Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 104 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuar Gross URTEIL vom 30. März 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Toller, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin 1 und B._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Submission
- 2 - 1. Die Gemeinde X._____ schrieb den Auftrag für den Betrieb der Deponie "C._____" in Y._____ im kantonalen Amtsblatt aus. Als Verfahrensart wurde das offene Verfahren bestimmt, die Eingabefrist wurde auf den 14. September 2015 festgelegt. Das Deponievolumen wurde mit ca. 65'000 m3 angegeben. Bei der Deponie "C._____" handelt es sich um eine Inertstoffdeponie für ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial. Der Auftrag beinhaltet gemäss Ausschreibung "im Wesentlichen die Kontrolle des angelieferten Materials, Mengenerfassung des angelieferten Materials, das Führen eines Betriebsjournals und Betreuung der Deponie, den Einbau des angelieferten Materials sowie den Unterhalt des Deponieareals". Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung wurden wie folgt definiert: - Preis 60% (max. 600 Punkte) - Technischer Bericht 40% (max. 400 Punkte) (Konzept Mengenerfassung und –kontrolle, Arbeitsabläufe, Einhaltung der Vorgaben, Machbarkeit) 2. Innert Frist gingen sechs gültige Offerten ein. In der Offertbewertung erhielt die B._____ AG 810 Punkte (Preis: 475 Punkte; Technischer Bericht: 335 Punkte) und die A._____ AG 780 Punkte (Preis: 560 Punkte; Technischer Bericht: 220 Punkte). Gestützt auf dieses Ergebnis vergab die Gemeinde den Auftrag als wirtschaftlich günstigstes Angebot an die B._____ AG. Die Auftragsvergabe wurde den Anbietern am 29. Oktober 2015 mitgeteilt. 3. Dagegen erhob die A._____ AG (Beschwerdeführerin) am 9. November 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Vergabe des Auftrages an sie selber; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vergabebehörde. Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschie-
- 3 benden Wirkung. Der Zuschlagentscheid müsse bereits deshalb aufgehoben werden, weil die Zuschlagsempfängerin nicht berechtigt sei, die Zufahrt zur Deponieparzelle zu benutzen. Die Zuschlagsempfängerin gehe zudem fälschlicherweise von einer Kostentragungspflicht für die Aufforstung im Rahmen der Rekultivierung durch die Gemeinde aus. Im Weiteren habe die Vergabebehörde den Technischen Bericht der Beschwerdeführerin ungerechtfertigterweise in mehreren Punkten zu tief und denjenigen der Zuschlagsempfängerin zu hoch bewertet. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2015 beantragte die Vergabebehörde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Wegen Mehrfachbewerbung und des Verdachts auf Preisabreden zwischen der Beschwerdeführerin als Anbieterin und als Subunternehmerin in einem anderen Angebot könne die Beschwerdeführerin ohnehin nicht berücksichtigt werden, was zu einem Nichteintreten führe. Der allfällige Rechtsmangel bei der Zufahrt zur Deponie habe keinen Einfluss auf den Vergabeentscheid. Die Kosten für die Rekultivierung habe zudem klarerweise die Gemeinde zu tragen. Die Abzüge im Technischen Bericht bei der Beschwerdeführerin aufgrund des mangelhaften Detaillierungsgrades seien gerechtfertigt; daran ändere auch nichts, dass die Gemeinde die Beschwerdeführerin aus früheren Aufträgen kenne. 5. Die Zuschlagsempfängerin beantragte in ihrer Vernehmlassung ebenfalls vom 7. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde, die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der Akteneinsicht, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Zugänglichkeit der Deponie sei nicht Gegenstand des Submissionsverfahrens; im Weiteren vermöge die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass ihr Angebot gegenüber demjenigen der Zuschlagsempfängerin willkürlich oder rechtsungleich behandelt worden sei.
- 4 - 6. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 legte der Instruktionsrichter den Umfang der Akteneinsicht fest. 7. In ihrer Replik vom 13. Januar 2016 argumentiert die Beschwerdeführerin, dass aufgrund des fehlenden Zufahrtsrechts dem Angebot der Zuschlagsempfängerin die Machbarkeit fehle bzw. der Vergabebehörde bis zur Verfügbarkeit eines solchen Zufahrtsrechts erhebliche Kosten entstehen würden. Die Beschwerdeführerin sei korrekterweise davon ausgegangen, dass die Kultivierungskosten zu Lasten des Deponiebetreibers gehen würden; sie habe diesen Umstand in ihr Angebot eingerechnet und sei auch weiterhin bereit, diese Kosten zu übernehmen; ihr Angebot sei somit im Gegensatz zu demjenigen der Zuschlagsempfängerin vollständig und zudem preislich günstiger. Aufgrund der in der zweiten Jahreshälfte 2015 durch die Beschwerdeführerin vorgenommene Einbautätigkeit auf der Deponie sei es zudem der Vergabebehörde ohne weiteres möglich gewesen, einen objektiven Vergleich zwischen den Offerten vorzunehmen. 8. In ihren Dupliken vom 28. Januar 2016 bestätigen und vertiefen die Vergabebehörde und die Zuschlagsempfängerin ihre Standpunkte. 9. Die Honorarnote des Rechtsvertreters der Zuschlagsempfängerin wird am 4. Februar 2016 eingelegt. Am 11. Februar 2016 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und eine Honorarnote ein. Der Schriftenwechsel wird mit dem Schreiben des Rechtsvertreters der Zuschlagsempfängerin vom 18. Februar 2016 abgeschlossen, in welchem er die gegnerische Honorarnote beanstandet. 10. Am 21. März 2016 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Eigentümerin der Parzelle Nr. 4455 nach, aus der sich ergibt, dass diese der Beschwerdeführerin für den Fall der Zuschlagser-
- 5 teilung ein Fuss- und Fahrwegrecht für die Zufahrt zur Deponie 'C._____' einräumt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Vergabeentscheid vom 29. Oktober 2015, worin die zuständige Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1) die Auftragsarbeiten betreffend den Betrieb der Deponie "C._____" auf Parzelle 4472 an die als "wirtschaftlich günstigste" Anbieterin taxierte B._____ AG (Zuschlagsempfängerin; Beschwerdegegnerin 2) vergab und somit offensichtlich nicht das "preisgünstigere" Angebot der A._____ AG (Beschwerdeführerin) berücksichtigte. Die Beschwerdegegnerin 1 bewertete das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 – nach der im Devis festgelegten Gewichtung von 60 % Preis (max. 600 Punkte) und 40 % Technischer Bericht (max. 400 Punkte) - mit total 810 Punkten, dasjenige der Beschwerdeführerin mit insgesamt 780 Punkten. Während die Beschwerdeführerin beim Preis eine höhere Punktzahl von 560 Punkten (im Vergleich zu den 475 Punkten der Beschwerdegegnerin 2) erzielt hatte, fiel ihr Angebot beim Kriterium "Technischer Bericht" mit 220 Punkten gegenüber jenem der Beschwerdegegnerin 2 mit 335 Punkten deutlich tiefer aus, was letztlich die Differenz von 30 Punkten zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 2 (810 Punkte = 475 + 335) bzw. zu Ungunsten der Beschwerdeführerin (780 Punkte = 560 + 220) ergab. Beschwerdethema bildet dabei einzig die Auslegung und Anwendung des mit 40 % gewichteten Kriteriums "Technischer Bericht" (max. 400 Punkte erreichbar), da die Beschwerdeführerin nur dort eine zu niedrige Bewertung ihres Angebots bzw. eine zu hohe Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerin 2 als "ungerechtfertigt" rügte. Mit dem Zuschlagskriterium des Preises (Gewichtung 60 %) und der dort erzielten Punktezahl von 560 (Beschwerdeführerin) bzw. von 475 (Beschwerdegegnerin 2) konnten sich die Parteien hinge-
- 6 gen einverstanden erklären, da sie sich in ihren Rechtsschriften zu diesem Kriterium nicht weiter äusserten. Im konkreten Fall ist daher einzig die Rechtmässigkeit und Vertretbarkeit der Interpretation des Zuschlagskriteriums "Technischer Bericht" (Gewichtung 40 %) und die gestützt darauf – streitentscheidend - ermittelte Punktdifferenz von 30 Punkten zwischen der Beschwerdeführerin (nur 220 Punkte bei Technischem Bericht [+ 560]) und der diesbezüglich klar besser taxierten Beschwerdegegnerin 2 (335 Punkte [+ 475]) im Detail zu prüfen und verbindlich zu entscheiden. 2. Vorweg gilt es klarzustellen, dass auf den konkreten Fall unbestritten das kantonale Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) einschliesslich zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) sowie ergänzend die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SR 172.056.5 [BR 803.510]) Anwendung finden. Im einschlägigen Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) wird die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde vor Verwaltungsgericht wie folgt umschrieben: Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat […]. Gemäss Art. 25 Abs. 1 SubG kann gegen Verfügungen (Vergabeentscheide) des Auftraggebers (Vergabebehörde) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten insbesondere auch der Zuschlag (Vergabeentscheid) und der Ausschluss vom Verfahren (Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG). Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung bzw. Mitteilung des Entscheids einzureichen (Art. 26 Abs. 1 SubG). Im Einzelfall ist erstellt, dass der angefochtene Vergabeentscheid vom 29. Oktober 2015 datiert und tags darauf (also am 30. Oktober 2015) der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Die dagegen verfasste Beschwerdeschrift vom 9. November 2015 erfolgte demzufolge aber korrekt innert der 10-tägigen Anfechtungsfrist (Fristenlauf ab 31.10.
- 7 bis 9.11.2015) beim dafür örtlich, sachlich sowie auch funktionell zuständigen Verwaltungsgericht. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher materiell vollumfänglich (siehe zu der sich stellenden Rechtsfrage E.1) einzutreten. 3. a) Was die Kognition (Überprüfungsbefugnis) des streitberufenen Gerichts betrifft, so ist dazu auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu verweisen, wonach Folgendes gilt: Die Überprüfung von Verfügungen und Entscheiden im Submissionsverfahren gemäss Art. 27 SubG entspricht derjenigen nach Art. 51 VRG und ist somit auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes beschränkt. Das Verwaltungsgericht kann dagegen nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vergabeinstanz setzen, sondern es hat Lösungen der Gemeindeverwaltungen zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, selbst wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Im Besonderen bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art sowie bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition – wie bei Examina – praktisch auf Willkür begrenzt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 12 29 vom 12. Juli 2012 E.2a mit Hinweis auf VGU U 07 25 vom 1. Juni 2007 E.3). Mit Blick auf ein graduell abgestuftes Bewertungs- und Punktesystem wird entsprechend verlangt, dass es sachlich haltbar ist und auf alle Anbieter/-Innen in gleicher Weise und nach gleichen Massstäben angewendet wird (VGU U 04 134 vom 11. Januar 2005 E.2; Gleichheits-/Transparenzgebot; Diskriminierungsverbot). b) In formeller Hinsicht gilt es zudem noch festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdegegnerin 1 insoweit von vornherein unbeachtlich sind, als sie erst im hängigen Beschwerdeverfahren vorbrachte, es liege eine unzulässige Mehrfachbewerbung der Beschwerdeführerin nach Art. 8 SubV
- 8 vor und es bestehe der Verdacht auf illegale Preisabsprachen im Sinne von Art. 22 lit. h SubG, was in beiden Fällen zwingend den Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Wettbewerbsverfahren erforderlich machen würde. Dieser Sichtweise vermag sich das Gericht nicht anzuschliessen. Diese Themenbereiche hätte die Beschwerdegegnerin 1 vielmehr bereits selbst schon im Vergabeentscheid behandeln und entscheiden müssen. Sie hätte die von ihr nunmehr gerügten Mängel also fairerweise bereits im Vergabeverfahren thematisieren und klären müssen, um gegebenenfalls dort einen Ausschluss zu verfügen, nicht erst hinterher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht zu beantragen. Das streitberufene Gericht ist daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (vgl. VB.2005.00286 E.2.5 in fine) aufgrund der geschilderten Verfahrenskonstellation zur Auffassung gelangt, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 im jetzigen Beschwerdeverfahren nun nicht mehr auf einen Ausschlussgrund berufen kann, weil sie sich nicht bereits im Rahmen des Submissionsverfahrens für einen Ausschluss nach Art. 22 SubG entschieden hat (vgl. PETER GALLI/ANDRÉ MO- SER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N 452; sowie VGU U 15 31 vom 3. September 2015 E.3c). In diesem Punkt sind die Einwände und Argumente der Beschwerdegegnerin 1 infolgedessen nicht zu beachten. 4. a) In materieller Hinsicht wird von der Beschwerdeführerin vorab das Fehlen einer Zufahrtsberechtigung zu Gunsten der Zuschlagsempfängerin bzw. der Beschwerdegegnerin 2 auf die Deponie auf Parzelle 4472 moniert. Dieser Rechtsmangel verunmögliche die Auftragsvergabe an die berücksichtigte Anbieterin. Zutreffend ist diesbezüglich, dass die Zufahrtsstrasse zur Deponie u.a. über die Parzelle 4445 – welche sich im Privateigentum einer Mitbieterin (4. Rangierte D. _____AG, Y._____) befindet – führt (vgl. Beilagen 20 der Beschwerdeführerin mit bestehendem Sammel-, Sortierund Lagerplatz einschliesslich Zufahrt auf und über Parzelle 4445 ab
- 9 - Bahnhofstrasse sowie Fortsetzung der Zufahrt über die Parzelle 4446 und anschliessender Strassenparzelle 4463 bis zur Betriebsdeponie auf Parzelle 4472). Die besagte Mitbieterin hatte am 9. November 2015 beim zuständigen Bezirksgericht bereits ein Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots für das Führen von Fahrzeugen aller Art auf ihrer Parzelle 4445 eingereicht, wonach nur Dienstbarkeitsberechtigte im Rahmen ihrer Befugnisse (als Mieter/Pächter, Kunden, Lieferanten/Zulieferer) zur Nutzung der Zufahrt berechtigt sein sollten (vgl. Beilage 22 der Beschwerdeführerin). Das Bezirksgericht K._____ hiess das Gesuch am 17. November 2015 gut (vgl. nicht nummerierte Beilage der Beschwerdeführerin). Gegen dieses gerichtliche Fahrverbot auf Parzelle 4445 für Unbefugte erhob zumindest die Beschwerdegegnerin 2 frist- und formgerecht Einsprache (zur Erschliessungssituation: Beilage 1 [Ortsplanung mit Generellem Erschliessungsplan 1:2000 vom 19. Januar/12. Juli 1982] und Beilagen 2-5 [Geoportal mit farblich illustrierten Parzellennummern und Zufahrtsstrecke] der Beschwerdegegnerin 1 einschliesslich Beilage 4 der Beschwerdegegnerin 2 mit "gelb" markierten Zufahrtsstrassen). b) Die Beschwerdeführerin ist nun der Ansicht, dass das Bestehen einer Zufahrt zur Deponie eine Grundvoraussetzung für die Realisierung des Deponieprojekts darstellt. Weil die Zuschlagsempfängerin (Beschwerdegegnerin 2) über keine Zufahrtsberechtigung verfüge, erfülle sie auch das Kriterium der 'Machbarkeit' nicht (vgl. im Sachverhalt Ziff. 1; Technischer Bericht mit konkreten Zusätzen/Präzisierungen). Dementsprechend hätte der Beschwerdegegnerin 2 der Auftragszuschlag nicht erteilt werden dürfen. Überdies würden der Beschwerdegegnerin 1 im Zuge eines Erwerbs der Zugangsberechtigung so oder anders Kosten entstehen, welche ihr (der Beschwerdeführerin) nicht erwachsen würden, wenn sie den Zuschlag erhielte, da eine ihr nahestehende Drittfirma (Muttergesellschaft) Pächterin eines Teils der Parzelle 4445 sei und die Beschwerdeführerin daher – im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin 2 – bereits jetzt zufahrtsberechtigt
- 10 sei. Dieser Vorteil hätte bei der Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerin 2 ebenfalls berücksichtigt werden müssen, was sich punktemässig in der Bewertungsmatrix wiederum zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätte. Oder mit anderen Worten: Die Bewertung des Kriteriums 'Technischer Bericht' sei bei der Beschwerdegegnerin 2 mit 335 Punkten zu hoch bzw. bei der Beschwerdeführerin mit 220 Punkten zu tief erfolgt (vgl. dazu Bewertungsmatrix: Beilage 9 der Beschwerdeführerin bzw. Beilage 19 der Beschwerdegegnerin 1). Die Beschwerdegegnerin 1 bringt diesbezüglich vor, dass nach den Ausschreibungsunterlagen von den Anbietern/-Innen kein Durchgangsrecht oder eine Zufahrtsbewilligung zur Deponie nachzuweisen gewesen sei; es sei vielmehr ihre Sache und Verantwortung, dem jeweiligen Betreiber und der künftigen Kundschaft der Deponie die Zufahrt rechtlich abzusichern. Submissionsrechtlich könne die Beschwerdeführerin aus ihrer bereits bestehenden Zufahrtsberechtigung (Befahrbarkeit der Parzelle 4445) nichts zu ihren Gunsten herleiten. Der Beschwerdegegnerin 1 bliebe dazu nichts anderes übrig, als die Beschwerdegegnerin 2 um eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ihres Angebots bis zur Regelung der Zufahrtsverhältnisse zu bitten; stimme diese zu, könne der Vertrag abgeschlossen werden. Ein Zuschlag an die Beschwerdeführerin komme dagegen nicht in Frage, denn wenn das wirtschaftlich günstigste Angebot mangels Zufahrtsrecht nicht zum Zuge kommen könnte, wäre die Ausschreibung von Anfang an mangelhaft, was zu einem Abbruch des Verfahrens führen würde/müsste. Auch die Beschwerdegegnerin 2 sieht in ihren Eingaben keinen submissionsrechtlichen Zusammenhang zwischen der Zufahrtsberechtigung und der Auftragsvergabe. So sei die jetzt strittige Zufahrt in der Ausschreibung weder als Eignungs- noch als Zuschlagskriterium definiert worden. Die Deponiezufahrt sei deshalb auch keine Frage der 'Machbarkeit', welche im Rahmen des Technischen Berichts zu bewerten gewesen wäre. Die allenfalls bei der Zufahrtsregelung entstehenden Kosten würden ausserdem
- 11 nicht auf die Arbeitsvergabe entfallen, sondern auf die öffentlich-rechtliche Sicherungspflicht von Strassenverbindungen, welche den Gemeinden aus deren genereller Erschliessungspflicht erwachse. Im Übrigen sei sie (als Zuschlagsempfängerin) bereit, ihr Angebot zu verlängern, sobald und soweit dies notwendig werde bzw. vertragstechnisch erforderlich sein sollte. c) Ausgangspunkt für die Beurteilung einer Rechtspflicht für die Bereitstellung und Benutzbarkeit einer Zufahrt zur Deponie auf Parzelle 4472 müssen die Ausschreibungsunterlagen des konkreten Wettbewerbsverfahrens sein. Vorliegend sollte ein Angebot für den 'Betrieb' einer namentlich genannten Deponie eingereicht werden (vgl. Beilage 6 der Beschwerdeführerin bzw. Beilage 10 der Beschwerdegegnerin 1) und in der Mitteilung der Auftragsvergabe vom 29. Oktober 2015 ist ebenfalls ausschliesslich vom 'Betrieb' der besagten Deponie mit einem (Wiederauffüll-) Volumen von ca. 65'000 m3 die Rede (vgl. Beilage 1 der Beschwerdeführerin, Beilage 21 der Beschwerdegegnerin 1 und Beilage 2 der Beschwerdegegnerin 2). Der von der Beschwerdeführerin gerügte Erschliessungsmangel ist damit aber submissionsrechtlich ohne Bedeutung, weil die Zufahrt nicht Gegenstand der Ausschreibung war. Die fehlende Zugangsberechtigung kann daher auch nicht in den Verantwortungsbereich der Anbieter/-Innen bzw. der Beschwerdegegnerin 2 fallen. Auch was die allenfalls dadurch verursachten (Mehr-) Kosten betrifft, so sind diese losgelöst vom Vergabeverfahren zu betrachten; sie ergeben sich unabhängig davon aus der Erschliessungspflicht der Gemeinde bzw. hier der Beschwerdegegnerin 1. Nach Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sind die Gemeinden u.a. auch für den Erlass des Generellen Erschliessungsplans (GEP) zuständig, worin in den Grundzügen die Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen zur Erschliessung der Bauzonen und anderer Nutzungszonen festzulegen ist. Zu Letzteren zählen natürlich auch Deponien und ehemalige Kiesgruben. Die Gemeinden haben also im Rahmen ihrer Zuständig-
- 12 keit auch für die Grund-, Grob- und Feinerschliessung ihres Gebietes zu sorgen. Diese Erschliessungspflicht kann besonders im Zuge einer entsprechenden Quartierplanung (Art. 51 ff. KRG) durchgeführt werden. Mit der Rüge der nicht existierenden Zufahrtsberechtigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2 dringt die Beschwerdeführerin folglich nicht durch, da die Bereinigung dieses tatsächlich noch rechtlich ungelösten 'Teilaspektes' nicht der ausschreibungskonform offerierenden Zuschlagsempfängerin zum Nachteil gereichen darf. Für diese Problemlösung ist hier einzig und allein die Auftraggeberin bzw. die Beschwerdegegnerin 1 zuständig, wobei dieselbe nachweislich bereits die Durchführung eines entsprechenden Quartierplanverfahrens zur Regelung der künftigen Zufahrtsgewährleistung in Angriff genommen hat. An dieser Sach- und Rechtslage ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin am 21. März 2016 noch eine entsprechende Bestätigung der Eigentümerin der Parzelle 4455 nachreichte, worin ihr für den Fall der Zuschlagserteilung ein Fuss- und Fahrwegrecht für die Zufahrt zur Deponie eingeräumt wurde (vgl. im Sachverhalt Ziff. 10), da diese nachgereichte Zusicherung offensichtlich keinen Einfluss mehr auf die Preisgestaltung der Beschwerdeführerin gehabt haben konnte, indem sie z.B. noch günstiger hätte offerieren können. Der erwähnte Nachtrag konnte daher auch keine Auswirkungen auf das hier zu beurteilende Vergabeverfahren haben. 5. a) Zur Übernahmepflicht der Kosten für die Aufforstung im Rahmen der Rekultivierung der ehemals als Kiesgrube genutzten Parzelle 4472 (vgl. Beilagen 5 [Genereller Gestaltungsplan der Kiesgrube mit Einbauphasen I und II] samt Abbild der Endgestaltung, 11 [Situationsplan mit Längen- und Querprofilen der Kiesgrube] und 12 [Foto der Kiesgrube mit Abbruchstellen inkl. Einbaugebiet/Grubenauffüllung samt Terrain Wiederaufforstung] der Beschwerdeführerin sowie Beilage 13 [Dossierfoto Wiederauffüllung Kiesgrube] der Beschwerdegegnerin 1), gilt es zunächst wiederum auf die Ausschreibungsunterlagen hinzuweisen, worin bestimmt wurde: Die Ge-
- 13 meinde kann eine geeignete Sicherheit (zweckgebundenes Depositum) für die finanziellen Mittel verlangen, welche für die Rekultivierung erforderlich sind (Art. 43 Baugesetz Y.____: vgl. Beilage 6 [S. 2 unten] der Beschwerdeführerin bzw. identische Beilage 10 der Beschwerdegegnerin 1). b) Die Beschwerdeführerin argumentiert hierzu, dass sie im Gegensatz zur Zuschlagsempfängerin in ihrem Angebot die Kosten für die Aufforstung im Rahmen der Rekultivierung einkalkuliert habe. Sie sei auch bereit, diese Kosten zu tragen. Damit sei ihr Angebot preislich günstiger als dasjenige der Zuschlagsempfängerin. Die Verpflichtung, dass die Rekultivierungskosten durch den Deponiebetreiber zu tragen seien, ergebe sich aus Art. 11 Abs. 3 des Betriebsreglements (vgl. Beilage 18 der Beschwerdeführerin) und der Anordnung eines Depositums durch die Vergabebehörde. Die Beschwerdegegnerin 1 hält demgegenüber fest, dass das Depositum von Fr. 0.50 pro m3 eingebauten Materials zurückerstattet würde, sobald der Deponiebetreiber die Arbeiten ausgeführt habe. Sollte der Deponiebetreiber die Rekultivierung der Beschwerdegegnerin 1 überlassen, fiele das Depositum an diese. Die Kosten der Bepflanzung trage somit so oder anders die Beschwerdegegnerin 1, weshalb die Angebote auch vergleichbar blieben. Bereits bei der forstrechtlichen Bewilligung für den Aushub der Deponie habe sie sich verpflichten müssen, Fr. 15'000.-- pro Jahr in ihr Budget aufzunehmen, um die Bepflanzungsarbeiten zu finanzieren. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin 2 haben beide Anbieterinnen die Kosten für die Aufforstung in ihr Angebot eingerechnet. Während die Beschwerdeführerin ihr Angebot so kalkuliert habe, dass sie die Fr. 0.50 pro m3 nach Abschluss der Arbeiten wieder zurückerhalte, sei sie (Zuschlagsempfängerin) davon ausgegangen, dass dieser Betrag zur Äufnung eines sogenannten Forstdepositums bereitgestellt würde, wie es in anderen Gemeinden üblich sei und von Deponiebetreibern häufig verlangt würde. Indem das Depositum zweckgebunden für die spätere Aufforstung hinter-
- 14 legt werde, könne die Finanzierung der Aufforstung sichergestellt werden. So oder anders seien die Kosten in den Angeboten gleichermassen enthalten, weshalb die Vergleichbarkeit gegeben sei. c) Das streitberufene Gericht ist diesbezüglich in Würdigung der als gegensätzlich bezeichneten Parteistandpunkte zur Überzeugung gelangt, dass es begrifflich zunächst zwischen Rekultivierung und Renaturierung zu unterscheiden gilt. Die Rekultivierung betrifft u.a. die Wiederherstellung des Geländeverlaufs und die Bachkorrektur. Der einschlägige Art. 11 Abs. 3 des von der Beschwerdeführerin erwähnten Betriebsreglements hält fest: "Nach Abschluss der Auffüllung einer Deponieetappe ist diese umgehend zu rekultivieren". Diese umweltrechtlichen Verrichtungen sind somit Bestandteil der ausgeschriebenen Arbeiten und wurden unbestrittenermassen sowohl von der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin 2 offeriert. Bei der Renaturierung geht es dagegen im Wesentlichen um die Aufforstung. Während die Beschwerdeführerin aber offensichtlich davon ausging, dass der Deponiebetreiber auch für die Aufforstung zuständig ist und nach erfolgreichem Abschluss der Renaturierung das Depositum wieder zurückerhalten würde, ging die Beschwerdegegnerin 2 davon aus, dass die Abgabe von Fr. 0.50 pro m3 zur Äufnung eines 'Forstdepositums' dienen würde, das dann von der Gemeinde zweckgebunden zur Aufforstung verwendet würde. Dem Verwaltungsgericht erscheint die zweite Auffassung mit dem Depositum zwecks Sicherstellung der Finanzierung der Aufforstung plausibler und praktikabler. Diese Würdigung wird zudem noch durch die Formulierung im Vertragsentwurf über den betreffenden Deponiebetrieb (s. Beilage 26 der Beschwerdeführerin), welcher ebenfalls Teil der Ausschreibungsunterlagen war, gestützt. Darin wurde unmissverständlich bestimmt: "Der Betreiber hat die Gemeinde zur Sicherstellung der finanziellen Mittel für die Rekultivierung Fr. 0.50/m3 angeliefertes (loses) Material zu entrichten (Depositum)." Dieses Betriebskonzept macht insbesondere auch unter dem Ge-
- 15 sichtspunkt der 'Nachhaltigkeit' Sinn, weil eine Aufforstung erfahrungsgemäss eine langfristige Koordination mit den kantonalen und kommunalen Fachstellen bedingt. Dazu ist die Beschwerdegegnerin 1 gewiss besser geeignet als eine private Deponiebetreiberin, deren Auftragsverhältnis mit der Auffüllung der Deponie und der Geländegestaltung gemäss Vorgaben beendet ist. Letztlich spielt es aber ohnehin keine Rolle, welche Auffassung zutreffend ist, weil im Ergebnis beide Offerten den Vorgang preislich abbilden: So ist die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass sie die Renaturierung veranlasst und anschliessend das als Sicherheit hinterlegte Depositum zurückerstattet erhält, während die Beschwerdegegnerin 2 die Abgabe zuhanden der Beschwerdegegnerin 1 zweckgebunden für die Aufforstung hinterlegen wollte, die dann durch diese vorgenommen würde. Beide strittigen Angebote wurden aber den Ausschreibungsunterlagen entsprechend eingereicht, weshalb ihre offerierten Preise durchaus vergleichbar sind, zumal sie auf der gleichen Basis erstellt wurden. Unterschiedlich ist einzig die interne Kalkulation dieser beiden Anbieter/-Innen ausgefallen, was für den Zuschlagsentscheid aber irrelevant ist. 6. a) In den Ausschreibungsunterlagen wurden als massgebliche Zuschlagskriterien einerseits der offerierte Preis mit Gewichtung 60 % (entspricht max. 600 Punkten; hier allseits unbestritten) und anderseits die Einreichung eines Technischen Berichts mit Gewichtung 40% (max. 400 Punkte; strittig) angeführt, wobei erläuternd und präzisierend noch folgende Zusätze zum Inhalt des geforderten Berichts beigefügt wurden: Konzept Mengenerfassung und –kontrolle, Arbeitsabläufe, Einhaltung der Vorgaben und Machbarkeit. Wie der submissionsrechtlich angewandten Bewertungsmatrix der Beschwerdegegnerin 1 entnommen werden kann, wurde das Zuschlagskriterium 'Technischer Bericht' bei der Bewertung allerdings in folgende drei Teilbereiche aufgeschlüsselt: 1. Konzept Mengenerfassung/Kontrolle (mit Gewichtung 10 %); 2. Deponieinstallation/Einbauvorgang (15 %) und
- 16 - 3. Arbeitsabläufe/Betrieb/Überwachung (15 %), womit die Gesamtgewichtung für den Technischen Bericht von 40 % (10 % + 15 % + 15 %) - unterteilt in drei verschiedene Funktionsbereiche – zumindest rechnerisch eingehalten und somit ausschreibungskonform respektiert wurde (vgl. Beilage 9 der Beschwerdeführerin bzw. Beilage 19 der Beschwerdegegnerin 1). b) Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang nun, dass die in der Beurteilungsmatrix effektiv verwendeten Zuschlagskriterien (s. die drei Teilbereiche in E.6a) nicht mit denjenigen in der Ausschreibung übereinstimmen würden (Sachverhalt Ziff. 1; Vorgaben an 'Technischen Bericht'), weshalb der Zuschlagsentscheid insofern gewiss nicht rechtens sei. Während die Beschwerdegegnerin 1 nicht von Unterkriterien spricht, sondern von Entscheidungshilfen, welche das Zuschlagskriterium 'Machbarkeit' erst fass- und anwendbar machten, sieht die Beschwerdegegnerin 2 darin bloss zulässige Unter- und Teilkriterien als methodisches Hilfsmittel zur Bewertung der eingereichten Angebote, welche vorgängig weder bekannt gegeben noch in ihrer Bedeutung aufgelistet werden müssten; die effektiv angewandten Unter- und Teilkriterien müssten sich einzig einem in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Zuschlagskriterium zuordnen lassen, was hier ohne weiteres der Fall (möglich und zumutbar) sei. c) Nach geltender Rechtsprechung des streitberufenen Verwaltungsgerichts sind Unter- und Teilkriterien in einem Submissionsverfahren als methodische Hilfsmittel zur Bewertung der eingereichten Angebote grundsätzlich zulässig und müssen vorher weder bekannt gegeben noch in ihrer Bedeutung aufgelistet werden. Die einzelnen Kriterien müssen sich aber einem in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Zuschlagskriterium zuordnen lassen; es dürfen also nicht nachträglich neue Zuschlagskriterien geschaffen und angewandt werden, sondern die Vergabebehörde ist vielmehr an ihre rechtzeitig, offen und transparent im Devis bekannt gegebenen Vergabekriterien gebunden (vgl. VGU U 13 68 vom 22. Oktober 2013
- 17 - E.4d mit Hinweis auf VGU U 00 129 vom 2. Februar 2001 E.4b). Im konkreten Fall vermag das Gericht keine Probleme bei der Subsumption der drei effektiv angewandten Teilkriterien (s. E.6a) unter das Hauptkriterium 'Technischer Bericht' einschliesslich ergänzender Inhaltsvorgaben laut Ausschreibung (s. im Sachverhalt Ziff. 1) zu erkennen. Die gewählten drei Teilbereiche geben sachdienlich und praxisnah Auskunft darüber, welche inhaltlichen Vorgaben für die konkrete Ausgestaltung und Beurteilung des einzureichenden 'Technischen Berichts' innerbetrieblich von Nutzen sein würden und dementsprechend für eine möglichst optimale und friktionslose Auftragserfüllung sorgen werden. Der Oberbegriff 'Technischer Bericht' durfte demzufolge ohne weiteres in die Teilaspekte (1) Konzept/Kontrolle, (2) Installationen/Einbauvorgang und (3) Arbeitsabläufe/Überwachung unterteilt und graduell angemessen in Prozentanteile (10/15/15 % statt 40 %) gegliedert werden. Hinzu kommt noch, dass die 10- bzw. 15%ige Gewichtung aller drei Teilbereiche in keiner Konstellation eine Verschiebung von mindestens 30 Differenzpunkten oder mehr zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergeben hätte. Nebst der vorliegend tatsächlich vorgenommenen Gewichtung (10/15/15 %) wären noch die Varianten (15/15/10 %), (15/10/ 15 %) oder ausserhalb dieses Schemas sogar (z.B. 20/10/10 % als für die Beschwerdeführerin vorteilhafteste Variante) denkbar gewesen. Bei sämtlichen Konstellationen hätte das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 aber stets noch eine höhere Gesamtpunktzahl als das Angebot der Beschwerdeführerin erreicht, was nachfolgend rechnerisch kurz demonstriert wird: Zuschlagskriterium: 'Technischer Bericht' (Gewichtung 40 %; max.400 Pt.) Gewählte Variante: Beschwerdegegnerin 2 Beschwerdeführerin 10/15/15 % 80 + 135 + 120 Punkte 70 + 75 + 75 Punkte Gesamtpunktzahl: 335 + 475 [Preis] = 810 220 + 560 [Preis] = 780 Alternativvariante 1: 15/15/10 % 120 + 135 + 80 Punkte 105 + 75 + 50 Punkte Totalpunktzahl: 335 + 475 [Preis] = 810 230 + 560 [Preis] = 790 Alternativvariante 2: 15/10/15 % 120 + 90 + 120 Punkte 105 + 50 + 75 Punkte
- 18 - Totalpunktzahl: 330 + 475 [Preis] = 805 230 + 560 [Preis] = 790 Neue Zusatzvariante: 20/10/10 % 160 + 90 + 80 Punkte 140 + 50 + 80 Punkte Totalpunktzahl: 330 + 475 [Preis] = 805 240 + 560 [Preis] = 800 Selbst in der für die Beschwerdeführerin günstigsten Zusatzvariante hätte die Beschwerdegegnerin 2 noch ein um 5 Differenzpunkte höheres und damit wirtschaftlich besseres Gesamtresultat erzielt, was belegt, dass die Beschwerdegegnerin 1 auch diesbezüglich zu Recht den angefochtenen Auftragszuschlag an die Beschwerdegegnerin 2 erteilt hat. Der Vollständigkeit halben sei noch erwähnt, dass mit dem Unterkriterium der 'Machbarkeit' in den Ausschreibungsunterlagen einzig und allein die Umsetzung des vorgeschlagenen Deponiebetriebskonzepts im Rahmen der präzisierenden/erläuternden Vorgaben gemeint war. Entgegen der Interpretation und Behauptung der Beschwerdeführerin war die Sicherstellung der Zufahrt zur Deponie aber gerade nicht Teil dieses Unter-/Hilfskriteriums. 7. a) Zum erforderlichen Detaillierungsgrad der einzureichenden Submissionsangebote ist abermals von den Ausschreibungsunterlagen auszugehen, wonach den Eingaben folgende Dokumentation beizulegen war: "Technischer Bericht mit Angaben über das vorgesehene Konzept der Mengenerfassung und –kontrolle, die Arbeitsabläufe, den Einbauvorgang und die Führung des Betriebsjournals sowie ggf. weitere relevante Angaben über den Betrieb der Deponie". Die Parteien sind bezüglich der Erfüllung dieser Leistungsvorgaben ebenso zu diametral gegenteiligen Schlüssen gelangt. b) Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass die Beschwerdegegnerin 1 an den Detaillierungsgrad des von ihr eingereichten Technischen Berichts zum Nachweis ihrer Eignung nicht denselben Massstab wie bei den übrigen Anbietern/Innen ansetzen durfte, weil die Vergabebehörde die zuvor als Subunternehmerin aufgetretene Muttergesellschaft (E._____AG) und
- 19 damit eben auch die Beschwerdeführerin (als deren Tochtergesellschaft) schon aus dem laufendem Deponiebetrieb gut kenne (vgl. dazu Beilage 13 [Vergleich in pendenter Beschwerdeangelegenheit U 14 90 zwischen besagter Muttergesellschaft und Beschwerdegegnerin 1] und Beilage 14 der Beschwerdeführerin [Vertrag mit befristeter Gültigkeit bis 1. November 2015 zwischen denselben Parteien]). Die Beschwerdegegnerinnen sind demgegenüber übereinstimmend der Meinung, dass die Beschwerdeführerin für sich selbst aus früheren Aufträgen an eine ihr nahestehende Partner-/Drittfirma keine Sonderstellung ableiten könne. Den Nachweis, den ausgeschriebenen Auftrag korrekt erfüllen zu können, hätten sämtliche Anbieter/-Innen gleichermassen zu erbringen. Dementsprechend habe die Einreichung eines nur unvollständig bzw. lediglich lückenhaft und viel zu rudimentär abgefassten 'Technischen Berichts' eben zu einschneidenden Punkteabzügen geführt. c) Das streitberufene Gericht hat dazu festgestellt, dass sich der Technische Bericht der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Darstellung des vorbestehenden Sammel- und Sortierplatzes auf Parzelle 4445 (Eigentum der Mitbieterin und 4. Rangierten D._____AG) konzentriert hat und wie von dort aus gleichzeitig auch noch die Deponie auf Parzelle 4472 betrieben werden könnte. Es finden sich im offerierten 'Technischen Bericht' der Beschwerdeführerin aber keine Angaben darüber, wie sie die Deponie konkret betreibt, überwacht, vor unbefugtem Zutritt und unbefugten Materialablagerungen sichert, wie die Auflagen eingehalten und der Betrieb auf der Deponie organisiert werden sollte. Auffallend ist zudem, dass viele der vorhandenen Angaben und Leistungsvorgaben im Konjunktiv ("würde/ wäre/könnte") gehalten sind, was die Verbindlichkeit des Angebots erheblich in Frage stellt. Im Gegensatz dazu ist die Offerte der Beschwerdegegnerin 2 präzise, aussagekräftig und vollständig abgefasst. So wird u.a. dargelegt, welche Maschinen zum Einsatz kommen, wie der Einbauvor-
- 20 gang abläuft und kontrolliert wird (GPS-Scan), welche Anlagen auf der Deponie installiert werden, wie die Zu- und Wegfahrt geplant wird, wie die Korrektur des Bachverlaufs vorgenommen wird, wie das Betriebsjournal geführt und wie die Eingangskontrolle und Datenerfassung erfolgt. Ferner enthält der Technische Bericht der Beschwerdegegnerin 2 Angaben über die jährliche Berichterstattung und die Überwachung und Sicherung des Deponieareals. Viele dieser Angaben werden zudem zusätzlich erläutert und planerisch dargestellt, sodass sich die Beschwerdegegnerin 1 darüber ein klares Bild verschaffen kann. Hinzu kommt, dass das Gleichbehandlungsgebot ein wichtiger und zentraler Grundsatz im Vergaberecht darstellt. Die Beschwerdeführerin kann somit sowohl aus früheren Kontakten und Erfahrungen - seien es eigene oder solche ihr nahestehender Drittfirmen - mit der Beschwerdegegnerin 1 submissionsrechtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Beurteilung gilt umso mehr, als in der Vergangenheit nicht die Beschwerdeführerin selber, sondern die damals als Subunternehmerin auftretende Muttergesellschaft (E._____AG) schon Aufträge für die Beschwerdegegnerin 1 ausgeführt hat. Im Übrigen sind diese Aufträge auch nicht reibungslos verlaufen (vgl. nochmals Beilagen 13/14 der Beschwerdeführerin). Die Beschwerdeführerin hat daher zu Unrecht auf einen ausführlichen Technischen Bericht verzichtet, womit sie das Risiko für Punktabzüge in der Bewertung alleine zu tragen und zu verantworten hat. Die Beschwerde erweist sich deshalb auch unter dem elementaren Aspekt der Vergleichbarkeit der Angebote als unbegründet. 8. a) Zu den konkreten Bewertungen in der angefochtenen Beurteilungsmatrix (Belage 9 der Beschwerdeführerin bzw. Beilage 19 der Beschwerdegegnerin 1) im Einzelnen (s. Teilbereiche 1-3; hiervor E.6a) gilt es vorab klarzustellen, dass die Rüge der Unangemessenheit im Vergaberecht ausser Betracht fällt (Art. 27 Abs. 2 SubG). Das streitberufene Gericht ist folglich keine 'Obervergabebehörde', die ihr Ermessen an die Stelle der Vergabebehörden setzt. Den Vergabebehörden wird grundsätzlich ein weiter Er-
- 21 messensspielraum eingeräumt, insbesondere wenn es um die Bewertung technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Fragen oder die Auslegung rein fachspezifischer Eignungs- bzw. Angebotskriterien geht (s. E.3a, hiervor; sowie PVG 2001 Nr. 38; neuere Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 15 24 vom 14. Juli 2015 E.2a, U 14 44 vom 30. September 2014 E.2b sowie U 13 8 vom 6. März 2014 E.2b; PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1386 ff., insbesondere Rz. 1389 S. 708). In dieses weite Ermessen der Vergabeinstanz greift das Verwaltungsgericht nur ein, wenn die Bewertung der eingereichten Angebote offensichtlich unsachgemäss und somit geradezu willkürlich erfolgt ist. b) Die Beschwerdeführerin bemängelt insbesondere die zu hohe Bewertung des Technischen Berichts der Beschwerdegegnerin 2 bzw. die viel zu tiefe Bewertung des eigenen Planungs-, Kontroll- und Umsetzungsberichts. Die Beschwerdegegnerin 1 hält dem entgegen, dass alle Angebote nach den gleichen Kriterien und gemäss demselben Massstab geprüft und bewertet worden seien, wobei die Beschwerdegegnerin 2 die detaillierteste und überzeugendste Gesamtofferte eingereicht habe, weshalb sie beim Zuschlagskriterium 'Technischer Bericht' mit 335 Punkten deutlich höher bewertet worden sei als alle übrigen Mitbewerberinnen (s. Beschwerdeführerin mit 220 Punkten im 2. Rang "ex aequo" mit einer anderen Anbieterin; vgl. dazu erneut Beilage 9 der Beschwerdeführerin bzw. Beilage 19 der Beschwerdegegnerin 1 – mit entsprechender Bewertungsmatrix). c) Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der dazu eingereichten Einzel- und Fachdokumente festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin 1 beim Unter-/Hilfskriterium 'Konzept Mengenerfassung/-kontrolle' der Beschwerdegegnerin 2 die Note 8 (= 80 Punkte von max. 100 Punkten)
- 22 und der Beschwerdeführerin die Note 7 (= 70 Punkte) erteilte. Aktenkundig haben die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2 dabei unterschiedliche Konzepte vorgelegt: Während die Beschwerdeführerin die Materialentnahme und Materialprüfung auf einer vorbestehenden Anlage vorsieht, wo ein Platzwart vor Ort ist, steht bei der Beschwerdegegnerin 2 ein Deponiewart auf Abruf zur Verfügung für die Materialanlieferung bei der Deponie. Den Umstand, dass der Platzwart der Beschwerdeführerin die Deponie vom einige 100 Meter entfernten Sortier- und Sammelplatz der Eigentümerin der Parzelle 4445 (Mitbieterin D._____ AG) aus zu betreiben gedenkt – also der Vorgang nicht direkt auf der Deponie auf Parzelle 4472 selbst stattfindet wie nach der Offerte der Beschwerdegegnerin 2 – wertete die Beschwerdegegnerin 1 als Nachteil. Umgekehrt überzeugte sie das von der Beschwerdegegnerin 2 vorgelegte Konzept mit Wägen vor Ort und dem Schrankensystem mit richtungsgetrennter Ein- und Ausfahrt. Dass bereits unter diesem Gesichtspunkt (im Teilbereich 1) eine leicht bessere Bewertung der Beschwerdegegnerin 2 resultierte (10 Differenzpunkte), ist somit nach Ansicht des streitberufenen Gerichts objektiv nicht zu beanstanden. d) Beim Unter-/Hilfskriterium 'Deponieinstallation/Einbauvorgang' wurde die Beschwerdegegnerin 2 mit der Note 9 (= 135 Punkte), die Beschwerdeführerin dagegen nur mit der Note 5 (= 75 Punkte) bewertet. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin 1 besonders nachteilig fiel dabei zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ins Gewicht, dass deren Konzept bei der Überwachung und beim Schutz vor unbefugtem Zutritt zur Deponie erhebliche Schwachstellen aufweist bzw. in Bezug auf das eigentliche Deponiegelände auf Parzelle 4472 gar keine Überwachung vorsieht. Demgegenüber zeigt die Beschwerdegegnerin 2 detailliert auf, wie sie konkret die Auflagen des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) - wie die Abzäunung des Deponieareals, wo dieses für Unbefugte frei zugängig ist, oder die Verriegelung der Deponiezufahrt mit einem abschliessbaren Tor/einer Schranke
- 23 - – umzusetzen gedenkt. Die Beschwerdeführerin verkennt offenbar die Wichtigkeit dieser Vorkehren zum Schutz vor unbefugten und unkontrollierten Ablagerungen auf der ("unerlässlich schmutzfrei zu betreibenden") Deponie. Dass die Unvollständigkeit des Angebots der Beschwerdeführerin in diesem entscheidenden Vergabepunkt (Teilbereich 2) zu einer beträchtlich tieferen Bewertung (60 Differenzpunkte zwischen der Beschwerdegegnerin 2 mit 135 Punkten und der Beschwerdeführerin mit 75 Punkten) führte, ist für das Verwaltungsgericht daher nachvollziehbar und bedarf keiner Punkteveränderung oder Korrektur in irgendeine Richtung. e) Im dritten Unter-/Hilfskriterium "Arbeitsabläufe/Betrieb/Überwachung" erhielt die Beschwerdegegnerin 2 die Note 8 (= 120 Punkte), die Beschwerdeführerin hingegen lediglich die Note 5 (= 75 Punkte). Der Punkteabzug gründet hier vor allem darin, dass die Beschwerdeführerin vom Betriebsreglement abweichende, eingeschränkte Öffnungszeiten der Deponie anbietet. Über den Unterhalt der Zufahrt zur Deponie und die Staubbekämpfung enthält die Offerte der Beschwerdegegnerin ebenso wenig Angaben wie über die Umweltbaubegleitung. Während die Beschwerdeführerin das Deponiegelände zu Beginn des Auftrages und dann alle 2-3 Jahre vermessen will, bietet die Beschwerdegegnerin 2 eine Vermessung vor Betriebsbeginn und anschliessend jährlich an; zudem wird über die jährliche Mengenerhebung Bericht erstattet und eine jährliche Kontrolle durch den Fachverband der Schweizerischen Kies- und Betonindustrie vorgenommen. Auch hier (im Teilbereich 3) stützt sich die klar bessere Bewertung (45 Differenzpunkte) zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 2 offensichtlich auf sachliche Gründe, womit der Vorwurf der Willkür klar unbegründet ist. f) Daran ändern auch die zusätzlich vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin betreffend ungenügender Berücksichtigung schon bestehender Infrastrukturanlagen auf Parzelle 4445 samt zugehörigen Maschinenparks, betreffend rascheren Einbau (Wiederauffüllung) der Deponie durch
- 24 sauberes Aushubmaterial und angeblich grosszügigeren Öffnungszeiten bezüglich des Deponiebetriebs nichts (vgl. Beschwerde vom 9. November 2015, Ziff. 12 h (S. 13), Ziff. 12 i (S. 13 ff.) und Ziff. 12 k (S. 15, unten). Was die Mengenerfassung und die unweit von Parzelle 4472 bereits existierenden Infrastrukturanlagen auf Parzelle 4445 betrifft, so führte die Beschwerdegegnerin 1 bereits in ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2015 zu Recht aus, dass nicht relevant sei, ob die Beschwerdeführerin schon im Zeitpunkt der Ausschreibung über den gesamten Maschinenpark, die Waage und die erforderliche Bewilligung für das Aufstellen der Waage verfüge; massgebend sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (statt vieler: VGU U 14 65 vom 14. April 2015) einzig, dass die betreffende Bewerberin im Devis plausibel aufzeigen könne, wie und mit welchen Maschinen etc. sie den Auftrag zu erfüllen gedenke. Es dürfe dagegen nicht verlangt werden, dass sämtliche Vorkehren bereits getroffen seien, bevor über den Zuschlag Gewissheit bestehe. Dies gelte hier umso mehr, als sich der Vertragsbeginn wegen der ungeregelten Zufahrt voraussichtlich noch verzögern werde (vgl. S. 12/13; Ziff. 5b und 5c). Dieser Auffassung vermag sich das Gericht anzuschliessen, zumal bezüglich Materialmeldung beim Platzwart noch zu Recht darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin ab 50 m3 eine Vorankündigungszeit von einem Tag vorsehe. Darauf konnte die Beschwerdegegnerin 2 wegen der direkt auf der Deponie (Parzelle 4472) geplanten Waage verzichten, was in der Realität praxistauglicher und kundenfreundlicher ist. Der bestehende Kontrollort der Beschwerdeführerin liegt immerhin ca. 10 Fussminuten von der Deponie entfernt, weshalb vollbeladene Lastwagen unkontrolliert direkt zur Deponie gelangen können. Dies im Unterschied zur Beschwerdegegnerin 2, die die Deponie verschlossen hält und der Platzwart auf Verlangen vor Ort erscheint, um so das angelieferte Frachtgut sofort kontrollieren, wägen und den Ablage-/Einbauort zuweisen zu können. Bei der Beschwerdegegnerin 2 sei zudem eine Kameraüberwachung des Deponiegeländes (Parzelle 4472) vorgesehen und für den Einbau (Wieder-
- 25 auffüllung Kiesgrube) könne täglich mehr als 500-700 m3 Material angenommen werden, so dass unbestritten von einem raschen Auffüllen der Deponie ausgegangen werden dürfe (S. 13, Ziff. 5d). Ferner bezog auch die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2015 Stellung zu den zusätzlich erhobenen Einwänden der Beschwerdeführerin, indem sie exemplarisch (vgl. S. 7) vorbrachte, bereits die Kritik des Umgangs mit verschmutztem Material vor Ort sei völlig unberechtigt. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass es grundsätzlich Sache des Lieferanten und nicht des Deponiebetreibers sei, was mit zurückgewiesenem Material zu geschehen habe. Der Anbieter müsse sich dazu daher gar nicht äussern. Auch sei die Dauer der Auffüllung in den Ausschreibungsunterlagen nicht terminlich beschränkt worden (Deponiebewilligung gültig bis 31.12.2025). Die Beschwerdegegnerin 2 könne mit ihrem Betriebskonzept ein zügiges Auffüllen der Deponie gewährleisten; sei rechne dabei mit einer Auffülldauer von 6-8 Jahren. Schliesslich ergäben sich die massgebenden Öffnungszeiten für den Deponiebetrieb (7-12 Uhr und 13- 18 Uhr) bereits selbstredend aus Art. 4 der Betriebsordnung (vgl. dazu Beilage 19 der Beschwerdeführerin). Das Angebot der Beschwerdeführerin mit den angegebenen Öffnungszeiten (Mitte März bis Mitte November) von jeweils 7-12 Uhr und 13-17 Uhr nebst Pickett-Dienst des Platzwarts auf Parzelle 4445 (Aufbietung via Handy) entspreche hingegen nicht der Betriebsordnung und hätte daher von vornherein für ungültig erklärt werden müssen. Entgegen wiederholter, anderslautender Behauptungen der Beschwerdeführerin würden von ihr auch die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten, da der Platzwart durch einen Stellvertreter unterstützt werde, was bereits in ihrem 'Technischen Bericht' kundgetan worden sei (vgl. dazu Duplik der Beschwerdegegnerin 2 vom 28. Januar 2016, S. 11). Nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichts sind die jeweiligen Bewertungen der 'Technischen Berichte' der beiden Kontrahenten daher auch bezüglich der zusätzlich geltend gemachten Kritikpunkte korrekt erfolgt. Die soeben im Detail wiedergegebenen Argumente und
- 26 - Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin 1 und 2 konnten von der Beschwerdeführerin allesamt nicht stichhaltig entkräftet oder gar beweisrechtlich widerlegt werden, weshalb die Beschwerde auch in dieser Beziehung ins Leere stösst. 9. a) Der angefochtene Vergabeentscheid vom 29. Oktober 2015 ist demnach rechtens und vertretbar, was einerseits zur Bestätigung des Zuschlags an die "wirtschaftlich günstigste" Beschwerdegegnerin 2 und andererseits zur vollständigen Abweisung der Beschwerde vom 9. November 2015 führt. b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der in der Sache unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Bei einem Streitwert von rund Fr. 650'000.-- (Deponievolumen 65'000 m3 x Nettozufluss Fr. 10.--/m3) und aufgrund der Komplexität und des Umfanges der Streitsache erachtet das Gericht dabei hier ermessensweise eine Staatsgebühr von Fr. 5'000.-zu Lasten der Beschwerdeführerin für angemessen und gerechtfertigt. c) Aussergerichtlich hat die Beschwerdeführerin die anwaltlich vertretene und obsiegende Beschwerdegegnerin 2 laut Art. 78 Abs. 1 VRG noch zu entschädigen, wobei dafür grundsätzlich auf die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin 2 vom 4. Februar 2016 abgestellt werden kann. Der darin ausgewiesene Arbeits- und Zeitaufwand von gesamthaft 22.75 h erscheint dem Gericht vertretbar. Demgegenüber ist der gewählte Stundenansatz von Fr. 280.--/h mangels entsprechender Honorarvereinbarung zu hoch ausgefallen, weil Art. 3 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) üblicherweise einen Stundenansatz von Fr. 210.-- bis Fr. 270.-- vorsieht. Die besagte Honorarnote ist deshalb noch geringfügig im Ansatz um Fr. 10.--/h zu reduzieren, was korrigiert eine Parteientschädigung von total Fr. 6'326.80 (bestehend aus: 22.75 h x Fr. 270.--/h zzgl.
- 27 - Kleinspesen 3 % [Fr. 184.30]) ergibt. Allerdings wurde vom betreffenden Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 nicht aufgezeigt, dass es seiner Mandantin verwehrt wäre, die Mehrwertsteuer (MWST) als Vorsteuerabzug geltend zu machen (vgl. Leiturteil: VGU R 14 87 vom 14. April 2015 E.4). Die Parteientschädigung ist daher ohne MWST zuzusprechen, was letztlich die erwähnte Entschädigung von Fr. 6'326.80 zu Lasten der Beschwerdeführerin bzw. zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 2 ergibt. Der Beschwerdegegnerin 1 steht demgegenüber gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 580.-zusammen Fr. 5'580.-gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die A._____ AG hat die B._____ AG aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 6'326.80 (ohne MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]