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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.08.2013 U 2013 36

20 août 2013·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,476 mots·~7 min·5

Résumé

Sozialhilfe | Beschwerde

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 36 3. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Blumenthal URTEIL vom 20. August 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. A._____ aus M._____ wurde seit seiner Einreise in die Schweiz am 3. Januar 2008 von seinem Sozialhilfewohnsitz mit Fr. 1‘697.-- monatlich unterstützt. Am 6. Februar 2013 zog er nach B._____, wo er sich zusammen mit seinem Bruder und einer weiteren Person eine Wohnung teilte, bis er am 1. April 2013 eine 1.5-Zimmerwohnung bezog. 2. Mit Schreiben vom 22. März 2013 ersuchte der Regionale Sozialdienst im Namen von A._____ die Gemeinde B._____ um öffentliche Unterstützung. Am 28. März 2013 erhielt A._____ einen Unterstützungsvorschuss von Fr. 200.--. 3. Am 9./10. April 2013 verfügte die Gemeinde B._____ unter anderem, dass die monatliche Unterstützung im Betrage von Fr. 1‘759.55 inkl. Krankenkassenprämien ab dem 1. April 2013 gewährt werde und dass für den Monat März der bereits ausbezahlte Unterstützungsvorschuss von Fr. 200.-- berücksichtigt werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Unterstützungsleistungen nur für die Gegenwart und sofern die Notlage anhalte für die Zukunft ausgerichtet würden, jedoch nicht für die Vergangenheit, weshalb das Unterstützungsgesuch erst ab dem 1. April 2013 zu gewähren sei. 4. Dagegen erhob A._____ am 2. Mai 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen für einen Anteil am Lebensunterhalt und für die Krankenkassenprämie bereits ab März 2013, da er nie über Fr. 4‘000.-an Vermögen verfügt habe. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gemeinde) die Abweisung der

- 3 - Beschwerde und hielt an ihren Ausführung in der Verfügung vom 9./10. April 2013 fest. Im Speziellen führte sie aus, dass die Unterstützungsleistungen des früheren Sozialhilfewohnsitzes zuzüglich des Unterstützungsvorschusses von Fr. 200.-- den monatlichen Lebensbedarf in einem Dreipersonenhaushalt bis Ende März 2013 durchaus gedeckt hätten. 6. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer zur Einreichung seiner Replik Frist bis zum 3. Juni 2013 gesetzt. Innert Frist ging jedoch keine Replik ein. Auf weitere Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung des Gemeindevorstandes vom 9./10. April 2013, mit welcher die öffentliche Unterstützung ab dem 1. April 2013 gewährt wurde. Im Sinne des Art. 50 VRG ist der Beschwerdeführer als Adressat durch die angefochtene Verfügung berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht worden ist, kann somit auf sie eingetreten werden. Streitig und

- 4 zu prüfen ist nachfolgend, ob die öffentliche Unterstützung bereits ab März 2013 hätte gewährt werden müssen. 2. a) Gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz, UG; BR 546.250) bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der zu leistenden Sozialhilfe nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Sodann erklärt Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 (SKOS-Richtlinien) einschliesslich des Kapitels „Praxishilfen“ als massgebend. b) Bei der Gewährung von wirtschaftlicher Sozialhilfe gilt das Bedarfsdeckungsprinzip, welches besagt, dass die öffentliche Unterstützung einer Notlage abhelfen soll, die individuell, konkret und aktuell ist. Massgebend und anspruchsauslösend ist demnach einzig der tatsächlich vorhandene Hilfsbedarf. Die Hilfe darf dabei auch nicht von den Ursachen der Notlage abhängig gemacht werden und nur für die Gegenwart und bei Anhalten der Notlage auch für die Zukunft ausgerichtet werden, nicht jedoch für die Vergangenheit (SKOS- Richtlinien 04/05 A.4-2). Die wirtschaftliche Unterstützung hat somit den Auftrag den laufenden Lebensunterhalt zu decken. Sie erstreckt sich deshalb grundsätzlich auch nicht auf bereits überwundene Notlagen, weshalb ein Hilfeempfänger auch nicht verlangen kann, dass ihm Sozialhilfeleistungen rückwirkend ausgerichtet werden, selbst wenn die Voraussetzungen hierfür bestanden hätten (WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 74). Ausnahme hiervon stellt die

- 5 - Übernahme von Schulden dar, wenn durch deren Nichtbezahlung eine neue Notlage herbeigeführt werden würde. So werden in der Praxis insbesondere Mietzinsausstände übernommen, um ein Mietverhältnis zu retten und Obdachlosigkeit zu vermeiden. Ebenso kann sich auch die Übernahme von nicht bezahlten Krankenversicherungsprämien als sinnvoll und notwendig erweisen (WOLFFERS, a.a.O., S. 152). Abschliessend bleibt noch hinzuzufügen, dass das Bedarfsdeckungsprinzip allfällige Verrechnungen mit früheren gewährten Leistungen ausschliesst. Massgeblich ist stets die aktuelle Bedürftigkeit (WOLFFERS, a.a.O., S. 74 und 75). c) Die Ausrichtung der Sozialhilfe beginnt sobald die zuständige Behörde von der Notlage einer Person resp. ihrer Bedürftigkeit Kenntnis erhalten hat. Dies geschieht in den meisten Fällen mit dem Unterstützungsantrag der hilfesuchenden Person, mit welchem sie den Behörden gegenüber die ihrer Ansicht nach bestehende Bedürftigkeit zur Kenntnis bringt (WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, a.a.O., S. 162 f.). Der Beginn der Unterstützung fällt somit mit der Einreichung des Unterstützungsantrages zusammen. 3. a) Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen für einen Anteil am Lebensunterhalt sowie für die Krankenkassenprämie bereits ab März 2013 und nicht wie verfügt wurde ab 1. April 2013. Obwohl die Formulierung „Anteil am Lebensunterhalt“ zwar vorliegend nicht ganz eindeutig ist, kann wohl davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einen Anteil am Grundbedarf meint und somit die Mietkosten nicht (mehr) geltend macht. Dies auch zu Recht, da gemäss Mietvertrag vom 20. März 2013 der Mietbeginn auf den 1. April 2013 fiel, was bedeutet, dass die Mietkosten auch erst in diesem Zeitpunkt eine individuelle, konkrete und aktuelle

- 6 - Notlage darstellen und demnach der Beginn der Ausrichtung der Unterstützung bezüglich der Mietkosten auf den 1. April 2013 zu fallen hat. b) Wie den beschwerdegegnerischen Akten zu entnehmen ist, ersuchte der Regionale Sozialdienst im Namen des Beschwerdeführers am 22. März 2013 um öffentliche Unterstützung. Unter Beachtung des hiervor Gesagten ergibt sich deshalb, dass gewisse Sozialhilfeleistungen bereits ab Gesuchseinreichung und somit ab dem 22. März 2013 zu beginnen haben und nicht erst am 1. April 2013. Vorliegend hat dies zur Folge, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Bedürftigkeit antragsgemäss ab dem 22. März 2013 ein zeitanteiliger Grundbedarf (pro rata temporis) für den Monat März zu entrichten ist. Dem Standpunkt der Gemeinde, wonach die vom früheren Sozialhilfewohnsitz für den Monat Februar ausbezahlte Unterstützungsleistung von Fr. 1‘697.-- bis Ende März gereicht haben soll, der Beschwerdeführer somit im März gar nicht bedürftig gewesen sein soll, kann nämlich nicht Folge geleistet werden. Denn die betreffende Unterstützungsleistung war für den Monat Februar und nicht März bestimmt und es muss überdies wohl davon ausgegangen werden, dass diese Unterstützungsleistung verbraucht wurde, anderenfalls wäre diese wohl als Freibetrag zu qualifizieren. Bezüglich des am 28. März 2013 bereits für den März ausbezahlten Unterstützungsvorschusses von Fr. 200.--, kann dieser jedoch, sofern als Vorschuss am Grundbedarf gedacht, beim ab dem 22. März 2013 zu entrichtenden zeitanteiligen Grundbedarf angerechnet werden. Für den Zeitraum zwischen dem 1. und 21. März 2013 steht dem Beschwerdeführer aufgrund dessen, dass er erst am 22. März 2013 um öffentliche Unterstützung ersucht hat, keine Hilfe zu, da Unterstützungsleistungen grundsätzlich nicht rückwirkend für bereits

- 7 überwundene Notlagen ausgerichtet werden, selbst wenn die Voraussetzungen hierfür bestanden hätten. c) Bezüglich der Krankenkassenprämie des Monats März, kann sowohl der angefochtenen Verfügung, als auch der Vernehmlassung vom 17. Mai 2013 nicht klar entnommen werden, ob die Gemeinde mit der Leistung der offenen „Gesundheitskosten“ nun zusätzlich zu den erwähnten Fr. 200.-- besagte Krankenkassenprämie oder andere Gesundheitskosten bereits übernommen hat. Da die Gemeinde die rückwirkende Übernahme von Krankenkassenkosten nach KVG jedoch anerkennt und eine solche vorliegend auch sinnvoll erscheint, ist jedenfalls festzustellen, dass die Krankenkassenprämie für den Monat März – falls dies noch nicht geschehen ist – von der Gemeinde zu übernehmen ist. 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ab dem 22. März 2013 hat, weshalb die Verfügung vom 9./10. April 2013 aufzuheben ist. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet, ist somit gutzuheissen und die Sache an die Gemeinde im Sinne der obigen Erwägungen zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens werden die Gerichtskosten im Betrage von Fr. 500.-- der Gemeinde auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Praxisgemäss steht dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine aussergerichtliche Entschädigung zu.

- 8 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 9./10. April 2013 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-zusammen Fr. 676.-gehen zu Lasten der Gemeinde B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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