Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2016 U 2015 100

1 mars 2016·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,936 mots·~10 min·6

Résumé

Gewerbepolizei | Beschwerde

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 100 1. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Racioppi, Moser Aktuar ad hoc Braunschweiler URTEIL vom 1. März 2016 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Gewerbepolizei

- 2 - 1. A._____ ist Geschäftsführer der "B._____" Bar in X._____. Die Gastwirtschaftsbetriebsbewilligung, welche ihm am 22. September 2009 durch den Gemeinderat X._____ erteilt wurde, enthält unter anderem die ergänzende Auflage, dass er für den Zugang zum Lokal eine Doppeltüre zu erstellen hat, wie dies bereits in den Auflagen der Baubewilligung verfügt wurde. 2. Am 5. Mai 2015 ging um 19:28 Uhr eine telefonische Meldung wegen einer von der "B._____" Bar ausgehenden Ruhestörung bei der Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei des Kantons Graubünden ein. Aufgrund der Uhrzeit und dem Umstand, dass keine weiteren Meldungen diesbezüglich eingingen, wurde mit dem Aufgebot einer Polizeipatrouille zugewartet. Ebenfalls wurde keine Meldung an die örtliche Polizei weitergeleitet. Am darauffolgenden Tag ging um 19:41 Uhr erneut eine Meldung bezüglich einer durch die besagte Bar verursachte Ruhestörung beim Polizeiposten X._____ ein, worauf eine Polizeipatrouille ausrückte. 3. Beim Eintreffen der Polizeipatrouille stellte diese fest, dass die Aussentüre der Bar mittels Keil offen gestanden hätte. Ebenfalls hätten die inneren Schwenktüren, abgestützt an einem Barhocker, zur Hälfte offen gestanden und aus dem Lokal hätte laute Musik gedröhnt. Verantwortlich für den Betrieb der Bar sei C._____ gewesen, da A._____ in den Ferien weilte. Aufgrund der lauten Musik sei eine normale Konversation im Lokal nicht möglich gewesen, weshalb die Polizei C._____ mindestens zwei Mal aufgefordert habe, die Musik leiser zu stellen. Aufgrund der Feststellungen sei er aufgefordert worden, die Türen gemäss Auflagen in der Gastwirtschaftsbewilligung zu schliessen. Zudem sei C._____ darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 300.-wegen Störung von Ruhe und Ordnung durch den Veranstalter ausgestellt werde. Diese Busse wurde A._____, nach dessen Rückkehr, am 13. Juni 2015 persönlich ausgehändigt.

- 3 - 4. Die Busse wurde von A._____ nicht bezahlt, weshalb ihn die Gemeinde X._____ mit Schreiben vom 16. Juli 2015 darauf aufmerksam machte, dass eine Verzeigung an das Polizeigericht X._____ eingeleitet werden musste. A. _____ wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich am 25. August 2015 vor dem Polizeigericht gegen die Verzeigung und den Bussantrag begründete Einwendungen zu erheben. 5. An der Sitzung des Polizeigerichts am 25. August 2015 führte A._____ aus, dass er den Vorfall nicht verstehen könne, insbesondere nicht zu jener Tageszeit. Die Musik in der Bar könnte laut gewesen sein, jedoch nicht ausserhalb des Gebäudes. Sollte der Lärm bereits auf der Strasse störend aufgefallen sein, so müsse er innerhalb des Lokals unerträglich gewesen sein. Zudem würde sich stets immer nur derselbe Nachbar über die Musik im "B._____" beschweren. A._____ sehe in diesem Vorfall keinen Grund, eine Busse auszusprechen, da man das Problem gleich mit dem anwesenden Verantwortlichen in der Bar hätte regeln können. 6. Am 8., mitgeteilt am 11. September 2015, beschloss der Gemeinderat X._____, dass A._____ wegen Übertretung des Gemeindegesetzes über öffentliche Ruhe und Ordnung mit einer Busse in der Höhe von Fr. 300.-gebüsst werde. Zudem werden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegt. Zur Begründung führte der Gemeinderat hauptsächlich aus, dass A._____ zu jeder Zeit für das Geschehen vor und in seiner Bar verantwortlich sei. Durch die Offenhaltung der Doppeltüre und dem gleichzeitigen Abspielen von lauter Musik sei ausserhalb des Betriebs übermässiger Lärm verursacht worden, welcher mittels einfachster Mittel hätte verhindert werden können. 7. Gegen die Bussverfügung des Gemeinderats X._____ vom 8. September 2015 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 22. Oktober 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.

- 4 - Er beantragte, dass die Busse in der Höhe von Fr. 600.--abzuweisen sei. Zur Begründung führte er grundsätzlich aus, dass die Musik auf dem Trottoir nicht übermässig laut gewesen sein kann, da er bereits selbst Tests durchgeführt habe. Im Zeitpunkt des Vorfalls seien zudem zwei Gäste anwesend gewesen, welche die Musik nicht als übermässig laut empfunden hätten und dies auch bezeugen könnten. 8. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2015 beantragt die Gemeinde (fortan Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Begründend führt sie aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers bereits deshalb nicht stattgegeben werden kann, da im angefochtenen Beschluss vom 8. September 2015 keine Busse in der Höhe von Fr. 600.--, sondern nur eine über Fr. 300.-- ausgesprochen worden sei, zuzüglich Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.--. Die Gemeinde hält fest, dass der von der Polizei rapportierte Befund einiges glaubwürdiger erscheine, als der vom Beschwerdeführer angeblich durchgeführte Test auf der Strasse. Gemäss dem Gemeindegesetz über öffentliche Ruhe und Ordnung seien alle übermässigen Störungen zu unterlassen, die durch zumutbare Vorkehrungen oder rücksichtsvolles Verhalten vermieden werden können. 9. In seiner Replik vom 5. Januar 2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Höhe der Busse in der Beschwerdeschrift mit Fr. 600.-- falsch angegeben wurde und korrekterweise Fr. 300.-- betragen würde. Deshalb ändert der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, dass die Busse der Gemeinde X._____ in der Höhe von Fr. 300.-- sowie die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- abzuweisen seien. Der Beschwerdeführer vertieft weiter seine Argumentation wie auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 5. Februar 2016.

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Bussenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2015, mit welcher diese eine Verletzung des Gemeindegesetzes über öffentliche Ruhe und Ordnung durch den Beschwerdeführer festgestellt hatte und diesem eine Busse in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegt wurde. 2. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers bezieht sich auf eine Busse in der Höhe von Fr. 600.--. Tatsächlich wurde eine Busse von Fr. 300.-ausgefällt, zu welcher noch Verfahrenskosten in der Höhe von ebenfalls Fr. 300.-- hinzukamen. In seiner Replik ändert der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, dass die Busse der Gemeinde X._____ in der Höhe von Fr. 300.-- sowie die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- abzuweisen seien. Gemäss Art. 51 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen. Vorliegend kann in der Änderung des Rechtsbegehrens in der Replik des Beschwerdeführers keine Ausdehnung, sondern viel eher eine Präzisierung verstanden werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. 3. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Doppeltüre für Reinigungs- und Lüftungsarbeiten geöffnet gewesen seien. Gemäss den Auflagen in der Bewilligung vom Oktober 2009 sei die besagte Doppeltüre erst ab 22:00 Uhr zu schliessen. Zudem hätten sich zum Zeitpunkt des Vorfalls zwei Gäste im Lokal aufgehalten, welche die Musik in der Bar nicht als übermässig laut empfunden hätten und dies auch bezeugen könnten. Der Beschwerdeführer habe selbst einen Test durchgeführt, wobei die Musik bei relativ leerem Lokal und sehr hoher Lautstärke sowie geöffneter Doppeltüre und unter Berücksichtigung des herrschenden Per-

- 6 sonen- und Verkehrsaufkommens um die angegebene Uhrzeit (20:30 Uhr) auf dem Trottoir direkt vor der Bar nur leicht auffallend wahrgenommen hätte werden können. Zudem hält er fest, dass er es durchaus für zumutbar halte, bei einer täglichen Öffnungszeit ab 18:00 resp. 20:00 Uhr die Doppeltüre für Reinigungs- und Lüftungsarbeiten um 20:30 Uhr zu öffnen. Dies auch, wenn im Innern des Lokals Musik läuft, insofern diese nicht überaus laut sei und nur im geringen Masse nach aussen dringe. Alleine der Verkehrslärm der sich vor der Bar erstreckenden Hauptstrasse würde einen Lärmpegel von mindestens 75 Dezibel aufweisen. Weiter könne er nicht verstehen, warum das Abspielen von Musik auf der Terrasse des "B._____" mit Aussenlautsprecher gemäss Bewilligung vom Oktober 2009 bis 22:00 Uhr erlaubt sei, jedoch das leichte Ertönen von Musik aus dem Innenraum um 20:30 Uhr mit einer Busse geahndet wird. 3. b) Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass die vom Beschwerdeführer angeblich durchgeführten Tests auf der Strasse den rapportierten Befund der Polizei nicht in Frage stellen können und sich als eine reine Schutzbehauptung erweisen würden. Gemäss dem Gemeindegesetz über öffentliche Ruhe und Ordnung seien alle übermässigen Störungen zu unterlassen, die durch zumutbare Vorkehrungen oder rücksichtsvolles Verhalten vermieden werden können. Ab 20:00 Uhr sei zudem das erhöhte Ruhebedürfnis der Bevölkerung zu berücksichtigen. Im Falle eines Gastwirtschaftsbetriebs sei für die die Einhaltung dieser Bestimmungen der Bewilligungsinhaber – vorliegend der Beschwerdeführer – verantwortlich. Er habe dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft nicht durch übermässige Einwirkungen belästigt werde. Die Beschwerdegegnerin hält es gerade nicht für zumutbar, die zum Lärmschutz bestehende Doppeltüre für Reinigungs- und Lüftungsarbeiten bei unverminderter Lautstärke der Musik zu öffnen. Bei geöffneten Türen müsse die Musik leiser gestellt werden, um den Anforderungen des Gemeindegesetzes über öffentliche Ruhe und

- 7 - Ordnung zu genügen. Es sei für den vorliegenden Fall unerheblich, dass der Beschwerdeführer auf der Aussenterrasse der Bar Lautsprecher bis um 22:00 Uhr betreiben darf, da es vorliegend nicht um jenen, von der Terrasse herrührenden Lärm gehe. 3. c) Art. 5 Abs. 2 des Gemeindegesetzes über öffentliche Ruhe und Ordnung der Gemeinde X._____ besagt unter anderem, dass werktags von 20:00 Uhr bis zum Beginn der Nachtruhe dem erhöhten Ruhebedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen ist. Zudem statuiert Abs. 3, dass in der übrigen Zeit alle übermässigen Störungen, die durch zumutbare Vorkehrungen oder rücksichtsvolles Verhalten vermieden werden können, zu unterlassen sind. Gemäss Art. 9 ist es verboten, Lärm zu verursachen, der durch rücksichtsvolle Handlungsweise oder geeignete Vorkehren verhindert werden kann. Wer Vorschriften dieses Gesetzes oder darauf gestützte Verfügungen verletzt, wird mit einer Busse von Fr. 20.-- bis Fr. 5'000.-bestraft (Art. 23). Der Darstellung des Beschwerdeführers, die Musik im Lokal sei nicht übermässig laut gewesen und hätte im Aussenbereich zu keiner Störungen geführt, steht der polizeiliche Bericht des Vorfalls vom 6. Mai 2015 gegenüber, der laute Musik schildert, welche auf die Strasse dröhnte. Im Lokal sei eine Konversation nicht möglich gewesen, weshalb die Polizeipatrouille den Lokalverantwortlichen C._____ mindestens zwei Mal auffordern musste, die Musik leiser zu stellen. Der Beschwerdeführer bietet hierzu zwei Zeugen an, welche sich zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle in der Bar aufgehalten hätten und bestätigen könnten, dass es im Lokal nicht übermässig laut gewesen sei. Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die beiden Gäste über eine eigene Wahrnehmung der Situation vor der Bar verfügen würden – nur diese ist vorliegend für die Beurteilung der Bussverfügung massgebend. Auf die Einvernahme der angebotenen Zeugen ist deshalb zu verzichten,

- 8 da keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Gänzlich ohne Erkenntniswert ist zudem der vom Beschwerdeführer behauptete Selbsttest. Ebenfalls ist eine allfällige Bewilligung für Musik mit Aussenlautsprecher auf der Terrasse des Lokals vorliegend nicht relevant, da es sich dabei, wie von der Beschwerdegegnerin richtigerweise ausgeführt, um einen anderen Sachverhalt handelt. Aufgrund der von der Polizei glaubwürdig geschilderten Situation durfte die Gemeinde ohne in Willkür zu verfallen eine Lärmbelästigung als Übertretung im Sinne von Art. 5 und 9 des Gemeindegesetzes über öffentliche Ruhe und Ordnung der Gemeinde X._____ annehmen und eine entsprechende Ordnungsbusse ausfällen sowie dem Beschwerdeführer die verursachten Verfahrenskosten auferlegen. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass es für den Barbetreiber durchaus zumutbar ist, während Reinigungs- und Lüftungsarbeiten bei geöffneter Doppeltüre die Musik leiser zu stellen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 72 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Angesichts der wenig komplexen Sachlage erscheint eine Staatsgebühr von Fr. 750.-- als angemessen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 750.--

- 9 - - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 944.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

U 2015 100 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2016 U 2015 100 — Swissrulings