VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 38 1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuar Gross URTEIL vom 3. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, Beschwerdeführerin/Klägerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Marianne Sonder, Beschwerdegegnerin/Beklagte betreffend Lohnforderungen
- 2 - 1. A._____ wurde mit öffentlich-rechtlichem Dienstvertrag, beginnend per 1. August 2009, als Schulleiterin mit einem Arbeitspensum von 55 % in der Gemeinde X._____ angestellt. Ihre Besoldung erfolgte aufgrund des kantonalen Besoldungssystems (Lohnklasse 19, Stufe 16). Auf den 1. Januar 2013 wurde A._____ im Rahmen des jährlichen Stufenanstieges in die Lohnklasse 19, Stufe 20, eingereiht. Bei einem Vollpensum hätte dies einem Jahreslohn von Fr. 134'342 entsprochen. 2. Am 18. Februar 2013 beschloss der Gemeindevorstand X._____, die Lehrerlöhne 1:1 (ohne Stufenerhöhung) gemäss Gehaltstabelle für die Volksschul- und Kindergartenlehrpersonen zu überführen. Der Entscheid über die Überführung des Lohnes für die Schulleitung wurde zurückgestellt. 3. Am 9. April 2013 beschloss der Gemeindevorstand die Überführung der Schulleitung in die Gehaltstabelle für die Volksschule und Kindergartenlehrpersonen (Schulleitung) mit Einreihung von A._____ in die Lohnstufe 15 per 1. August 2013 und voraussichtlicher Stufenerhöhung in die Lohnstufe 16 per 1. August 2014. Weitere Stufenerhöhungen in den Folgejahren würden nicht gewährt. Das Verfügte wurde mit der Argumentation des Schulrates und der internen Lohngerechtigkeit gegenüber den übrigen Gemeindeangestellten begründet. 4. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde (recte Klage) vom 6. Mai 2013 mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid der Gemeinde X._____ vom 9. April 2013 sei aufzuheben und es sei der Jahreslohn der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2013/14 stufengerecht in Lohnstufe 20 der Gehaltstabelle für die Volksschul- und Kindergartenlehrpersonen zu überführen. 2. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. August 2013 einen Jahreslohn von Fr. 81'457.20 (55 Stellenprozent) auszurichten.
- 3 - 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin. A._____ hält die von der Gemeinde X._____ vorgenommene Überführung des Schulleitungslohnes sowie die Verweigerung weiterer Stufenerhöhungen für die Folgejahre für gesetzeswidrig. Richtig wäre nach ihrer Ansicht eine Überführung für das Schuljahr 2013/14 stufengerecht in die Lohnstufe 20 der Gehaltstabelle für die Volksschul- und Kindergartenlehrpersonen des Kantonalen Amtes für Volksschule und Sport, was einem Jahreslohn ab dem Schuljahr 2013/14 von Fr. 81'457.20 (bei 55 Stellenprozenten) entspricht. Weiter müssten ihr für die Folgejahre Lohnstufenerhöhungen gemäss Art. 66 SchulG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 SchulV gewährt werden. 5. In der Vernehmlassung beantragt die Gemeinde am 13. Juni 2013 folgendes: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche MWSt. zu Lasten der Beschwerdeführerin. Nach Ansicht der Gemeinde fallen Schulleiter nicht unter die Regelungen, welche für Lehrpersonen bestimmt sind. Damit gelten für Schulleitungen nur diejenigen Gesetzesbestimmungen im SchulG, welche sich ausdrücklich auf sie beziehen. Fehlten solche spezifischen Regelungen, komme Art. 56 Abs. 3 SchulG zur Anwendung, wonach die Schulträgerschaften die Anstellungsbedingungen selber regelten und subsidiär die personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons zur Anwendung kämen. Den Gemeinden komme somit ein Wahlrecht zu, die Schulleitung unter Berücksichtigung des Mindestlohnes gemäss Art. 66 Abs. 3 SchulG im bisherigen kantonalen Besoldungssystem zu belassen oder in die Ge-
- 4 halts-tabelle für die Volksschul- und Kindergartenlehrpersonen zu überführen. Die Gemeinde habe sich ursprünglich für Ersteres entschieden. In Bezug auf die Lohnentwicklung enthalte Art. 61 Abs. 2 SchulV ebenfalls ein Wahlrecht. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips sei nicht gegeben, da Art. 56 SchulG ja gerade zwischen Lehrpersonen und Schulleitung differenziere. In der politischen Debatte sei auch nur eine Anpassung der Lehrerlöhne angestrebt worden, deren Ausgangslage eine andere war als der Lohn für die Schulleitungen. Eine Zuordnung wie sie A._____ beantragt, hätte zur Folge, dass sie praktisch die höchstbezahlte Angestellte der Gemeinde X._____ wäre, was neben der finanziellen Zusatzbelastung für die Gemeinde auch zu stossenden Lohnunterschieden innerhalb der Kaderangestellten in der Gemeinde führen würde. 6. In der Replik vom 8. August 2013 und der Duplik vom 11. September 2013 vertieften die Parteien nochmals ihre gegensätzlichen Standpunkte. 7. Bereits mit Verfügung vom 17. Juni 2013 hatte der Instruktionsrichter der Beschwerde (recte Klage) die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 8. Am 16. September 2013 verlangte der Instruktionsrichter bei den Gemeinden Y._____ und Z._____ noch Angaben zur Höhe und Einreihung der Schulleiterlöhne ein. Am 19. September bzw. 8. Oktober 2013 gingen diese Auskünfte beim Gericht ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Zunächst gilt es in formeller Hinsicht zu entscheiden, ob das streitberufene Verwaltungsgericht die Eingabe vom 6. Mai 2013 von A._____ als Beschwerde im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwal-
- 5 tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) oder als Klage laut Art. 63 Abs. 1 lit. e VRG entgegenzunehmen hat. In Übereinstimmung mit letzterer Bestimmung, wonach Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche aus dem öffentlichen Dienstverhältnis im Klageverfahren zu beurteilen sind, ist klarzustellen, dass die Anfechtung der Verfügung der Gemeinde vom 9. April 2013 (mittels Beschwerde) gar nicht nötig war, um die eindeutig dem Klageverfahren und somit der originären Verwaltungsgerichtsbarkeit zuzuordnenden Lohnstreitigkeit (strittig einerseits Einreihung [Lohnstufe], anderseits Lohnentwicklung [Lohnstufenanstieg] nach Überführung ins neue Besoldungssystem für Lehrer und Schulleitung) einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, wobei es ziffernmässig um einen Differenzbetrag von Fr. 7'569.10 pro Jahr (Fr. 81'457.20 [beantragtes Jahresgehalt bei 55 % Arbeitspensum in der Funktion als Schulleiterin] minus Fr. 73'888.10 [überführtes/gewährtes Jahresgehalt durch Gemeinde]) geht. In Anbetracht der gesetzlichen Vorgabe in Art. 63 Abs. 1 lit. e VRG ist die Partei- und Gerichtseingabe vom 6. Mai 2013 deshalb verfahrensrechtlich als Klage und nicht als Beschwerde zu qualifizieren, was materiell-rechtlich aber keine (weiteren) entscheidrelevanten Konsequenzen nach sich zieht (PVG 2010 Nr. 2 E.1; Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] U 14 12 vom 8. April 2014 E.1 sowie U 13 94 vom 18. März 2014 E.1). 2. a) Ausgangspunkt für die Beurteilung der umstrittenen Lohnstufeneinreihung (Lohnstufe [LS]) samt künftiger Lohnentwicklung (Lohnstufenanstieg [LA]) nach Überführung ins neue Besoldungssystem – initiiert durch das neue Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (sog. Schulgesetz [SchulG]; BR 421.000) einschliesslich der zugehörigen Vollziehungsverordnung zum Schulgesetz [SchulV; BR 421.010] – zwischen der Klägerin (Arbeitnehmerin) und der beklagten Gemeinde (Arbeitgeberin) müssen
- 6 die einschlägigen rechtlichen Vorgaben – namentlich die Art. 56, 65, 66 SchulG sowie Art. 61 SchulV - sein, welche im Einzelnen wie folgt lauten: Art. 56 SchulG Lehrpersonen – Anstellung und Pflichten 1Als Lehrpersonen gemäss nachfolgenden Bestimmungen gelten die Lehrpersonen, die an der Volksschule unterrichten. Die Bestimmungen über die Lehrpersonen sind sinngemäss auf deren Stellvertretungen sowie auf die Lehr- und Fachpersonen im Bereich der sonderpädagogischen Massnahmen anwendbar. 2Die Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule werden von der Schulträgerschaft mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellt. 3Soweit dieses Gesetz und die Verordnung keine Vorschriften enthalten, regeln die Schulträgerschaften die Anstellungsbedingungen selber. Subsidiär gelangen die personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons sinngemäss zur Anwendung. Art. 65 SchulG - Besoldung 1Die Besoldung der Lehrperson wird im Rahmen des Gesetzes und der Verordnung von der Schulträgerschaft festgelegt. 2Die Jahresbesoldung der Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule besteht aus dem Grundgehalt und dem 13. Monatslohn. Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 des bezogenen jährlichen Gehaltes. 3Mit der Besoldung sind sämtliche Pflichten gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 abgegolten. Art. 66 SchulG – Mindestjahresbesoldung 1Für die Lehrperson der öffentlichen Volksschule gelten bei einem Vollpensum nach Art. 62 folgende Mindestbesoldungssätze (inkl. 13. Mtlohn): Erste Lohnstufe a) Kindergartenstufe: Kindergartenlehrperson Fr. 60'000.-b) Primarstufe: Primarlehrpersonen und Fachpersonen Fr. 72'000.— Lehrpersonen mit Ausbildungsabschluss in Fr. 79'000.-- Sonderpädagogik c) Sekundarstufe I: Real- und Sekundarlehrpersonen und Fr. 88'000.— Lehrpersonen mit Ausbildungsabschluss in Sonderpädagogik Fachlehrperson mit einem oder mehr als Fr. 82'000.-einem Fach bzw. einem oder mehr als einem Fachbereich
- 7 - 2Die Mindestbesoldung für die oberste Lohnstufe beträgt 154 Prozent des Ansatzes der ersten Lohnstufe. 3Für Schulleitungspersonen beträgt die Mindestbesoldung 110 Prozent des Ansatzes für die Sekundarstufe I. 4Die Mindestbesoldungssätze entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreis von 104.2 Punkten (Basisindex Dezember 2005). Die Regierung legt den Teuerungsausgleich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden fest. Art. 61 SchulV Lehrpersonen – Besoldung – Mindeststufenanstieg 1Nach dem Einstiegslohn folgen 21 jährliche Lohnstufen. Die ersten drei Lohnstufen betragen je 4, die nächsten neun je 3, die nächsten sechs je 2 und die letzten drei je 1 Prozent der ersten Lohnstufe. 2Die Schulträgerschaften können auch eine Regelung betreffend Lohnentwicklung analog dem kantonalen Personalrecht festlegen. b) Zuerst gilt grundsätzlich festzuhalten, dass die Revision und Einführung des neuen Schulgesetzes in erster Linie auf die Stellung und Entlöhnung der Lehrpersonen ausgerichtet ist. Unter dem Titel "Pensen/Besoldung für Lehrpersonen" wurde im Vernehmlassungsentwurf zur Botschaft der Regierung an den Grossen Rat ausgeführt, dass das Vollzeitpensum für Lehrpersonen unverändert zur heutigen Gesetzgebung auf 1140 Lektionen Unterricht pro Schuljahr festgelegt wird. Viele Stellungnehmende haben geltend gemacht, dass die Unterrichtsbelastung im Kanton Graubünden für die Lehrpersonen (und Schüler/Innen) über dem Durchschnitt der Deutschschweizer Kantone liegt. Aus diesem Grund wird verlangt, dass das Pflichtpensum der Lehrpersonen reduziert werden solle. Des Weiteren wird verlangt, dass die Regierung die Besoldungssätze der Lehrpersonen anhand der durchschnittlichen Besoldungssätze vergleichbarer Kantone (ohne Zürich) festlege (vgl. Botschaft Heft Nr. 6/2011-2012 S. 660). Betreffend "Schulleitungen" wird lediglich erwähnt, dass deren Einsatz in den Schulträgerschaften vom Kanton finanziell unterstützt wird, aber nicht für obligatorisch erklärt wird. Die kantonale Subvention ist an die Erfüllung von Mindestvoraussetzungen bezüglich Anstellung, Ausbil-
- 8 dung und Pflichten geknüpft. Viele Stellungnahmen betonen die Bedeutung der Schulleitungen für die Qualitätssicherung der Bündner Schulen. Einige möchten deren Einsatz sogar obligatorisch vorschreiben (Botschaft, a.a.O., S. 659-660). - Wie eine grammatikalische Auslegung (der Wortlaut) von Art. 56, Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 SchulG ergibt, ist dort einzig und ausschliesslich von den Anstellungsverhältnissen und Pflichten der Lehrpersonen die Rede; die Definition der "Lehrpersonen" wird darin bezüglich Besoldung als auch hinsichtlich Mindestjahresbesoldung explizit und stufengerecht festgelegt. Der hier massgebende Begriff "Schulleiter/-Innen" wird – ausser in Art. 66 Abs. 3 SchulG [Schulleitungspersonen] – demgegenüber nicht eigenständig und mit besonderer Funktionsbezeichnung verwendet, weshalb diese (wohl bloss als stilistische Variante) verwendete Wortkreation nicht ebenfalls unter die Definition und den Begriff der mit Art. 56, Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 SchulG gezielt erfassten Lehrpersonen im gewöhnlichen Schul- und Klassenalltag subsumiert werden kann. Von einer solchen Interpretation abzuweichen, bestünde nur dann eine innere Berechtigung und Veranlassung, wenn die entsprechende Unterrichtsperson sowohl eine eigentliche Lehrtätigkeit im Klassenzimmer vor Schülern/-Innen als auch zusätzlich noch eine administrative Aufsichts- und Einteilungsfunktion im Rahmen des Lehrerkollegiums bzw. eine entsprechende (übergeordnete) Funktion in der Schulleitung selbst ausüben würde (vgl. Merkblatt/Weisungen EKUD vom 20. März 2013, Art. 2 Abs. 3; Beilage 4 der Beklagten). Eine derartige Doppelfunktion steht vorliegend aber nicht zur Diskussion, da die Klägerin nach eigenen Angaben ausschliesslich als Schulleiterin in einem Teilarbeitspensum von 55 % angestellt war/ist und folglich im Schulbetrieb einzig als administrative Aufsichts- und Koordinationsfachkraft fungiert(e). Das auf den ersten Blick verwirrend erscheinende Auftauchen des Wortes "Schulleitungsperson" in Art. 66 Abs. 3 SchulG ist bei genauerer Betrachtungsweise denn auch vielmehr eine logische Folge der in Art. 56
- 9 - Abs. 3 SchulG generell stipulierten Wahlmöglichkeit der Gemeinden, wonach die (kommunalen/regionalen) Schulträgerschaften die Anstellungsbedingungen ausdrücklich selber regeln können, sofern das kantonale Schulgesetz und die Schulverordnung dazu keine eigenen Vorschriften enthalten. In Art. 66 Abs. 3 SchulG ist nun eben gerade eine solch zu beachtende kantonale Vorschrift stipuliert, und zwar bezüglich der Mindestbesoldung von Schulleitungspersonen. Soweit diese Vorschrift von der Beklagten respektiert und umgesetzt wird, kann sie im Übrigen aber die Anstellungsbedingungen (Einreihung Anfangslohn; Lohnanstieg; Ferien; Kündigungsfristen usw.) gerade selber regeln, wobei subsidiär das kantonale Personalrecht gilt. Nach dem Gesagten wird die grammatikalische Auslegung also auch noch in systematischer Hinsicht geschützt. Aus historischem Blickwinkel fällt weiter ins Gewicht, dass bei den einschlägigen Voten und Erläuterungen im Grossen Rat (dem Bündner Parlament als zuständiges gesetzgebendes Volksorgan) jeweils immer auf den schulischen Unterricht und den eigentlichen Lehrkörper Bezug genommen wurde; die administrative Tätigkeit der Schulleitung war dort indes kaum ein Gesprächsthema. Im Besonderen richteten sich die umfangreichen Debatten und Diskussionen vor allem auf die Löhne und das Leistungsanforderungsprofil der Lehrerschaft im herkömmlichen Sinne, also ohne Einschluss der hier allein interessierenden Schulleitungspersonen (hier Funktion der Klägerin). Als Zwischenergebnis lässt sich demzufolge an dieser Stelle festhalten, dass der im kantonalen Schulgesetz und in der zugehörigen Schulverordnung verwendete Begriff der "Lehrpersonen" grundsätzlich und zur Hauptsache nicht auch die Rechte und Pflichten der "Schulleitungspersonen" umfasst. c) Der (kommunal, kreisweise oder regional organisierten) Schulträgerschaft steht es somit prinzipiell frei – unter Berücksichtigung des Mindestlohnes nach Art. 66 Abs. 3 SchulG für Schulleitungspersonen – die Lehrerperso-
- 10 nen entweder direkt in die Gehaltstabelle für die Volksschul- und Kindergartenlehrpersonen zu überführen oder sonst auf deren Basis sogar noch eine (höhere) Lohneinreihung nach eigenem Ermessen vorzunehmen. Die Bündner Regierung orientierte in ihrem Schreiben vom 25. September 2012 zur Inkraftsetzung des neuen Schulgesetzes (vgl. Beilage 7 der Beklagten) sodann bezüglich Lohnanstiegsstufen weiter, dass den Schulträgerschaften laut Art. 61 SchulV grundsätzlich zwei Erhöhungssysteme zur Verfügung stünden; nämlich eines nach Abs. 1 (eigenes Gehaltssystem) und eines nach Abs. 2 (Besoldung nach kantonalem Personalgesetz) der zitierten Bestimmung. Ferner hielt das zuständige kantonale Departement für Erziehung, Kultur und Umwelt (EKUD) in seiner Aktennotiz vom 15. November 2012 (Beilage 5 der Beklagten) fest, dass das Schulgesetz für die Überführung vom aktuellen ins neue Besoldungssystem keine Vorgaben mache. Dabei wurde einzig auf Art. 65 Abs. 1 SchulG verwiesen, wonach die Besoldung der Lehrpersonen im Rahmen dieses Gesetzes und der zugehörigen Verordnung von der Schulträgerschaft festgelegt werde. Vor diesem Hintergrund und wegen der falschen Auskunft des EKUD an die Beklagte , wonach "Schulleitungspersonen" ebenso wie "Lehrpersonen" zwingend in die vorgegebene Gehaltstabelle für Volksschul- und Kindergartenlehrpersonen eingereiht werden müssten, wäre an sich eine Belassung des Anstellungsverhältnis mit der Beklagten unter dem Geltungsbereich des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz; BR 170.400) doch zulässig gewesen. Dass die Beklagte danach aber – auf Geheiss des EKUD auch die betreffende Schulleitungsperson (Klägerin) der Gehaltstabelle für die Volksschul- und Kindergartenlehrpersonen unterstellt hat, ist inhaltlich vom Ergebnis her nicht zu beanstanden, da im Ermessen der Schulträgerschaft liegend; darauf zurückzukommen dürfte aber für die Beklagte – entgegen ihrer diesbezüglichen Androhung – nach Auffassung des streitberufenen Gerichts aufgrund des Vertrauensschutzes schwierig sein,
- 11 sind die Konsequenzen der falschen Auskunft des EKUD doch eher der Risikosphäre der Beklagen zuzuordnen als derjenigen der Klägerin. Obschon nun aber die Besoldung der Klägerin von der Beklagten der Gehaltstabelle für die Volksschul- und Kindergartenlehrpersonen unterstellt wurde, kann daraus in Bezug auf die Lohneinreihung noch nichts abgeleitet werden. Entsprechend kann der Argumentation der Klägerin, wonach die Schulträgerschaft bei der Überführung der Löhne der Schulleitungspersonen (zwingend) an die Art. 65 und 66 SchulG sowie Art. 61 SchulV gebunden sei, demnach nicht gefolgt werden. Einschlägig und zu beachten für die Überführung der Löhne von Schulleitungspersonen ist vorliegend einzig Art. 66 Abs. 3 SchulG, wonach die Mindestbesoldung der Schulleiter/-Innen 110 % des Ansatzes für die Sekundarstufe I betragen muss. Für die Transformation der Löhne der Schulleitungspersonen besteht somit eben gerade ein Ermessensspielraum, welcher von der Beklagten auch genutzt wurde. Mit der neuen Einreihung in die Lohnstufe [LS] 15 [Jahressalär Fr. 140'360.-- für Schulleitungsperson mit Pensum 100 %; mit Lohnanstieg bis 2014 und LS 16 max. Fr. 142'296.--; vgl. Beilage 4 der Klägerin] nach der Gehaltstabelle für die Volksschul- und Kindergartenlehrpersonen wurde dieser Beurteilungsspielraum durch die Beklagte sicherlich nicht verletzt, da bei einer Fortsetzung der bisherigen Entlöhnung nach dem kantonalen Personalgesetz [2013: Lohnklasse 19 und Lohnanstiegsstufe 20: Jahressalär Fr. 134'342.-- bei 100 %, bis 2015 max. Fr. 135'798.--; vgl. Beilage 8 der Beklagten] betragsmässig ein um rund Fr. 6'000.-- (Fr. 140'360.-- minus Fr. 134'342.--) tieferes Gehalt zum Nachteil der Klägerin resultiert hätte, womit diese vom Systemwechsel in der Besoldung durch die Beklagte offensichtlich bereits profitiert hat. Der finanzielle Vorteil bei einer Teilzeitanstellung von 55 % beträgt dabei stets noch rund Fr. 3'300.-- pro Jahr.
- 12 d) An dieser Darstellung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Schulträgerschaften im Vergleich zu früher einen höheren Beitrag an die Schulleitungen erhalten, da diese Subventionierung mit dem hier allein interessieren Lohnanspruch der Schulleitungsperson(en) nichts zu tun. Aus dieser Beitragserhöhung kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass die Lohnzahlungen an die Schulleitungsperson(en) angehoben werden müssten. Vielmehr gilt nur – aber immerhin – die Regel der Besitzstandswahrung (bei Überführung in die Gehaltstabelle hätte dies die Lohnstufe 12 mit einem Jahressalär von Fr. 134'552.-- bei Arbeitspensum 100 % bedeutet; vgl. nochmals Beilage 4 der Klägerin), und zwar als allgemeiner verwaltungsrechtlicher Grundsatz. Eine solche Berechnungsweise ergäbe sich namentlich bei einer analogen Anwendung von Art. 99 SchulG (Wortlaut: "Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Lehrperson der betragsmässige Besitzstand bezogen auf ein Vollpensum im Einzelfall gewahrt"), welcher sich aber ausschliesslich nur auf "Lehrpersonen" bezieht. e) Der Vollständigkeit halber sei noch auf die Lohnforderung der Klägerin hingewiesen, die bei der Überführung ihres Jahressalärs offensichtlich auf die Gehaltstabelle für Volksschul- und Kindergartenlehrpersonen, gültig ab 1. August 2013, und im Einklang mit der nächsten Lohnstufe 20 [ergäbe ein Jahressalär von Fr. 148'104.-- bzw. mit einmaligem Lohnstufenanstieg bis auf max. Fr. 149'072.--; vgl. erneut Beilage 4 der Klägerin] abstellen möchte und somit insgesamt rund Fr. 13'552.-- mehr als bei der Besitzstandsvariante (Fr. 134'552.--) bzw. mit gewünschtem Lohnstufenanstieg bis auf das Maximum gar Fr. 14'520.-- pro Jahr mehr erzielt hätte als im Falle der blossen Besitzstandswahrung. Die Differenz zu der von der Beklagten tatsächlich überführten/gewährten Lohneinreihung [LS 15] in der Höhe von Fr. 140'360.-- hätte bei einer Vollzeitanstellung demnach noch rund Fr. 7'744.-- bzw. maximal Fr. 8'712.-- pro Jahr betragen; umgerechnet auf ein Teilpensum von 55 % noch Fr. 4'259.20 bzw. Fr. 4'791.60.
- 13 f) Was den zweiten Streitpunkt der Berücksichtigung einer jährlichen Lohnentwicklung [Lohnanstiegsstufen] betrifft, so räumt Art. 61 Abs. 2 SchulV den Schulträgerschaften zwar grundsätzlich das Wahlrecht ein, den Mindestlohnstufenanstieg auch für die "Lehrpersonen" entweder nach den Vorgaben in Art. 61 Abs. 1 SchulV (Gehaltstabelle für Volksschul- und Kindergartenlehrpersonen) oder in Art. 61 Abs. 2 SchulV (Besoldung analog nach kantonalem Personalrecht) festzulegen. Die Beklagte hat nun für ihre Lehrpersonen die Möglichkeit nach Art. 61 Abs. 1 SchulV (Variante Gehaltstabelle) gewählt. Für die Schulleitungspersonen kommen die Art. 65 und 66 Abs. 1 und 2 SchulG – except Art. 66 Abs. 3 SchulG – aber zum vornherein gar nicht zur Anwendung (vgl. dazu vorne E. 2b) und damit konsequenterweise auch nicht Art. 61 SchulV (Option Wahlmöglichkeit für Mindeststufenanstieg). Nachdem sich aber gezeigt hat, dass sich die Beklagte auch bezüglich der hier allein interessierenden Klägerin als Schulleiterin für die Anwendung der neuen Gehaltstabelle für Volksschulund Kindergartenlehrpersonen (LS 15; Jahressalär Fr. 140'360.-- bei 100 % Pensum) entschieden hat, muss aus Kongruenzgründen vernünftigerweise aber auch bei der Regelung der Lohnanstiegsstufen die nämliche Gehaltstabelle zur Anwendung gelangen; andernfalls ein unlösbarer Widerspruch zwischen den zwei unterschiedlichen Stufenanstiegssystemen geschaffen würde, indem bei der betreffenden Schulleiterin für die Einreihung auf die Gehaltstabelle, für die Lohnentwicklung aber immer noch auf die Besoldung nach kantonalem Personalrecht abgestellt würde; denn nur nach letzterer Rechtsgrundlage wäre die im Schreiben vom 9. April 2013 erwähnte Einfrierung/Plafonierung des "Schulleiterinnengehalts" auf der Lohnstufe 16 (nach voraussichtlicher Stufenerhöhung per 1. August 2014) bzw. der dortige Schlusssatz "Weitere Stufenerhöhungen in den Folgejahren werden nicht gewährt" zulässig. Bei der Wahl der Stufenerhöhung nach der einschlägigen Gehaltstabelle ist einzig die Rede von einem Ma-
- 14 ximum des Lohnstufenanstiegs; von einem pauschalen Ausschluss eines künftig (theoretisch von LS 15 bis zum Maximum) noch möglichen Lohnstufenanstiegs für Schulleiterpersonen ist in der hier massgebenden Gehaltstabelle aber gerade keine Rede, weshalb eine entsprechende Vorgabe durch die Beklagte eben auch nicht als zulässig bezeichnet werden kann. Ein automatischer (jährlicher) Lohnstufenanstieg lässt sich umgekehrt jedoch ebenfalls nicht aus der nämlichen Gehaltstabelle herauslesen, womit es der Beklagten letztlich unbenommen bleiben muss, Jahr für Jahr die dafür erforderlichen Voraussetzungen für einen Lohnstufenanstieg bei der Klägerin von Neuem zu prüfen. Der Beklagten muss es dabei gestattet sein, das Gesamtgefüge der Lohnverhältnisse in der Gemeinde – sorgfältig und mit sachlich nachvollziehbaren Gründen nach den unterschiedlichen Tätigkeitsgebieten, Stellenfunktionen, Verantwortlichkeiten, Berufserfahrungen, aktuelle Finanzsituation der Gemeinde usw. – in der Interessensabwägung für oder gegen einen jährlichen Lohnstufenanstieg miteinzubeziehen und danach jeweils sachgerecht und fair darüber zu entscheiden (vgl. dazu auch Art. 22 Abs. 1 lit. c des Personalgesetzes). Unter diesem Vorbehalt erweist sich die Klage – welche in ihren Anträgen in der Eingabe vom 6. Mai 2013 (vgl. Seite 2; I. Rechtsbegehren) mit keinem Wort auf die "Lohnstufenanstiegspraxis" der Beklagten einging, sondern lediglich die stufengerechte Überführung in die Lohnstufe 20 (betrifft nur Einreihung nach neuer Gehaltstabelle für das Schuljahr 2013/2014) in Ziff. 1 sowie eventuell einen Jahreslohn von Fr. 81'457.55 (bei 55 Stellenprozent) ab dem 1. August 2013 in Ziff. 2 verlangte – daher ebenfalls als unbegründet und somit auch unter diesem zweiten Aspekt abzuweisen. g) Soweit die Klägerin schliesslich auch noch eine Ungleichbehandlung mit anderen Angestellten und Mitarbeitern – namentlich dem Lehrkörper – der Beklagten für ihre Gehaltsforderungen ins Feld führte, übersieht sie offen-
- 15 sichtlich, dass es sich bei Lehrpersonen und Schulleitungspersonen um Personen mit gänzlich unterschiedlichen Funktionen und Stellenprofilen handelt. So sind "Lehrpersonen" herkömmlicherweise eben vor allem direkt für den Unterricht der ihnen anvertrauten Schüler zuständig, während die Schulleitungspersonen vielmehr eigentliche Management- und Überwachungsaufgaben wahrnehmen. Die Situation ist z.B. vergleichbar mit Spitalärzten (medizinische Fachkräfte) und der Spitaldirektion (administrative Organisations- und Vollzugsaufgaben). Daraus folgt, dass vorliegend eben gerade nicht Gleiches ungleich behandelt wird, sondern von Beginn weg eine Ungleichheit zwischen Lehrpersonen und Schulleitungspersonen besteht. Hinzu kommt, dass die unterschiedliche Behandlung dieser beiden Kategorien sachliche Gründe hat: Während bei den Lehrpersonen ein gewisser Nachholbedarf in der Lohneinreihung und Lohnentwicklung allgemein anerkannt und auch explizit – sowohl im Grossen Rat (vgl. Botschaft a.a.O., Ziff. 2.5 S. 671-672 und Ziff. 2.7 S. 673) als auch in den gängigen (Zeitungs-) Medien - angesprochen wurde, fehlt diese Legitimation für gezielte Gehaltserhöhungen bzw. verbesserte Berufsanreize bei den Schulleitungspersonen nahezu gänzlich; deren Entlöhnung war bisher allgemein und im Speziellen bei der Beklagten losgelöst von derjenigen bei Lehrpersonen erfolgt – nämlich gemäss dem Besoldungssystem laut kantonalem Personalrecht. Was die Beklagte sodann auch noch zum Lohngefüge innerhalb der Gemeinde für ihren Standpunkt anführte, so sind solche Überlegungen sicherlich legitim und dürfen natürlich – wie bereits vorne in E. 2f am Schluss dargelegt – auch bezüglich der lohnmässig differenzierten Behandlung zwischen Lehrpersonen, übrigen Gemeindeanstellten und Schulleitungspersonen herangezogen werden. h) Zusammengefasst ergibt sich, dass die "Schulleitungspersonen" nicht mit den "Lehrpersonen" gleichgestellt werden können, weshalb die Schulträgerschaften sowohl die Lohnüberführung (mit neuen Einreihungsstufen)
- 16 als auch die Lohnentwicklung (voraussichtliche Lohnstufenanstiege) von allen Personen der zwei genannten Kategorien auch unterschiedlich definieren und betragsmässig verschieden regeln durfte. Im konkreten Einzelfall hat die Beklagte den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Beurteilungsund Ermessenspielraum korrekt genutzt und nicht missbraucht. Eine Ungleichbehandlung zwischen den verschiedenen Funktions- und Verantwortungsträgern (Lehrkörper an der Front; Schulleitung im Hintergrund) liegt in pekuniärer Hinsicht ebenfalls nicht vor. Daraus folgt, dass die Klage abzuweisen ist und die Mitteilung der Beklagten vom 9. April 2013 – mit Ausnahme des pauschalen Ausschlusses "weiterer Stufenerhöhungen in den Folgejahren" – rechtlich geschützt werden kann. 3. a) Zur Festlegung der Gerichtskosten und Entschädigungen im vorliegenden Klageverfahren gilt es festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bei personalrechtlichen Streitigkeiten in analoger Anwendung von Art. 114 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) die Praxis verfolgt, bei Streitigkeiten aus einem öffentlichen Dienstverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- keine Gerichtskosten von den Parteien zu erheben (so bereits: VGU 12 9 vom 9. Oktober 2012 E.5). Vorliegend wird diese Streitwertgrenze überschritten, da die gerichtlich strittige Lohndifferenz rund Fr. 6'000.-- pro Jahr bei einer Vollzeitanstellung bzw. immerhin noch rund Fr. 3'300.-- jährlich bei einem Teilpensum zu 55 % beträgt (vgl. dazu vorne E. 2c in fine), was bei einer normalen "Restaktivitätszeit" von 14 Jahren (bis zur Pensionierung der 1963 geborenen Klägerin) einen anrechenbaren Streitwert von ca. Fr. 84'000.-- [14 x Fr. 6'000.-- bei Pensum 100 %] bzw. von Fr. 46'200.-- [14 x Fr. 3'300.-- bei Pensum 55 %] ergäbe, womit die "Streitwertgrenze von Fr. 30'000.—" in beiden Fällen klar überschritten wird und das Klageverfahren hier deshalb kostenpflichtig ist. Bei einer höheren Lohndifferenz von Fr. 7'744.-- bzw. max. Fr. 8'712.-- pro Jahr (100 %) bzw. noch Fr. 4'259.20 bzw. Fr. 4'791.60 (55 %; vgl. dazu
- 17 vorne E. 2e in fine) wäre die massgebliche Streitwertgrenze sogar bereits nach 4 Jahren (100 %) bzw. nach 7 Jahren (55 %) überschritten worden. Das Verwaltungsgericht erachtet hier deshalb ermessensweise die Erhebung einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- zu Lasten der Klägerin als gerechtfertigt und der Bedeutung des konkreten Einzelfalles angemessen. b) Eine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung steht der Beklagten nach Art. 78 Abs. 2 VRG indessen nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird abgewiesen 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 356.-zusammen Fr. 1'856.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]