VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 14 101 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Meisser Aktuar ad hoc Bott URTEIL vom 21. April 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael W. Kneller, Beschwerdegegnerin 1 und B._____ AG, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Submission
- 2 - 1. Im Oktober 2014 lud die Gemeinde X._____ die Unternehmen B._____ AG, A._____ AG und C._____ AG ein, für ein Klärgas-Blockheizkraftwerk zur Abwasserreinigungsanlage zu offerieren. Unterstützt wurde die Gemeinde dabei von der D._____ AG. Als Zuschlagskriterien wurden die Investitionskosten (35%), jährliche Betriebs- und Wartungskosten (30%), Qualität, Betriebssicherheit, übrige Vor- und Nachteile (25%) und Erfahrung, Referenzen, Qualität der Offerte (10%) angegeben. Nach Offerteingang fand am 11. November 2014 die Offertöffnung statt. Dabei ergab sich folgendes Bild (exkl. MWST): - A._____ AG: Fr. 154'900.-- - B._____ AG: Fr. 177'682.-- - C._____ AG Fr. 179'129.90 2. Die D._____ AG legte der Gemeinde am 25. November 2014 einen detaillierten Offertvergleich vor, gemäss dem die B._____ AG 9.43, die A._____ AG 9.11 und die C._____ AG 7.96 Punkte erreichten. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 erfolgte der Zuschlag für Fr. 191'896.55 (inkl. MWST) an die B._____ AG. 3. Dagegen erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 24. Dezember 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Vergabeverfügung, die Zuschlagserteilung an sich selber und eventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Bewertung und Neuvergabe. Weiter verlangte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung von Akteneinsicht in die Bewertung der Angebote und deren Grundlage. Aus der Vergabeverfügung sei nicht ersichtlich, weshalb sie trotz günstigstem Preisangebot den Zuschlag nicht erhalten habe. Sie rügte eine unzureichende Begründung des Zuschlags und wies auf die fehlende Möglichkeit zur Akteneinsicht hin, weshalb sie einen zweiten Schriftenwechsel nach erfolgter Akteneinsicht beantragte.
- 3 - 4. Mit der Aufforderung zur Vernehmlassung untersagte der Instruktionsrichter der Gemeinde superprovisorisch jegliche Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung. 5. Am 9. Januar 2015 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) eine Fristerstreckung bis zum 26. Januar 2015 mit der Begründung, dass mit der Beschwerdeführerin nach Möglichkeiten gesucht werde, die Angelegenheit gütlich zu regeln. Die Fristerstreckung wurde am 12. Januar 2015 gewährt. 6. Die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) beantragte mit Eingabe vom 12. Januar 2015, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. 7. Am 23. Januar 2015 teilte die Beschwerdegegnerin 1 mit, dass die Einigungsgespräche gescheitert seien und beantragte eine Fristerstreckung für die Einreichung ihrer Vernehmlassung bis 28. Februar 2015. Bewilligt wurde eine Fristerstreckung bis 16. Februar 2015. 8. Nachdem die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich Aktenkenntnis erhalten hatte, ergänzte sie ihre Beschwerde mit Eingabe vom 28. Januar 2015 und hielt an den bereits am 24. Dezember 2014 gestellten Rechtsbegehren fest. Gerügt wurden eine falsche Bewertung der Investitionskosten infolge zu weiter Bemessung des Preisbands, eine unzulässige, eigenmächtige Aufrechnung von Wartungskosten durch die Gemeinde, eine nicht nachvollziehbare Auswertung des Kriteriums Qualität und die unsachgemässe Bewertung der Referenzen. 9. Dazu nahmen die Beschwerdegegnerinnen je mit Eingaben vom 16. Februar 2015 ausführlich Stellung. Die Beschwerdegegnerin 1 beantragte
- 4 die Abweisung der Beschwerde und die Beschwerdegegnerin 2 bestätigte ihre bereits am 12. Januar 2015 gestellten Rechtsbegehren. 10. Es folgte ein zweiter Schriftenwechsel, in welchem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. März 2015 (Poststempel: 3. März 2015), die Beschwerdegegnerin 2 mit Eingabe vom 11. März 2015 und die Beschwerdegegnerin 1 mit Eingabe vom 18. März 2015 ihre Standpunkte vertieften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweise wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Vergabeentscheid vom 16. Dezember 2014, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 den Zuschlag für die „Lieferung C._____“ zum Betrag von Fr. 191'896.55 (inkl. MWST) an die Beschwerdegegnerin 2 erteilt hat. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Vergabeentscheids. b) Unbestritten kommt vorliegend das kantonale Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) einschliesslich zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Vorab gilt es die Eintretensfrage zu klären. Gemäss Art. 25 Abs. 1 SubG kann gegen Verfügungen des Auftraggebers Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Nach Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG gelten als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen unter anderem der Zuschlag und der Ausschluss vom Verfahren. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SubG sind Beschwerden schriftlich und begründet innert zehn Tagen sei Eröffnung der Verfügung einzureichen. Vorliegend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin am Einladungsverfah-
- 5 ren (Art. 13 Abs. 1 lit. c SubG) teilgenommen hat und durch den am 16. Dezember 2014 verfügten Zuschlag bzw. die Auftragsvergabe an die Beschwerdegegnerin 2 nachteilig betroffen ist, weshalb sie im Sinne von Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des streitberufenen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist ebenfalls gegeben. Zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin durch ihre Beschwerdeergänzung vom 28. Januar 2015 den Streitgegenstand in unzulässiger Weise ausgedehnt hat. In der Beschwerde vom 24. Dezember 2014 wurde die Gutheissung der Beschwerde mit Aufhebung der angefochtenen Vergabeverfügung und die Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin, eventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vergabebehörde zur Neuvergabe nach korrekter Angebotsbewertung beantragt; weiter wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Akteneinsicht verlangt. Mangels Kenntnis der Angebotsbewertungen konnte die Beschwerdeführerin keine zielgerichtete Begründung vornehmen. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführerin die mangelnde Aktenkenntnis zum Vorwurf gemacht werden kann. Zum einen wurden die Angebotsbewertungen der Vergabeverfügung nicht beigelegt und zum anderen hiess es darin, dass die Vergabeakten im Bauamt aufliegen würden. Die Beschwerdeführerin bringt nun plausibel vor, dass sie sich beim Bauamt um Einsicht in die Bauakten bemüht hat. Weil die Vergabeakten dort nicht verfügbar waren, wandte sie sich mit E-Mail vom 22. Dezember 2014 an die D._____ AG (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1). Infolge Ferienabwesenheit wurde dieses E-Mail aber erst am 5. Januar 2015 (unter Zusendung der gewünschten Auswertungstabelle) beantwortet. Die Beschwerdegegnerin 1 räumt ein, dass die Vergabeakten – anders als im Vergabeentscheid ausgeführt – nicht beim Bauamt, sondern bei der ARA auflagen. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin die nicht erfolgte Akteneinsicht nicht vorgeworfen werden, weshalb hier die Ergänzung der Beschwerde zulässig ist, zumal
- 6 auch die Rechtsbegehren praktisch wortgleich blieben, jedenfalls nicht ausgedehnt wurden. In der Beschwerdeergänzung vom 28. Januar 2015 wurden im Unterschied zur Beschwerde vom 24. Dezember 2014 lediglich die Wörter „nachweislich“ in Ziff. 2 und „fehlende“ in Ziff. 4 der Rechtsbegehren hinzugefügt. Diese ursprüngliche Ziff. 4 der Rechtsbegehren (Begehren um Akteneinsicht) wurde in der Replik vom 2. März 2015 (Poststempel: 3. März 2015) jedoch weggelassen, womit der Streitgegenstand zulässigerweise eingeengt wurde. Somit ist auf die Beschwerde − unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 6b − einzutreten. c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der beschwerdeführerische Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung obsolet wird. 2. Das Vergaberecht unterscheidet im Sinne der Zweistufentheorie zwischen dem Zuschlag des Auftrags und dem Abschluss des Vertrags. Der Zuschlag ist eine Verfügung des öffentlichen Rechts, die dem Vertragsabschluss vorausgeht und mit der sich die Vergabebehörde entscheidet, mit wem und worüber ein Vertrag abgeschlossen werden soll. Gemäss Art. 21 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag (Abs. 1). Dabei kann die Vergabebehörde insbesondere Kriterien wie Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigen (Abs. 2). Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt (Abs. 3). Vorliegend wurden in den Ausschreibungsunterlagen als Zuschlagskriterien die Investitionskosten mit 35%, jährliche Betriebs- und Wartungskosten mit 30%, Qualität, Betriebssicherheit, übrige Vor- und Nachteile mit 25% und Erfah-
- 7 rung, Referenzen, Qualität der Offerte (alle Angaben vorhanden) mit 10% vorgegeben. 3. a) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Festlegung des Preisbands. Dieses sei vom Planer nicht angegeben worden. Weiter würde bei der Bewertung des Preises ein (fiktiver) Anbieter, welcher einen um 88.08 % höheren Preis als derjenige der Beschwerdeführerin offerierte, immer noch einen Punkt erhalten, was nicht sachgerecht sei. Korrekt wäre eine Preisspanne von 50 % gewesen. So gerechnet hätte die Beschwerdeführerin 10 Punkte erhalten und die Zuschlagsempfängerin (Beschwerdegegnerin 2) lediglich 7.35. Die Beschwerdegegnerin 1 argumentiert, dass die Bandbreite der Preiskurve in ihrem Ermessen liege und das Preisband im Vorfeld der Ausschreibung nicht hätte mitgeteilt werden müssen. Vorliegend habe sie für jedes Prozent Mehrpreis über dem günstigsten Angebot einen Abzug von 0.1 % berechnet, was unter Beachtung des Ermessensspielraums der ausschreibenden Behörde nicht zu beanstanden sei. b) Im Kanton Graubünden muss eine Ausschreibung nicht zwingend die Gewichtung der Zuschlagskriterien und die Bekanntgabe der Preiskurve bzw. die Formel für die Benotung des Preiskriteriums enthalten. Allerdings darf die Bewertungsmethode nicht zu Ergebnissen führen, welche die Gewichtung der Zuschlagskriterien verwischt oder gar in ihr Gegenteil verkehrt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 03 13 vom 27. März 2003 E.6c). Die Abstufung in der Benotung darf insbesondere nicht so gewählt werden, dass sich die Preisunterschiede nicht oder nur wenig auswirken würden (so jedenfalls bei teureren Objekten: vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 03 92 vom 10. Oktober 2003 E.3a). Eine zu flache Preiskurve trägt der vorrangigen Bedeutung des Preises zu wenig Rechnung. So hat das Verwaltungsgericht die Praxis des Tiefbauamts des Kantons Graubünden (TBA) geschützt, wonach ein Anbieter, der mehr als 12 %
- 8 über dem günstigsten Angebot liegt, beim Preiskriterium gar keine Punkte mehr erhält (vgl. VGU U 03 13 E.6c). Weiter hat das Verwaltungsgericht auch festgehalten, dass eine Notenskala, welche erst bei einem doppelt so teuren Angebot keine Punkte mehr erteilt, offensichtlich unhaltbar und willkürlich sei (vgl. PVG 2002 Nr. 37). Die Zielsetzung eines jeden Preisbewertungssystems muss es sein, dafür zu sorgen, dass die zum Voraus bekannt gegebene Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ bei der konkreten Benotung effektiv zum Tragen kommt. Um dies zu erreichen, muss die Bewertung innerhalb der effektiven oder zumindest innerhalb einer realistischen Preisspanne erfolgen (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Eine systematische Darstellung der Rechtsprechung des Bundes und der Kantone, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 898). Dabei gilt, dass der Vergabebehörde bei vorgängiger Festlegung der Preiskurve ein gewisser Ermessensspielraum zuzubilligen ist; bei einer nachträglichen Festlegung muss sich die Vergabebehörde grundsätzlich an die effektive Bandbreite der eingereichten Angebote halten, weil so im Normalfall erreicht wird, dass die festgelegte Gewichtung des Preises effektiv zum Tragen kommt (GAL- LI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N 900 ff. m.w.H.). c) Vorliegend reicht die Preisspanne der eingereichten Angebote bei den Investitionskosten (exkl. MWST) von Fr. 154'900.-- (Beschwerdeführerin) bis Fr. 179'129.90 (C._____) bzw. variiert bis zu 15.6 %. Die Beschwerdegegnerin 1 vergab in der Folge für das günstigste Angebot der Beschwerdeführerin 10 Punkte, für das teuerste Angebot aber immer noch 8.4 Punkte. Damit ist dem Preiskriterium nicht in genügendem Masse Rechnung getragen. Dieses bewegt sich nämlich bereits durch die Gewichtung von nur 35 % eher am unteren Rand des Zulässigen, ist aber vor dem Hintergrund der Komplexität des Auftrags nicht grundsätzlich zu beanstanden. Eine weitere Verwässerung durch eine allzu flache Preiskurve verträgt sich aber nicht mehr mit dem Grundsatz des Vorrangs des
- 9 - Preises. Wenn pro Prozent Abweichung vom günstigsten Angebot nur gerade 0.1 Punkte abgezogen werden, wird damit das Preiskriterium in unzulässiger Weise verwässert. Das Verwaltungsgericht hält sich grundsätzlich zurück mit konkreten zahlenmässigen Vorgaben, so auch bei der korrekten Preisspanne, sind doch bei der Festlegung der Preisspanne die Art der Aufgabe sowie das Zusammenspiel der Gewichtung des Preiskriteriums und der Benotung der Angebotspreise zu beachten. Bei der Ausgestaltung dieses Zusammenspiels kommt der Vergabebehörde offensichtlich ein gewisser Ermessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nicht ohne Not eingreift. Dieser Ermessensspielraum ist im vorliegenden Fall aber verletzt und selbst die von der Beschwerdeführerin beantragte Preisspanne von maximal 50 % erscheint vorliegend zu hoch: Bei einer Gewichtung des Preiskriteriums mit nur 35 % ist eine Punktevergabe für Angebote, welche rund 15 % höher sind (C._____ und Beschwerdegegnerin 2) als das günstigste (Beschwerdeführerin), nicht mehr vertretbar, und zwar umso weniger, als die Preisspanne seitens der Beschwerdegegnerin 1 nicht im Voraus festgelegt und kommuniziert wurde. Sachlich begründet wäre eine Benotung, wonach das günstigste Angebot die maximale Punktzahl erhält, das teuerste Angebot hingegen keine Punkte, allenfalls auch die Festlegung einer angemessenen Preisspanne, um bei einer wie vorliegend kleinen Anzahl an Offerten einen gewissen Spielraum zu wahren. So oder anders würde die Beschwerdegegnerin 2 deutlich weniger Punkte erreichen als in der angefochtenen Vergabe. Sollte vor diesem Hintergrund die Beschwerdegegnerin 2 z.B. „nur“ 5 Punkte erreichen (anstatt der aktuellen 8.5 Punkte) – was immer noch hoch erscheint –, würde daraus in der Schlussabrechnung ein Minus von 1.23 Punkten resultieren (2.98 minus 1.75 Punkte), womit sich das Schlussergebnis deutlich zu Gunsten der Beschwerdeführerin ändern würde. Diese würde mit 9.11 Punkten vor der Beschwerdegegnerin 2 (8.2 Punkte) liegen.
- 10 d) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die von der Beschwerdegegnerin 1 angewandte Preisspanne bzw. die Berechnungsmethode im Preiskriterium rechtsfehlerhaft ist, indem dadurch das Preiskriterium und damit der Grundsatz des Vorrangs des Preises in unzulässiger Weise verwässert wurde. Die Beschwerdegegnerin 1 hat somit innerhalb ihres Ermessensspielraums eine Berechnung auf Basis einer engeren, rechtskonformen Preisspanne vorzunehmen und auf Basis der neuen Punktzahlen die Vergabe neu vorzunehmen. 4. a) Die Ausschreibungsunterlagen verlangten eine verbindliche Offerte für mindestens 5 Jahre Vollwartungsvertrag (Jahre 2016 bis 2020) mit Kosten pro Betriebsstunde, wobei maximal 5'000 Betriebsstunden (Bh) pro Jahr anzunehmen waren. Einzurechnen waren sämtliche auszuführende Leistungen inkl. Öl-, Filter- und Zündkerzenwechsel (inkl. Material). Ein detaillierter Wartungsplan mit Angabe der jeweiligen Servicefälligkeiten war der Offerte beizulegen mit Unterteilung nach: kleinem Service, grossem Service, kleiner Revision und grosser Revision (inkl. Motorrevision/ersatz). Wann diese Services und Revisionen zu erfolgen haben, ist den Ausschreibungsunterlagen nicht zu entnehmen und daher Gegenstand des jeweiligen Angebots. Entsprechend unterschiedlich fielen die diesbezüglichen Angaben aus (vgl. Offertvergleich, Akten der Beschwerdegegnerin 1 [Bg1-act.] 6). b) Die Beschwerdeführerin hat die Wartungsarbeiten entsprechend der Ausschreibung (mindestens 5 Jahre) für 5 Jahre offeriert, bei Fr. 1.50 pro Bh; die Service- und Revisionsintervalle sind bei ihr am häufigsten. Die anderen Anbieter haben je für 10 Jahre angeboten, was ebenfalls zulässig ist, und zwar für Fr. 1.76 (Beschwerdegegnerin 2) bzw. Fr. 1.65 (C._____) pro Bh bei jeweils höheren Intervallen. Dabei stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin gewisse Positionen nicht in ihr Angebot einrechnete, nämlich die Durchführung von Reparaturen sowie Lieferung der hierfür er-
- 11 forderlichen Teile, Betriebsstoffe entsprechend ihrer technischen Anweisungen, die grosse Revision (bei ihrem Angebot vorgesehen bei 30'000 Bh), Zündkerzenpflege und -wechsel sowie die Durchführung der Betriebs- und Kontrolltätigkeiten (vgl. Offerte Wartungskosten der Beschwerdeführerin, Bg1-act. 8). Gemäss Offertvergleich umfassten die anderen Offerten sämtliche Positionen. Zur Vervollständigung der Offerte der Beschwerdeführerin setzte die Beschwerdegegnerin 1 für die Schmierölversorgung alle 1'000 Bh sowie Ölproben und -analysen einen Zuschlag von Fr. 0.15 pro Bh ein, obwohl gemäss Angebot der Beschwerdeführerin (BG1-act. 8) Ölproben, Ölanalysen und Ölwechsel im Preis von Fr. 1.50 pro Bh enthalten waren. Dieser Zuschlag wurde von der Beschwerdeführerin jedoch akzeptiert. Nicht akzeptiert wurde hingegen der Zuschlag von weiteren Fr. 0.25 pro Bh für die grosse Revision bei 30'000 Bh. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass sie die Wartungskosten in Fr. pro Bh jeweils auf die Lebensdauer der Anlage ausrechne, im vorliegenden Fall also auf 59'999 Bh. Deshalb bleibe der Ansatz pro Bh immer gleich, ob nun 25'000 oder 30‘000 Bh gerechnet würden (vgl. Replik vom 2. März 2015 [Poststempel: 3. März 2015], S. 3 oben). Die Beschwerdeführerin ging in ihrem Angebot bei der vorgegebenen Annahme von maximal 5'000 Bh pro Jahr in fünf Jahren vom Erreichen von 25'000 Bh aus, also weniger als 30'000, weshalb sie die Grosse Revision nicht zum Bestandteil ihres Angebots machte (vgl. Bg1-act. 8 S. 1). Daraus schloss die Beschwerdegegnerin 1, dass die grosse Revision im offerierten Preis pro Bh nicht einkalkuliert war, zumal im Angebot der Beschwerdeführerin ausdrücklich stand, dass die grosse Revision (vorgesehen bei 30'000 Bh) nicht im Preis von Fr. 1.50 pro Bh enthalten sei (vgl. Bg1-act. 8 S. 1). Anstatt bei der Beschwerdeführerin nachzufragen – zumal eine Vertragsdauer von 5 Jahren ausdrücklich als zulässig erklärt wurde – hat die Beschwerdegegnerin 1 das Angebot der Beschwerdeführerin um Fr. 0.25 pro Bh – für die Revision bei 30'000 Bh –erhöht. Wie nun die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften schildert, hat sie –
- 12 wie die beiden anderen Anbieterinnen auch – eine Vollkostenrechnung bezogen auf die Lebensdauer der Anlage vorgenommen und bietet diese als fixen Ansatz in Fr. pro Bh an. Damit ist erstellt, dass der Zuschlag der Beschwerdegegnerin 1 an die Beschwerdegegnerin 2 bezüglich des Kriteriums „jährliche Betriebs- und Wartungskosten“ zu Unrecht erfolgt ist. Somit ist das Angebot der Beschwerdeführerin mit Fr. 1.65 pro Bh zu rechnen und gleichzeitig die Beschwerdeführerin auf dieses Angebot zu behaften und zwar auch in Bezug auf den Widerspruch zwischen Offerte und Aussage in der Replik auf Seite 2 unten (in der Offerte wird die grosse Revision bei 30'000 Bh angeboten, in der Rechtsschrift wird sie auf 60'000 Bh verschoben). Massgeblich ist natürlich die Offerte, zumal in der Ausschreibung auch der Umfang der Services und Revisionen klar und deutlich definiert wurde. So gerechnet ergeben sich bei der Beschwerdeführerin jährliche Wartungskosten von Fr. 9'631.72 was rund 9.2 % mehr sind, als das günstigste Angebot der Beschwerdegegnerin 2. Fraglich ist aber auch hier die Preisbewertung. Die Beschwerdegegnerin 1 wendet nämlich auch hier die Berechnung an, wonach das günstigste Angebot 10 Punkte erhält und es pro 1 % Preisdifferenz 0.1 Punkte Abzug gibt. So gibt es für das teuerste Angebot der C._____, welches 37.2 % höher als das günstigste Angebot der Beschwerdegegnerin 2 ist, gleichwohl noch 6.3 Punkte. Nach dem oben in Erwägung 3 Gesagten, muss konsequenterweise auch hier eine andere, engere Preisspanne angelegt werden, analog derjenigen bei den Investitionskosten. Bei einer Preisspanne von maximal 40-50 % müsste die Beschwerdeführerin mit 109.2% anstatt mit rund 9 Punkten (bei 0.1 Punkten Abzug pro 1 % Mehrpreis) wohl eher mit etwa rund 8 bis 8.5 Punkten bewertet werden, was bei ihr in der Endabrechnung etwa einen Abzug von rund 0.03 oder eine Erhöhung von rund 0.12 Punkten ergeben würde. Damit würde sie in beiden Fällen immer noch deutlich vor der heutigen Zuschlagsempfängerin liegen.
- 13 c) Zusammengefasst ist die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen und die fiktive Aufrechnung von Fr. 0.25 bei der Beschwerdeführerin für die grosse Revision wieder herauszurechnen und entsprechend eine neue Verteilung der Punkte vorzunehmen. Dabei ist auch hier die Spannweite des Preiskriteriums analog dem oben in Erwägung 3 Gesagten anzupassen. 5. Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter die fehlende Begründung beim Kriterium „Qualität, Betriebssicherheit übrige Vor- und Nachteile“. Die Beschwerdegegnerin 1 führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass der Unterschied von 0.5 Punkten im Unterkriterium „Qualität“ auf den grösseren Hubraum (6.6 Liter) des von der Beschwerdegegnerin 2 offerierten C._____ zurückzuführen sei (im Gegensatz dazu: 4.7 Liter beim C._____ der Beschwerdeführerin); dieser Unterschied im Hubraum wirke sich positiv auf die Lebensdauer aus, weshalb die unterschiedliche Punkteverteilung jedenfalls nicht willkürlich sei. Diese Angaben werden im Offertvergleich (Bg1-act. 6 S. 6) gestützt und erscheinen plausibel, zumal Motoren mit grösserem Hubraum meist auch eine höhere Laufleistung erreichen (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Laufleistung, zuletzt besucht am 19. Mai 2015). 6. a) Schliesslich führt die Beschwerdeführerin bezüglich Referenzen aus, dass die zwei Unterpositionen „Anlagen gesamt“ und „Anlagen Schweiz“ bei der Position „Total Anlagen“ separat zu bewerten seien. Wegen der – verglichen mit dem Ausland – viel strengeren Luftreinhalte-Verordnung der Schweiz seien die Anlagen in der Schweiz nur bedingt mit denjenigen im Ausland vergleichbar; auch die Formalitäten und Bauvorschriften würden sich stark unterscheiden. Zudem sei die Punkteskala linear aufzubauen und nicht in Stufen. Auch hier werde die Bewertung verwässert. Die Beschwerdegegnerin 1 argumentiert, dass die Kriterien – wie von der Beschwerdeführerin gewünscht – separat ausgewertet worden seien. Die
- 14 - Bewertung sei zudem richtigerweise über eine Abstufung vorgenommen worden; wäre eine lineare Bewertung zur Anwendung gelangt, hätte die Beschwerdeführerin noch weniger Punkte erhalten. b) Die Vergabebehörde darf Unterkriterien einführen, um die Angebote zu bewerten. Dabei steht ihr ein Ermessensspielraum zu. Die Unterkriterien müssen jedoch sachlich begründet und nachvollziehbar sein. Die Beschwerdegegnerin 1 behauptet, dass die Forderung der Beschwerdeführerin bereits erfüllt sei. Dabei verkennt sie in ihrer Argumentation, dass das Kriterium „Total Anlagen“ für die Bestnote ein doppeltes Quorum erreichen muss, nämlich 60 oder mehr Anlagen insgesamt und gleichzeitig mehr als 50 Anlagen in der Schweiz. Umgekehrt übersieht die Beschwerdeführerin, dass sie in diesem Doppelkriterium die höchste Punktezahl erreicht hat (3 Punkte) und somit über kein Rechtsschutzinteresse an einer Klärung der aufgeworfenen Frage verfügt. Insofern ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. Abgesehen davon können das Kriterium „Erfahrung, Referenzen, Qualität der Offerte“ und auch die dazugehörigen Bewertungen vorliegend nicht ohne weiteres als sachlich gerechtfertigt nachvollzogen werden. Zwar wird das gennante Kriterium nur mit 10% gewichtet und erscheint die letztlich bestehende Differenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 von 0.15 Punkten als geringfügig, doch kann diese Differenz am Ende sehr wohl entscheidend sein für den Erhalt des Zuschlags. Vorliegend kann die für den Erhalt der Bestnote festgelegte Anzahl an „Total Anlagen“ von 60 oder mehr und die dafür benötigte Anzahl an „Total Anlagen in der Schweiz“ von mehr als 50 nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Fraglich ist auch, inwiefern Anlagen im Ausland vorliegend überhaupt eine Rolle spielen sollten, kann doch aus deren Erstellung – wie die Beschwerdeführerin zu Recht anführt – für eine Erstellung in der Schweiz kaum etwas abgeleitet werden. Ebenfalls nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist die für die Erreichung der Bestnote festgelegte Anzahl von 40 oder mehr bei den in der Schweiz er-
- 15 stellten Klärgasanlagen. Dass die Beschwerdeführerin dabei mit bloss 23 in der Schweiz erstellten Klärgasanlagen von maximal 3 möglichen Punkten immer noch 2.5 Punkte erhielt ist ebenfalls fragwürdig. Das alles ist nicht nachvollziehbar und wird von der Beschwerdegegnerin 1 auch nicht erklärt; es besteht lediglich der Anschein von Sachlichkeit. Eine plausible Erklärung der Bewertung wäre aber umso notwendiger, als der Bewertungsmassstab auch hier erst nachträglich offengelegt wurde. Auf die konkrete Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin 1 ist an dieser Stelle jedoch nicht weiter einzugehen. Falls sich nämlich ergibt, dass die zu erwartende Differenz für das Endergebnis gar nicht mehr relevant ist, kann sie die in diesem Kriterium zu beantwortenden Bewertungsfragen auch offen lassen. c) Insgesamt bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass soweit dieses Kriterium für die konkrete Vergabe überhaupt eine Rolle spielt, die Beschwerdegegnerin 1 eine Bewertung mit einer sachlichen und nachvollziehbaren Begründung vornehmen muss. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen. Da die obsiegende Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist, erhält sie keine Parteientschädigung (Art. 78 Abs. 1 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die angefochtene Vergabeverfügung vom 16. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Bewertung im Sinne der
- 16 - Erwägungen und anschliessender Neuvergabe an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 371.-zusammen Fr. 2'371.-gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde X._____ und der B._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]