VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 67 1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuar Simmen URTEIL vom 30. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armon Vital, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin 1 Bergbahnen B._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Hew, Beschwerdegegnerin 2
- 2 und C._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner, Beschwerdegegner betreffend Lärmschutz
- 3 - 1. Gemäss geltender Nutzungsordnung liegt das Areal, zu welchem auch die Parzelle 6559 mit dem darauf befindlichen Restaurant gehört, in der Landwirtschaftszone, welche ihrerseits durch eine Wintersportzone überlagert ist. Auf dem Areal befinden sich nebst dem erwähnten Restaurant verschiedene Übungspisten für Skifahrer und Snowboarder, die Ski- und Snowboardschule und Langlaufloipen sowie Spazierwege. 2. Am 11. April 2008 unterbreitete die Bergbahnen B._____ AG der Gemeinde X._____ ein Gesuch für den Umbau und die Erweiterung des Restaurants , welches die Erweiterung der Küche, den Einbau zusätzlicher Toiletten, den Umbau bestehender Abstellräume in Garderoben sowie den Neubau eines Containerunterstands im Nordosten zum Gegenstand hatte. Am 3. März 2009 reichte die Bergbahnen B._____ AG ein Baugesuch für die Erweiterung der Aussenterrasse (sog. Winterterrasse) nach, welche bereits ohne Baubewilligung erstellt worden war. Gemäss diesem Baugesuch sollte die Aussenterrasse um 489 m2 erweitert werden. 3. Gegen beide Bauvorhaben erhob A._____ bei der Gemeinde X._____ Einsprache. Am 20. Oktober 2010 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) der Bergbahnen B._____ AG für beide Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone (BAB) und wies die von A._____ erhobenen Einsprachen ab. Allerdings machte das ARE zahlreiche Lärmschutzauflagen. Unter anderem wurden die Öffnungszeiten des Restaurants (mit Ausnahme von seltenen Ereignissen wie Grossveranstaltungen nationaler oder internationaler Bedeutung) auf 23:00 Uhr beschränkt. Am 23. November 2010 erteilte schliesslich auch die Gemeinde X._____ die Baubewilligung und wies die Einsprachen ebenfalls ab. 4. Dagegen erhob A._____ am 11. Januar 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches diese mit Entscheid vom
- 4 - 5. Juli 2011 (VGU R 11 5) abwies. Gegen diesen Verwaltungsgerichtsentscheid erhob A._____ am 1. November 2011 Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Dieses hiess mit Urteil 1C_496/2011 vom 20. September 2012 die Beschwerde gut und hob die Entscheide des Verwaltungsgerichtes sowie der Gemeinde X._____ und des ARE antragsgemäss auf und wies gleichzeitig die Baugesuche der Bergbahnen B._____ AG vom 11. April 2008 und 3. März 2009 ab. In seiner Argumentation sprach das Bundesgericht dem Restaurant im Wesentlichen die Standortgebundenheit für die geplanten Erweiterungen ab mit dem Hinweis, dass jedenfalls für die skizzierten Zwecke ein Restaurant mit beschränktem Platz- und Verpflegungsangebot während den Öffnungszeiten der Schneesportanlagen genüge. Da die Terrasse bereits ohne Bewilligung erweitert worden sei, werde es Sache der zuständigen Behörde sein, die notwendigen Wiederherstellungsmassnahmen zu treffen. Diese werde auch zu prüfen haben, ob und inwieweit Anpassungen der bestehenden Bewilligungen (insbesondere Betriebszeiten) notwendig seien. 5. Am 2. Oktober 2012 gelangte A._____ an die Gemeinde X._____ und forderte diesen auf, dafür besorgt zu sein, dass in Nachachtung des Bundesgerichtsurteils der definitive Rückbau des betreffenden rechtswidrigen Bauteils und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bis spätestens am 15. November 2012 abgeschlossen seien. Mit Bezug auf den Betrieb im Restaurant seien auch die übrigen Konsequenzen aus dem erwähnten Urteil zu ziehen und zügig der rechtmässige Zustand wieder herzustellen. 6. Am 12. Dezember 2012 wandte sich die Gemeinde X._____ an die Bergbahnen B._____ AG und an den Betreiber des Restaurants und wies diese darauf hin, dass sie die klaren bundesgerichtlichen Vorgaben, auch
- 5 wenn diese nur in den Erwägungen erscheinen würden, nicht ignorieren könne. Sie ziehe deshalb eine Einschränkung der Betriebszeiten und somit die Anpassung der Gastwirtschaftsbewilligung in Betracht. Bezüglich der bemängelten Lärmsituation müsse auch die Einhaltung und Kontrolle der im Jahr 2007 vereinbarten Immissionsschutzmassnahmen geprüft werden. Gegebenenfalls wären diese anzupassen. Die Gemeinde gewährte der Bergbahnen B._____ AG, C._____ sowie A._____ die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen. 7. In der Folge konnte jedoch zwischen den involvierten Parteien keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, weshalb die Gemeinde X._____ mit Verfügung vom 9., mitgeteilt am 19. Juli 2013, gegenüber der Bergbahnen B._____ AG als Eigentümerin und C._____ als Betreiber des Restaurants verschiedene vorläufige Massnahmen zur Verminderung von Lärmimmissionen im Rahmen der Vollstreckung des Urteils des Bundesgerichtes 1C_496/2011 vom 20. September 2012 verfügte. Das entsprechende Verfügungsdispositiv lautete wie folgt: "1. Gegenüber der Bergbahnen B._____ AG als Eigentümerin und C._____ als Betreiber werden als vorläufige Massnahmen angeordnet: a) Die Bergbahnen B._____ AG werden verpflichtet, das Büro D._____ AG auf eigene Kosten zu beauftragen, während der ganzen Wintersaison 2013/2014 im Bereich der Liegenschaften A._____ täglich ab 19:00 Uhr bis 24:00 Uhr Lärmmessungen vorzunehmen, aufzuzeichnen und sämtliche lärmrelevanten Vorkommnisse der Gemeinde zu melden. Die Gemeinde selbst wird durch das Hochbauamt stichprobenweise unangekündigte Augenscheine vornehmen. b) Die Öffnungszeiten des Restaurants (mit Ausnahme von seltenen Ereignissen wie Grossveranstaltungen nationaler und internationaler Bedeutung) bleiben auf 23:00 Uhr beschränkt. c) Während der ganzen Wintersaison 2013/2014 haben die Bergbahnen B._____ AG und C._____ im Areal ab 22:00 Uhr auf eigene Kosten einen Ordnungsdienst einzurichten mit dem Ziel, die Lärmimmissionen der ankommenden und heimkehrenden Gäste zu minimieren. Die Bergbahnen B._____ AG und C._____ sind gehalten, innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Gemeinde eine detaillierte Übersicht über die vorgeschlagenen Vorkehrungen abzuliefern, zu welcher dann auch A._____ Stellung nehmen kann. Daraufhin legt [die Gemeinde X._____] die Ausgestaltung des Ordnungsdienstes definitiv fest[.]
- 6 - 2. Nach Abschluss der Wintersaison 2013/2014 wird [die Gemeinde X._____] nach Anhörung der Beteiligten definitiv über Massnahmen zur Verminderung von Lärmimmissionen der ankommenden und heimkehrenden Gäste entscheiden. Je nach Ergebnis der erhobenen Lärmwerte ist dabei auch mit einer erheblichen Verkürzung der Öffnungszeiten des Restaurants zu rechnen und längere Öffnungszeiten bleiben nur noch bedeutenden Spezialveranstaltungen mit eigenen Lärmschutzauflagen vorbehalten. 3. Die Verfahrenskosten belaufen sich auf Fr. 3'400.00 und sind je zur Hälfte durch die Bergbahnen B._____ AG und C._____ zu tragen. Sie sind der Gemeinde innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. 4. Ausseramtliche Entschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. (Rechtsmittelbelehrung)" In seiner Verfügung erkannte die Gemeinde X._____, dass die heute für das Restaurant geltenden Öffnungszeiten am Abend nicht mehr mit den Betriebszeiten des Skiliftes korrespondierten, was zur Strapazierung der Standortgebundenheit im Sinne des RPG geführt habe. Umgekehrt sei dem Pächter des Restaurants am 2. September 1997 eine Bewilligung erteilt worden, "das Restaurant als öffentlichen Betrieb mit Alkoholausschank inkl. gebrannte Wasser während des ganzen Jahres zu den ortsüblichen Zeiten offenzuhalten und zu führen". Diese Bewilligung und die zwei Jahre zuvor erteilte Baubewilligung erlaubten es der Eigentümerin und dem Pächter grundsätzlich, sich darauf zu berufen und geltend zu machen, sie dürften das Restaurant im Rahmen der ortsüblichen Betriebszeiten führen. 8. Gegen die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 9. Juli 2013 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 26. August 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss der Gemeinde X._____ vom 9.07.2013, mitgeteilt am 19.07.2013, betreffend Vollstreckung des Urteils des Bundesgerichts vom 20.09.2012 i.S. / vorläufige Massnahmen zur Vermeidung von Lärmimmissionen sei aufzuheben, soweit darin mangels Standortgebundenheit i.S. von Art. 24 RPG kein Betriebsverbot am Abend und in der Nacht verfügt worden ist.
- 7 - 2. Für den Restaurant-, Après-Ski- und Barbetrieb sei generell eine Betriebsschliessung spätestens ab 19:00 Uhr zu verfügen. 3. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen. Verfahrensantrag Das Bundesamt für Raumentwicklung, Bern, sei zur Einreichung einer Stellungnahme im vorliegenden Verfahren aufzufordern. Mit den vorläufig verfügten Massnahmen hinsichtlich des Lärmschutzes erklärte sich der Beschwerdeführer einverstanden. Hingegen sei er mit der Duldung des Abend- und Nachtbetriebs des Restaurants unabhängig von der Lärmsituation nicht einverstanden, weil diese Aktivitäten die Kriterien der Standortgebundenheit i.S.v. Art. 24 RPG offensichtlich nicht erfüllten. Im einschlägigen Bundesgerichtsurteil sei zwar grundsätzlich ein Bedürfnis für einen Restaurationsbetrieb in unmittelbarer Nähe von Skipisten und -schulen ausgemacht worden, vorab für Eltern, die ihre Kinder am Übungshang beaufsichtigen und Snowboarder, welche sich in der Talstation verpflegen, ausruhen oder treffen, ohne dabei das Areal verlassen zu müssen. Ob eine Standortgebundenheit vorliege, habe das Bundesgericht im konkreten Fall jedoch offen gelassen unter dem Hinweis, dass Personen, welche abends und in der Nacht essen und feiern wollten, hierfür die Gastronomiebetriebe in der Bauzone aufsuchen könnten. In Bezug auf die ohne Bewilligung erweiterte Terrasse habe das Bundesgericht den Ball der Gemeinde zugespielt, welche die notwendigen Wiederherstellungsmassnahmen zu treffen und auch zu prüfen habe, ob und inwieweit Anpassungen der bestehenden Bewilligungen (insbesondere Betriebszeiten) notwendig seien. Weiter habe das Bundesgericht die Standortgebundenheit von Aktivitäten des Restaurant-Betriebs verneint, soweit diese nicht auf die Tageszeiten und allenfalls auf den Vorabend beschränkt blieben. Es sei klar, dass die von der Gemeinde und den Bergbahnen geforderte Offenhaltung des Restaurants unter der Wo-
- 8 che bis 23:00 Uhr und über das Wochenende bis 24:00 Uhr den Rahmen der Standortgebundenheit sprenge. Weder gestützt auf den BAB- Entscheid vom 3. Juli 1995 noch auf die Wirtschaftsbewilligung zur Führung des Restaurants vom 2. September 1997 noch auf den Vertrauensschutz lasse es sich rechtfertigen, den gesamten Abend- und Nachtbetrieb dennoch für zulässig zu erklären. 9. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, in der kommunalen Baubewilligung vom 21. Februar 1997, welche sich unter anderem auf die Zustimmung des damaligen Departements des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) vom 3. Juli 2005 (recte: 1995) gestützt habe, seien keinerlei Einschränkungen und Auflagen in Bezug auf die Betriebszeiten oder die zugelassenen Gäste festgelegt worden. Vielmehr sei in den Erwägungen darauf hingewiesen worden, dass die Zone mit Ski- und Snowboardschule und den verschiedenen Übungspisten sowie mit der beleuchteten Nachtpiste nebst dem Eisstadion als wichtigstes Wintersportzentrum im Talgrund von X._____ zu betrachten sei. Damit sei zum Ausdruck gebracht worden, dass in X._____ ein allgemeiner Bedarf für einen solchen Restaurationsbetrieb bestehe. Die Grundstückeigentümerin habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass sie in der Art und der Zeit der Führung der Restauration frei wäre. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 1 der Eigentümerin schon im Jahr 1989 signalisiert, dass sie mit der Erteilung einer gastwirtschaftlichen Jahresbewilligung für das Restaurant rechnen könne, wenn die baulichen Erfordernisse erfüllt seien; diese Voraussetzungen seien mit dem Neubau geschaffen worden. Es sei zwar möglich, dass Art. 24 RPG seinerzeit mit der Erteilung einer uneingeschränkten Gastwirtschaftsbewilligung strapaziert worden sei, doch ändere dies nichts daran, dass damals in den Baubescheiden keinerlei Einschränkungen verfügt worden
- 9 seien. Wenn das Bundesgericht seither eine Erweiterung ablehne, so heisse dies nicht, dass der bestehende Restaurationsbetrieb rechtswidrig wäre. Der zuhanden der Beschwerdegegnerin 1 gemachte Hinweis, die bestehenden Baubewilligungen seien insbesondere bezüglich der Betriebszeiten zu überprüfen und allenfalls anzupassen, stehe eindeutig im Zusammenhang mit den Vorschriften über den Lärmschutz und spiele vorliegend keine Rolle, nachdem der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Anordnungen der Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Entscheid nicht zur Diskussion gestellt habe. Weil der Betrieb des Restaurants auch bezüglich der Betriebszeiten durch eine rechtskräftige Baubewilligung abgedeckt sei, spielten die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Gastwirtschaftsbewilligung und zum Vertrauensschutz keine Rolle. 10. Die Bergbahnen B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) beantragte in ihrer Vernehmlassung ebenfalls vom 8. Oktober 2013 was folgt: "1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt zulasten des Beschwerdeführers. Verfahrensanträge a) Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, insbesondere hinsichtlich der Anordnungen gemäss Ziff. 1 des angefochtenen Entscheid-Dispositivs. b) Der Antrag auf Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Raumentwicklung sei abzuweisen." Bei der vom Beschwerdeführer zitierten Erwägung 4 Abs. 3 aus dem Bundesgerichtsurteil 1C_496/2011 handle es sich um ein obiter dictum und demnach nicht um eine vollstreckbare Unrechtmässigkeitsfeststellung. Der Beschwerdeführer verkenne, dass die raumplanungsrechtliche Zulässigkeit des heute bestehenden Restaurationsbetriebes bereits verbindlich und rechtskräftig festgestellt worden sei. Das Restaurant sei seit der Fertigstellung des Neubaus zulässigerweise immer eine Tages- und
- 10 - Abendrestauration gewesen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 zur Reduktion von Störungen der Anwohner werde begrüsst und unterstützt unter dem Hinweis auf die bereits vorgenommenen Anstrengungen gemäss Massnahmenkatalog aus dem Jahr 2007, auf welchen sich der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin 1 und die Beschwerdegegnerin 2 geeinigt hätten. 11. C._____ (nachfolgend Beschwerdegegner), der Betreiber des Restaurants, beantragte am 9. Oktober 2013 was folgt: 1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, insbesondere hinsichtlich der Anordnung gemäss Ziff. 1 des angefochtenen Entscheid-Dispositivs der Gemeinde X._____. 3. Es sei der Antrag auf Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Raumentwicklung abzuweisen. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt. zulasten des Beschwerdeführers. Das Bundesgericht gebe im Entscheid 1C_496/2011 vom 20. September 2012 hinsichtlich der Erweiterung einer Terrasse nur eine Empfehlung ab. Von einer zwingenden Neufestsetzung der Betriebszeiten sei keine Rede. Eine Betriebsschliessung unmittelbar nach Betriebsschluss der Sportanlagen sei nicht umsetzbar, da das Restaurant das letzte Glied sei für die Schlussbewirtung der Gäste bei der Entleerung des Skigebiets. Daraus ergebe sich die Standortgebundenheit in optima forma. Der Normalbetrieb des Restaurants erfolge in jeder Hinsicht rechtskonform. Der Widerruf von bestehenden Bewilligungen sei in keinem der Verfahren geltend gemacht worden. Einem Widerruf stünden ausserdem die Rechtssicherheit und der Vertrauensschutz entgegen. Im Winter fänden Schneesportveranstaltungen während des Tages und in die Nacht hinein statt, wobei zwei Skilifte an diesen Abenden in Betrieb seien. Das Restaurant decke Bedürfnisse von Sportlern und Sportanlagen während dieser Betriebszeiten ab. Es sei
- 11 durch den Normalbetrieb zonenkonform. Die Gastwirtschaftsbewilligung mit Alkoholausschank inkl. gebrannter Wasser besitze er seit September 1997 und es habe seither nie Anlass gegeben, ihm diese aufgrund von Verfehlungen zu widerrufen. Das Restaurant habe immer zu den ortsüblichen Zeiten offen gehabt. 12. Am 16. Oktober 2013 zeigte sich der Beschwerdeführer replicando erstaunt darüber, dass die Beschwerdegegnerinnen und der Beschwerdegegner die materiell-rechtliche Frage der Standortgebundenheit des Abend- und Nachtbetriebs im Restaurant auf die rein formal-rechtliche Frage der Rechtskraft der 16 Jahre zurückliegenden Baubewilligung beschränken möchten. Die Baubewilligung 1995 sei mit der Standortgebundenheit aufgrund der Skiübungsgeländern, der Langlaufloipe sowie den Spazierwegen begründet worden, nicht hingegen mit Bedürfnissen nach zusätzlichen Partylokalen und Restaurants für das allgemeine Publikum und generell für Firmenfeste, Bankette etc. in X._____. Wenn man darauf abstelle, dass die erteilte Baubewilligung mangels expliziter Auflagen betreffend Nutzungseinschränkungen zu einer uneingeschränkten Nutzung führen dürfe, laufe dies auf einen rechtlichen Status des Restaurants einer Baute innerhalb der Bauzone hinaus, was nicht zutreffen könne. Sodann stehe jede erteilte Bewilligung, so auch die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, unter dem stillschweigenden Vorbehalt, dass sie für den Rahmen der Bewilligungserteilung vorausgesetzten Zweck und nicht in Verletzung des RPG zweckwidrig verwendet werde. Vor diesem Hintergrund sei die Bemerkung des Bundesgerichtes betreffend "Anpassungen der bestehenden Bewilligung (insbesondere Betriebszeiten)" zu verstehen. Die Rechtskraft der Baubewilligung stehe nur dem Abbruch des Gebäudes entgegen, nicht aber einem behördlichen Verbot von offensichtlich (raumplanungs-)rechtswidriger (Zusatz-)Nutzungen. Daraus ergebe sich, dass die Standortgebundenheit des Neubaus (gemeint ist der
- 12 - Neubau in der zweiten Hälfte der 90er Jahre) nur mit den Bedürfnissen eines Wintersportzentrums begründet werden könne. Andere Nutzungsformen mit oder ohne bauliche Veränderungen, welche mit dem Wintersportzentrum in keinem Zusammenhang stünden, seien im Gebäude ausserhalb der Bauzone unzulässig. Die Argumentation der Beschwerdegegnerinnen und des Beschwerdegegners würde darauf hinauslaufen, dass in jeder BAB-Bewilligung in Form expliziter Auflagen alle denkbaren künftigen RPG-widrigen Zweckentfremdungen und Missbräuche ausgeschlossen werden müssten, ansonsten sich die Bewilligungsempfänger noch nach Jahrzehnten formell auf einen vermeintlichen Freipass für alle möglichen Umnutzungen berufen könnten. Die Beschwerdegegnerin 1 berufe sich nicht auf Zonenkonformität, sondern auf den allgemeinen Bedarf für einen solchen Restaurationsbetrieb. Bewilligt worden sei im Jahr 1995 im Übrigen ein Neubau für bloss 105 Restaurationsplätze − heute würden deren 210 zur Verfügung stehen, wofür eine entsprechende Bewilligung fehle, weshalb so oder anders ein formell und materiell rechtswidriger Zustand bestehe. Auf jeden Fall sprengten "Dancing-Partys", "MTV Music Events", "SWIX-Tagungen" sowie Musik- und Show-Events jeden Rahmen eines bewilligten konventionellen Restaurationsbetriebs ausserhalb der Bauzone und beinhalteten raumplanungsrechtlich relevante und damit bewilligungspflichtige Umnutzungen und Zweckänderungen, wofür keine BAB-Bewilligungen vorlägen. Den letzten Beweis dafür, dass die heutige Nutzung unter dem RPG nicht zulässig sei, erbringe C._____, der in seiner Stellungnahme vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung bei der Beschwerdegegnerin 1 beantragt habe, dass die Umzonung vorangetrieben werde. 13. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin 1 auf die Einreichung einer Duplik.
- 13 - 14. Am 8. November 2013 führte der Beschwerdegegner duplicando neben Wiederholungen seiner bisherigen Standpunkte aus, dass er bis dato keine nächtlichen Partys wie "Dancing-Partys", "MTV Music Events", "SWIX- Tagungen" sowie Musik- und Show-Events durchgeführt habe. Diese würden alle der Regie der Bergbahnen unterstehen und es hätten diesbezüglich diverse provisorische Bauten für Bühnen, Zuschauerränge sowie Catering (Zelte, Container) aufgestellt werden müssen, was jeweils einer Zusatzbewilligung durch die Beschwerdegegnerin 1 bedurft habe. Das vorliegende Verfahren beschlage aber einzig das Restaurant, welches auch heute noch die Erfordernisse der Standortgebundenheit während des Tages und der Nacht erfülle. 15. Die Beschwerdegegnerin 2 hält in ihrer Duplik vom 11. November 2013 fest, dass die Standortgebundenheit des heute strittigen Betriebs durch die zuständige Kantonalbehörde geprüft und rechtskräftig beurteilt worden sei. Aus der Entscheidbegründung sowie dem vorbehaltlosen Entscheiddispositiv könne keine Einschränkung im Sinne der beschwerdeführerischen Begründung (kein Abend- bzw. Nachtbetrieb) abgeleitet werden, zumal schon damals ausdrücklich auf den Bestand der beleuchteten Nachtpiste hingewiesen worden sei. Das Restaurant sei von Anfang an auch am Abend betrieben worden, was auch der Bewilligungsbehörde bekannt gewesen sei (beleuchtete Nachtpiste) und diese nicht zu Beanstandungen oder Einschränkungen bewegt habe. Seit der Bewilligung 1995 habe zudem das Areal als zentrales Element des touristischen Angebots der Destination X._____ noch zusätzlich an Bedeutung gewonnen. So seien die Infrastrukturen ergänzt worden, insbesondere durch eine aufwändig präparierte und beleuchtete Halfpipe. Das Areal sei darüber hinaus auch Sammelpunkt der Talabfahrten des Skigebiets mit intensivem Gästeaufkommen und sei beliebter Treffpunkt der weit über 100 Mitarbeiter der Skischulen, Bergbahnen etc., welche sich vor Ort um die
- 14 - Gäste kümmerten. All dies unterstreiche die Wichtigkeit des Areals als Wintersportzentrum im Talgrund von X._____. Die Bedürfnisse des Schneesportes würden zudem stetem Wandel unterliegen, was bei einer konkreten Überprüfung der Standortgebundenheit ebenfalls zu berücksichtigen sei, sofern eine solche überhaupt stattfinden müsse. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1, indem unter dem Aspekt des Lärmschutzes ein definitiver Entscheid über allfällige Massnahmen zur Verminderung von Lärmimmissionen vorbehalten worden sei, z.B. die Verkürzung der Öffnungszeiten, stehe im Einklang mit dem bundesgerichtlichen Urteil. Die Verfügbarkeit von 210 Sitzplätzen im Restaurant werde sodann bestritten. Was die Umzonung betreffe, so sei dies ein Anliegen, welches schon seit längerer Zeit pendent sei. Es gehe dabei um die Zuweisung des Areals zur Zone für touristische Einrichtungen im Sinne von Art. 29 KRG aufgrund der seit Jahrzehnten praktizierten Nutzung des Geländes sowie im Hinblick auf die laufend erforderlichen Anpassungen der Infrastruktur (z.B. Halfpipe, Schanzen, Downhill Bike, etc.). 16. Am 11., mitgeteilt am 14. November 2014, verfügte der Instruktionsrichter, dass die ersuchte aufschiebende Wirkung nicht gewährt und die nachgesuchte Stellungnahme des Bundesamtes für Raumentwicklung nicht eingeholt wird. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2013 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden
- 15 gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene kommunale Verfügung vom 9. Juli 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin 1 gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 als Eigentümerin und dem Beschwerdegegner als Betreiber des Restaurants verschiedene vorläufige Massnahmen zur Verminderung von Lärmimmissionen verfügt hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Vorweg sei an dieser Stelle erwähnt, dass einzig die in der Verfügung vom 9. Juli 2013 festgelegten vorläufigen Massnahmen zur Verminderung von Lärmimmissionen Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens U 13 67 bilden. Die definitiven Massnahmen hat die Gemeinde X._____ am 12. August 2014 aufgrund der Erkenntnisse einer Mess- und Beobachtungsperiode, mithin nach Abschluss der Wintersaison 2013/2014, ebenfalls bereits verfügt. Auch dagegen hat A._____ wiederum Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben. Die Rechtmässigkeit derselben wird im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren U 14 70 geprüft. Da sowohl die vorliegend angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2013 (betreffend vorläufige Massnahmen) als auch diejenige vom 12. August 2014 (betreffend definitive Massnahmen) noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, besteht nach wie vor ein rechtserhebliches Interesse, auch die vorläufigen Massnahmen zur Verminderung von Lärmimmissionen zu beurteilen.
- 16 - 2. a) In materieller Hinsicht gilt es vorweg festzuhalten, dass sich das Bundesgericht im Verfahren 1C_496/2011 und vorgängig das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Verfahren R 11 5 mit zwei Baugesuchen beschäftigte; eines betreffend Erweiterung der Küche, Einbau zusätzlicher Toiletten, Umbau bestehender Abstellräume in Garderoben und Neubau eines Containerunterstandes und ein anderes betreffend die (bereits erstellte) Erweiterung der Aussenterrasse. Das Bundesgericht hob mit Urteil 1C_496/2011 vom 20. September 2012 die hierfür erteilten Baubewilligungen auf unter Hinweis darauf, dass die Standortgebundenheit der Bauvorhaben im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zu verneinen sei. Demgegenüber war die Standortgebundenheit des bestehenden Restaurationsbetriebs weder Streitgegenstand noch Teil der Entscheidung des Bundesgerichtsurteils 1C_496/2011 vom 20. September 2012. Folglich gibt es diesbezüglich aber auch nichts zu vollstrecken, wie es vom Beschwerdeführer geltend gemacht und auch von der Beschwerdegegnerin 1 in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2013 so betitelt wird. Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid unter Erwägung 2.2 denn auch explizit festgehalten, dass selbst dann, wenn die Standortgebundenheit zu verneinen wäre, dies nur zur Verweigerung der Änderungsgesuche und nicht zur Beseitigung der rechtskräftig bewilligten bestehenden Baute oder Anlage führen würde (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 1C_328/2010 vom 7. März 2011 E.3.3). b) Zutreffend ist allerdings, dass das Bundesgericht im erwähnten Entscheid in einem obiter dictum die Standortgebundenheit des bestehenden Restaurationsbetriebs offen liess und die zuständigen Behörden zur Prüfung anwies, ob und inwieweit Anpassungen der bestehenden Bewilligungen
- 17 notwendig seien. Wörtlich hielt das Bundesgericht unter Erwägung 4 was folgt fest: "In Gutheissung der Beschwerde sind somit die streitigen Bauvorhaben [mangels Standortgebundenheit i.S.v. Art. 24 lit. a RPG] abzuweisen. Aus Gründen der Rechtssicherheit rechtfertigt es sich, neben dem Entscheid des Verwaltungsgerichts auch die erstinstanzlichen Bewilligungen und Einspracheentscheid mit aufzuheben. Da die Terrasse bereits ohne Bewilligung erweitert worden ist, wird es Sache der zuständigen Behörden sein, die notwendigen Wiederherstellungsmassnahmen zu treffen. Sie werden auch zu prüfen haben, ob und inwieweit Anpassungen der bestehenden Bewilligungen (insbesondere Betriebszeiten) notwendig sind." Diese Prüfung, ob allenfalls Anpassungen der bestehenden Bewilligungen bzw. insbesondere der Betriebszeiten notwendig sind, hat die Beschwerdegegnerin 1 im Nachgang zum erwähnten Bundesgerichtsentscheid vorgenommen und in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2013 im Sinne vorsorglicher Anordnungen drei vorläufige Massnahmen verfügt, nämlich die Vornahme von täglichen Lärmmessungen im Bereich der beschwerdeführerischen Liegenschaften während der Wintersaison 2013/2014 von 19:00 bis 24:00 Uhr (Ziff. 1a des Verfügungsdispositivs), die Beschränkung der Öffnungszeiten des Restaurants auf 23:00 Uhr (mit Ausnahme von seltenen Ereignissen wie Grossveranstaltungen nationaler und internationaler Bedeutung; Ziff. 1b des Verfügungsdispositivs) sowie die Errichtung eines Ordnungsdienstes ab 22:00 Uhr während der ganzen Wintersaison 2013/2014 bzw. die Einreichung eines entsprechenden Konzepts zwecks definitiver Festlegung des Ordnungsdienstes (Ziff. 1c des Verfügungsdispositivs). Der Entscheid über die definitiv zu ergreifenden Massnahmen "zur Verminderung von Lärmimmissionen der ankommenden und heimkehrenden Gäste" sollte dann aufgrund der Erkenntnisse einer Mess- und Beobachtungsperiode nach Abschluss der Wintersaison 2013/2014 gefällt werden (Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs). 3. a) Die Parteien sind sich zu Recht insofern einig, als der grundsätzliche Weiterbestand und -betrieb des Restaurationsbetriebs gewährleistet bleibt. Uneinig ist man sich indes bezüglich des Umfangs der zulässigen Be-
- 18 triebszeiten, mithin also des rechtmässigen Zustands. Während sich der Beschwerdeführer auf die Bewilligung des damaligen DIV vom 3. Juli 1995 (Nutzung im Zusammenhang mit dem Wintersportzentrum) beruft und entsprechend ein Betriebsverbot am Abend und in der Nacht − mithin ab 19:00 Uhr − verlangt, stellen sich die Beschwerdegegnerinnen und der Beschwerdegegner auf den Standpunkt, dass die heutige Nutzung mit ortsüblichen Öffnungszeiten durchaus konform sei mit dem Raumplanungsrecht. b) Bezüglich der zulässigen Nutzung dürfte keiner der von den Parteien eingenommenen Standpunkte vollends zutreffen. So ist in der Wintersaison die Halfpipe für Trainings- und andere Fahrten jeweils dienstags, donnerstags und samstags bis 21:30 Uhr geöffnet und beleuchtet, was an diesen Abenden eine Öffnungszeit bis 23:00 durchaus als zulässige Nutzung erscheinen lässt. Dies zumal der Hang bereits zur Zeit der Erteilung der BAB-Bewilligung vom 3. Juli 1995 für das Nachtskifahren zur Verfügung stand und das Areal als Element der touristischen Infrastruktur von X._____ seit der BAB-Bewilligung 1995 wohl noch zusätzlich an Bedeutung gewonnen haben dürfte (insbesondere durch den Bau der unmittelbar neben dem Restaurant liegenden Halfpipe). Eine weitergehende generelle Nutzung des Restaurationsbetriebs nach 19:00 Uhr kann mit der Benützung der Schneesportanlagen bzw. des Areals als Wintersportzentrum wohl aber grundsätzlich nicht mehr gerechtfertigt werden, es sei denn, es fänden spezielle schneesportbezogenen Anlässe statt. Dies trifft indes weder auf die anlassfreien Abende nach 19:00 Uhr noch auf Anlässe, welche nicht auf dem Areal stattfinden bzw. keinen Schneesportbezug haben (wie beispielsweise Firmenanlässe), zu. Im Sommer gibt es sodann gar keinen Bezug zu Schneesport bzw. zum Wintersportzentrum, wobei diesbezüglich zu beachten ist, dass in der Sommersaison (vom 3. Juli bis 12. Oktober 2014) die Öffnungszeiten des Restaurants ohnehin
- 19 von Mittwoch bis Sonntag auf 11:00 bis 21:00 Uhr beschränkt sind. So gesehen dürfte es bezüglich des Umfangs der zulässigen Betriebszeiten zumindest fraglich sein, ob die heutige Nutzung mit ortsüblichen Öffnungszeiten noch als rechtmässiger Zustand qualifiziert werden kann. 4. Wie einleitend bereits erläutert sind vorliegend indes einzig die von der Beschwerdegegnerin 1 in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2013 festgelegten vorläufigen Massnahmen zur Verminderung von Lärmimmissionen, mithin die Vornahme von täglichen Lärmmessungen im Bereich der beschwerdeführerischen Liegenschaften während der Wintersaison 2013/2014, die Beschränkung der Öffnungszeiten des Restaurants auf 23:00 Uhr (mit Ausnahme von seltenen Ereignissen wie Grossveranstaltungen nationaler und internationaler Bedeutung) sowie die Errichtung eines Ordnungsdienstes ab 22:00 Uhr während der Wintersaison 2013/2014 zu beurteilen. Diese von der Beschwerdegegnerin 1 festgelegten vorläufigen Massnahmen zur Verminderung von Lärmimmissionen erscheinen durchaus als geeignet und situationsadäquat. Denn die Beschwerdegegnerin 1 ist einerseits auf die mittels der vorläufigen Massnahmen erhobenen Erkenntnisse einer Mess- und Beobachtungsperiode als Grundlage für die Anordnung der definitiven Massnahmen zur Verminderung von Lärmimmissionen im Bereich des Restaurationsbetriebes angewiesen. Anderseits betreffen die vorläufigen Massnahmen zur Verminderung der Lärmimmissionen auch bloss die Wintersaison 2013/2014 und damit eine überschaubare Periode. Darüber hinaus ist bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der festgelegten vorläufigen Massnahmen aber auch zu beachten, dass ein Betriebsverbot für den Restaurant-, Après-Ski- und Barbetrieb ab 19:00 Uhr − wie dies vom Beschwerdeführer verlangt wird − wohl nicht im öffentlichen Interesse liegen dürfte, gehört doch das Restaurant zweifelsohne zur touristischen Infrastruktur von X._____ und unterstützt neben den beim Areal selber stattfindenden
- 20 - Anlässen auch diverse weitere Anlässe verschiedenster Art. Folglich erweisen sich aber die lediglich vorläufig für die Wintersaison 2013/2014 von der Beschwerdegegnerin 1 angeordneten Massnahmen zur Lärmreduktion und mit ihnen die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2013 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Dieser hat die obsiegende Beschwerdegegnerin 2 und den ebenfalls obsiegenden Beschwerdegegner zudem gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Mangels Einreichung einer entsprechenden Honorarnote der Anwälte der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdegegners setzt das angerufene Gericht die Parteientschädigung ermessensweise selbst fest, wobei es vorliegend eine aussergerichtliche Entschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) als angemessen erachtet. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer somit je noch an die Beschwerdegegnerin 2 und den Beschwerdegegner zu bezahlen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 keine Parteientschädigung zusteht.
- 21 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 504.-zusammen Fr. 2'504.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. A._____ hat die Bergbahnen B._____ AG und C._____ aussergerichtlich mit pauschal je Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 3. September 2015 nicht eingetreten (1C_578/2014).