VGU U 14 69 vom 23. Dezember 2014 E.2a; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, VB.20012.00525, vom 3. Dezember 2012 E.4.2; VB.2008.00522, vom 26. März 2009 E.4.2; WINZENT, a.a.O., S. 298; HÄNZI, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 142). b) Die Beschwerdeführerin hat in Bezug auf ihre Wohnsituation gegenüber dem Regionalen Sozialdienst Mittelbünden am 6. Oktober 2015 angegeben, zu ihrer Mutter nach X._____ gezogen zu sein (vgl. beschwerdegegnerische Beilagen [Bg.-act] 3). Sie würden jedoch getrennte Haushalte führen. Diese Angaben hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift bestätigt. Sie gibt an, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass die Unterstützung in X._____ von derjenigen in Y._____ abweiche. Das Leben in X._____ sei ja nicht billiger. Sie sei deshalb davon ausgegangen, dass sich die Unterstützung im gleichen Rahmen bewege, zumal sie weiterhin vollständig für sich selbst, ihren Hund und ihre Katze aufkommen

- 5 müsse. Sie und ihre Mutter teilten sich nur die Miete, ansonsten schaue jede für sich selbst. c) Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Wohngemeinschaft der Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter sei nicht zufällig entstanden. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin von ihrem Vater zu ihrer Mutter gezogen. Dies spreche offensichtlich gegen eine Zweck-Wohngemeinschaft. Aus dem Umstand, dass die frühere Wohnsitzgemeinde dies anders eingeschätzt habe, könne die Beschwerdeführerin indes nichts für sich ableiten. d) Zur Berechnung des Grundbedarfs wird nach SKOS-Richtlinien, wie gesehen, danach unterschieden, ob die bedürftige Person in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft oder in einer Zweck- Wohngemeinschaft lebt (SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2.3 f.). Während der Grundbedarf für den Lebensunterhalt in einer Zweck-Wohngemeinschaft unabhängig von der gesamten Haushaltsgrösse festgelegt wird, wird der Grundbedarf für Personen in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft anteilmässig im Verhältnis zur gesamten Haushaltsgrösse bemessen. Im Falle eines Einpersonenhaushalts liegt der Grundbedarf grundsätzlich bei Fr. 986.-- pro Monat, im Falle eines Zweipersonenhaushalts kann jede Person eine monatliche Pauschale von Fr. 755.-- beanspruchen (SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2.2). Andere Ansätze gelten hingegen für junge Erwachsene, worunter in der Sozialhilfe Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr fallen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel B.4). Die Beschwerdeführerin ist 28 Jahre alt und ist von ihrem Vater zu ihrer Mutter gezogen. Im Falle des Zusammenlebens mit den Eltern ist grundsätzlich von einer familienähnlichen Wohnund Lebensgemeinschaft auszugehen. Da die Beschwerdeführerin weder den Sondervorschriften für junge Erwachsene unterfällt, noch darlegt, inwiefern sie und ihre Mutter die Haushaltsfunktionen wie Wohnen, Essen,

- 6 - Waschen und Reinigen trennen, ist die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Grundbedarfs zu Recht von einem Zweipersonenhaushalt ausgegangen. Folglich steht der Beschwerdeführerin hierfür die öffentliche Unterstützung in Höhe von Fr. 755.-- zu. Falls die frühere Wohnsitzgemeinde der Beschwerdeführerin zur Berechnung des Grundbedarfs der Beschwerdeführerin von einem Einpersonenhaushalt ausgegangen sein sollte, zeitigte dies keine Wirkung für die Beurteilung der Beschwerdegegnerin. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführenden als unterliegender Partei (Art. 73 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Urteildispositiv: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 200.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft. b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem

- 7 begründeten Urteil wird auch die vollumfängliche Staatsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt. 4. [Mitteilungen]

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