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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.01.2015 U 2014 77

13 janvier 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,457 mots·~17 min·5

Résumé

Submission | Submissionen

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 14 77 1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Racioppi und Stecher, Simmen als Aktuar URTEIL vom 13. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Beschwerdegegnerin 1 und C._____ AG, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Submission

- 2 - 1. Im Amtsblatt des Kantons Graubünden war von der B._____ als Vergabestelle das Erstellen einer Netzersatzanlage (NEA) mit zwei Aggregaten inkl. Abgaskamine ausgeschrieben. In den auf Internetseite zu beziehenden Ausschreibungsunterlagen wurden die zu liefernden Notstromaggregate wie folgt umschrieben: Leistungsanforderungen Hauptangebot Aufstellhöhe am Aufstellungsort 593 m ü.M. Umgebungstemperatur min -25°C max. 40°C Aggregatsleistung an den Generatorklemmen, unter Aufstellungsbedingungen (cos phi 0.8): Hauptleistung für Dauerstromversorgung bei wechselnder Last gem. ISO 8528, ISO 3046/1 ˃= 2000 kVA Notstromleistung mit Lastschwankungen Gem. ISO 8528, ISO 3046/1 ˃= 2250 kVA Leistungsanforderung Optionsangebot Aufstellhöhe am Aufstellungsort 593 m ü.M. Umgebungstemperatur min -25°C max. 40°C Aggregatsleistung an den Generatorklemmen, unter Aufstellungsbedingungen (cos phi 0.8): Hauptleistung für Dauerstromversorgung bei wechselnder Last gem. ISO 8528, ISO 3046/1 ˃= 2275 kVA Notstromleistung mit Lastschwankungen Gem. ISO 8528, ISO 3046/1 ˃= 2500 kVA Für das Optionsangebot ist keine Spezifikation auszufüllen, jedoch sind hier stichwortartig die Anpassungen, Konsequenzen etc. aufzulisten. In der Kostenzusammenstellung sind alle Kosten für die Leistungsstärkeren Aggregate aufzuführen, ungeachtet, ob diese hier aufgeführt sind. Eingabetermin war der 25. Juli 2014. Als Zuschlagskriterien wurde der Preis mit 60 %, Qualität mit 30 % und Termine mit 10 % vorgegeben. Innert Frist gingen drei Angebote ein. Die Offertöffnung vom 28. Juli 2014 zeigte folgendes Bild: - C._____ AG Fr. 1'714'810.20 - A._____ AG Fr. 1'790'466.10 - D._____ AG Fr. 2'474'808.55 Nach Auswertung der Offerten präsentierte sich die Rangliste wie folgt: 1. C._____ AG 28.5 Punkte 2. A._____ AG 25.0 Punkte 3. D._____ AG 7.5 Punkte

- 3 - Mit Verfügung vom 18., mitgeteilt am 19. September 2014, erfolgte der Zuschlag für Fr. 1'714'810.20 (inkl. MWST) an die C._____ AG. 2. Dagegen erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 26. September 2014 Einsprache (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Begehren, die Projektvergabe sei neu zu evaluieren. • Sie habe, wie die C._____ AG, dem Zeitplan ohne Einschränkung zugesagt, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass die C._____ AG dort eine bessere Bewertung erhalten habe. • Das Angebot der C._____ AG erfülle die geforderte Notstromleistung von 2'250 kVA gemäss Leistungsverzeichnis Kapitel 1.1 bis 1.3 am Aufstellungsort (593 m ü.M. und 40°C) nicht. • Schliesslich seien Umlagerungen gemäss der Ausschreibung nicht zulässig. Bei der Akteneinsicht habe sie indes signifikant unterschiedliche Preise der Mastersteuerung festgestellt, was auf eine unklare Ausschreibung der Mastersteuerung schliessen lasse. 3. Die C._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die aufschiebende Wirkung sei der Beschwerde nicht zu erteilen. Den Antrag auf Nichteintreten begründete die Beschwerdegegnerin 2 mit der ungenügenden Substantiierung und Begründung der Beschwerde. • Hinsichtlich des Kriteriums Termine könne sie keine Stellung nehmen, da sie die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht kenne. Jedenfalls habe sie in diesem Kriterium zu Recht die maximale Punktzahl erhalten, da sie alle geforderten Termine einhalten könne und dies auch tun werde. Das Kriterium sei letztlich aber nicht ausschlaggebend gewesen für den Zuschlag. • Die Leistung des offerierten Notstromaggregats betrage bei einer Aufstellhöhe von 593 m ü.M. und 40°C 99.3 % der Nennleistung von 2'250 kVA. Damit liege das Aggregat innerhalb der von den in der Ausschrei-

- 4 bung angegebenen ISO-Normen festgehaltenen Toleranz von 2.5 % Abweichung. Eventualiter sei bezüglich der Leistung des Aggregats ein Gutachten einzuholen. • Es habe keine Umlagerung im Zusammenhang mit der Mastersteuerung gegeben, deren Spezifikationen in der Ausschreibung präzise und klar aufgeführt seien. Entsprechend habe es anlässlich der Fragerunde vom 7. Juli 2014 auch keinerlei Fragen gegeben, auch nicht von Seiten der Beschwerdeführerin. 4. Die B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) beantragte am 31. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde. • Das Zuschlagskriterium Termine sei in zwei Unterkriterien bewertet worden, nämlich zum einen bezüglich Leistungsfähigkeit, Ressourcen sowie Termin- und Ausführungszusicherung der Anbieter. Im anderen Unterkriterium sei die Termineinhaltung gemäss Referenzauskünften bewertet worden, wobei hier bei der Beschwerdeführerin nur eine Rückmeldung anstatt zwei erfolgt sei, was zu einem Abzug von 0.5 Punkten geführt habe. • Was die Leistung des Notstromaggregats der Beschwerdegegnerin 2 betreffe, so erbringe dieses bei einer Aufstellhöhe von 593 m ü.M. und 40°C eine elektrische Leistung von 99.3 % der Nennleistung von 2'250 kVA, womit das Aggregat innerhalb der in der Submission erwähnten ISO-Norm liege, welche eine Toleranz von 2.5 % Abweichung erlaube. • Während der offiziellen Fragerunde seien keine Fragen zu den Submissionsunterlagen gestellt worden. Offensichtlich sei allen Anbietern klar gewesen, was zu offerieren sei. Die Beschwerdeführerin habe denn auch mit keinem Wort erwähnt, was an der Ausschreibung unklar gewesen sein solle. 5. Ebenfalls am 31. Oktober 2014 reichte die Beschwerdegegnerin 1 zuhanden des streitberufenen Gerichts die Offerten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 sowie die Verfügung mit den Zuschlagskriterien ein. 6. In ihrer Stellungnahme vom 18. November 2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Abweisung der Anträge der Beschwerdegegnerin-

- 5 nen und die nachträgliche Disqualifikation von technisch unzureichenden Angeboten. • Die Unterteilung des Zuschlagskriteriums Termine in zwei Unterkriterien sei nicht zulässig, zumal die nicht erfolgte Rückmeldung der angegebenen Referenzperson nicht in ihrer Verantwortung liege. Sie habe sechs vergleichbare Referenzobjekte angegeben und sei zu keiner Zeit informiert worden, dass eine Referenzperson nicht erreichbar sei. • Die Leistung des von der Beschwerdegegnerin 2 offerierten Notstromaggregats betrage nicht grösser gleich 2'250 kVA. Die ISO-Norm 8528- 6 zeige in Kapitel 6.7.1 die nach Norm geforderte Messgenauigkeit auf Baustellen. Die dort enthaltene Tabelle 2 habe keinen Zusammenhang mit der Leistung des Notstromaggregats, sondern diene ausschliesslich dem internationalen Verständnis von Messgenauigkeit, weshalb die Anwendung der Toleranz von 2.5 % unzulässig sei. Überdies sei in der Ausschreibung die Aggregatsleistung unter Aufstellungsbedingungen verlangt gewesen, sodass die erforderlichen Hilfsbetriebe wie Kühlung, Batterieladung, Kühlwasserpumpen, Kurbelantriebe etc. auch hätten berücksichtigt werden müssen. Gemäss Herstellerblatt würden diese Lasten mindestens 60 kW betragen, was einer zusätzlichen Leistungsreduktion von 3.3 % entspreche. Gemäss dem vorliegenden Project Report des Herstellers liege die Nettoleistung an den Generatorklemmen unter Aufstellungsbedingungen bei 2'172.6 kVA, was im Widerspruch zur Submission stehe. Schliesslich beziehe sich die angegebene Leistung des Herstellers auf eine Umgebungstemperatur von 38°C. Die ausgeschriebene Umgebungstemperatur betrage 40°C, was zu einer weiteren Leistungsreduktion führe. 7. In ihrer Stellungnahme vom 24. November 2014 führte die Beschwerdegegnerin 2 was folgt aus: • Selbst wenn die Bewertung hinsichtlich Termine nicht korrekt wäre, würde dies nichts am Ergebnis ändern. Die Beschwerdegegnerin 2 hätte den Zuschlag ohnehin erhalten. • Die von ihr offerierte Anlage erbringe die in der Submission spezifizierte Leistung. Der von der Beschwerdeführerin eingelegte Project Report beziehe sich nicht auf die offerierte Anlage, weshalb die daraus gezogenen Schlüsse für das vorliegende Verfahren nicht korrekt seien. Selbst wenn aber die Anlage die in der Submission spezifizierte Leistung nicht erbringen sollte, was sie bestreite, habe sie sich dazu ver-

- 6 pflichtet, eine der Ausschreibung entsprechende Anlage zu liefern, was sie auch tun werde. Es sei üblich, Anlagen dieser Grösse jeweils vor Ort an die lokalen Gegebenheiten anzupassen und entsprechend einzustellen. Dies führe im Resultat oft zu einer Leistungssteigerung gegenüber den Angaben in den Datenblättern. Jedenfalls behaupte nicht einmal die Beschwerdeführerin, dass die von der Beschwerdegegnerin 2 offerierte Anlage offensichtlich ungeeignet wäre, die in der Submission geforderte Leistung zu erbringen. 8. Die Beschwerdegegnerin 1 hielt am 4. Dezember 2014 noch Folgendes fest: • Es bleibe ihr bei einer Nichtbeantwortung einer Referenzanfrage nichts anderes übrig, als die Situation so zu behandeln, als wäre keine Referenz eingegangen. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin indes trotz der fehlenden Referenzauskunft die Maximalpunktzahl gutschreiben würde, hätte sie nach wie vor noch keinen Anspruch auf den Zuschlag. • Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass das von der Beschwerdegegnerin 2 offerierte Notstromaggregat unter Aufstellungsbedingungen 99.3 % der Nennleistung von 2'250 kVA erbringe. Selbst wenn der Toleranzwert von 2.5 % nicht anwendbar wäre, wäre es aufgrund von Verhältnismässigkeitsüberlegungen nicht gerechtfertigt, die Beschwerdegegnerin 2 vom Verfahren auszuschliessen (Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E.4.3). 9. In einer weiteren Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 (Poststempel 12. Dezember 2014) führte die Beschwerdeführerin noch was folgt aus: • Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hätte ihr die Möglichkeit gewährt werden müssen, sich zur Nichterreichbarkeit der referenzierten Auskunftsperson zu äussern, bevor zu ihrem Nachteil darauf abgestellt würde (Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 2C_91/2013 vom 23. Juli 2013 E.3.4.3). • Die ISO-Norm 8526-6 sei nur eine Grundlage, d.h. es seien bei spezifischen Applikationen weiterführende Massnahmen notwendig. Die Messgenauigkeit als Basis für die Leistungsauslegung zu seinen Gunsten auszulegen widerspreche jeglicher "best practice". Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreite, dass das von der Beschwerdegegnerin 2 offerierte Notstromaggregat bei Aufstellungsbedin-

- 7 gungen eine elektrische Leistung von 99.3 % der Nennleistung von 2'250 kVA erbringe. Die totale mechanisch abgegebene Leistung betrage 1'922 kW. Davon müssten parasitäre Leistungen abgezogen werden, was eine mechanische Nettoleistung des Motors von 1'847 kW ergebe bzw. bei einem Wirkungsgrad des Generators von 95.7 % eine elektrische Wirkungsleistung des Generators von 1'767.58 kW. Mit dem Leistungsfaktor cos(φ) von 0.8 ergebe sich somit eine elektrische Scheinleistung an den Generatorklemmen von 2'209.47 kVA, mithin also eine Differenz von 40.53 kVA und damit eine signifikante Abweichung zur Ausschreibung. Im Projekt Report der Herstellerfirma sei sogar eine Leistung von nur 2'172.6 kVA festgehalten. Das von der Beschwerdegegnerin 1 zitierte Urteil des Bundesgerichtes 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E.4.3 sei nicht einschlägig, weil es sich hier um physikalische Grössen handle. Einschlägig sei hingegen dessen Erwägung 2.2, wo ausgeführt werde, dass Produkteanforderungen Eignungskriterien seien, deren Nichterfüllung zum Ausschluss eines Angebots führen müsse, und die Frage, ob solche Anforderungen erfüllt seien oder nicht, keine Ermessensfrage, sondern eine Tat- und Rechtsfrage sei. Das von der Beschwerdegegnerin 2 offerierte Aggregat erfülle die in der Submission geforderte Leistung von grösser oder gleich 2'250 kVA an den Generatorklemmen nicht, weshalb das Angebot von der Ausschreibung auszuschliessen sei. 10. Zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2014 nahm die Beschwerdegegnerin 2 am 6. Januar 2015 nochmals Stellung, ohne wesentlich Neues vorzubringen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Zuschlagsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Vergabeentscheid vom 18. September 2014, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 den Zuschlag für die Erstellung einer Netzersatzanlage (NEA) mit zwei Aggregaten inkl. Abgaskamine zum Betrag von

- 8 - Fr. 1'714'810.20 (inkl. MWST) an die Beschwerdegegnerin 2 erteilt hat. Die Prozessvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist − unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1b − einzutreten. b) Vorliegend änderte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ab. Während sie in ihrer Beschwerdeschrift vom 26. September 2014 noch die Neuevaluation der Projektvergabe und damit sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Vergabeentscheids und Rückweisung der Sache an die Vergabebehörde zur neuen Vergabe verlangte, beantragt sie in ihrer zweiten Eingabe vom 18. November 2014 die nachträgliche Disqualifikation von technisch unzureichenden Angeboten, womit offensichtlich der Ausschluss der Beschwerdegegnerin 2 als Zuschlagsempfängerin vom Vergabeverfahren gemeint ist. Hinsichtlich des abgeänderten Antrags, mit welchem die Beschwerdeführerin sinngemäss den Ausschluss der Beschwerdegegnerin 2 als Zuschlagsempfängerin vom Vergabeverfahren beantragt, ist zu beachten, dass dieser Antrag über den Antrag der Beschwerde hinausgeht, welche diesen eben nicht enthielt. Denn im Antrag auf Neuevaluation der Projektvergabe gilt der Antrag auf Ausschluss der Zuschlagsempfängerin nicht als mitenthalten. Eine solche Prozessführung ist nicht zulässig. Vielmehr ist eine Abänderung der Rechtsbegehren im zweiten Schriftenwechsel nur insoweit zulässig, als sich dadurch der Streitgegenstand verengt bzw. um nicht mehr streitige Punkte reduziert, nicht aber, wenn damit eine Erweiterung oder qualitative Veränderung des Streitgegenstands verbunden ist (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 1019; BGE 133 II 30 E.2, 131 II 200 E.3.2). Das Gesetz über die Verwaltungsrechts-

- 9 pflege (VRG; BR 370.100) äussert sich zwar nicht explizit zur Frage des Verbots der Erweiterung der Rechtsbegehren im zweiten Schriftenwechsel. Die herrschende Gerichtspraxis leitete dieses Verbot indes aus Art. 55 Abs. 1 des per 1. Januar 2007 durch das VRG abgelösten Verwaltungsgerichtsgesetzes (aVGG) ab (vgl. VGE 252/74 vom 9. Juli 1974, VGE 254/73 vom 4. Juni 1974). Selbiges muss unter der Geltung des praktisch gleichlautenden Art. 52 Abs. 1 VRG gelten. Wenn das Rechtsbegehren im zweiten Schriftenwechsel nämlich erweitert oder sonst wie verändert wird, verliert die Beschwerde ihre Identität und wird im Umfang der Erweiterung zu einer neuen Beschwerde. Zulässig ist diese Erweiterung nur insofern, als die Beschwerdefrist auch in Bezug auf die zweite Rechtsschrift eingehalten wird (Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 13 8 vom 6. März 2014 E.1b; PVG 1975 Nr. 95). Vorliegend ist die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 26 Abs. 1 des Submissionsgesetzes (SubG; BR 803.300) bzw. gemäss Art. 15 Abs. 2 der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) jedoch lange vor Einreichung der Stellungnahme vom 18. November 2014 abgelaufen, sodass auf den in der erwähnten Stellungnahme sinngemäss gestellten Antrag auf Ausschluss der Beschwerdegegnerin 2 als Zuschlagsempfängerin vom Vergabeverfahren infolge unzulässiger Erweiterung des Rechtsbegehrens nicht einzutreten ist. Streitig und zu prüfen bleiben folglich die sinngemäss in der Beschwerdeschrift vom 26. September 2014 gestellten Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Vergabeentscheids und Rückweisung der Sache an die Vergabebehörde zur neuen Vergabe. 2. Das Vergaberecht unterscheidet im Sinne der Zweistufentheorie zwischen dem Zuschlag des Auftrags und dem Abschluss des Vertrags. Der Zuschlag ist eine Verfügung des öffentlichen Rechts, die dem Vertragsab-

- 10 schluss vorausgeht und mit der sich die Vergabebehörde entscheidet, mit wem und worüber ein Vertrag abgeschlossen werden soll. Gemäss Art. 21 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag (Abs. 1). Dabei kann die Vergabebehörde insbesondere Kriterien wie Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigen (Abs. 2). Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt (Abs. 3). Vorliegend wurden in den Ausschreibungsunterlagen als Zuschlagskriterien der Preis mit 60 %, Qualität mit 30 % und Termine mit 10 % vorgegeben. 3. a) Die Beschwerdeführerin stellt sich hinsichtlich des Zuschlagskriteriums Termine auf den Standpunkt, sie habe zu Unrecht eine um 0.5 Punkte tiefere Bewertung als die Beschwerdegegnerin 2 erhalten, zumal sie − wie die Beschwerdegegnerin 2 − dem Zeitplan ohne Einschränkungen zugesagt habe. Insbesondere sei die Unterteilung des Zuschlagskriteriums Termine in zwei Unterkategorien weder nachvollziehbar noch zulässig. Die nicht erfolgte Rückmeldung der angegebenen Referenzpersonen liege sodann nicht in ihrer Verantwortung. Jedenfalls hätte ihr die Beschwerdegegnerin 1 die Möglichkeit gewähren müssen, sich zur Nichterreichbarkeit der referenzierten Auskunftsperson zu äussern, bevor zu ihrem Nachteil darauf abgestellt werde. Demgegenüber rechtfertigt die Beschwerdegegnerin 1 den beim Unterkriterium Termineinhaltung gemäss Referenzauskünften vorgenommenen Abzug von 0.5 Punkten damit, dass bei der Beschwerdeführerin nur eine Rückmeldung anstatt zwei erfolgt sei. Letztlich sei das Kriterium Termine aber ohnehin nicht ausschlaggebend gewesen für den Zuschlag.

- 11 b) Wie vorstehend bereits erwähnt ist das Kriterium Termine mit 10 % gewichtet. Die maximale Punktzahl beträgt 3.0 Punkte. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin 1 das Kriterium Termine in zwei Unterkriterien bewertet, nämlich zum einen bezüglich Leistungsfähigkeit, Ressourcen sowie Termine- und Ausführungszusicherung der Anbieter, wobei sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin 2 mit der Höchstnote 3.0 bewertet worden sind. Im anderen Unterkriterium wurde die Termineinhaltung gemäss Referenzauskünften bewertet. Dabei führte die Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin nur eine Rückmeldung anstatt zwei erfolgten, in der Endabrechnung zu einem Abzug von 0.5 Punkten, während bei der Beschwerdegegnerin 2 kein Abzug vorgenommen wurde. Folglich erhielt die Beschwerdegegnerin 2 beim Kriterium Termine die Maximalpunktzahl 3.0, während die Beschwerdeführerin 2.5 Punkte erhielt. Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich rügt, dass bereits die Unterteilung des Kriteriums Termine in zwei Unterkriterien nicht zulässig sei, verkennt sie, dass die Vergabebehörde ein Kriterium ohne Weiteres zergliedern und die einzelnen Unterkriterien entsprechend bewerten kann, was von der Beschwerdegegnerin 1 vorliegend denn auch getan wurde. Mangelhaft ist demgegenüber − wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt − der Umstand, dass es direkt zu einem Abzug führt, wenn eine von zwei Referenzpersonen nicht erreichbar ist. Vielmehr wäre hier eine vorgängige Orientierung der Beschwerdeführerin angebracht gewesen, denn es liegt in der Tat nicht in ihrer Verantwortung, wenn eine Referenzperson für die Vergabestelle nicht erreichbar ist, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Offerte insgesamt sechs Referenzaufträge angegeben hat. Vorliegend ist indes zu beachten, dass sich dieser Mangel in keiner Art und Weise auf den Vergabeentscheid ausgewirkt hat. Denn selbst

- 12 wenn die Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium Termine − wie die Beschwerdegegnerin 2 − mit der Maximalpunktzahl 3.0 bewertet worden wäre, hätte dies lediglich zu einer Reduktion des Punkterückstands gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 um 0.5 Punkte auf 3.0 Punkte geführt. Die Beschwerdeführerin wäre in diesem Fall auf eine Gesamtpunktzahl von 25.5 Punkte gekommen und hätte damit nach wie vor keine Aussicht auf die Zuschlagserteilung gehabt. c) Der vorstehend dargestellte Mangel, wonach bei der Beschwerdeführerin ohne vorgängige Orientierung derselben nur eine Referenzperson bewertet wurde, obwohl sie in ihrer Offerte insgesamt sechs Referenzaufträge angegeben hat, hat auch Auswirkungen auf das Zuschlagskriterium Qualität, welches mit 30 % gewichtet ist und mit maximal 9.0 Punkten bewertet wird. Insbesondere bewirkt der erwähnte Mangel beim Zuschlagskriterium Qualität eine zu tiefe Bewertung der Beschwerdeführerin bei den Unterkriterien "Allgemeine Beurteilung von Referenzpersonen" und "Organisation, Abwicklung etc. von Referenzpersonen", wo die Beschwerdeführerin beim Referenzobjekt 2 mit jeweils 0.0 Punkten bewertet wurde. Auch diesbezüglich gilt es jedoch wiederum festzuhalten, dass der erwähnte Mangel keinerlei Auswirkungen auf den Vergabeentscheid hat. Denn selbst wenn man die Referenzbewertung 2 von 0.0 Punkten durch eine sehr hohe Benotung, mithin durch eine solche von 12 Punkten, ersetzt, würde dies zwar bei den Unterkriterien "Allgemeine Beurteilung von Referenzpersonen" und "Organisation, Abwicklung etc. von Referenzpersonen" zu einer neuen Benotung von jeweils 3.0 Punkten (anstatt 1.5 Punkten) führen, was in der Endabrechnung gesamthaft 23.5 Punkte (anstatt 20.5 Punkte) ergäbe. Geteilt durch den feststehenden Faktor 9 würde dies neu zu einer Durchschnittsbenotung von 2.611 Punkten (anstatt 2.28 Punkten) und somit zu derselben Rundung von 2.5 Punkten führen. Folglich vermag der dargestellte Mangel an der Gesamtbewertung der Be-

- 13 schwerdeführerin beim Zuschlagskriterium Qualität von 7.5 Punkten (3 x 2.5 Punkte) nichts zu ändern und hat dementsprechend auch keine Auswirkungen auf den Vergabeentscheid, zumal auch die Beschwerdegegnerin 2 beim Zuschlagskriterium Qualität mit 7.5 Punkten bewertet wurde. 4. a) Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass sie bei der Akteneinsicht signifikant unterschiedliche Preise der Mastersteuerung festgestellt habe, was auf eine unklare Ausschreibung der Mastersteuerung schliessen lasse. b) Wie die bei den Akten liegenden Offerten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 zeigen trifft es zwar zu, dass die offerierten Preise bezüglich der Mastersteuerung (Kapitel 7 des Leistungsverzeichnisses) in der Tat erheblich voneinander abweichen. Es liegen jedoch keinerlei Anzeichen auf eine unzulässige Umlagerung der Preisdifferenz in andere Positionen des Leistungsverzeichnisses vor. Schliesslich gilt es diesbezüglich aber − und das ist entscheidend − mit den Beschwerdegegnerinnen auf die Tatsache hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Fragerunde vom 7. Juli 2014 keinerlei Fragen bezüglich der zu offerierenden Mastersteuerung gestellt hat, was darauf schliessen lässt, dass es auch der Beschwerdeführerin klar gewesen ist, was genau zu offerieren ist. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften auch nicht vor, was an der Ausschreibung der Mastersteuerung genau unklar gewesen sein soll. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. 5. a) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die vorgenommene Prüfung der Benotung zwar eine theoretische − aber im Ergebnis unbedeutende − Verbesserung der Beschwerdeführerin um 0.5 Punkte ergibt, womit sie aber nach wie vor 3.0 Punkte hinter der Beschwerdegegnerin 2 bleibt. Der

- 14 angefochtene Vergabeentscheid vom 18. September 2014, mit welchem der Zuschlag für die Erstellung einer Netzersatzanlage (NEA) mit zwei Aggregaten inkl. Abgaskamine an die Beschwerdegegnerin 2 erteilt wurde, erweist sich damit als rechtens, was zur umfassenden Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Auf den beschwerdeführerischen Antrag auf Ausschluss der Beschwerdegegnerin 2 als Zuschlagsempfängerin vom Vergabeverfahren ist infolge unzulässiger Erweiterung des Rechtsbegehrens nicht einzutreten (vgl. vorstehend E.1b). b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Unter praxisgemässer Berücksichtigung des Wertes des Angebots der Beschwerdeführerin von rund Fr. 1.8 Mio. und der Tatsache, dass es sich vorliegend um eine Kombination eines materiellen Urteils und eines Prozessurteil handelt, wird die Staatsgebühr auf Fr. 8'000.00 festgelegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die obsiegende Beschwerdegegnerin 2 ist nicht zuzusprechen, da sie nicht anwaltlich vertreten ist. Der ebenfalls obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 1 steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG ebenfalls keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 8'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.--

- 15 zusammen Fr. 8'352.-gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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