Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.10.2013 U 2013 71

23 octobre 2013·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·734 mots·~4 min·6

Résumé

Sozialhilfe | Beschwerde

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 71 Verwaltungsrichter Stecher als Einzelrichter und Blumenthal als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 23. Oktober 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. Am 17. September 2013 reichten A._____ dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein Schreiben sowie diverse E-Mail- Korrespondenzen mit dem kantonalen Sozialamt ein. In ihrer Eingabe thematisierten sie nebst Sozialhilfeleistungen bzw. Rückzahlungen gegenüber der Gemeinde B._____ auch eine Mutterschaftsentschädigung gegenüber der Frau sowie Zahlungen an bzw. des kantonalen Sozialamts. Im Weiteren wurde auf eine fehlende Sozialhilfeleistung der Gemeinde C._____ hingewiesen. 2. Mit Schreiben vom 19. September 2013 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern mit, dass die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, weshalb ihnen das Gericht eine Frist von 10 Tagen gewähre, um der Eingabe vom 17. September 2013 einen beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheid beizulegen sowie diese mit einem Rechtsbegehren, einer Begründung und einer kurzen Sachverhaltsdarstellung zu ergänzen; dies mit der Androhung, dass bei unbenutztem Fristablauf sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden könne. Innert Frist ging dem Gericht jedoch keine verbesserte Eingabe zu. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist. Entsprechend gilt es nachstehend zu beurteilen, ob die eingereichte Beschwerde in formeller Hinsicht den gesetzlichen Voraussetzungen und den Grundsätzen der Rechtsprechung entspricht resp., ob das Rechtsmittel offensichtlich

- 3 unbegründet ist, was ferner darüber entscheidet, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. a) Gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben ein Rechtsbegehren, einen Sachverhalt und eine kurze Begründung zu enthalten. Gemäss Abs. 2 des selben Artikels sind Rechtsschriften zudem zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. b) Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, setzt das Gericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne (Art. 38 Abs. 3 VRG). 3. a) Zunächst ist vorliegend fraglich und vollkommen unklar, gegen wen sich die beschwerdeführerische Eingabe richtet. Aufgrund des allgemein vermittelten Eindrucks, dass die Beschwerdeführer mit den stattgefundenen Rückzahlungen infolge Sozialhilfebezugs nicht einverstanden zu sein scheinen, ist zum einen die Gemeinde B._____ als Beschwerdegegnerin denkbar. Zum anderen kommt als solche jedoch auch das kantonale Sozialamt in Frage, da dieses die Rückzahlungen an die Gemeinde B._____ „einfach“ getätigt haben soll. Allerdings beklagen die Beschwerdeführer auch die fehlende Sozialhilfeleistung der Gemeinde C._____, womit eine mögliche dritte Beschwerdegegnerin in Frage käme. Es lässt sich somit vorliegend nicht mit genügender Bestimmtheit eine Beschwerdegegnerin identifizieren. b) Gegen wen sich die Eingabe effektiv richtet, kann aber vorliegend auch offen bleiben, da vor allem massgebend ist, dass die Beschwerdeschrift

- 4 die oben genannten gesetzlichen Anforderungen nicht einhält. So fehlt dieser zunächst ein anfechtbarer Entscheid oder eine anfechtbare Verfügung, mithin ein taugliches Anfechtungsobjekt. Auch kann der Eingabe kein Rechtsbegehren, aus welchem hervorgehen würde, inwiefern ein allfälliger Entscheid abgeändert werden soll, entnommen werden. Zwar enthält die Eingabe einen Sachverhalt, jedoch ermöglicht es dieser dem Gericht nicht Klarheit über den Rechtsstreit zu erhalten, nicht einmal in Kombination mit den eingereichten E-Mail- Korrespondenzen. Ferner enthält die Eingabe auch keine sachbezogene Begründung, indem sie jeden Bezug zu einem Entscheid missen lässt. c) Aufgrund dieser offensichtlich mangelhaften Beschwerdeschrift, wurde den Beschwerdeführern unter ordnungsgemässer Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, sodann auch eine Frist von 10 Tagen eingeräumt, um die Eingabe zu verbessern bzw. sie den gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Praxisgemäss reicht eine Nachfrist von 10 Tagen nämlich durchaus aus, um eine mangelhafte Eingabe den wenigen gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Innert gesetzter Frist und bis dato ging dem Gericht aber keine verbesserte Eingabe zu. 4. a) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerdeschrift in formeller Hinsicht, trotz entsprechender Aufforderung und Ansetzung einer Nachfrist den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 38 VRG nicht zu genügen vermag. In diesem Sinne kann auf die Beschwerde, da offensichtlich unbegründet, androhungsgemäss nicht eingetreten werden. Es steht den Beschwerdeführen jedoch frei, sich nach Erhalt eines beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden anfechtbaren Entscheids

- 5 mittels einer den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmenden Beschwerde erneut an das Gericht zu wenden. b) Das vorliegende Verfahren verursachte infolge Nichteintretens einen unterdurchschnittlichen Aufwand, weshalb ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

U 2013 71 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.10.2013 U 2013 71 — Swissrulings