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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 12.01.2016 U 2014 99

12 janvier 2016·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,253 mots·~16 min·7

Résumé

Abschlussprüfung | Erziehung und Kultur

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 14 99 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuar Gross URTEIL vom 12. Januar 2016 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Hochschule für Technik und Wirtschaft, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Barth, Beschwerdegegnerin betreffend Abschlussprüfung

- 2 - 1. A._____ war Student einer Hochschule im Studiengang Media Engineering/Multimedia Production. Am Ende des Lehrganges ist eine Bachelor- Abschlussarbeit zu erstellen. Solche Arbeiten werden von einem Hauptund einem Korreferenten beurteilt, welche die Studierenden zuvor selber ausgewählt haben. Bei den Experten handelt es sich in der Regel um Dozierende und/oder vom Studienleiter akkreditierte und erfahrene Lehrbeauftragte des Studienganges. Die Studierenden beschreiben in einem Exposé, welches Thema sie im Rahmen ihrer Bachelorarbeit behandeln möchten. Angefragte Referenten entscheiden dann, ob sie sich für die Betreuung und Bewertung der Arbeit zur Verfügung stellen. 2. Im vorliegenden Fall hatten die Studierenden ein Lehrprojekt in der Multimedia Production (sog. Artefakt) und eine Thesis zu erstellen. Letztere setzt sich zusammen aus einer wissenschaftlichen Arbeit und einer mündlichen Prüfung (Defensio). Die Bachelor-Thesis sollte dabei auf das Lehrprojekt Bezug nehmen. 3. A._____ wählte für seine Bachelor-Arbeit mit dem Titel "Low Budget, High Quality" als Hauptreferenten B._____ und als Korreferenten C._____ aus, welche beide zusagten. Mit der Arbeit sollte aufgezeigt werden, wie ein Low-Budget Kurzfilm produziert wird, welcher sich qualitativ kaum von Produktionen mit grossem Budget unterscheide. Ziel der Arbeit war, mit den gewonnenen Erkenntnissen einen zehn- bis fünfzehn Minuten dauernden Film zu produzieren, welcher durch eine simple und trotzdem spannend erzählte Geschichte und durch seine Machart die Zuschauer überzeugen sollte. Als weitläufiges Ziel wurde die Prämierung des Werkes an einem Filmfestival genannt und der Zugang zu einer breiten Öffentlichkeit. Der Film ist abrufbar unter: ……... (zuletzt besucht am 25. Februar 2016).

- 3 - 4. Am 28. August 2014 beurteilten die Referenten das Lehrprojekt, d.h. den Kurzfilm, mit der Gesamtnote 3 (auf der Skala 1 – 3 = stark ungenügend bis 6 = ausgezeichnet) und die Thesis mit der Gesamtnote 3.5 (= ungenügend; alle Noten unter 4 ergeben das Prädikat 'nicht bestanden'). Gegen diese Bewertung erhob A._____ am 25. September 2014 Einsprache beim Hochschulrat und beantragte das Ablegen einer neuen Defensio sowie die dazugehörende Neubewertung der Thesis und des Artefakts durch unabhängige Referenten ausserhalb des Studienganges und der Dokumentarfilmbranche. Am 17. Oktober 2014 wurde dem Studenten eine ausführliche Stellungnahme des Studienleiters zur Einsprache bzw. zur Bewertung der Bachelor-Arbeit zugestellt. A._____ replizierte am 20. Oktober 2014 und am 24. November 2014 ging die Duplik des Studienleiters ein. 5. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2014 wies der Hochschulrat die Beschwerde ab. Der Hochschulrat sah dabei seine Kognition bezüglich Bewertung des Artefaktes eingeschränkt und erblickt darin jedenfalls keine grobe Fehleinschätzung der Referenten. Bezüglich Thesis habe der fundierten und objektiven Kritik des Studienleiters nichts entgegengestanden, weshalb die ungenügende Bewertung bestätigt wurde. 6. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2014 beantragte A._____ dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Revidierung des Entscheides des Hochschulrates vom 8. Dezember 2014; weiter ersucht er darum, seine Bachelor-Abschlussarbeit durch unabhängige Fachleute bewerten zu lassen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass die Begründung für die ungenügende Benotung durch die beiden Referenten nicht korrekt sei und nicht als 'Einschätzungen' eingestuft werden könne. Bereits die zahlreichen, im Rekurs aufgeführten Expertenkommentare hätten Zweifel an der Bewertung aufkommen lassen müssen. Die ungenügende Benotung der Thesis hänge vor allem mit dem inadäquaten

- 4 - Verhalten der Referenten zusammen, was auf einer 'Beziehungsebene anzusiedeln' wäre; dies anerkenne der Hochschulrat fälschlicherweise nur bezüglich Artefakt, nicht aber bezüglich Thesis. Dies aber sei mit Blick auf die im Schriftenwechsel geschilderten Vorfälle nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob ein objektives Urteil seitens Referenten und Studienleiter überhaupt möglich sei, da sich die Beteiligten untereinander seit Jahren und teilweise sogar privat bestens kennen würden. Schliesslich sollte dem Artefakt mindestens die gleich hohe Wichtigkeit beigemessen werden, da die Thesis mit 12 ETCS-Punkten weniger gewichtet werde als das Artefakt mit 15 ETCS-Punkten. 7. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2015 beantragte die Hochschule, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer rein appellatorische Kritik übe am angefochtenen Entscheid, jedoch in keiner Art und Weise darlege, inwiefern seitens der Vorinstanz eine Rechtsverletzung, ein Ermessensmissbrauch oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorliege; der Beschwerdeführer habe somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht. Sollte das Gericht auf die Beschwerde eintreten, so sei diese abzuweisen, weil bei der Überprüfung von strittigen Noten Zurückhaltung geboten sei; die Vorinstanz habe auch aufgrund der erwähnten Zurückhaltung zu Recht davon abgesehen, weitere Experten beizuziehen. Der Beschwerdeführer habe zudem seine Prüfungsexperten selber bestimmen können und deren grundsätzliche Eignung hierfür gekannt. 8. Mit Replik vom 28. Februar 2015 und Duplik vom 1. April 2015 vertieften die Parteien nochmals ihre gegensätzlichen Standpunkte. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 8. Dezember 2014, worin die Hochschule für Technik und Wirtschaft (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die dreigliedrige Abschlussarbeit (bestehend aus Artefakt: Kurzfilm; Thesis: Wissenschaftlicher Teil und Defensio: Mündliche Prüfung) eines Studenten (Beschwerdeführer) im Lehrgang „Media Engineering/Mulitmedia Production“ insgesamt für ungenügend erklärte und ihm deswegen das angestrebte Bachelor-Diplom verweigerte. Beschwerdethema bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin korrekt und willkürfrei bei der Benotung der Abschlussarbeit des Beschwerdeführers vorging oder der negative Prüfungsentscheid - wie vom Beschwerdeführer beantragt – durch unabhängige/neutrale Fachleute noch einmal detailliert bewertet werden sollte und gestützt darauf positiv revidiert bzw. für den Beschwerdeführer günstiger abgeändert werden müsste. 2. a) In formeller Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass eine Rechtsschrift gewissen Mindestanforderungen bzw. Formvorschriften vor Verwaltungsgericht zu genügen hat. Laut Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und sie haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten (Abs. 1). Genügt eine Eingabe diesen gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3). Im konkreten Fall ist die Rügeschrift des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2014 äusserst kurz und nur mit wenigen Argumenten untermauert worden; immerhin wurde aber ein Antrag gestellt (Ziff. 1) und dafür eine knappe Begründung (Ziff. 2) angefügt. Der Sachverhalt ist zwar aus der Beschwerdeschrift selber nicht in genügendem Masse ersichtlich, doch ergibt sich dieser an-

- 6 hand der zahlreichen Beilagen (vgl. Beilagenverzeichnis des Beschwerdeführers samt Einsprache vom 25. September 2014 gegen Referenten- Bewertung). Für eine Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerdeschrift nach Art. 38 Abs. 3 VRG bestand daher keine Veranlassung, zumal es sich beim Beschwerdeführer um eine rechtsunkundige Person (Laie) ohne anwaltlichen Beistand handelt und die gesetzlichen Formvorschriften nicht zu einem überspitzten Formalismus führen sollten. Auf die Beschwerde ist daher unter diesem formellen Gesichtspunkt einzutreten. b) Nach Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Nach Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Der angefochtene Entscheid datiert vom 8. Dezember 2014, womit die schriftliche Beschwerde vom 19. Dezember 2014 frist- und formgerecht innert der 30-tägigen Anfechtungszeit beim örtlich wie sachlich dafür zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer wird durch die schlechte Benotung seiner Bachelor-Abschlussarbeit und das Nichtbestehen des absolvierten Lehrganges (Arbeit, Zeit und Geld investiert) im Multimedia-Bereich auch offensichtlich nachteilig berührt, weshalb ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und Änderung des angefochtenen Prüfungsentscheids gemäss Art. 50 VRG zukommt. Seine Beschwerdelegitimation ist deshalb zu bejahen, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. c) Weiter bestimmt Art. 51 Abs. 2 VRG noch, dass die Parteien ihre Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen können (Erweiterungsverbot). In Bezug auf die am Ende der Beschwerde angefügte Rüge der unterschiedlichen Gewichtung von Artefakt (15 ETCS-Punkte) und Thesis (12 ETCS-Punkte), wonach bei der Noten-

- 7 gebung dem Artefakt mindestens die gleich hohe Wichtigkeit wie der Thesis beizumessen sei, verkennt der Beschwerdeführer aber, dass dieser Einwand nicht spezifisch nur seine Benotung betrifft, sondern vielmehr eine generelle Kritik am Studien- und Prüfungsreglement der betreffenden Lehranstalt darstellt, was nicht mehr Gegenstand des jetzigen, individuellkonkreten Beschwerdeverfahrens sein kann. Da diese Rüge erstmals im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht erhoben wurde, muss sie als unzulässige Erweiterung des ursprünglich gestellten Rechtsbegehrens im vorinstanzlichen Einspracheverfahren gewertet werden, weshalb auf dieses neu vorgebrachte Überprüfungsbegehren infolge Verletzung von Art. 51 Abs. 2 VRG (Erweiterungsverbot) gar nicht eingetreten werden kann und die Beschwerde insofern auch nicht materiell behandelt wird. 3. a) In materieller Hinsicht gilt es vorweg zu betonen, dass sich das streitberufene Verwaltungsgericht – gleich wie das Bundesgericht in seiner höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. statt vieler: BGE 136 I 229 E.5.4.1, 131 I 467 E.3.1, 121 I 225 E.4b) – bei der Überprüfung von Examensleistungen seit jeher eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, indem es in Fragen, die durch die Gerichtsinstanzen naturgemäss nur schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeblichen Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von Leistungen in Fachprüfungen wird von den Rechtsmittelbehörden daher nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung

- 8 überprüft (so bereits: BGE 118 Ia 488 E.4c, 106 Ia 1 E.3c mit Verweis auf MAX IMBODEN/RENÉ RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. Aufl., Basel/Frankfurt am Main 1986, Nr. 66 B II a, d und V a, und Nr. 67 B III c; MARTIN AUBERT, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Diss. Bern/Stuttgart/Wien 1997, S. 107 ff.). b) Ebenso wenig war die Vorinstanz (Hochschulrat) dazu verpflichtet oder gar berechtigt, ihr/sein Ermessen an die Stelle der Erstinstanz (Studienleitung mit Hauptreferent/Experten für Lehrabschlussprojekt) zu setzen und quasi als Oberprüfungskommission die Bewertung einzelner Prüfungsaufgaben im Detail erneut vorzunehmen. In einem Beschwerdeverfahren nehmen die Experten, deren Notengebung beanstandet wird, vielmehr im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. In der Regel überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf eine Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder unangemessen erscheint, ist auf die Meinung der Experten abzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist. Die dargelegte Zurückhaltung gilt aber nur mit Bezug auf die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind indessen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das streitberufene Gericht die erhobenen Einwände in freier Kognition und umfassend zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (s. AUBERT, a.a.O., S. 113, 138 ff.). Da es nicht die Aufgabe des Gerichts sein kann, die Prüfung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der behaupteten Unangemessenheit gewisse Anforderungen gestellt werden. Die entsprechenden Rügen müssen zumindest von

- 9 objektiven und nachvollziehbaren Argumenten sowie den entsprechenden Beweismitteln getragen sein. Das Gericht hebt jedoch einen angefochtenen Entscheid nur auf, wenn sein Ergebnis in keiner Weise mehr vertretbar erscheint, sei es, weil die Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt haben oder, ohne übertriebene Anforderungen zu stellen, sie die Arbeit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet haben. Ergeben sich solche offenkundigen und eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, kann von der Rechtsmittelbehörde nur dann verlangt werden, dass sie auf alle die Bewertung der Examensleistung betreffenden Rügen detailliert eingeht, wenn der Beschwerdeführer substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass in der Prüfung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder seine Leistungen offensichtlich unterbewertet worden sind (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 2010 115 vom 25. Januar 2011 E.2a-b). Im erwähnten BGE 136 I 229 E.5.4.1 resümierte das Bundesgericht: "Es ist üblich und verletzt Verfassungsrecht grundsätzlich nicht, wenn Gerichtsbehörden bei der Kontrolle von Examensentscheiden Zurückhaltung üben […]. Eine volle Rechtskontrolle rechtfertigt sich insofern in erster Linie für allfällige formelle Fehler. Bei der inhaltlichen Bewertung einer wissenschaftlichen Arbeit bestehen hingegen regelmässig Beurteilungsspielräume, die es zwangsläufig mit sich bringen, dass dieselbe Arbeit verschiedenen Einschätzungen auch von Fachleuten unterliegen kann. Gerichtsbehörden dürfen sich insoweit Zurückhaltung auferlegen, solange es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt.“ Im Lichte dieser Vorgaben und der dazu entwickelten Rechtsprechung gilt es auch die vorliegende Streitigkeit betreffend Benotung der bemängelten Abschlussprüfung zu entscheiden. c) Im konkreten Fall vermag das streitberufene Verwaltungsgericht keine krasse Fehleinschätzung beim Erlass der angefochtenen Notengebung zu

- 10 erkennen. Ausgangspunkt für die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik an der Benotung seines Lehrprojekts muss die abschliessende Gesamtwürdigung durch den Haupt- und den Korreferenten vom 28. August 2014 sein (vgl. Beilage 6 der Beschwerdegegnerin bzw. gleiche, nicht nummerierte Beilage des Beschwerdeführers). Nebst der erreichten Gesamtnote von 3.0 (zusammengesetzt aus: Artefakt 3.0 sowie Thesis 3.0 [Gewichtung 80 %] mit Defensio 5.0 [Gewichtung 10%] - zusammen Note 3.5) wurde in Form eines kurzen Kommentars folgende – aufschlussreiche – Beurteilung vorgenommen: An Engagement fehlt es dem Film sicher nicht. Ansätze für gestalterische Fähigkeiten sind vorhanden. Insgesamt fehlt dem Film Spannkraft in der Umsetzung. Eine Story ist in keiner Weise erkennbar. Daher nicht verwunderlich, dass Spannung nicht aufzukommen vermag. Gesamteindruck eher laienhaft. Einige Mängel in der Ausführung beispielhaft: Viele Unschärfen bzw. liegt die Schärfe oft am falschen Ort. Kaum Konturen im zu dunkel gehaltenen Bild. Licht mangelhaft, schwammiger Gesamteindruck des Bildes. Bildqualität insgesamt ungenügend. Alle Figuren sind ohne Eigenschaften. Von den u.a. in der Thesis beschriebenen Charakterbeschreibungen ist in dem Film nichts zu hören, nichts zu sehen. Die Dialoge sind Leerhülsen, die weder den Handlungs-Hintergrund noch den Plot oder die Handlungsmotive der Figuren erhellen. Vieles bleibt im wahrsten Sinne verschwommen und unscharf im Dunkeln. Darüber hinaus ist eine Hauptfigur nicht erkennbar. Das Spiel der Darsteller ist weitestgehend laienhaft, die Regie hier wenig inspiriert. Pauls Tod wirkt unrealistisch. Tonis Tod oder Bewusstlosigkeit am Rande des nicht Wahrnehmbaren inszeniert. Die vorgegebene non-lineare Erzählhaltung ist linear, eben im Rhythmus vorwärts, rückwärts, wieder vorwärts etc. erzählt. Gravierend in diesem Zusammenhang auch: Der Zeitmodus ist äusserst verwirrend, logisch nicht nachvollziehbar und nicht konsequent durchgehalten. Dem Schnitt ist deutlich anzumerken, dass Erzählmaterial, aus welchen Gründen auch immer, fehlt. Der Filmemacher hält seine Hypothese, mit Low- Budget-Mitteln ein High-End-Produkt hergestellt zu haben bzw. herstellen zu können, für verifiziert. Diesem Fazit kann aufgrund des vorliegenden Films nicht zugestimmt werden. Insgesamt ist die Qualität des Films deutlich nicht genügend und entspricht somit nicht den Ansprüchen einer Abschlussarbeit an einer Hochschule. Zum wissenschaftlichen Projektteil wurde weiter noch festgehalten: Die Thesis ist als Ganzes uneinheitlich. Der theoretische Teil ist nur in Bruchstücken nachvollziehbar, in der wissenschaftlichen Methodik herrschen Widersprüche und Ungenauigkeiten in gewichtiger Art vor. Die Bewertungsskalen sind beliebig. Die Textpassagen dazu sind kryptisch und

- 11 nicht ausführlich genug. Sie sind nicht wertfrei diskutiert, sondern im Sinne des Autors inhaltlich interpretiert. In den Kapiteln 4.3.1.1, 4.3.2.1, 4.3.2.2, 4.3.2.3, 4.4.1, 4.4.2, 5.1.1, 5.2 und 8.1 finden sich vom Autor zahlreiche beschriebene Mängel, die den Film aus unterschiedlichen Gründen ausmachen. Allein diese Beispiele hätten dem Autor klarmachen müssen, dass seine These nicht verifiziert ist. Die These des Autors, dass sein Film mit Low-Budget-Mitteln die Qualität eines High-End-Films erreicht habe und daher seine entsprechende Thesis für verifiziert hält, entspricht nicht den Anforderungen eines genügenden Hochschulabschlusses. Das Lehrprojekt ist von ihm (Autor) nicht genügend einbezogen worden. Die Interviews und die Aufbereitung für die Thesis erfüllen nicht die geforderten Vorgaben an eine wissenschaftliche Arbeit. Zum Wiedererwägungsgesuch des heutigen Beschwerdeführers vom 25. September 2014 nahm der Studienleiter des Bachelor-Lehrprojekts „D.____“ mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2014 ausführlich und detailliert Bezug (vgl. Beilage 10 der Beschwerdegegnerin), wobei insbesondere nochmals auf die fachspezifischen Kritikpunkte Story/Dramaturgie (Ziff. 1.2), Darsteller (Ziff. 1.3), Bild und Schnitt (Ziff. 1.4), Ton (Ziff. 1.5), Visualisierung [Effekte/Inserts] (Ziff. 1.6) und die Projektthese „Low Budget – High Quality“ (Ziff. 2) eingegangen und diese nachvollziehbar begründet und gewertet wurden. In seiner Gesamtwürdigung kam der zuständige Studienleiter dabei letztlich zu folgendem Schluss (Ziff. 3): Die Fachbeurteilung des Bachelor-Lehrprojekts wurde soeben ausführlich dargelegt. Als Studienleiter sehe ich keinen Anlass, die Benotung in Zweifel zu ziehen. Die Thesis (Schriftliche Arbeit - 80 % Gewicht) plus Defensio (20 % Gewicht) ist von beiden Referenten als nicht genügend bewertet worden (Note 3.5). Nach der Überprüfung der geäusserten Kritikpunkte (s. Ziff. 1.2 – 2) an der umstrittenen Arbeit, bewerte ich als Studienleiter die Note der Thesis für den Autor freundlich ausgedrückt als „wohlwollend“. Es sei daher abschliessend nochmals festgehalten, dass es aus Sicht der Studienleitung keinen Grund zur Wiedererwägung der Noten dieser Bachelor-Arbeit gebe. d) Im angefochtenen Prüfungsentscheid vom 8. Dezember 2014 betreffend Abschlussarbeit ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf die soeben zitierten Entscheidungsgrundlagen (Gesamtwürdigung Haupt- und Korreferent vom 28. August 2014 inklusive Stellungnahme des projektverantwort-

- 12 lichen Studienleiters vom 17. Oktober 2014) und in Anerkennung ihrer beschränkten Kognitionsbefugnis bei der Überprüfung solcher Examensentscheide somit aber völlig zu Recht zur Auffassung gelangt, dass von einer fachlich krass unverständlichen oder gar willkürlichen Bewertung des strittigen Kurzfilm-Abschlussprojekts keine Rede sein kann, da die Argumente der Experten für die ungenügende Gesamtbenotung der Arbeit keineswegs aus der Luft gegriffen oder jeder branchenüblichen Realität entbehren. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach der Haupt- und der Korreferent nicht objektiv/neutral bzw. ihm gegenüber befangen gewesen seien, wählte der Beschwerdeführer doch selbst nach eigenem Gutdünken die entsprechenden Experten für die Beurteilung seiner Abschlussarbeit aus und akzeptierte er dadurch zugleich auch schon, dass diese die fachliche Kompetenz für die Bewertung seiner Arbeit hätten. Allein die Tatsache, dass diese Experten eine andere Wahrnehmung der Qualität der abgelieferten Schlussarbeit hatten als der in Ausbildung stehende Beschwerdeführer reicht für sich natürlich noch nicht aus, um deren Gesamtbeurteilung als „krasse Fehleinschätzung“ abzutun. Der Hinweis auf danach eigenständig noch befragte Filmfachleute vermag daran ebenso nichts zu ändern, da die Meinungen Dritter keinen Einfluss auf das Resultat der vorgängig korrekt durch die Beschwerdegegnerin angefragten und zur Auswahl gestellten Experten haben kann. Im Übrigen dürfte es filmbranchenimmanent sein, dass bei der Beurteilung derartiger Projekte weite Ermessensspielräume existieren, in welche eine Gerichtsinstanz nur dann eingreifen kann, wenn gravierende Formmängel das Ermessen irgendwie beeinflusst haben und daraus letztlich eine Ermessenüberschreitung oder gar ein Ermessensmissbrauch im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG resultiert hätte. Dies ist nach dem eingangs Gesagten hier aber gerade nicht der Fall, weshalb die Rügen und Einwände des Beschwerdeführers eindeutig unbegründet sind. e) Der angefochtene Entscheid vom 8. Dezember 2014 ist somit in jeder Beziehung rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

- 13 - 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG – in moderater Form - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Auf eine aussergerichtliche Entschädigung an die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin wird nach Art. 78 Abs. 2 VRG jedoch verzichtet, da die betreffende Bildungs- und Lehrinstitution öffentliche Aufgaben wahrnimmt und von der öffentlichen Hand finanziell unterstützt wird, weshalb sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte, wofür praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-zusammen Fr. 784.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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