VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 45 1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Stecher, Präsident Meisser und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Gross URTEIL vom 19. August 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Gemeinde O.1._____, Beschwerdeführerin gegen Regierung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Subventionierung von Schul- und Schulsportanlagen
- 2 - 1. Die (fusionierte) Gemeinde O.1._____ reichte am 28. März 2013 beim Hochbauamt (HBA) des Kantons Graubünden zwei Subventionsgesuche betreffend Schulhausneubauten in O.1._____ sowie in O.2._____ ein. An seiner Sitzung vom 30. April 2013 stellte die Regierung fest, dass die Gesuche den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprächen und trat auf diese nicht ein. Das Gesuch beziehe sich lediglich auf Art. 5 der Schulbauverordnung (Bedarfsnachweis/Bedarfsanerkennung), nicht aber auch auf Art. 6 (Raumprogramm/Beitragszusicherung), was aber nach bisherigem Schulgesetz für die Beurteilung notwendig sei. Weiter entsprächen die Unterlagen nicht dem für eine Beurteilung notwendigen Planungsstand – so fehlte eine nachvollziehbare Darstellung der momentanen Ausgangslage in der gesamten Gemeinde O.1._____; die zurzeit geführten Klassenzüge und Abteilungen seien nicht dargestellt und es müssten formelle Entscheide vorliegen, wie die zukünftige Ausrichtung der schulischen Verhältnisse gestaltet und geplant würden. Nebst den Angaben zum schulischen Bedarf fehlten auch die Nachweise, in welchen Fraktionen der Gemeinde bestehende Schulhäuser vorhanden seien, welche Schulräume dort vorhanden seien und an welchem Schulstandort gegenwärtig welche Abteilungen geführt werden. Alle diese Angaben wären aber notwendig gewesen, um noch objektbezogene, kantonale Baubeiträge nach bisherigem Schulgesetz erwirken zu können. 2. Mit Eingabe vom 31. Mai 2013 erhebt die Gemeinde O.1._____ Beschwerde gegen diesen Regierungsbeschluss und verlangt dessen Aufhebung mit Feststellung, dass die Subventionsgesuche der Gemeinde O.1._____ den gesetzlichen Vorgaben entsprächen, eventualiter wird die Ansetzung einer Nachfrist verlangt, innert welcher die erforderlichen Gesuchsunterlagen nachgereicht werden können. Die Gemeinde O.1._____ begründet ihre Beschwerde damit, dass gemäss Fusionsvertrag im Zuge der Umsetzung der Fusion u.a. die Schulstandorte festzulegen seien, wo-
- 3 bei die bisherigen Schulstandorte bei pädagogisch sinnvollen Klassengrössen bestehen bleiben sollen; weiter sollen die Schulstandorte in den Ortschaften O.1._____ und O.2._____ festgelegt werden. In O.1._____ sei anfangs August 2012 eine Projektgruppe ins Leben gerufen worden, welche die Machbarkeit eines Neubaus einer Schulanlage als Ersatz für das ältere der beiden Schulhäuser in O.1._____ prüfen sollte. Weiter sei es notwendig, dass die Schüler der anderen bisherigen Gemeinden in O.2._____ zur Schule gehen würden, u.a. auch deswegen, weil dieses Schulhaus im Gegensatz zu denjenigen in O.3._____ und O.4._____ bereits behindertengerecht ausgebaut worden sei; das bestehende Schulgebäude O.2._____ sei dann aber zu klein, um alle Schüler der bisherigen Gemeinden aufzunehmen, weshalb eine Erweiterung oder ein Neubau dieser Schulanlage geprüft werden müsse. Für die Durchführung einer Machbarkeitsstudie mit Kostenschätzung sei die bis Ende März 2013 gesetzte Frist zu kurz gewesen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass gemäss den Übergangsregelungen des Fusionsvertrages die bisherigen Gemeinden bis zur Inkraftsetzung der Fusion keine Verpflichtungen eingehen bzw. Ausgaben bewilligen durften, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren. 3. Die Regierung beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde. Sie erklärt die gesetzlichen Rahmenbedingungen, woraus sich einerseits ergebe, dass die eingereichten Gesuchsunterlagen unvollständig seien, und andererseits, dass die Gewährung einer Nachfrist nicht möglich gewesen sei. Die Gemeinde gehe in der strittigen Gesuchseingabe von der Vollständigkeit ihrer Unterlagen aus; es werde darin weder ein Zeitmangel aufgrund der erfolgten Gemeindefusion noch die Kurzfristigkeit des vom Gesetzgeber angesetzten Eingabetermins geltend gemacht. Die Mehrbelastung durch die Gemeindefusion könne zudem nicht der Grund für die unvollständige Eingabe sein, sei
- 4 sich die Gemeinde doch schon seit vielen Jahren bewusst gewesen, dass es beim alten Schulhaus O.1._____ dringenden Handlungsbedarf gegeben habe; die von der Gemeinde eingelegten Unterlagen betreffend dieses Objekt – die (erst) zusammen mit der Beschwerde eingereicht wurden - datierten aus den Jahren 1997 (Beilage 5 Gemeinde: Studie Ersatzneubau) und 2003 (Beilage 6 Gemeinde: Zustandsanalyse). Der Gemeinde seien daher zu Recht keine Beiträge nach bisheriger Schulgesetzgebung mehr zugesichert und auch keine Fristverlängerung gewährt worden. 4. In ihrer Replik vom 19. August 2013 erklärt die Gemeinde O.1._____, dass ihre Strategie darauf ziele, den Schulbetrieb sukzessive auf die Standorte O.1._____ und O.2._____ zusammenzuziehen. In der strittigen Gesuchseingabe seien die aktuellen Schülerzahlen und die Entwicklung innerhalb der nächsten 10 Jahre aufgeführt. Weiter räume die Regierung im angefochtenen Beschluss selber ein, dass die Klärung des effektiven Bedarfs für die Gemeinde O.1._____ mit derzeit mehreren Schulstandorten sehr aufwändig und damit zeitintensiv sei; eine seriöse Aufbereitung der für die Beurteilung des Gesuchs wesentlichen Dokumente würde mehrere Wochen, wenn nicht Monate beanspruchen. Diese Zeit hätte der Gemeinde aber nicht zur Verfügung gestanden, da die bisherigen Gemeinden im Zuge der Fusionierung nach Genehmigung des Fusionsvertrages am 12. Juli 2012 bis zum Fusionszeitpunkt selber am 1. Januar 2013 keine Aufwendungen mehr hätten tätigen dürfen. 5. Am 18. September 2014 weist die Regierung darauf hin, dass die Gemeinde O.1._____ selber einräume, dass die von ihr eingereichten Gesuche unvollständig gewesen seien, und zwar sowohl hinsichtlich des Schulstandortes O.1._____ als auch O.2._____. Ausserdem könnten die Gemeinden auch unter der neuen Schulgesetzgebung mit einem Kantonsbeitrag für ihre Schulbauten rechnen; keine der Gemeinden würde so
- 5 aufgrund von Übergangsbestimmungen zwischen Stuhl und Bank fallen. Die Gemeinde O.1._____ habe im Übrigen im Zuge der Fusion einen kantonalen Förderbeitrag in der Höhe von Fr. 11.3 Mio. erhalten sowie als Sonderleistung die Einteilung in die Finanzkraftgruppe 4 bis ins Jahr 2017 bzw. bis zum Inkrafttreten eines neuen Finanzausgleichssystems; auch hinsichtlich des vorgesehenen Systemwechsels im Finanzausgleich erreiche die Gemeinde O.1._____ einen hohen positiven Saldo in der Globalbilanz. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Regierungsbeschluss vom 30. April 2013 (RB Protokoll-Nr. 374), worin die Regierung (Beschwerdegegnerin) auf die Subventionsgesuche der (fusionierten) Gemeinde O.1._____ (Beschwerdeführerin) betreffend Schulhausneubau an zwei verschiedenen Standorten im Tal infolge Verspätung und Unvollständigkeit der Gesuchsunterlagen gar nicht eintrat. Zu prüfen und zu klären ist dabei, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgte oder ob die Beschwerdegegnerin anhand der massgebenden Vorschriften im dannzumal noch geltenden Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (altes Schulgesetz [aSchulG] vom 26. November 2000 bzw. neues Schulgesetz [SchulG; BR 412.000] gültig ab 1. August 2013) samt zugehöriger Verordnung über die Subventionierung von Schul- und Schulsportanlagen (Schulbauverordnung; BR 421.300) verpflichtet gewesen wäre, auf die Subventionsgesuche einzutreten und diese auch materiell zu bewilligen. 2. In formeller Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass zur Beschwerde nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt
- 6 ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Im konkreten Fall ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin nachteilig berührt wird, da sie dadurch die erhofften Subventionsbeiträge für den Neubau zweier Schulhäuser auf ihrem Gemeindegebiet nicht erhält. Ferner ist aktenkundig, dass die schriftlich eingereichte Beschwerde vom 31. Mai 2013 datiert und somit innert der 30-tägigen Anfechtungsfrist erhoben wurde, da der angefochtene Regierungsbeschluss vom 30. April 2013, mitgeteilt am 1. Mai 2013, noch innerhalb dieser Frist liegt. Die Beschwerde wurde folglich frist- und formgerecht bei der sachlich wie örtlich zuständigen Gerichtsinstanz eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 3. a) Ausgangspunkt für die Fallbeurteilung sind hier folgende Vorschriften: Art. 53 Abs. 1und 6 aSchulG - Leistungen des Kantons / a) Baubeiträge 1Der Kanton leistet für öffentliche Schulen Beiträge an den Neubau, den umfassenden Umbau und die Erweiterung von Schulhäusern, an Turnanlagen sowie an die Anschaffung von Schulmobiliar und allgemeinen Lehrmitteln, die im Zusammenhang mit Bauten angeschafft werden, von 10 bis 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. 6Näheres regelt die Regierung in einer besonderen [Schulbau-] Verordnung. Art. 4 Schulbauverordnung – Phasen Gesuchseingaben und -behandlung Das Verfahren gliedert sich in der Regel in die zwei Phasen „Bedarfsnachweis/Bedarfsanerkennung“ und Raumprogramm/Beitragszusicherung“. Art. 5 Abs. 1 Schulbauverordnung - Bedarfsnachweis/Bedarfsanerkennung 1Vor der Festlegung des Raumprogramms hat der Schulträger den Bedarf für das Bauvorhaben nachzuweisen und dem Hochbauamt zweifach fol-
- 7 gende Unterlagen einzureichen: Beschreibung des Bedarfs und des Bauvorhabens; a) Angaben zur bestehenden Schulinfrastruktur; b) Schülerzahlen und deren Entwicklung in den nächsten zehn Jahren; c) Beschreibung der erzielbaren schulischen Verbesserung; d) Nachweis, dass keine Alternativen in der Region bestehen. Art. 6 Abs. 1 Schulbauverordnung – Raumprogramm, Beitragszusicherung 1Gestützt auf den von der Regierung anerkannten Bedarf hat der Schulträger dem Hochbauamt zweifach folgende Unterlagen einzureichen: a) Raumprogramm: Räume mit Angabe der Nutzfläche, gegliedert nach Nutzungsbereichen, sowie synoptische Darstellung von „Ist-Soll- Zustand“ und der daraus resultierenden „Differenz“; b) Pläne der bestehenden Schulanlage. Plan- oder Machbarkeitsstudien bei Umbau- und Erweiterungsbauvorhaben zur Erläuterung des Raumprogramms und des Bauvorhabens; c) Approximative Kostenschätzung anhand einer geeigneten, dem Planungsstand entsprechenden Berechnungsmethode. Art. 13 Abs. 3 Schulbauverordnung – Beitragszahlungen 3Beiträge werden nur zugesichert, wenn ein den Vorgaben des Hochbauamtes entsprechendes Gesuch für beide Phasen gemäss Art. 4 mindestens vier Monate vor dem Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes vom 21. März 2012 eingereicht wurde. (Laut Regierungsbeschluss [vom 25. September 2012 [RB Protokoll-Nr. 952] S. 6-7, wurde diese vier Monatsregelung per 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt; vgl. dazu Beilage 1 der Beschwerdegegnerin [Bg-act.3]). Art. 103 Schulgesetz - Übergangsrecht Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes [ab 1. August 2013] hängige Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt (vgl. zum neuen Schulgesetz die beiden Regierungsbeschlüsse vom 25. September 2012 [RB Protokoll-Nr. 935 und Nr. 952] sowie die Beilagen zum Grossratsprotokoll S. 915; Bg-act.1-3). b) In materieller Hinsicht präsentiert sich die massgebende Rechtslage demnach folgendermassen: Art. 53 aSchulG regelt die Grundzüge der Baubeiträge als Leistungen des Kantons. Abs. 6 dieser Bestimmung verweist ausdrücklich auf die Verordnung über die Subventionierung von
- 8 - Schul- und Schulsportanlagen zur Regelung von Details. Diese Delegationsnorm (Art. 53 Abs. 6 aSchulG) ist unproblematisch. Art. 4 der Schulbauverordnung legt fest, dass sich das Verfahren für die Gesuchseingaben und -behandlung in zwei Phasen gliedert, nämlich in die Phase „Bedarfsnachweis/Bedarfsanerkennung“ und die Phase „Raumprogramm/ Beitragszusicherung“. Diese beiden Verfahrensabwicklungsphasen werden anschliessend in Art. 5 und Art. 6 der Schulverordnung detailliert dargestellt. Daraus lässt sich eine Zweistufigkeit ablesen, nämlich den Bedarfsnachweis bzw. dessen Anerkennung (Art. 5), ehe über das Raumprogramm befunden wird und Beiträge zugesichert werden (Art. 6). In zeitlicher Hinsicht enthält Art. 13 Abs. 3 der Schulbauverordnung die Vorgabe, dass die genannten Beiträge nur zugesichert werden, wenn ein den Vorgaben des Hochbauamtes entsprechendes Gesuch für beide Phasen gemäss Art. 4 mindestens vier Monate vor dem Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes vom 21. März 2012 eingereicht wurde. Schliesslich enthält Art. 103 des neuen Schulgesetzes im Kapitel der Übergangsbestimmungen die Regelung, dass bei Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes noch pendente Verfahren nach dem alten Schulgesetz zu Ende geführt werden. Den soeben erwähnten Vorschriften ist somit einerseits zu entnehmen, dass die Subventionsgesuche nacheinander behandelt werden, d.h. Gesuche laut Art. 6 erst nach Anerkennung des Bedarfs gemäss Art. 5 der Schulbauverordnung. Soweit die Beschwerdegegnerin nun im angefochtenen Entscheid argumentiert, die beiden Gesuche der Beschwerdeführerin – eines für den Schulstandort O.1._____ und eines für den Schulstandort O.2._____ – seien unvollständig, weil insbesondere die Angaben betreffend Raumprogramm fehlten, ist dies unpräzise. Wie gesehen ist nämlich eindeutig eine Zweistufigkeit vorgesehen, sodass grundsätzlich zunächst ein Gesuch zur Bedarfsanerkennung zu stellen ist und erst anschliessend – nach Anerkennung des Bedarfs – ein Gesuch zur Beitragssicherung, welches das Raumprogramm, Pläne bzw. Mach-
- 9 barkeitsstudien etc. sowie Kostenschätzungen zu enthalten hat. Allein der Umstand, dass die Gesuche der Beschwerdeführerin keine oder ungenügende Angaben laut Art. 6 der Schulbauverordnung enthielten, wäre kein Grund gewesen, auf die Gesuche nicht einzutreten. Dieser Grund ergibt sich jedoch aus Art. 13 Abs. 3 der Schulbauverordnung, wonach eben Unterstützungsbeiträge nur zugesichert werden, wenn dem Hochbauamt sowohl ein Gesuch nach Art. 5 als auch ein Gesuch nach Art. 6 der Schulbauverordnung bis spätestens vier Monate vor Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes vorliegen. Das neue Schulgesetz ist – mit Ausnahme der Einführung von Blockzeiten (Art. 24 SchulG) - nachgewiesenermassen per 1. August 2013 in Kraft getreten, so wie dies die Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer Sitzung vom 25. September 2012 bereits beschlossen hatte (Bg-act. 1 S. 19). Spätester Zeitpunkt für die Einreichung von Unterstützungsgesuchen war damit der 1. April 2013. Diese Zeitvorgabe hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht eingehalten; zumal selbst die aus den Jahren 1997 und 2003 stammenden Dokumente betreffend „Studie Ersatzneubau“ (vgl. Beilage 5 der Beschwerdeführerin [Bf-act.5]) und „Zustandsanalyse“ [Bf-act.6]) nicht zusammen mit den Subventionsgesuchen am 28. März 2013, sondern erst zusammen mit der Beschwerdeschrift am 31. Mai 2013 eingereicht wurden. Diese (veralteten) Abklärungsdokumente mussten der Beschwerdegegnerin noch vom Gericht zur Kenntnis gebracht und nicht zuletzt deswegen ein zweiter Schriftenwechsel (mit entsprechenden zeitlichen Verzögerung für die Fallbeurteilung) durchgeführt werden. Im Übrigen wären diese Dokumente – selbst bei ihrer früheren Einreichung zusammen mit den Subventionsgesuchen Ende März 2013 - unbrauchbar bzw. nicht mehr aussagekräftig gewesen, weil seither rund 16 (1997) bzw. 10 (2003) Jahre ungenutzt verstrichen sind und sich seitdem die räumlichen Bedarfsverhältnissen sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen eben markant verändert haben.
- 10 c) Eine Fristverlängerung für die Nachreichung der erforderlichen Bauunterlagen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a-d) und Art. 6 Abs. 1 lit. a-c) der Schulbauverordnung war für die Beschwerdegegnerin aufgrund der klaren Regelung in Art. 13 Abs. 3 der Schulbauverordnung (Vorlaufzeit: 4-Monatsregel) ebenfalls nicht mehr möglich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin mit der Einreichung der Gesuche auch gar keinen entsprechenden Antrag auf Fristerstreckung gestellt hat. Gleichzeit war auch eine Ergänzung der Gesuche durch das Hochbauamt in eigener Regie und auf eigene Verantwortung nicht möglich, da die gemachten Selbstangaben in den Dokumenten (1997/2003) nur ein sehr rudimentäres und zudem noch veraltetes Bild über die Gesamtsituation vor Ort ergaben. Mit dem Vorwurf der zu Unrecht verweigerten Fristverlängerung bzw. der Unhaltbarkeit des strittigen Nichteintretensentscheids wegen verspäteter Einreichung wichtiger Prüfungsunterlagen dringt die Beschwerdeführerin somit nicht durch. d) Es bleibt damit aber noch zu klären, ob eine fristgerechte Eingabe für die Beschwerdeführerin angesichts der Fusion bzw. dem Ausgabenverbot der bisherigen Gemeinden ab Fusionsbeschluss bis zum Gemeindevereinigungsvollzug überhaupt möglich und zumutbar gewesen wäre. Unbestrittenermassen nimmt eine seriöse Abklärung des Bedarfs für künftige Bauvorhaben und des konkreten Raumbedarfs bei Gemeinden mit verschiedenen Schulstandorten einige Wochen wenn nicht sogar Monate in Anspruch. Daraus kann die Beschwerdeführerin vorliegend allerdings nichts zu ihren Gunsten herleiten, war das Bedürfnis nach neuem Schulraum doch zumindest am Standort der Beschwerdeführerin längstens bekannt; dennoch blieb man diesbezüglich untätig, weil man die Prioritäten anders gesetzt hat. Weniger lange im Voraus erkennbar war der Bedarf in Bezug auf das Schulhaus in O.2._____. Für beide Fälle beruft sich die Beschwerdeführerin indessen auf Art. V. Ziff. 4 des Fusionsvertrages vom
- 11 - 17. Juni 2012, gemäss welchem im Zeitraum nach der Fusionsabstimmung vom 12. Juni 2012 bis zum Inkrafttreten der Fusion am 1. Januar 2013 keine (finanziellen) Aufwendungen mehr getätigt werden konnten (Bf-act.4 S. 3), wie z.B. die Ausarbeitung einer Projektstudie für den Neubau eines Schulhauses am Standort der Beschwerdeführerin. Dementsprechend hätten die verlangten Machbarkeitsstudien also für beide Schulstandorte erst nach dem 1. Januar 2013 in Auftrag gegeben werden können, was zeitlich zu kurz gewesen wäre. Der fragliche Passus im Fusionsvertrag lautet dazu wie folgt: Art. V. Ziff. 4 Fusionsvertrag – Ausgabenverbot / Ausnahmen hiervon „Die bisherigen Gemeinden dürfen bis zur Inkraftsetzung der Fusion keine neuen Verpflichtungen bzw. Ausgaben bewilligen, welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt sind, finanziell im Alleingang nicht finanzierbar wären oder nicht zwingend sind.“ Laut Auffassung des streitberufenen Verwaltungsgerichts scheitert die Begründung der Beschwerdeführerin bereits an der ersten Einschränkung des Ausgabenverbotes, nämlich dass vom zitierten Ausgabenverbot (nur) solche Auslagen ausgenommen sind, welche zum Zeitpunkt des Fusionsvertragsabschlusses noch nicht bekannt waren. Dass die Sanierung bzw. ein Ersatzneubau für das alte Schulhaus am Standort der Beschwerdeführerin notwendig war und hierfür gewisse Abklärungen und Machbarkeitsstudien erforderlich waren, bedarf vorliegend keiner näheren Erläuterungen, zumal die Beschwerdeführerin ja sogar noch selbst in den Jahren 1997 und 2003 entsprechende Dokumente erstellen liess, die letztlich allesamt dasselbe Ziel – nämlich die Verbesserung der bestehenden Schulund Ausbildungsstrukturen vor Ort – hatten. Dass im Rahmen dieser Fusion dann aber auch noch Abklärungen betreffend weitere Schulstandorte vorgenommen werden müssten, allenfalls mit Varianten, erscheint dem Gericht naheliegend und ohne weiteres vorhersehbar. Aus dem Gesagten folgt, dass die nötigen Auslagen im Juni 2012 für die in Frage stehenden
- 12 beiden Schulstandorte nur deshalb nicht bekannt waren, weil es die Beschwerdeführerin schlichtweg vergessen hatte, sich rechtzeitig um dieses Thema zu kümmern. Aber selbst diese (verfahrene) Situation wäre noch zu retten gewesen, weil zum einen solche Auslagen – zumindest was die Beschwerdeführerin betrifft – im Alleingang hätten finanziert werden können und zum anderen spätestens mit dem Regierungsbeschluss vom 25. September 2012 (RB Protokoll-Nr. 952; Bg-act.3) die Vier-Monatsfrist von Art. 13 Abs. 3 der Schulbauverordnung eingeführt wurde, was entsprechende Ausgaben „zwingend“ im Sinne von Art.V Ziff. 4 des Fusionsvertrages gemacht hätte. 4. a) Zusammengefasst ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin also nicht gelungen ist, die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids der Beschwerdegegnerin zu widerlegen. Der angefochtene Regierungsbeschluss vom 30. April 2013, mitgeteilt am 1. Mai 2013 (RB Protokoll-Nr. 374), wird daher bestätigt und die dagegen erhobene Beschwerde vom 31. Mai 2013 abgewiesen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichem Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- 13 - - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.-zusammen Fr. 2'766.-gehen zulasten der Gemeinde O.1._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]