Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 08.09.2015 U 2013 110

8 septembre 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·12,489 mots·~1h 2min·6

Résumé

Konzession Projekt | Konzessionen

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 13 110 1. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Racioppi, Stecher, Meisser und Moser Aktuar Simmen URTEIL vom 26. Juni 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, B._____, C._____, D._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Beschwerdeführer gegen Regierung des Kantons Graubünden, vertreten durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Beschwerdegegnerin und E._____ AG, Gemeinde O.1._____, (u.a. bestehend aus den ehemaligen Gemeinden O.1.1.___,/ O.1.2.___,/O.1.3.___,/O.1.4.___,/O.1.5.___,/O.1.6.___,/O.1.7___,)

- 2 - Gemeinde O.2._____, Gemeinde O.3._____, (u.a. bestehend aus den ehemaligen Gemeinden O.3.1.___,/O.3.2.___,/ 0.3.3.___,/O.3.4.___,/O.3.5.___,/O.3.6.___), Gemeinde O.4._____, Gemeinde O.5._____, Gemeinde O.6._____, Gemeinde O.7._____, (bestehend aus den ehemaligen Gemeinden O.7.1.___,/O.7.2.___,/ O.7.3.___,/O.7.4.___), Gemeinde O.8._____, Gemeinde O.9._____, (einschliesslich der eingegliederten Gemeinde O.9.1._____), Gemeinde O.10._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerinnen betreffend Konzession Projekt "Überleitung F._____"

- 3 - 1. Die E._____ AG betreibt heute die vier Kraftwerkszentralen O.14_____, O.7.1._____, 0.11._____ und 0.12._____. Die installierte Leistung dieser Werke beträgt gesamthaft 258 MW und die durchschnittliche Produktion liegt bei rund 550 GWh pro Jahr, wobei rund 55 % des in den Anlagen produzierten Stroms im Winterhalbjahr anfällt. Die betreffenden Wasserrechtsverleihungen zur Nutzung des O._____, der G._____ und der H._____ enden am 31. Dezember 2037. 2. Das Konzessionsprojekt Überleitung F._____ der E._____ AG umfasst fünf neue Wasserfassungen im oberen F._____ (I._____, J._____, K._____, L._____ und M._____) sowie rund 13 km unterirdische Stollen und strebt die Überleitung eines Teils des Wassers aus dem oberen F._____ in das bestehende Ausgleichsbecken O.14_____ an. Mit der Realisierung dieses Projekts kann eine zusätzliche jährliche Stromproduktion von rund 80 GWh erreicht werden. 3. Dem Konzessionsprojekt Überleitung F._____ ist ein mehrjähriger Entwicklungsprozess vorausgegangen, in dessen Verlauf das Projekt mehrmals überarbeitet wurde. Dabei haben sich sowohl das Amt für Natur und Umwelt (ANU) als auch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) mehrfach mit dem Projekt auseinandergesetzt und sich dazu geäussert. 4. Im Laufe des ersten Halbjahres 2012 erteilten die Konzessionsgemeinden O.2._____, O.3.1._____, O.1.4._____, O.1.5._____, O.3.2._____, O.4._____, O.1.1._____, O.3.4._____, O.3.5._____, O.5._____, O.3.6._____, O.1.6._____, O.6._____, O.8._____, O.7.3._____, O.1.7._____, O.7.4._____, O.1.2._____ und O.1.3._____ der E._____ AG das Recht zur Nutzung der Gewässer im oberen F._____. Die unterzeichnete Wasserrechtsverleihung datiert vom 25. Juni 2012. Demge-

- 4 genüber lehnten die Gemeinden 0.3._____ und O.10._____ die Wasserrechtsverleihung ab. 5. Das im Rahmen des Konzessionsprojekts Überleitung F._____ zusätzlich gefasste Wasser soll in den bestehenden Anlagen der E._____ AG zur Stromproduktion genutzt werden. Der Betrieb der heutigen Anlagen der E._____ AG beruht auf mehreren Wasserrechtsverleihungen der betroffenen Gemeinden, die zwischen 1946 und 1949 erteilt und von der Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend Regierung) genehmigt wurden. Im Jahr 1964 wurden von der Regierung sodann Nachträge zu den Konzessionen genehmigt und deren Ende einheitlich auf den 31. Dezember 2037 festgelegt. Auf der Grundlage eines zwischen dem Kanton Graubünden, der Korporation der Konzessionsgemeinden der E._____ AG, der beiden Gemeinden O.1.3._____ und O.1.1._____ sowie der E._____ AG abgeschlossenen "Memorandum of Unterstanding" vom 11. Oktober 2006, worin der Wille der Unterzeichnenden bekräftigt wurde, auch über das Ende der bisherigen Konzessionen hinaus eine dauerhafte Partnerschaft einzugehen, wurden zur "Wahrung der Sicherheit bzw. Investition" verschiedene Optionen für die Zeit nach Ablauf der bestehenden Konzessionen geprüft. Schliesslich erarbeitete die E._____ AG Nachträge zu den bestehenden Konzessionen, worin das Vorgehen nach Ablauf der Konzessionsdauer festgelegt wurde. Diese wurden den Konzessionsgemeinden zur Genehmigung unterbreitet. Während die Gemeinden O.9._____, O.3.1._____, O.1.4._____, O.1.5._____, O.3.2._____, O.3.4._____, O.3.5._____, O.5._____, O.3.6._____, O.1.7._____, O.9.1._____, O.1.6._____, O.2._____, O.4._____, O.6._____, O.8._____, O.7.3._____, O.7.4._____, O.7.1._____ und O.7.2._____ die entsprechenden Nachträge zu den bestehenden Wasserrechtsverleihungen für die Nutzung der Wasserkraft

- 5 des O._____, der G._____ und der H._____ genehmigten, lehnten die Gemeinden 0.3._____ und O.10._____ den Nachtrag zur Wasserrechtsverleihung ab. 6. Am 25. Juni 2012 reichten die E._____ AG sowie die Gemeinden O.2._____, O.3.1._____, O.1.4._____, O.1.5._____, O.3.2._____, O.4._____, O.1.1._____, O.3.4._____, O.3.5._____, O.7.1._____, O.5._____, O.3.6._____, O.9.1._____, O.1.6._____, O.6._____, O.7.2._____, O.8._____, O.7.3._____, O.9._____, O.1.7._____, O.7.4._____, O.1.2._____ und O.1.3._____ bei der Regierung das Gesuch um Genehmigung des Konzessionsprojekts Überleitung F._____ ein mit dem Antrag auf Genehmigung der kommunalen Konzessionen sowie der Nachträge zu den bereits bestehenden Wasserrechtsverleihungen. Hinsichtlich der Gemeinden 0.3._____ und O.10._____ seien die Konzession und der Nachtrag gestützt auf Art. 12 BWRG durch die Regierung zu erteilen und zu genehmigen. Das Konzessionsgenehmigungsgesuch einschliesslich der dazugehörigen Unterlagen wurde in den Konzessionsgemeinden sowie beim Amt für Energie und Verkehr (AEV) vom 6. August bis 4. September 2012 öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage wurde gleichzeitig im Kantonsamtsblatt sowie in den Gemeinden in ortsüblicher Weise publiziert. 7. Gegen das Konzessionsprojekt Überleitung F._____ erhoben unter anderem am 4. September 2012 A._____, B._____, C._____ sowie D._____ Einsprache und beantragten die Nichtgenehmigung des Konzessionsgenehmigungsgesuchs. Die D._____ beantragte überdies, die E._____ AG und die beteiligten Städte, insbesondere 0.13._____, seien zu verpflichten, die Machbarkeit für ein Pumpspeicherwerk 0.11._____-O.7.1._____- O.14_____ sowie Massnahmen zur Umsetzung der 2'000 Watt- Gesellschaft, insbesondere im Gebäudesektor, zu prüfen und die Ergeb-

- 6 nisse bekannt zu geben. Zur Begründung ihrer Rechtsbegehren brachten die Einsprecher Einwände hinsichtlich der Themen Schwall und Sunk, angemessene Restwassermenge, Landschaft, Fauna und Flora, Ersatzmassnahmen, Konzessionsinhalt und -dauer, Neukonzessionierung und Verhältnismässigkeit vor. Die E._____ AG sowie die Konzessionsgemeinden beantragten am 12. November 2012 die Abweisung der Einsprachen sowie die Genehmigung des Gesuchs für die Konzession Überleitung F._____ samt den Nachträgen. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumentation. Im Vernehmlassungsverfahren reichten das Tiefbauamt Graubünden (TBA) am 16. Juli 2012, das Amt für Wirtschaft und Tourismus Graubünden (AWT) am 6. August 2012, das Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE) am 21. August 2012, das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) am 27. August 2012, das Amt für Jagd und Fischerei Graubünden (AJF) am 6. September 2012, das AEV am 17. April 2013 sowie das ANU am 12. Februar und 3. September 2013 Stellungnahmen ein. Entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben wurde ferner vom Bundesamt für Energie (BFE; Stellungnahme vom 26. Oktober 2012), von der ENHK (Stellungnahme vom 27. März 2013) sowie vom Bundesamt für Umwelt (BAFU; Stellungnahme vom 17. Mai 2013) Stellungnahmen eingeholt. Die Gemeinden O.8._____ (11. Juli 2012), O.6._____ (15. August 2012), O.3.1._____ (3. September 2012) und O.4._____ (9. September 2012) äusserten sich in ihren jeweiligen Stellungnahmen in befürwortendem Sinne zum Konzessionsvorhaben, während die übrigen gesuchstellenden Gemeinden auf eine Stellungnahme verzichteten.

- 7 - 8. Mit Beschluss vom 12., mitgeteilt am 14. November 2013 (Protokoll Nr. 1060), genehmigte die Regierung die Wasserrechtsverleihung der Gemeinden O.2._____, O.3.1._____, O.1.4._____, O.1.5._____, O.3.2._____, O.4._____, O.1.1._____, O.3.4._____, O.3.5._____, O.5._____, O.3.6._____, O.1.6._____, O.6._____, O.8._____, O.7.3._____, O.1.7._____, O.7.4._____, O.1.2._____ und O.1.3._____ an die E._____ AG für die Nutzung der Gewässer im oberen F._____ unter Vornahme einiger Änderungen sowie unter Bedingungen und Auflagen. Soweit die Gemeinden 0.3._____ und O.10._____ betreffend erteilte die Regierung die Konzession für die Nutzung der Gewässer im oberen F._____ im Namen der beiden Gemeinden. Des Weiteren genehmigte die Regierung die entsprechenden Nachträge der Konzessionsgemeinden O.9._____, O.3.1._____, O.1.4._____, O.1.5._____, O.3.2._____, O.3.4._____, O.3.5._____, O.5._____, O.3.6._____, O.1.7._____, O.9.1._____, O.1.6._____, O.2._____, O.4._____, O.6._____, O.8._____, O.7.3._____, O.7.4._____, O.7.1._____ und O.7.2._____ zur bestehenden Wasserrechtsverleihung. Soweit die Gemeinden 0.3._____ und O.10._____ betreffend erteilte die Regierung den Nachtrag zur Wasserrechtsverleihung im Namen der beiden Gemeinden. Gleichzeitig wies die Regierung die gegen die Konzessionsgenehmigung erhobenen Einsprachen ab. 9. Dagegen erhoben A._____, B._____, C._____ sowie D._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. Dezember 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und dem Konzessionsgenehmigungsgesuch "Überleitung F._____" sei die Genehmigung zu verweigern. 2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen."

- 8 - Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Januar 2014 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 10. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 verzichtete die Gemeinde O.10._____ auf einen Antrag und weitere Ausführungen in der Sache sowie auf eine Beteiligung am vorliegenden Beschwerdeverfahren. 11. Mit Schreiben vom 27./28. Januar 2014 beantragten die Beschwerdeführer sowie die E._____ AG und die Konzessionsgemeinden die Sistierung des Verfahrens infolge Aufnahme von Vergleichsgesprächen. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 29. Januar und 25. April 2014 wurde das Verfahren letztmals bis am 2. Juni 2014 sistiert. Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 teilten die E._____ AG und die Konzessionsgemeinden dem streitberufenen Gericht das Scheitern der Vergleichsgespräche mit. Daraufhin setzte das Gericht der Regierung sowie der E._____ AG und den Konzessionsgemeinden am 3. Juni 2014 Frist zur Einreichung ihrer Vernehmlassungen. 12. Die Regierung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2014 (Poststempel) auf Abweisung der Beschwerde. 13. Die E._____ AG und die Konzessionsgemeinden (nachfolgend Beschwerdegegnerinnen) beantragten am 4. Juli 2014 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. 14. Am 10. September 2014 hielten die Beschwerdeführer replicando in materieller Hinsicht an ihren Anträgen fest. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, mit der Beratung und Entscheidung bis nach Vorliegen diverser noch einzuholender Parteigutachten zuzuwarten. Hinsichtlich des be-

- 9 reits mit der Beschwerde vom 16. Dezember 2013 gestellten Antrags auf Zusprechung einer Parteientschädigung führten sie aus, dass die ihnen erwachsenen Kosten für die Parteigutachten bei der Bemessung der Parteientschädigung in angemessener Weise zu berücksichtigen seien. Des Weiteren sei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mehrwertsteuerpflichtig, weshalb unter dem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung die Zusprechung einer Entschädigung inkl. MWSt. zu verstehen sei. 15. Die Beschwerdegegnerin hielt am 12. November 2014 (Poststempel) duplicando an ihren materiellen Anträgen fest. Der von den Beschwerdeführern replicando gestellte prozessuale Antrag, wonach mit dem Entscheid in vorliegender Streitsache bis zum Vorliegen von Parteigutachten zuzuwarten sei, sei abzuweisen, ebenso der Antrag betreffend die Parteientschädigung, soweit er die genannten Parteigutachten betreffe. 16. Die Beschwerdegegnerinnen hielten am 13. November 2014 duplicando ebenfalls an ihren materiellen Anträgen fest. Der prozessuale beschwerdeführerische Antrag, wonach mit der Beratung und Entscheidung bis nach Vorliegen der beschwerdeführerischen Gutachten zuzuwarten sei, sei abzuweisen. Der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung sei hinsichtlich der Ergänzung in der Replik vom 10. September 2014 abzuweisen, soweit dort eine angemessene Berücksichtigung der Kosten der Parteigutachten im Rahmen der Bemessung der Parteientschädigung beantragt werde. 17. Am 27. November 2014 reichte der beschwerdeführerische Rechtsvertreter dem streitberufenen Gericht seine Kostennote ein, welche neben einem Aufwand für die anwaltliche Vertretung Eigenleistungen der Be-

- 10 schwerdeführer von rund Fr. 38'000.-- sowie Gesamtkosten für die Erstellung der Parteigutachten von knapp Fr. 75'000.-- ausweist. 18. Mit Stellungnahmen vom 28. (Poststempel) und 30. Januar 2015 ergänzten und vertieften die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegnerinnen ihre Argumentation. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass Eigenleistungen bei der Bestimmung der Parteientschädigung ausser Betracht fallen und nicht zu den Kosten gehören würden, die nach Art. 78 VRG zu ersetzen seien. Ferner bestehe auch kein Anspruch auf eine Entschädigung für Parteigutachten, zumal die von den Beschwerdeführern in Auftrag gegebenen Gutachten keine neuen Erkenntnisse erwarten liessen, welche zu anderen Beurteilungsergebnissen führen würden. 19. Am 16. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführer dem streitberufenen Gericht die Luftbildanalyse des A._____ vom 18. Dezember 2014 (nachfolgend Luftbildanalyse), das Gutachten betreffend Hydrologie vom 18. Dezember 2014 (nachfolgend Gutachten Hydrologie) sowie das Gutachten betreffend Morphologie vom 4. Februar 2015 (nachfolgend Gutachten Morphologie) ein. Ferner reichten sie den Entwurf des Vernehmlassungsberichtes für einen Antrag an die Regierung betreffend die Restwassersanierung der Kraftwerke 0.3._____ AG zu den Akten. 20. In ihrer Stellungnahme vom 6. März 2015 führten die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen aus, dass die von den Beschwerdeführern nachträglich in Auftrag gegebenen Parteigutachten für die Beurteilung der sich stellenden Fragen unerheblich seien. Denn es liege eine genügende Datengrundlage vor und auch hinsichtlich der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen bestehe kein weiterer Abklärungsbedarf, was im Übrigen auch das ANU in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2015 bestätigt habe.

- 11 - 21. Am 6. März 2015 reichten die Beschwerdeführer dem streitberufenen Gericht das Gutachten des A._____ betreffend die aquatische Fauna vom 2. März 2015 (nachfolgend Gutachten aquatische Fauna) sowie dasjenige betreffend Auenvegetation vom 3. März 2015 (nachfolgend Gutachten Auenvegetation) ein. Gleichzeitig beantragten sie, die von ihnen eingereichten Gutachten seien dem ANU und dem BAFU zur Stellungnahme zu unterbreiten. 22. Am 10. März 2015 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass für die abschliessende Beurteilung des Konzessionsprojekts Überleitung F._____ weitere Abklärungen und Untersuchungen weder erforderlich noch angezeigt seien. Zudem seien die von den Beschwerdeführern selbst bestellten Untersuchungen nicht geeignet, neue entscheidrelevante Erkenntnisse vorzubringen. Für die Kosten dieser Parteigutachten bestünde kein Entschädigungsanspruch. 23. Am 25. März 2015 reichten die Beschwerdeführer dem streitberufenen Gericht die Rechnungen für die Parteigutachten ein und ersuchten das Gericht erneut, die entsprechenden Aufwendungen bei der Zumessung der Parteientschädigung in angemessener Weise zu berücksichtigen. 24. Die Beschwerdegegnerinnen und die Beschwerdegegnerin beantragten am 8. bzw. am 15. April 2015 (Poststempel) die Abweisung des beschwerdeführerischen Antrags auf neuerliche Unterbreitung der Parteigutachten an die Fachstelle zur Stellungnahme. 25. Bei den Konzessionsgemeinden gab es seit den Konzessionserteilungen bzw. den Genehmigungen der Nachträge zu den bestehenden Wasser-

- 12 rechtsverleihungen sowie der Einreichung des Konzessionsgesuchs folgende strukturelle Veränderungen (Gemeindefusionen): • Die Gemeinden O.1.4._____, O.1.5._____, O.1.1._____, O.1.6._____, O.1.7._____, O.1.2._____ und O.1.3._____ fusionierten per 1. Januar 2013 neben weiteren Gemeinden zur Gemeinde O.1._____. • Die Gemeinden O.7.1._____, O.7.2._____, O.7.3._____ und O.7.4._____ gingen per 1. Januar 2013 in der Gemeinde O.7._____ auf. • Die Gemeinden O.3.1._____, O.3.2._____, 0.3._____, O.3.4._____, O.3.5._____ und O.3.6._____ fusionierten per 1. Januar 2014 neben weiteren Gemeinden zur Gemeinde O.3._____. • Per 1. Januar 2015 wurde die Gemeinde O.9.1._____ in die Gemeinde O.9._____ eingegliedert. Neu betrifft das Projekt Überleitung F._____ somit noch die heutigen Gemeinden O.1._____, O.2._____, O.3._____, O.4._____, O.5._____, O.6._____, O.7._____, O.8._____, O.9._____ und O.10._____. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Beschluss wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

- 13 - 1. a) Gemäss Art. 56 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes des Kantons Graubünden (BWRG; BR 810.100) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann der Konzessionsgenehmigungsentscheid innert 30 Tagen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Der angefochtene Beschluss vom 12., mitgeteilt am 14. November 2013 (Protokoll Nr. 1060), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Wasserrechtsverleihung der Konzessionsgemeinden für die Nutzung der Gewässer im oberen F._____ an die E._____ AG (einschliesslich entsprechender Nachträge der Konzessionsgemeinden zur bestehenden Wasserrechtsverleihung) genehmigt bzw. erteilt und gleichzeitig die gegen die Konzessionsgenehmigung erhobenen Einsprachen abgewiesen hat, stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich unstrittig um Organisationen, welchen gemäss Art. 1 der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076) die Beschwerdeberechtigung nach Art. 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) sowie nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur und Heimatschutz (NHG; SR 451) zukommt (vgl. Ziff. 3, 6, 18 und 25 des Anhangs zur VBO). Unbestritten ist des Weiteren, dass die Beschwerdeführer durch den Konzessionsgenehmigungsentscheid in ihren statutarisch verankerten Tätigkeitsgebieten betroffen sind (vgl. Art. 12 Abs. 2 NHG). Durch den angefochtenen Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 12., mitgeteilt am 14. November 2013, sind die Beschwerdeführer überdies beschwert und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind. Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

- 14 b) Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes erstreckt sich im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 51 Abs. 1 VRG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Das Verwaltungsgericht überprüft somit den Sachverhalt und die Rechtsfragen frei. Dagegen beurteilt es nicht, ob der angefochtene Entscheid zweckmässig oder angemessen ist. Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen kann, sondern Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren hat, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger oder angemessener erschiene. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die besondere Stellung der kantonalen Umweltfachstelle ANU. Wie das Bundesgericht entschieden hat, kommt den Beurteilungsberichten des ANU zur Umweltverträglichkeit grosses Gewicht zu. Auch wenn der entscheidenden Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht, entspricht es dem Sinne des Beizugs der Fachstelle als sachkundiger Spezialbehörde, dass nur aus triftigen Gründen vom Ergebnis der Begutachtung abzuweichen ist. Dies trifft namentlich auch für die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu (vgl. BGE 119 Ib 254 E.8a). Für die Beurteilung der Umweltverträglichkeitsprüfung ist sodann zu beachten, dass diese ein förmliches Vorverfahren darstellt, das in ein Hauptverfahren ausmündet (BGE 118 Ib 206 E.8c, 116 Ib 260 E.1c/d). Soweit der im Hauptverfahren entscheidenden Behörde − hier der Beschwerdegegnerin − ein Ermessens- und ein Beurteilungsspielraum bei der Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe zusteht, sind die Tatsachenfeststellungen und deren rechtliche Würdigung miteinander verflochten. Hieraus ergibt sich, dass die entscheidende Behörde das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung und Beurteilung nachvollziehbar darlegen muss und dass sie nur aus stichhaltigen Gründen von der Beurteilung durch die Fachstelle abweichen darf. Dies entspricht der bundesgerichtli-

- 15 chen Praxis, wonach an die Sachverhaltsabklärung hohe Anforderungen zu stellen sind, da dies die Voraussetzung dafür bildet, dass ein sorgfältiges Gewichten der verschiedenen öffentlichen Interessen, welche aufeinander stossen, überhaupt möglich ist (vgl. BGE 119 Ib 254 E.8a). Für die gerichtliche Beurteilung des Konzessionsgenehmigungsentscheides ist hieraus zu folgern, dass in erster Linie zu prüfen ist, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung über den wesentlichen Sachverhalt vollständig Aufschluss gibt, ob ihre Beurteilung durch die Fachstelle den Anforderungen einer amtlichen Expertise genügt und ob die Konzessionsgenehmigungsbehörde aus der Umweltverträglichkeitsprüfung und deren Beurteilung durch die Fachstelle die zutreffenden Folgerungen gezogen hat. Namentlich ist zu beurteilen, ob die öffentlichen Interessen vollständig berücksichtigt und ob sie richtig gewichtet wurden, wobei zu beachten ist, dass sich der Umweltverträglichkeitsbericht auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken darf (BGE 118 Ib 206 E.13). Aus der Prüfung dieser Frage ergibt sich, ob der Entscheid auf einer dem Bundesrecht entsprechenden Abwägung der Gesamtinteressen beruht. Für die Beurteilung dieser Abwägung ist sodann zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht für die Würdigung der technischen Aspekte das Ermessen und den Beurteilungsspielraum der entscheidenden Behörde zu respektieren hat. Wie ausgeführt greift das Verwaltungsgericht nur bei Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens ein und prüft die Fragen, zu deren Beurteilung die Vorinstanz über die besseren Kenntnisse der örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnisse verfügen, zurückhaltend (vgl. BGE 119 Ib 254 E.8b). 2. a) In formeller Hinsicht gilt es zunächst die Frage zu beantworten, ob die von den Beschwerdeführern zusätzlich in Auftrag gegebenen Abklärungen notwendig und zweckmässig sind, um für den N._____ unterhalb der Mündung des O._____ die Einhaltung der Restwasservorschriften zu be-

- 16 urteilen. Konkret haben die Beschwerdeführer folgende zusätzlichen Abklärungen in Auftrag gegeben: • Kartierung von Gewässerinvertebraten und Amphibien zur Identifikation von Rote-Liste-Arten sowie zur Beurteilung der heutigen und künftigen Restwasserführung in Bezug auf die Rote-Liste-Arten in den Auen von mutmasslich nationaler Bedeutung. • Kartierung der Auenvegetation ebenfalls zur Identifikation von Rote- Liste-Arten sowie zur Beurteilung der heutigen und künftigen Restwasserführung in Bezug auf die Rote-Liste-Arten in den Auen von mutmasslich nationaler Bedeutung. • Modellierung der Abflussganglinien anhand von Niederschlagsdaten ab 1936 zur Bestimmung der Häufigkeit bettbildender Ereignisse vor der Nutzung durch die E._____ AG bis heute. • Bestimmung des bettbildenden Abflusses in den Auen von mutmasslich nationaler Bedeutung zur Beurteilung, ob die Häufigkeit bettbildender Abflüsse heute und in der Betriebsphase ausreicht, um die Auendynamik und Gewässerzönose zu erhalten. b) Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Prüfung und Feststellung der Gesetzeskonformität des Konzessionsprojekts bedürfe weiterer Abklärungen und Untersuchungen, da der Einfluss der Wasserfassungen der E._____ AG auf die Auen am N._____ und das Ausmass der Auenbeeinflussung nur so objektiv beurteilt werden könne. Auch die Restwassermenge könne nur anhand weiterer Abklärungen korrekt festgesetzt werden.

- 17 - Demgegenüber stellen sich die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass für die abschliessende Beurteilung des Konzessionsprojekts Überleitung F._____ weitere Abklärungen und Untersuchungen weder erforderlich noch angezeigt seien. Für das zu beurteilende Konzessionsprojekt sei eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss Bundesrecht und den vom Bundesrat dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen durchgeführt worden. Dabei habe sich gezeigt, dass die eingereichten Unterlagen zusammen mit dem bei den Fachbehörden bereits vorhandenen Fachwissen eine umfassende Beurteilung des Projekts ermöglichen würde. Die von den Beschwerdeführern bestellten Untersuchungen seien nicht geeignet, neue entscheidrelevante Erkenntnisse vorzubringen. Dieser Auffassung habe sich das ANU in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2015 angeschlossen und dargelegt, dass eine genügende Datengrundlage vorliege und hinsichtlich der weiteren von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen kein weiterer Abklärungsbedarf in Form von Zusatzgutachten bestehe. Es bestünden keine triftigen Gründe, um von diesen Feststellungen des ANU abzuweichen und sich mit den beschwerdeführerischen Parteigutachten zu befassen. c) Die Beantwortung der Frage, ob die von den Beschwerdeführern gewünschten zusätzlichen Abklärungen − um für den N._____ unterhalb der Mündung des O._____ die Einhaltung der Restwasservorschriften zu beurteilen − in Auftrag zu geben sind, ist insofern überholt, als die Beschwerdeführer die strittigen Gutachten inzwischen selber in Auftrag gegeben haben und diese mittlerweile auch vorliegen. Relevant ist dagegen die Frage, ob vorliegend die zusätzlich in Auftrag gegebenen Abklärungen notwendig und zweckmässig sind und somit in der Tat ein Bedarf nach den entsprechenden Gutachten bestanden hat. Denn daraus lassen sich zwei Folgefragen beantworten, nämlich (1) ob diese Gutachten den Fach-

- 18 stellen zur Stellungnahme vorgelegt werden müssen (vgl. dazu nachfolgend E.3) und (2) wer für die Kosten der Erstellung der Gutachten aufzukommen hat (vgl. dazu nachfolgend E.13d). Die Beschwerdeführer sind − wie vorstehend bereits angetönt − der Ansicht, dass zusätzliche Grundlagen auch für die Fachstellen unabdingbar seien, um objektiv feststellen zu können, ob die Auen-Schutzziele respektiert seien oder nicht. Sie haben deshalb im Nachgang an die Parteiverhandlungen im zweiten Halbjahr 2014 diese weiteren Gutachten in Auftrag gegeben. Diese sollen jene Gutachten ergänzen, welche bereits die Beschwerdegegnerinnen nachträglich, d.h. im zweiten Halbjahr 2014, noch haben erstellen lassen. Die Beschwerdegegnerin sowie die Beschwerdegegnerinnen sind deshalb der Auffassung, dass es keine weiteren Untersuchungen braucht. Das ANU hat sich in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2015 (act. 30 der Beschwerdegegnerin) zu den von den Beschwerdeführern zusätzlich in Auftrag gegebenen Abklärungen wie folgt geäussert: Aufnahmen von Gewässerinvertebraten, Amphibien Da aufgrund der Bewertung mit dem Modul Hydrologie des Modul-Stufenkonzepts (HYDMOD-F) ein wenig veränderter Zustand resultiere, seien keine weiteren Abklärungen notwendig. Zudem könnten daraus keine direkten Rückschlüsse für exakte Restwassermengen gezogen werden. Das Vorkommen von Arten der Roten Liste sei abschliessend unter dem Gesichtspunkt des schützenswerten oder seltenen Lebensraums im Sinne von Art. 31 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) zu beurteilen. Kartierung der Auenvegetation Ebenfalls aufgrund der Bewertung mit dem Modul Hydrologie des Modul- Stufenkonzepts (HYDMOD-F), welche einem wenig veränderten Zustand entspreche, sei eine Kartierung der Auenvegetation nicht notwendig. Von einer solchen Kartierung sei hinsichtlich der Beurteilung der Projektauswirkungen kein zusätzlicher Nutzen zu erwarten, zumal es nicht möglich sein werde, einen direkten Zusammenhang zwischen der Vegetation und den Restwassermengen herzustellen. Modellierung der Abflussganglinien anhand von Niederschlagsdaten ab 1936 zur Bestimmung der Häufigkeit bettbildender Abflüsse

- 19 - Hinsichtlich der Modellierung der Abflussganglinien anhand von Niederschlagsdaten ab 1936 zur Bestimmung der Häufigkeit bettbildender Abflüsse lägen bereits ausreichende Mengen von Messdaten vor, welche zudem noch besser geeignet seien zur Beurteilung der Projektauswirkungen als modellierte Daten. Die Modellierungen seien daher zur Bestimmung des Ausgangszustands nicht notwendig. Zudem sei es fraglich, ob diese Verhältnisse zur Beschreibung des Ausgangszustands überhaupt herangezogen werden dürften, weil diese Vergleichsperiode sehr lange zurückliege und seither eingetretene Veränderungen des Klimas und der Bodenbedeckung nicht vernachlässigt werden dürften. Bestimmung des bettbildenden Abflusses Auch aus der Bestimmung des bettbildenden Abflusses in den Auen könnten keine direkten Rückschlüsse auf die notwendige Restwassermenge gezogen werden. Denn die Schwelle für die Abflussmenge, bei deren Überschreitung eine Umgestaltung des Gewässerbetts eintrete, hänge von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise von der eingetretenen Stabilisierung der Geschiebebänke (Setzung, Durchwurzelung), der Art der Ablagerung und der Ereignisse in den Seitenzuflüssen. Luftbilder des N._____ zeigten zudem, dass solche Prozesse im heutigen Zustand vorkämen. Auch mit dem Projekt würden im N._____ unterhalb der Mündung des O._____ noch 50 - 60 % des Abflusses im Gewässer verbleiben, was gemäss Bewertung mit dem Modul Hydrologie des Modul-Stufenkonzepts (HYDMOD-F) einen Erhalt von Lebensräumen gemäss Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG sicherstelle. Zusätzliche Abklärungen seien deshalb weder notwendig noch zielführend. Wenn − wie vorstehend dargestellt − bereits die Fachstelle der Ansicht ist, dass die von den Beschwerdeführern zusätzlich in Auftrag gegebenen Abklärungen und Untersuchungen nicht notwendig bzw. teilweise auch gar nicht geeignet seien, um die eigene Einschätzung zu beeinflussen, und überdies die entsprechenden Erklärungen der Fachstelle sachlich und einleuchtend sind − was vorliegend der Fall ist − besteht nach Ansicht des streitberufenen Gerichtes kein Bedarf nach zusätzlichen Abklärungen. Dies zumal die von den Beschwerdeführern in Auftrag gegebenen Gutachten keine eigentlichen neuen Erkenntnisse beinhalten, sondern vielmehr ein eigentlicher Methodenstreit vorliegt. Während das ANU und das BAFU teilweise abstrakte Methoden (Modul Hydrologie des Modul-Stufenkonzepts, HYDMOD-F) anwenden, untersuchen die Beschwerdeführer vor Ort alles genau und bauen die entsprechenden Ergebnisse in ihre Argumentation ein. Es obliegt indes nicht dem streitberufenen Gericht, einen solchen Methodenstreit zu entscheiden. Vielmehr hat sich das

- 20 - Gericht bezüglich Methodenwahl an den Fachstellen zu orientieren. Diese sind (zumindest das ANU) − wie gesehen − der Ansicht, dass aus einer Aufnahme von Gewässerinvertebraten (Amphibien) bzw. einer Kartierung der Auenvegetation keine direkten Rückschlüsse auf exakte Restwassermengen gezogen werden könnten bzw. kein zusätzlicher Nutzen zur Beurteilung der Projektauswirkungen erwartet werden könne. Die Möglichkeit, einen direkten Zusammenhang herzustellen zwischen Vegetation und Restwassermenge sei nicht gegeben. Diese Einschätzung leuchtet dem streitberufenen Gericht ein. Folglich bestand aber für die Einholung der beschwerdeführerischen Parteigutachten kein konkreter Bedarf. Selbstverständlich stand es den Beschwerdeführern indes ohne Weiteres frei, die Gutachten dennoch in Auftrag zu geben und sie in das vorliegende Verfahren einzubringen. Es gibt − entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen − denn auch keinen Grund, sie nicht zu berücksichtigen bzw. aus dem Recht zu weisen. 3. a) Ebenfalls in formeller Hinsicht gilt es auf den beschwerdeführerischen Antrag einzugehen, wonach die entsprechenden Fachstellen des Kantons und des Bundes, insbesondere das ANU und das BAFU, dazu aufzufordern seien, zur Rechtmässigkeit des Konzessionsprojekts Überleitung F._____ unter Berücksichtigung von sämtlichen bis heute vorliegenden Akten − insbesondere auch der fünf von den Beschwerdeführern eingereichten Gutachten − erneut Stellung zu nehmen. b) Die Beschwerdegegnerinnen und die Beschwerdegegnerin lehnen den beschwerdeführerischen Antrag auf Unterbreitung der Parteigutachten an die Fachstellen zur Stellungnahme ab (vgl. deren Stellungnahmen vom 8. bzw. 15. April 2015). Begründend führen sie aus, das ANU habe sich in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2015 bereits ausführlich darüber ausgelassen, weshalb eine genügende Datengrundlage für die Beurtei-

- 21 lung der Rechtmässigkeit des Konzessionsprojekts vorliege und auch hinsichtlich der weiteren von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen kein weiterer Abklärungsbedarf in Form von Zusatzgutachten bestehe. Nachdem schon für die Erstellung kein Bedarf bestanden habe, bestehe erst recht keine Notwendigkeit, diese unnötigen Parteigutachten den Fachstellen zu unterbreiten. Demgegenüber erachten es die Beschwerdeführer als zentral, dass das ANU und das BAFU nochmals zur Rechtmässigkeit des Konzessionsprojekts unter Berücksichtigung von sämtlichen bis heute vorliegenden Akten Stellung nehmen könnten. Folglich seien die entsprechenden Fachstellen zur Stellungnahme aufzufordern. c) Das streitberufene Gericht vermag sich der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen und der Beschwerdegegnerin anzuschliessen, wonach die fünf beschwerdeführerischen Parteigutachten den Fachstellen (insbesondere dem ANU und dem BAFU) nicht zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies zumal sich das ANU in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2015 (act. 30 der Beschwerdegegnerin) zu diesem Ansinnen bereits negativ geäussert hat. So führte das ANU in der erwähnten Stellungnahme explizit aus, dass die vorhandene Datengrundlage ausreiche bzw. die von den Beschwerdeführern in Auftrag gegebenen zusätzlichen Gutachten nicht notwendig bzw. teilweise auch nicht geeignet seien, um die Projektauswirkungen beurteilen zu können. Wenn aber bereits die Fachstelle der Ansicht ist, dass zusätzliche Abklärungen und Untersuchungen nicht notwendig bzw. teilweise auch gar nicht geeignet seien, um die eigene Einschätzung zu beeinflussen, macht es nach Ansicht des streitberufenen Gerichtes wenig Sinn, die inzwischen vorliegenden Parteigutachten der Fachstelle dennoch zur Stellungnahme zu unterbreiten. An dieser Ausgangslage ändert auch das Vorliegen der Daten und Abklärungen nichts.

- 22 - Überdies erscheint vorliegend eine Unterbreitung der Parteigutachten zur Stellungnahme an die Fachstellen auch deshalb unergiebig zu sein, weil es hier wiederum nicht um wesentliche neue Erkenntnisse geht, sondern der bereits vorstehend erwähnte und umschriebene Methodenstreit vorliegt (vgl. vorstehend E.2c). Folglich besteht aber kein Anlass, die beschwerdeführerischen Parteigutachten den Fachstellen des Kantons und des Bundes, insbesondere dem ANU und dem BAFU, zur Stellungnahme zu unterbreiten. 4. a) Das eingereichte Pflichtenheft der E._____ AG beruht auf der Annahme, dass das Projekt Überleitung F._____ unabhängig von den bestehenden Anlagen der E._____ AG beurteilt werden kann. Auch das ANU stellte seine Beurteilung der umweltrechtlichen Auswirkungen unter den Vorbehalt der Richtigkeit dieser Annahme. Die Beschwerdegegnerin hat die Prüfung der Frage, ob die Überleitung F._____ eine derart weitgehende Änderung des ursprünglichen Nutzungskonzepts darstellt, dass dies materiell der Erteilung einer neuen Konzession gleichkommt, bei der Genehmigung des Pflichtenhefts für das Projekt Überleitung F._____ (Regierungsbeschluss vom 26. Juni 2007, Prot. Nr. 756, E.2) für das massgebende Hauptverfahren angekündigt. Im angefochtenen Regierungsbeschluss vom 12., mitgeteilt am 14. November 2013, kam sie nun zum Schluss, dass das Projekt Überleitung F._____ zwar eine Produktionssteigerung mittels Verarbeitung von neu gefasstem Wasser aus einem zusätzlichen Einzugsgebiet mit sich bringe, dies jedoch nicht als derart weitgehende Änderung des Nutzungskonzepts zu betrachten sei, dass materiell von einer Konzessionsänderung auszugehen wäre. b) Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, dass mit dem Projekt Überleitung F._____ dem N._____ und damit auch dem FF._____ jährlich rund 32 Mio. m3 Wasser entzogen würden, woraus sich ein zusätzliches Ener-

- 23 giepotential von 80 GWh ergebe, was 15 % der heutigen Produktion ausmache. Es werde neu gefasstes Wasser aus einem zusätzlichen Einzugsgebiet verarbeitet, wofür über 14 km unterirdische Stollen notwendig seien. Eine gewisse Wassermenge könne in den O.14_____ Stausee hochgepumpt werden und somit zu einem saisonal anderen Zeitpunkt genutzt werden. Bisher habe der im Winterhalbjahr produzierte Strom rund 55 % an der Gesamtproduktion betragen. Diese Zahl werde mit den neuen Fassungen deutlich abnehmen, und die Produktion sich vermehrt ins Sommerhalbjahr verlagern. Zudem laufe die Konzession zu einem viel späteren Zeitpunkt aus als die bestehenden Konzessionen, was Koordinationsprobleme mit sich bringe. Die Investitionen betrügen weit über Fr. 100 Mio. Solche weitgehenden Änderungen und Anpassungen während der Konzessionsdauer würden dazu führen, dass eine Neukonzessionierung vorgenommen werden müsse, zumal der neue Teil nicht losgelöst vom Bestehenden beurteilt werden könne. Eine Neukonzessionierung sei überdies unausweichlich, da der nach Art. 54 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG; SR 721.80) obligatorische Konzessionsinhalt − etwa hinsichtlich der nutzbaren Wassermenge, der Dotierwassermenge und der Art der Nutzung − zumindest materiell neu definiert werde. Dieser Schluss ergebe sich zudem auch aus Art. 8 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF; SR 923.0), wonach Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt würden, als Neuanlagen gölten. c) Demgegenüber machen die Beschwerdegegnerinnen geltend, dass die Frage, ob die Überleitung F._____ eine wesentliche Änderung darstelle, welche eine Neukonzessionierung über die gesamten bereits bestehenden Anlagen erforderlich mache, bereits im Vorfeld der Konzessionserteilung im Rahmen des privaten Rechtsgutachtens "Abklärungen der gewässerschutzrechtlichen Auswirkungen auf die bisherigen E._____ AG-

- 24 - Konzessionen durch den Ausbau der Wasserkraft im F._____" von Gieri Caviezel (= Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen im vorliegenden Verfahren) vom 29. Juli 2005 umfassend abgeklärt worden sei. Dabei sei das Gutachten zum Schluss gelangt, dass das gesamte Werk der E._____ AG (nach dem Ausbau) nicht als neue Kraftwerksanalage zu qualifizieren sei. Denn es würden bezüglich des bisherigen Nutzungskonzepts keine wesentlichen Änderungen erfolgen, es werde weder das Stauvolumen noch das nutzbare Gefälle erhöht und auch hinsichtlich der vorgesehenen Zentralen ergäben sich keine Änderungen. Ebenso wenig erfolge eine saisonale Verschiebung der überwiegenden Nutzung. d) Das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte sieht in Art. 43 Abs. 1 ausdrücklich vor, dass die verliehenen Wassernutzungsrechte wohlerworbene Rechte sind. Dank dieser Anordnung zeichnen sie sich durch Gesetzesfestigkeit aus (DUBACH, Die wohlerworbenen Rechte im Wasserrecht, Rechtsgutachten vom November 1979, herausgegeben vom Bundesamt für Wasserwirtschaft 1980, S. 36 ff.). Eine Schmälerung oder Rücknahme des Nutzungsrechts ist nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und gegen volle Entschädigung möglich (Art. 43 Abs. 2 WRG). Dieser Regel fügte das Bundesgericht allerdings den Vorbehalt bei, dass aufgrund einer entsprechenden allgemeinen Bestimmung im Verleihungsakt künftige Gesetze vom Beliehenen zu beachten seien. Doch könne sich der Vorbehalt der bestehenden und künftigen Gesetze bei vernünftiger Auslegung nur auf Normen beziehen, die keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte zur Folge hätten, während Regeln, die diese Rechte in ihrer Substanz beeinträchtigen und zu einem entschädigungslos hinzunehmenden Eingriff führen würden, vom Vorbehalt nicht erfasst seien (BGE 107 Ib 140 E.4). Während bei neuen Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestrestwassermengen (Art. 31 ff. GSchG) grundsätzlich

- 25 vorbehaltlos einzuhalten sind, ist deren Anwendung auf bereits bestehende und konzedierte Nutzungen mit Blick auf die Rechtsnatur der Wasserrechtsverleihungen als wohlerworbene Rechte nur beschränkt möglich. Zwar können die kantonalen Behörden bei bereits bestehenden und konzedierten Nutzungen Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 80 ff. GSchG verfügen. Diese können gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG in der Regel aber nur insoweit angeordnet werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in die bestehenden Wassernutzungsrechte möglich ist. e) Da auf die Erteilung einer neuen Konzession nach dem WRG kein Rechtsanspruch besteht, ist der Entscheid über eine Konzessionserneuerung gleichbedeutend mit einem Entscheid über eine neue Anlage. Dabei muss das zum Zeitpunkt der Konzessionserneuerung geltende Umweltrecht zur Anwendung gelangen und nicht jenes, welches bei der ursprünglichen Konzessionserteilung in Kraft stand, denn es geht nicht um die Weitergeltung eines bestehenden Dauerrechtsverhältnisses, sondern um die Begründung eines neuen (JAGMETTI, Energierecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VII, Basel/Genf/München 2005, Rz. 4215; BGE 119 Ib 254 E.5b). Folglich besteht für alle bestehenden, bewilligungspflichtigen Wasserentnahmen im Rahmen der Konzessionserneuerung eine Bewilligungspflicht nach Art. 29 GSchG, so wie sie als neue Wasserentnahmen bewilligungspflichtig wären. Den Neukonzessionierungen gleichgestellt werden zudem auch weitgehende Änderungen und Anpassungen während der Konzessionsdauer, wo ein bestehendes Kraftwerk so erweitert oder umgestaltet wird, dass es eine neue Anlage bildet (BGE 119 Ib 254 E.5b in fine, Urteil des Bundesgerichtes 1A.170/2003 vom 27. August 2004 E.4, 4.2 und 4.3). In diesen Fällen ist die Gesamtanlage unter allen wasserrechtlichen (und anderen) Gesichtspunkten umfassend neu zu beurteilen und die Verwirklichung des Projekts

- 26 bedarf einer neuen Konzession, welche alle erforderlichen Bestimmungen zu enthalten hat (JAGMETTI, a.a.O., Rz. 4242). Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen lediglich eine Anpassung oder Änderung einer bestehenden, noch gültigen Konzession erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn eine bestehende Anlage geändert, eine projektierte anders gestaltet oder in einem dieser Fälle von der Konzession abgewichen werden soll, ohne dass die Änderung eine Neukonzessionierung erfordert (Urteil des Bundesgerichtes 1A.170/2003 vom 27. August 2004 E.4 und 4.3). Die materielle Prüfung bezieht sich in diesen Fällen nicht auf die bereits konzedierte Nutzung, sondern darauf, ob die Abweichungen oder Änderungen den Anforderungen des Wasserrechts, der räumlichen Ordnung und dem Schutz der Natur entsprechen (JAGMETTI, a.a.O., Rz. 4213). Folglich unterliegen in solchen Fällen die bereits bestehenden Wasserentnahmen nicht einer neuen Bewilligungspflicht nach Art. 29 GSchG und die Einhaltung der Restwasserbestimmungen des GSchG müssen − zumindest hinsichtlich der bereits bestehenden Wasserentnahmen − nicht geprüft werden. f) Das Bundesgericht hatte sich zur Frage, inwieweit Änderungen und Anpassungen während der Konzessionsdauer einer Neukonzessionierung gleichkommen, in den letzten Jahren in einzelnen Fällen zu äussern: • Im Entscheid betreffend das Saison-Speicherkraftwerk P._____ ging das Bundesgericht davon aus, dass das vorgesehene Projekt gegenüber dem ursprünglich geplanten Gravitationswerk ein neues Projekt darstelle, weil die Art der Nutzung und die dem Beliehenen auferlegten wirtschaftlichen Leistungen, die zum wesentlichen Inhalt der Verleihung zählen, wesentlich geändert würden: Das Wasser solle in einem Stausee mit mehr als doppelt so hohem Inhalt gespeichert und überwiegend im Winter statt im Sommer genutzt werden; das nutzbare Gefälle werde um 7 % erhöht; an die Stelle der vorgesehenen Zentrale Pian San Giacomo trete die unterirdische Zentrale P._____ II; es werde auf den Wasseraustausch zwischen dem Q._____ und dem R._____ für die dem GG._____ zu entziehende Wassermenge verzichtet; die wirtschaftlichen Leistungen des Beliehenen würden neu

- 27 festgelegt und die Heimfallsregelung angepasst. Unter diesen Umständen müsse die Änderungsverfügung sowohl formell als auch materiell den Erfordernissen einer neuen Konzession entsprechen (vgl. BGE 119 Ib 254). • Unbestritten war das Erfordernis einer neuen Konzession für das Projekt zur Erweiterung der Stromproduktion durch das KW AA._____ mit dem Ersatz eines Teils der bestehenden Anlagen, dem Neubau eines Stauwehrs und eines Maschinenhauses, der Ausbaggerung der BB._____ und − beim 2. Projekt − der Ableitung des genutzten Wassers über einen mehr als 3 km langen Stollen (vgl. BGE 125 II 18). • Ebenfalls unbestritten war das Erfordernis einer neuen Konzession für den Ausbau des KW CC._____ mit einer ersten Konzession von 1983 für die erneuerte Stufe CC._____-DD._____ mit Nutzung zusätzlicher Gewässer und 1995 für die Fassung weiterer Gewässer sowie die Erstellung eines Ausgleichsbeckens und eines Stollens (vgl. BGE 126 II 283, entsprechend dem Urteil des Bundesgerichtes 1A.73 und 1A.75/1995 vom 28. April 2000, ferner Urteil des Bundesgerichtes 1A.59/1995 vom 28. April 2000). • Für die neue Anlage in EE._____ war 1989 eine neue Konzession erteilt worden (BBl 1990 II 417-435). Durch Änderung der Konzession von 2002 wurden die Frist zur Inbetriebnahme um 15 Jahre verlängert, der Etappierung der Bauausführung zugestimmt und die Dotierwassermenge für die mittlere Phase erheblich erhöht. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kam das Bundesgericht zum Schluss, dass diese Änderungen der Konzession keiner Neukonzessionierung gleichkämen und deshalb keine neue Gesamtinteressenabwägung erforderlich sei (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1A.170/2003 vom 27. August 2004). g) Für das vorliegend zu beurteilende Konzessionsprojekt wurde der E._____ AG seitens der betroffenen Konzessionsgemeinden (bzw. hinsichtlich der betroffenen Gemeinden 0.3._____ und O.10._____ seitens der Beschwerdegegnerin im Namen der beiden Gemeinden) neue Wasserrechtsverleihungen für die Nutzung der Gewässer im oberen F._____ erteilt. Die Parteien sind sich insofern einig, dass diese neuen Konzessionen den gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen von Art. 31 ff. GSchG unterstehen. Überdies wurden zu den bereits bestehenden Konzessionen

- 28 von den Konzessionsgemeinden (bzw. hinsichtlich der Gemeinden 0.3._____ und O.10._____ von der Beschwerdegegnerin im Namen der beiden Gemeinden) Nachträge genehmigt, welche Regelungen hinsichtlich der Modalitäten einer allfälligen Konzessionserneuerung und gegebenenfalls einer Nutzungspartnerschaft zwischen einem neuen Konzessionär und der E._____ AG hinsichtlich der Verarbeitung des F._____- Wassers zum Gegenstand haben. Nicht tangiert wird in diesen Nachträgen indes das verliehene Nutzungsrecht bzw. der Nutzungsumfang. Vielmehr ist in den erwähnten Nachträgen explizit festgehalten worden, dass die bestehenden Verleihungen bis zum vorgesehenen Ablauf am 31. Dezember 2037 unverändert bestehen bleiben (vgl. Ziff. III. 2. der auf den 25. Juni 2012 datierten Nachträge). In dem von den Beschwerdegegnerinnen eingereichten Rechtsgutachten "Abklärungen der gewässerschutzrechtlichen Auswirkungen auf die bisherigen E._____ AG-Konzessionen durch den Ausbau der Wasserkraft im F._____" von Gieri Caviezel vom 29. Juli 2005 wird hinsichtlich einer allfälligen Neukonzessionierung zu Recht was folgt festgehalten: "Der Umstand, dass der Inhalt der bestehenden Konzession nicht ändert, muss für sich allein […] allerdings noch nicht bedeuten, dass die gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen von vornherein nicht auf die bestehenden Anlagen zur Anwendung kommen können. […] Hingegen besteht ein enger Zusammenhang zwischen dem Überleitungsprojekt und den bestehenden Anlagen. Die Überleitung macht nur im gesamten Kontext der bisherigen Werksdisposition Sinn, für sich allein betrachtet ist sie mangels Produktionsanlagen ohne ökonomischen Nutzen. Es entsteht insgesamt betrachtet ein verändertes (erweitertes) Werk, selbst wenn an den bestehenden Konzessionen rein wasserrechtlich keine Änderungen erfolgen. Es ist deshalb anzunehmen […], dass das Bundesgericht im Falle einer gerichtlichen Beurteilung prüfen würde, ob die gesamte Kraftwerkanlage durch die neue Überleitung derart erweitert oder umgestaltet wurde, dass insgesamt eine neue Anlage anzunehmen wäre." h) Es bleibt somit im Lichte der vorstehend erläuterten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob das Vorhaben Überleitung F._____ eine derart weitgehende Änderung des ursprünglichen Nutzungskonzepts darstellt, dass dies materiell der Erteilung einer neuen Konzession gleich-

- 29 kommt. Diese Frage ist mit der Beschwerdegegnerin und den Beschwerdegegnerinnen bzw. entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zu verneinen. Das Konzessionsprojekt Überleitung F._____ sieht vor, Teile der Abflüsse der Aua da M._____, der Aua da L._____, der Aua da K._____ sowie der Bäche Aua da J._____ und I._____ im hinteren F._____ mittels fünf Bachfassungen zu fassen und über einen rund 13 km langen Stollen ins O.9._____-Tal ins Ausgleichsbecken O.14_____ zu leiten. Das neu zu erschliessende Einzugsgebiet im hinteren F._____ umfasst eine Gesamtfläche von rund 29 km2. Ab dem Ausgleichsbecken O.14_____ wird das Wasser durch den bestehenden Kraftwerkspark der E._____ AG verarbeitet. Die bestehenden Anlagen weisen dafür genügende Kapazitäten auf und bleiben unverändert. Durch die Fassung der Bäche aus dem hinteren Talkessel des Val F._____ und dessen Überleitung in das O.9._____-Tal können im Mittel jährlich rund 32 Mio. m3 Wasser zusätzlich zur Stromerzeugung in den bestehenden Anlagen der E._____ AG genutzt werden. Die daraus resultierende Energiemenge von rund 80 GWh macht 15 % der heutigen mittleren jährlichen Stromproduktion der E._____ AG aus. Unter Berücksichtigung dieser Fakten weist die erweiterte Kraftwerksanlage zwar einen neuen, rund 13 km langen Stollen sowie fünf neue Wasserfassungen im hinteren F._____ auf. Dies allein vermag die neue Kraftwerksanlage indes noch nicht als neue Anlage zu qualifizieren, für welche insgesamt eine neue Konzession notwendig wäre. Im Vergleich zur bestehenden, konzedierten Nutzung führt das Projekt Überleitung F._____ denn auch nicht dazu, dass eine grundsätzlich andere oder wesentlich abgeänderte Nutzung möglich wäre. Mithin divergieren die bereits konzedierte Nutzung und die mögliche künftige Nutzung nicht derart, dass von einem grundsätzlich anderen Nutzungskonzept bzw. von einem gesamthaft neuen Projekt gesprochen werden könnte. Einerseits sind das zusätzliche Einzugsgebiet von 29 km2 sowie die erwartete Produktionssteigerung im Umfang von 80 GWh nicht unerheblich, stehen

- 30 aber gegenüber dem bereits bestehenden Einzugsgebiet im oberen O.9._____-Tal und im O.7._____ von rund 200 km2 sowie der bisherigen durchschnittlichen jährlichen Energieabgabe der E._____ AG von rund 550 GWh doch in einem untergeordneten Verhältnis, weshalb insgesamt nicht von einem neuen Werk gesprochen werden kann. Anderseits wird das zusätzlich im hinteren F._____ gefasste Wasser von 32 Mio. m3 in das bestehende System eingeleitet und im bisherigen Betriebsregime verarbeitet, ohne dass dadurch massgebliche Veränderungen der saisonalen Abflüsse zu erwarten sind. Denn das Speichervolumen des Stausees O.14_____ wird durch das Überleitungsprojekt F._____ nicht erhöht. Mit dem zusätzlich gefassten Wasser kann die Produktion zwar − wie gesehen − um rund 15 % gesteigert werden. Dies geschieht aber im Rahmen der bestehenden Stufen und Anlagen, ohne dass zusätzliche Ausgleichsbecken, Zentralen und dergleichen erstellt werden müssen. Stellt man die Anlage nach der Realisierung der Überleitung F._____ der heute bereits bestehenden, konzedierten Anlage gegenüber, so erhellt, dass das Projekt Überleitung F._____ keine derart weitgehende Änderung des Nutzungskonzepts mit sich bringt, dass materiell von einer Konzessionsänderung auszugehen wäre. Folglich liegt materiell aber auch keine Konzessionserneuerung vor, weshalb bei der Beurteilung des vorliegenden Gesuchs die gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen von Art. 31 ff. GSchG auf die bereits bestehenden Konzessionen und Anlagen nicht anzuwenden sind. Überdies erscheint dieses Ergebnis auch vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten Kasuistik als korrekt, lässt sich das Projekt Überleitung F._____ doch weder mit dem Projekt des Saison- Speicherkraftwerks P._____ (BGE 119 Ib 254) noch mit jenem zur Erweiterung der Stromproduktion durch das KW AA._____ (BGE 125 II 18) und auch nicht mit dem Ausbau des KW CC._____ (BGE 126 II 283) vergleichen, wo das Bundesgericht jeweils das Erfordernis einer neuen Konzession für gegeben erachtet hatte.

- 31 i) An diesem Ergebnis vermögen auch allfällige von den Beschwerdeführern erwähnte Koordinationsprobleme nichts zu ändern. Zwar trifft es zu, dass die für 80 Jahre erteilten Konzessionen zur Nutzung der Gewässer im oberen F._____ zu einem viel späteren Zeitpunkt auslaufen als die bereits bestehenden Konzessionen zur Nutzung des O._____, der G._____ und der H._____, welche unstrittig am 31. Dezember 2037 enden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist es indes nicht so, dass die Konzessionsgemeinden durch die zusätzlich zu den bereits bestehenden Konzessionen abgeschlossenen Nachträge vom 25. Juni 2012 in ihrem Entscheidungsspielraum derart eingeschränkt werden, als von einer verfassungswidrigen Beeinträchtigung bzw. von einer Verletzung des Grundsatzes der Unveräusserlichkeit der öffentlichen Gewalt gesprochen werden müsste. Eine solche mit der Verfassung nicht zu vereinbarende Beeinträchtigung wäre − wie bereits die Beschwerdegegnerin in ihrem angefochtenen Beschluss vom 12., mitgeteilt am 14. November 2013, zu Recht ausgeführt hat − bloss dann anzunehmen, wenn die Konzessionsgemeinden im Jahr 2037 nur noch darüber entscheiden könnten, wem eine Konzessionserneuerung zugestanden werden soll. Eine solche Regelung lässt sich den erwähnten Nachträgen zu den Wasserrechtsverleihungen für die Nutzung der Wasserkraft des O._____, der G._____ und der H._____ jedoch nicht entnehmen. Vielmehr ist in den erwähnten Nachträgen explizit festgehalten worden, dass es den Gemeinden nach Ablauf der bestehenden Konzessionen freisteht, die Verleihung mit der E._____ AG oder einem Dritten zu erneuern. Insbesondere sind die Gemeinden auch berechtigt, Angebote Dritter für die Konzessionserneuerung einzuholen, wobei die E._____ AG einzuladen ist, sofern eine Ausschreibung erfolgt (vgl. Ziff. II. 1. der auf den 25. Juni 2012 datierten Nachträge). Nicht ausdrücklich erwähnt − und damit auch nicht ausgeschlossen − sind dagegen in den Nachträgen die Nichterneuerung der

- 32 bestehenden Konzessionen bzw. der Weiterbetrieb durch die Gemeinden selbst. Die erwähnten Nachträge regeln im Wesentlichen lediglich die Situation bzw. das Verfahren, sofern es nach 2037 zu einer neuen Konzessionierung kommt, mithin die Erneuerung der Konzession einerseits und die fakultative Ausschreibung der Konzession anderseits. Folglich werden aber die Gemeinden durch die Nachträge vom 25. Juni 2012 in ihrer Entscheidung, ob, mit wem und für wie lange eine neue Wasserrechtsverleihung für die Nutzung der Wasserkraft des O._____, der G._____ und der H._____ erteilt werden soll, nicht wesentlich eingeschränkt. Es besteht aufgrund der erwähnten Nachträge lediglich die Verpflichtung, im Falle der Konzessionserteilung an einen Dritten die Weiterverarbeitung des F._____-Wassers im Sinne der Nachträge zu gestalten. j) Schliesslich vermögen die Beschwerdeführer auch aus dem Verweis auf Art. 8 Abs. 5 BGF, wonach Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, als Neuanlagen gelten − wie nachfolgend dargestellt − nichts abzuleiten. Gemäss Art. 29 lit. a GSchG ist die den Gemeingebrauch übersteigende Wasserentnahme aus einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung bewilligungspflichtig. Diese Bewilligung umfasst nach Art. 8 Abs. 4 BGF auch die fischereirechtlichen Aspekte. Mithin ist für Wasserentnahmen nach Art. 29 GSchG keine Bewilligung für technische Eingriffe gemäss Art. 8 BGF erforderlich, da diese in der umfassenden Bewilligung nach Art. 29 ff. GSchG enthalten ist. Denn sowohl Art. 9 Abs. 2 BGF als auch Art. 33 GSchG macht die Bewilligung von einer Gesamtabwägung der dafür und dagegen sprechenden Interessen abhängig (Urteil des Bundesgerichtes 1C_371/2012 vom 30. Mai 2013 E.4.2 mit Hinweis auf BGE 125 II 18 E.4a/bb). Ist für Wasserentnahmen nach Art. 29 GSchG aber keine Bewilligung für technische Eingriffe gemäss Art. 8 BGF erforderlich, kommt der von den Beschwerdeführern erwähnte Art. 8 Abs. 5 BGF vorliegend gar nicht zur Anwendung. Art. 8 Abs. 5 BGF

- 33 ist folglich zur Klärung der hier zu beantwortenden Frage, ob das Projekt Überleitung F._____ eine derart weitgehende Änderung des ursprünglichen Nutzungskonzeptes darstellt, dass dies materiell der Erteilung einer neuen Konzession gleichkommt, weder einschlägig noch sachdienlich. k) Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass das Projekt Überleitung F._____ keine derart weitgehende Änderung des ursprünglichen Nutzungskonzepts darstellt, dass dies materiell der Erteilung einer neuen Konzession gleichkommt. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob die mit dem Projekt Überleitung F._____ verbundenen neuen Wasserrechtsverleihungen den Anforderungen des Wasserrechts (insbesondere den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestrestwassermengen gemäss Art. 31 ff. GSchG) genügen. Demgegenüber unterliegen die bereits bestehenden Wasserentnahmen nicht einer neuen Bewilligungspflicht nach Art. 29 GSchG und die Einhaltung der Restwasserbestimmungen des GSchG müssen − zumindest hinsichtlich der bereits bestehenden Wasserentnahmen − nicht geprüft werden. 5. a) Gemäss Art. 10a Abs. 3 USG bezeichnet der Bundesrat die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen. Es handelt sich dabei um Anlagen, welche im Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) aufgeführt sind (Art. 1 UVPV). Bei den Energieanlagen werden in Ziff. 21.3 des Anhangs zur UVPV Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW genannt. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin bereits anlässlich der Genehmigung des Pflichtenhefts für das Projekt Überleitung F._____ (Regierungsbeschluss vom 26. Juni 2007, Prot. Nr. 756) festgestellt, dass es sich beim Konzessionsprojekt Überleitung F._____ um eine UVP-pflichtige Anlage des Typs Nr. 21.3 gemäss Anhang zur UVPV mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW

- 34 handle. Für den Anlagetyp Nr. 21.3 sieht die UVPV eine zweistufige Umweltverträglichkeitsprüfung vor (vgl. Art. 5 und 6 i.V.m. Anhang Nr. 21.3 UVPV), wobei die erste Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung im Konzessionsverfahren durch die zur Verleihung von Wasserrechten zuständige Behörde desjenigen Kantons vorzunehmen ist, in dessen Gebiet die in Anspruch genommene Gewässerstrecke liegt (Art. 38 Abs. 1 WRG). Das massgebliche Verfahren für die zweite Stufe wird durch das kantonale Recht bestimmt. b) Gemäss Art. 7 BWRG können die Gemeinden die Wasserkraft ihrer Gewässer selbst nutzen oder das Nutzungsrecht mittels Konzession Dritten verleihen. Für die Nutzung eines öffentlichen Gewässers, welches sich auf Gebiet mehrerer Gemeinden befindet, muss von jeder dieser Gemeinden eine Konzession erworben werden, welche aufeinander abzustimmen sind (Art. 8 BWRG). Die Erteilung und Änderung einer Konzession obliegen gemäss Art. 10 BWRG der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung (Abs. 1). Entscheide betreffend Konzessionsänderungen von untergeordneter Natur sowie die Übertragung einer Konzession können die Gemeinden dem Gemeindevorstand übertragen (Abs. 2). Gemäss Art. 11 Abs. 1 BWRG bedürfen die von den Gemeinden erteilten Konzessionen ebenso wie deren Änderungen oder Übertragungen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Regierung. Zuständige Wasserrechtsverleihungsbehörden sind im vorliegenden Fall die betroffenen Gemeinden bzw. deren Gemeindeversammlungen oder Urnenabstimmungen, wobei die von den Gemeinden erteilten Wasserrechtskonzessionen der Genehmigung der Regierung unterliegen. Das Verfahren der Konzessionserteilung, in welches die erste Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung eingebettet ist, wird in Art. 49 ff. BWRG näher ausgeführt. Auf das Konzessionsverfahren folgt gemäss Art. 57 ff. BWRG

- 35 ein Projektgenehmigungsverfahren, in dessen Rahmen alle noch ausstehenden weiteren für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Bewilligungen, insbesondere die Bau- und Ausnahmebewilligung nach Raumplanungsrecht, beurteilt werden (vgl. Art. 58 Abs. 1 BWRG). In diesem Projektgenehmigungsverfahren erfolgt die zweite Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung. c) Die Gliederung der Projektierung und Beurteilung erlaubt es, zunächst einen Grundsatzentscheid über die Zulässigkeit eines Vorhabens herbeizuführen, ohne dass schon über sämtliche, auch untergeordnete Bewilligungen entschieden werden müsste. Die Aufteilung auf zwei Verfahrensstufen erfordert, dass im Rahmen der ersten Stufe (dem Konzessionsverfahren) sämtliche grundsätzlich wesentlichen Aspekte der Anlage behandelt werden; diese dürfen auf der zweiten Stufe nicht mehr in Frage gestellt werden (BGE 126 II 26 E.5d; Urteil des Bundesgerichtes 1A.104/2001 vom 15. März 2002 E.2.1 je mit Hinweisen; JAGMETTI, a.a.O., Rz. 4431; RIVA, Wasserkraftanlagen: Anforderungen an die Vollständigkeit und Präzision des Konzessionsentscheids, in: URP 2014 S. 11 ff.). Zu den wesentlichen Aspekten gehört insbesondere die Feststellung, dass dem fraglichen Projekt aus umweltrechtlicher Sicht grundsätzlich nichts entgegensteht (BGE 121 II 378 E.6c; Urteil des Bundesgerichtes 1C_67/2011 vom 19. April 2012 E.9.1.1). In diesem Sinne hat das Bundesgericht aus der Koordinationspflicht abgeleitet, dass insbesondere die gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 29 GSchG, welche die nutzbare Wassermenge festlegt, zwingend zusammen mit der Konzession zu erteilen ist (BGE 125 II 18 E.4b/aa, 119 Ib 254 E.6b je mit Hinweisen). In das nachfolgende Verfahren der zweiten Stufe dürfen regelmässig nur Fragen verwiesen werden, denen bei gesamthafter Beurteilung lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 121 II 378 E.6c, 119 Ib 254 E.9c; Urteil des Bundesgerichtes 1A.104/2001 vom 15. März http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-II-26%3Ade&number_of_ranks=0#page26 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-II-378%3Ade&number_of_ranks=0#page378 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-II-18%3Ade&number_of_ranks=0#page18 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IB-254%3Ade&number_of_ranks=0#page254 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-II-378%3Ade&number_of_ranks=0#page378 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IB-254%3Ade&number_of_ranks=0#page254

- 36 - 2002 E.2.1 und 3.3.6 je mit Hinweisen). Dies kann beispielsweise Massnahmen betreffen, die für die Bauzeit anzuordnen sind, um dem Lärmschutz und der Luftreinhaltung Rechnung zu tragen (BGE 119 Ib 254 E.10hd), im Einzelfall aber auch eine allenfalls notwendige Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) oder eine Rodungsbewilligung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0; vgl. im Einzelnen BGE 140 II 262 E.4.3, 119 Ib 254 E.9c; SCHMID, Landschaftsverträgliche Wasserkraftnutzung, Dissertation, Basel/Frankfurt 1997, S. 125 ff.; RIVA, a.a.O., S. 20 f.). Im vorliegenden Fall erteilte die Beschwerdegegnerin zusammen mit der Genehmigung der kommunalen Wasserrechtsverleihungen die gewässerschutzrechtliche Bewilligung gemäss Art. 29 ff. GSchG, welche die fischereirechtliche Bewilligung gemäss Art. 8 BGF beinhaltet. Die Erteilung der Rodungsbewilligung gemäss Art. 5 WaG sowie die raumplanerische Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 RPG stellte die Beschwerdegegnerin (im Rahmen der zweiten Verfahrensstufe) in Aussicht. Dieses Vorgehen steht mit der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang. 6. a) Wer einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung über den Gemeingebrauch hinaus Wasser entnehmen will, benötigt dazu gemäss Art. 29 lit. a GSchG eine Bewilligung. Die Entnahme kann bewilligt werden, wenn die Anforderungen nach Art. 31 - 35 GSchG erfüllt sind (Art. 30 lit. a GSchG; BGE 120 Ib 233 E.5a mit Hinweisen). Art. 31 GSchG setzt die Einhaltung einer Mindestrestwassermenge voraus. Diese wird dabei in Abhängigkeit von der Abflussmenge Q347 definiert. Das ist jene Abflussmenge, die - gemittelt über zehn Jahre durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist (Art. 4 lit. h GSchG). Abs. 1 von http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IB-254%3Ade&number_of_ranks=0#page254 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IB-233%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page233

- 37 - Art. 31 GSchG setzt für Fliessgewässer mit geringer Abflussmenge prozentual höhere Mindestrestwassermengen fest als für solche mit grösserer Abflussmenge (vgl. Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, BBl 1987 II 1129 Ziff. 322.2). Nach Abs. 2 von Art. 31 GSchG muss die nach Abs. 1 berechnete Restwassermenge unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, so etwa zur Erhaltung seltener Lebensräume und -gemeinschaften (lit. c) und zur Gewährleistung der freien Fischwanderung (lit. d). In einem weiteren Schritt ist die Mindestrestwassermenge gemäss Art. 33 GSchG insoweit zu erhöhen, als sich dies aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die Wasserentnahme ergibt (BGE 125 II 18 E.4a/bb mit Hinweis). Die hierbei unter anderem zu berücksichtigende Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement (Art. 33 Abs. 3 lit. a GSchG) ist dabei auch bei der Beurteilung im Licht von Art. 22 WRG bedeutsam (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1A.151/2002 vom 22. Januar 2003 E.5.1). Nach dieser letztgenannten Bestimmung sind Naturschönheiten zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten (Abs. 1). Zudem sind die Wasserwerke so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören (Abs. 2). Vorausgesetzt sind mithin eine Beurteilung des mit einer Gewässernutzung verbundenen Landschaftseingriffs und eine Abwägung der Interessen am Eingriff gegenüber den Interessen an der Erhaltung der Landschaft. Der Schutz des landschaftlichen Bilds gemäss Art. 22 WRG und die umfassende Interessenabwägung gestützt auf Art. 39 WRG können schliesslich über eine blosse Erhöhung der Mindestrestwassermenge hinaus gebieten, auf die Fassung eines Fliessgewässers gänzlich zu verzichten (BGE 140 II 262 E.5.2; Urteil des Bundesgerichtes 1A.59/1995 vom 28. April 2000 E.3b). http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-II-18%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page18

- 38 b) Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, dass die Anforderungen von Art. 31 Abs. 1 GSchG auf der gesamten Restwasserstrecke, welche den ganzen N._____ sowie den F._____ ab Zusammenfluss mit dem N._____ umfasse, erfüllt sein müssten. Dies sei vorliegend nicht der Fall (vgl. nachfolgend E.7). Sodann müsse die Restwassermenge erhöht werden, weil dies zur Erhaltung seltener Lebensräume und gemeinschaften (Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG; vgl. nachfolgend E.8) und zur Gewährleistung der freien Fischwanderung (Art. 31 Abs. 2 lit. d GSchG; vgl. nachfolgend E.9) erforderlich sei. Zudem erfordere auch die Abwägung der für und gegen die Wasserentnahme sprechenden Interessen im Sinne von Art. 33 GSchG eine Erhöhung der Restwassermenge (vgl. nachfolgend E.10). 7. a) Hinsichtlich der Einhaltung der Mindestrestwassermengen gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG hat das ANU in seinem Beurteilungsbericht vom 12. Februar 2013 (act. 6 der Beschwerdegegnerin) festgestellt, dass die in den Projektunterlagen angegebenen Werte für die Abflussgrösse Q347 plausibel seien und bei sämtlichen Wasserfassungen die Restwassermenge gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG richtig ermittelt worden sei (vgl. Ziff. 3.2.3.1, 3.2.4.1, 3.2.5.1, 3.2.6.1, 3.2.7.1). Auch das BAFU bestätigte in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2013 (act. 7 der Beschwerdegegnerin) die korrekte und nachvollziehbare Herleitung der Grundlagen für die angemessenen Restwassermengen nach Art. 31 - 33 GSchG (vgl. Ziff. 4.3). In seiner zusätzlichen Stellungnahme vom 3. September 2013 (act. 16 der Beschwerdegegnerin) setzte sich das ANU nochmals mit der Berechnungsmethode und den Berechnungen der Abflussgrösse Q347 im Umweltverträglichkeitsbericht auseinander und bestätigte erneut deren Plausibilität (vgl. Ziff. 2.1). Auch das streitberufene Gericht erachtet in Übereinstimmung mit den Fachstellen ANU und BAFU die in den Projekt-

- 39 unterlagen angegebenen Werte für die Abflussgrösse Q347 als plausibel. Es ist demnach davon auszugehen, dass bei sämtlichen fünf Wasserfassungen die Restwassermenge gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG korrekt ermittelt worden ist. Die Berechnungen der Abflusswerte Q347 sowie der daraus abgeleiteten Mindestrestwassermengen an den Wasserfassungen werden von den Beschwerdeführern − soweit ersichtlich − denn auch nicht (mehr) beanstandet. Vielmehr rügen die Beschwerdeführer, dass sich im Umweltverträglichkeitsbericht keine Angaben zur gesetzlichen Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 1 GSchG im FF._____ unterhalb der N._____mündung sowie im N._____ unterhalb des Zusammenflusses mit dem O._____ fänden. Da entsprechende Abklärungen fehlten, könne nicht beurteilt werden, ob die Einhaltung der Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 1 GSchG auch mit dem vorliegenden Konzessionsprojekt noch gewährleistet sei. Demgegenüber erachtet die Beschwerdegegnerin sowohl für den Gewässerabschnitt N._____ nach dem Zusammenfluss mit dem O._____ als auch für den Abschnitt FF._____ nach Einmündung des N._____ die Anforderungen gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG als erfüllt, zumal bei den fünf neuen Fassungen bloss geringe Wassermengen entnommen würden und die Dotierung zuflussproportional erfolge. Auch die Beschwerdegegnerinnen erachten Art. 31 Abs. 1 GSchG sowohl bezüglich des FF._____ nach Einmündung des N._____ als auch bezüglich des N._____ nach dem Zusammenfluss mit dem O._____ im heutigen und auch im künftigen Zustand als eingehalten. Es sei durch verschiedene Untersuchungen erwiesen, dass der Einfluss des Projekts Überleitung F._____ im FF._____ marginal und damit vernachlässigbar sei. Eine Verbesserung der Restwasserverhältnisse habe dort über die Sanierung zu Schwall und Sunk (Art. 39a GSchG) sowie über die Restwassersanierung nach Art. 80 ff. GSchG zu erfolgen, wie dies vom ANU beantragt und durch die Be-

- 40 schwerdegegnerin bestätigt worden sei. Auch bezüglich des N._____ nach dem Zusammenfluss mit dem O._____ lägen aktuelle und umfassende Abklärungen und Untersuchungen sowohl hinsichtlich der heutigen als auch der künftigen Situation vor. b) Die beschwerdeführerische Rüge, wonach sich im Umweltverträglichkeitsbericht vom 5. Juni 2012 keine Angaben zur gesetzlichen Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 1 GSchG im FF._____ unterhalb der N._____mündung fänden, mithin der Umweltverträglichkeitsbericht den FF._____ ausklammere, ist nur beschränkt zutreffend. Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass der Umweltverträglichkeitsbericht den FF._____ bezüglich der Berechnung der konkreten Mindestrestwassermenge ausklammert. Diese Ausklammerung des FF._____ erscheint indes vor dem Hintergrund, dass gemäss dem Bericht "Abflussverhältnisse im N._____ unterhalb der Mündung des O._____ sowie im FF._____ unterhalb der Mündung des N._____" der HH._____ GmbH vom 12. April 2014 (nachfolgend HH._____ GmbH-Bericht; vgl. act. 5 der Beschwerdegegnerinnen), S. 46 ff., eine Beeinflussung der Abflussverhältnisse im FF._____ durch das Projekt Überleitung F._____ kaum messbar sei bzw. dem Rhein nach der Mündung des N._____ aufgrund des Überleitungsprojekts lediglich rund 1 % des Gesamtabflusses fehle, als nachvollziehbar und vertretbar. Dies zumal sich das ANU sehr wohl mit der Berechnung der konkreten Mindestrestwassermange im FF._____ befasst hat. So bezifferte das ANU in seiner Stellungnahme vom 3. September 2013 (act. 16 der Beschwerdegegnerin) die einzuhaltende gesetzliche Mindestrestwassermenge gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG im FF._____ auf 2'454.9 l/s und hielt gleichzeitig fest, dass der tiefste an den Messstationen je gemessene Wert (aus dem Jahr 2005 stammend) 2'797 l/s betragen habe. Folglich liegt aber − selbst dann, wenn man den im Jahr 2005 gemessenen, allertiefsten Wert berücksichtigt − die Wasserführung im

- 41 - FF._____ nach wie vor mehr als 300 l/s über der Mindestrestwassermenge von 2'454.9 l/s gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG. Gleichzeitig hielt das ANU in der erwähnten Stellungnahme auch fest, dass es die Ausführungen der E._____ AG in deren Vernehmlassung zu den Einsprachen, wonach die geplante Wasserentnahme im F._____ nur einen geringen, nicht messbaren Einfluss auf den Wasserstand im FF._____ habe, als nachvollziehbar und schlüssig beurteile. Dass ein Manko von 23 l/s im FF._____ zwischen der Einmündung des N._____ und dem Zusammenfluss von FF._____ und GG._____ (gemäss HH._____ GmbH-Bericht S. 48) unbedeutend ist, kann ohne Schwierigkeiten als plausibel nachvollzogen werden. Dieser Eindruck wird zudem durch die Tatsache bestärkt, dass das BAFU diese Einschätzung ebenfalls teilt (vgl. deren Stellungnahme vom 17. Mai 2013 [act. 7 der Beschwerdegegnerin]). c) Das gleiche Bild zeigt sich hinsichtlich des Gewässerabschnitts N._____ nach dem Zusammenfluss mit dem O._____. Diesbezüglich kann auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der heutigen Beschwerdegegnerinnen in deren Vernehmlassung vom 12. November 2012 ans AEV (act. 18 der Beschwerdegegnerin) verwiesen werden, wo hinsichtlich der Abflussmenge Q347 im N._____ nach dem Zusammenfluss mit dem O._____ was folgt ausgeführt wurde (vgl. S. 27 f.): "Gemäss dem Hydrologischen Atlas der Schweiz (Tafel 5.8) beträgt der natürliche Abflusswert Q347 des O._____ (d.h. inkl. des von der E._____ AG heute genutzten Einzugsgebiets) vor dem Zusammenfluss mit dem N._____ 1000 l/s. Gemäss der gleichen Quelle beträgt der natürliche Abflusswert Q347 des N._____ vor dem Zusammenfluss mit dem O._____ 750 l/s. Der N._____ weist demzufolge nach dem Zusammenfluss mit dem O._____ einen natürlichen Abflusswert Q347 von 1750 l/s auf. Bei diesem Q347 muss die Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 1 GSchG 667.5 l/s betragen. Durch die vollständige Fassung der Gewässer O._____, reduziert sich der natürliche Abfluss Q347 um max. 600 l/s (Angaben Sanierungsbericht ANU; gemäss den Berechnungen der E._____ AG beträgt der gesamte Abfluss Q347 an den gefassten Gewässern lediglich 210 l/s). Dies bedeutet, dass der heutige, durch die Wasserentnahmen der E._____ AG im O.9._____-Tal beeinträchtigte Abflusswert Q347 vor dem Zusammenfluss mit dem N._____ mindestens 400 l/s beträgt (1000 l/s - 600 l/s), nach dem Zusammenfluss mit dem

- 42 - N._____ immer noch mindestens 1150 l/s. Die Wasserentnahmen im Projekt Überleitung F._____ tendieren im Hochwinter gegen Null, sicher werden sie mit 50 l/s überschätzt. Unter Annahme einer möglichen minimalen Nutzwassermenge des geplanten Kraftwerks von 50 l/s (gemäss den Berechnungen eher überschätzt), wird der Abfluss Q347 des N._____ nach dem Zusammenfluss mit dem O._____ noch 1100 l/s betragen. Die Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 1 GSchG von 667.5 l/s wird somit im N._____ auch nach der Einmündung des O._____ mit dem Projekt jederzeit und mit einer grossen Sicherheitsreserve eingehalten." Folglich wird aber die Mindestrestwassermenge gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG auch im N._____ nach dem Zusammenfluss mit dem O._____ eingehalten, was im Übrigen auch durch den HH._____ GmbH-Bericht (act. 5 der Beschwerdegegnerinnen), S. 44, bestätigt wird. d) Die Beschwerdeführer bemängeln weiter, dass seitens des ANU in dessen Stellungnahme vom 3. September 2013 lediglich die Mindestrestwassermengen nach Art. 31 Abs. 1 GSchG in den genannten Gewässerabschnitten im heutigen Zustand geprüft und als zwar eingehalten taxiert werden, wenn auch zeitweise nur knapp. Ob hingegen die Einhaltung der Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 1 GSchG auch mit dem Projekt Überleitung F._____ noch gewährleistet sei, sei nicht geprüft worden. Diese Behauptung ist nicht zutreffend. Das ANU hat die Gewässerabschnitte N._____ nach Zusammenfluss mit dem O._____ sowie FF._____ nach Einmündung des N._____ überprüft und festgestellt, dass die Anforderungen gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG heute deutlich überstiegen würden (rund 500 l/s im N._____, gut 300 l/s im FF._____, vgl. dazu vorstehend E.7b und c). Bei Betrachtung der geringen Wassermengen, die bei den fünf neuen Wasserfassungen im hinteren F._____ entnommen würden sowie der verfügten zuflussproportionalen Dotierung kommt das ANU zum Schluss, dass die Mindestrestwassermengen gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG auch mit der Realisierung der neuen Wasserentnahmen eingehalten werden. Ebenfalls zu diesem Ergebnis kommt − wie vorstehend bereits erwähnt − auch der HH._____ GmbH-Bericht (act. 5 der Beschwer-

- 43 degegnerinnen]). Folglich erweisen sich aber die beschwerdeführerischen Rügen im Zusammenhang mit der Mindestrestwassermenge gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG als unbegründet. 8. a) Gemäss Art. 31 Abs. 2 GSchG muss die nach Abs. 1 selbiger Norm berechnete Restwassermenge erhöht werden, wenn die nach Art. 31 Abs. 2 lit. a - e GSchG aufgezählten Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können. Lit. c der Bestimmung verlangt, dass seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden müssen. Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG zielt in erster Linie auf den Erhalt von inventarisierten Schutzzonen für seltene Lebensräume und -gemeinschaften ab (BBl 1987 II 1133 Ziff. 322.2). Die Vorschrift ist aber auch anwendbar, wenn keine Inventarisierung der seltenen Lebensräume und -gemeinschaften vorliegt (vgl. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute: BAFU], Wegleitung: Angemessene Restwassermengen - Wie können sie bestimmt werden?, 2000, S. 42 [abrufbar unter www.bafu.admin.ch/publikationen [besucht am 15. Juli 2015]]; ECKERT, Rechtliche Aspekte der Sicherung angemessener Restwassermengen, Diss., Chur 2002, S. 64 f.). Vorausgesetzt ist, dass es konkrete Anzeichen dafür gibt, dass mit den vorgesehenen Restwassermengen bestehende seltene Lebensräume und gemeinschaften nicht erhalten werden könnten, wobei diesbezüglich mit der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung eine Untersuchungsobliegenheit einhergeht (vgl. Art. 10b Abs. 2 USG, Art. 3 und 9 UVPV). b) Die Beschwerdeführer bringen bezüglich Erhöhung der Restwassermenge zur Erhaltung seltener Lebensräume und -gemeinschaften im Sinne von Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG was folgt vor:

- 44 - • Die vier Auen im N._____ gölten als seltene Lebensräume und gemeinschaften im Sinne von Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG. Ihnen komme, unabhängig von ihrer Aufnahme ins Aueninventar, nationale Bedeutung zu. Dementsprechend sei Art. 29 NHV auf diese Auen anwendbar, zumal das Aueninventar noch nicht abgeschlossen sei, sondern sich in Revision befinde. Die mit dem Projekt verbundenen Auswirkungen auf die Auen am N._____ seien gemäss angefochtenem Entscheid zwar nur gering. Aufgrund der bestehenden Vorbelastung verschlechtere sich deren Zustand indes nach und nach. Bereits der heutige Zustand sei nicht mehr mit Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG und Art. 29 NHV vereinbar. Jedenfalls müsse die Restwassermenge zwingend so stark erhöht werden, dass sich der Auenzustand nicht weiter verschlechtere. • Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beurteilung der Auswirkungen der Wasserentnahmen auf die Auen im Umweltverträglichkeitsbericht mit Fokus auf die Abflussmenge Q182 vorgenommen worden sei. Relevant wären vielmehr die mittleren Monatsabflüsse, speziell zwischen Oktober und November (Hauptzugzeit Forellen; Reduktion Laichhabitat im Flachuferbereich) und zwischen Mai und August (Hauptvegetationsphase, während der die Dynamik mittlerer und kleiner Hochwasser spiele; zudem seien dann für Amphibien und Gewässerinsekten wertvolle Tümpel im Flussbett vorhanden, die im Betriebszustand mutmasslich fehlen würden). Die Abflussmenge Q182 sei in diesen Monaten nicht vorhanden. Mit der Wahl von Q182 würden die Reduktionen bei der Wasserführung und der benetzten Breite stark verharmlosend ausfallen. Selbst mit Fokus auf die Abflussmenge Q182 ergäben sich gemäss Umweltverträglichkeitsbericht indes noch diverse negative Auswirkungen auf die Auen. • Des Weiteren beantworte der Umweltverträglichkeitsbericht nicht, ab welchen Grenzabflüssen ein Erosions- und Transportbeginn stattfinden können. • Das angewendete Niederwassermodell, welches zur Abschätzung der lebensräumlichen Verhältnisse hinsichtlich benetzter Breite, Wassertiefe und Fliessgeschwindigkeit bei verschiedenen Abflusssituationen diene, eigne sich nicht für Abflüsse von über 2 m3/s. Die vom Modell berechneten morpho-dynamischen Grössen könnten daher gemäss Umweltverträglichkeitsbericht von den tatsächlichen Verhältnissen mehr oder weniger stark abweichen. Somit seien gesicherte Aussagen zur Entwicklung der morpho-dynamischen Parameter von JJ._____ an abwärts für den gesamten N._____ und damit für diverse Auenobjekte nicht möglich, was nicht haltbar sei. Auch das AJF habe mit Stellung-

- 45 nahme vom 6. September 2012 grosse Kritik am verwendeten Niederwassermodell geübt und die Anwendbarkeit des Modells als kritisch beurteilt. • Um die Projektauswirkungen auf die betroffenen seltenen Lebensräume und -gemeinschaften, insbesondere die Auen mutmasslich nationaler Bedeutung fundiert beurteilen zu können, würden wichtige Unterlagen fehlen (z.B. bezüglich der Steinfliegenart Protonemura algovia, des Käfers Oreodytes davisii oder des kleinen Rohrkolbens). Zudem würden auch Aussagen zur Ausdehnung und Habitatzusammensetzung der Auen im natürlichen, heutigen und künftigen Zustand weitgehen fehlen. Aus den benetzten Breiten und Wassertiefen einiger Querprofile sei nicht ersichtlich, wie sich die Auen quantitativ und qualitativ seit Nutzung des Einzugsgebiets durch die E._____ AG verändert hätten und wie sie sich durch das Projekt weiter verändern würden. Bereits heute spiele die Dynamik in den Auen nicht mehr, wie eine von den Beschwerdeführern vorgenommene Luftbildanalyse verdeutliche. Diese zeige ein fortlaufendes Zuwachsen der Aue S._____ seit Inbetriebnahme der Fassungen der E._____ AG. Ohne die entsprechenden Untersuchungen hätte die Beschwerdegegnerin die Konzessionsgenehmigung nicht erteilen dürfen. Der Sachverhalt sei unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden. Da sich die E._____ AG nicht bereit erklärt habe, die entsprechenden Grundlagen zu erarbeiten bzw. die Untersuchungen anzustellen, hätten die Beschwerdeführer die entsprechenden Gutachten selber in Auftrag gegeben. • Mit dem Projekt Überleitung F._____ werde der Wasserspiegel in den Auen T._____ und S._____, welcher bereits durch die Fassungen am O._____ um bis zu 50 cm gesunken sei, im Sommerhalbjahr um weitere ca. 8 - 10 cm abgesenkt. In der Aue T._____ würden mit dem Projekt im Sommer rund 52 % des natürlicherweise fliessenden Wassers fehlen. Die benetzte Breite, welche heute gegenüber dem natürlichen Zustand bereits um ca. 8 - 15 m kleiner geworden sei, verringere sich in der Aue T._____ um weitere 1.5 - 2 m. Auch in der Aue S._____ bestünden bereits heute zwischen den zwei Gerinnen grössere Flächen, die nur noch sporadisch überflutet werden. Die Reduktion des Wasserspiegels und der benetzten Breiten seien beträchtlich. Viele Arten seien auf benetzte oder durchströmte Flächen, Seitengerinne und Tümpel angewiesen. Solche Lebensräume würden im heutigen und noch stärker im geplanten zukünftigen Zustand weitgehend fehlen. c) Den beschwerdeführerischen Ausführungen hält die Beschwerdegegnerin was folgt entgegen:

- 46 - • Im Umweltverträglichkeitsbericht sei zu Recht eine Einstufung der Auen U._____, T._____ und S._____ als solche von regionaler Bedeutung erfolgt. Bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs von Art. 29 NHV dürfe deren Charakter als Übergangsbestimmung auch unter Berücksichtigung von Art. 16 Abs. 2 NHV nicht ignoriert werden. Überdies könne auch die raumplanungsrechtliche Situation (vom Bundesrat genehmigter kantonaler Richtplan) nicht einfach übergangen werden. • Die beschwerdeführerischen Rügen im Zusammenhang mit verschiedenen Auen (insbesondere U._____, T._____ und S._____) seien unbegründet. Das ANU habe einzig bei der Fassung M._____ mögliche Defizite während der Periode April - Mai festgestellt, weshalb sie im angefochtenen Beschluss für diesen Zeitraum eine Erhöhung der Dotierung bis zu 15 % festgelegt habe. • Die beschwerdeführerische Kritik hinsichtlich der Beurteilung im Umweltverträglichkeitsbericht anhand der Abflussmenge Q182 habe das ANU in seiner Stellungnahme aufgegriffen, sei jedoch nicht näher darauf eingegangen, weil es angesichts der geringen Wasserentnahmemengen und den zuflussproportionalen Dotierungen diesem Aspekt zu Recht keine Bedeutung zugemessen habe. • Mit dem Umweltverträglichkeitsbericht und den weiteren Gesuchsunterlagen, den Beurteilungen von ANU und BAFU sowie von den weiteren Fachstellen, welche das Projekt geprüft hätten, bestehe für den Konzessionsgenehmigungsentscheid eine ausreichende Entscheidungsgrundlage sowohl hinsichtlich der umweltrechtlichen Auswirkungen als auch der übrigen zu prüfenden Aspekte des Projekts. Dies gelte namentlich auch hinsichtlich der Auswirkungen auf die Auengebiete, zu welchen die Beschwerdeführer mit ihren Parteigutachten weitere Abklärungen beibringen wollen bzw. solche als erforderlich erachteten. Das ANU habe sich im Beurteilungsbericht vom 12. Februar 2013 und in der Stellungnahme vom 3. September 2013 mit den Auswirkungen auf die Auengebiete vertieft auseinandergesetzt und dabei plausibel darlegen können, dass das Projekt Überleitung F._____ nicht zu einer bemerkbaren Veränderung der Auen führe. Zudem habe die E._____ AG diese Feststellungen durch eine weitere Aufarbeitung der vorhandenen Untersuchungen nochmals überzeugend bestätigen können.

- 47 d) Die Beschwerdegegnerinnen führen hinsichtlich Erhöhung der Restwassermenge zur Erhaltung seltener Lebensräume und -gemeinschaften was folgt aus: • Die Auen U._____, T._____ und S._____ seien nicht rechtsverbindlich als solche von nationaler Bedeutung festgelegt worden. Aufgrund des fehlenden Schutzes nach der Auenverordnung entfalle die Grundlage für die beschwerdeführerische Behauptung, jede auch noch so geringe zusätzliche Beeinträchtigung der Abflussverhältnisse sei für sich allein nicht gesetzeskonform. Selbst wenn die Auengebiete indes qualitativ von nationaler Bedeutung wären, was bestritten werde, würde Art. 29 NHV nicht zur Anwendung gelangen, weil das Projekt Überleitung F._____ zu keiner Verschlechterung der Situation in den Auen führe, womit das Schutzziel ohnehin nicht beeinträchtigt würde. • Der HH._____ GmbH-Bericht habe die bestehenden Erkenntnisse über die Ganglinien der Wassertiefen sowie den Wassertiefenverlauf in den Auen T._____ und S._____ ausführlich dargestellt und zusammengefasst. Dieser bestätige die Feststellungen im angefochtenen Regierungsentscheid, wonach das Überleitungsprojekt den Vorgaben von Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG entspreche und gestützt auf diese Bestimmung keine weitere Erhöhung der Restwassermenge verlangt werden könne. • Soweit die Beschwerdeführer die Anwendung des Niederwassermodels auf die Auenobjekte beanstanden würden, übersähen sie, dass dieses Modell überhaupt keine Aussagen für die Auen mache. Es beziehe sich lediglich auf den Fischlebensraum und äussere sich dazu, wie sich die Lebensbedingungen für die Fische durch das Projekt verändern würden. Diesbezüglich habe das Niederwassermodell taugliche Ergebnisse geliefert, welche vom ANU in keiner Weise beanstandet worden seien. • Auch bezüglich der Untersuchungen des Referenz- und Betriebszustands gestützt auf die Abflussmenge Q182 habe das ANU keine Vorbehalte oder Beanstandungen geäussert. Bei der Anwendung der Abflussmenge Q182 gehe es darum, die Veränderungen der Wasserführung nach der Schneeschmelze, also in der für die Auen relevanten Zeit, zu untersuchen. Dafür liefere dieses Modell die zuverlässigsten Angaben, weshalb diese vom ANU auch nicht beanstandet worden seien.

- 48 - • Soweit es um die Beurteilung anderer Kriterien gehe, seien andere Beurteilungsmethoden heranzuziehen. Diese Beurteilungen seien allesamt im Rahmen der Untersuchungen der Abflussverhältnisse im N._____ nach dem Modul-Stufen-Konzept zur Untersuchung und Beurteilung der Fliessgewässer, Hydrologie-Abflussregime Stufe F (HYDMOD-F) erfolgt. Die Ergebnisse seien im Umweltverträglichkeitsbericht sowie im Bericht zu den Abflussverhältnissen dargelegt. Gegenstand der Untersuchungen und Beurteilungen würden neben dem Mittelwasserabflussverlauf auch die Themen Hochwasserhäufigkeit, Hochwassersaisonalität, Niederwasserabfluss, Niederwassersaisonalität, Dauer Niederwasserperioden, Schwall/Sunk sowie Spülung und Entleerung bilden. Wie sich aus den Ergebnissen ergebe, würden sich die Ergebnisse der Restwasserabflüsse heute mit dem Projekt Überleitung F._____ alle in der blauen bzw. grünen Kategorie (natürlich bzw. wenig verändert) bewegen. Lediglich beim Kriterium der Dauer der Niederwasserperioden sei die Bewertung bei Klasse 3, wobei dies aus naturkundlicher Sicht ohne Relevanz sei. Im Übrigen hätten die Ergebnisse insbesondere hinsichtlich der Hochwasserabflüsse gezeigt, dass keine Veränderungen stattfänden und dass auch keine Veranlassung für weitere Abklärungen bestünde. • Hinsichtlich der Untersuchungen und der Projektauswirkungen auf die Auen T._____ und S._____ sei zu beachten, dass das ANU am 12. Februar 2013 festgehalten habe, dass eine Beurteilung des Projekts aus Sicht der Umwelt gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie die im Amt und beigezogenen Ämtern vorhandenen Informationen möglich sei. Dies habe das ANU in der Stellungnahme vom 3. September 2013 nochmals bestätigt. Die von den Beschwerdeführern mittels drei Luftbildern aus den Jahren 1936, 1956 und 2013 präsentierten Veränderungen im Bewuchs der Auen stünden in keinem kausalen Zusammenhang mit der Wasserkraftnutzung der E._____ AG im O.9._____-Tal. e) Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Auen U._____, T._____ und S._____ teilt das streitberufene Gericht die Auffassung der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegnerinnen, wonach es sich bei diesen Auen rechtlich gesehen nicht um solche von nationaler Bedeutung handelt. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 12., mitgeteilt am 14. November 2013, verwiesen werden, wo folgendes ausgeführt wurde:

- 49 - "Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung, bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest (Art. 18a Abs. 1 NHG). Das für Auengebiete von nationaler Bedeutung erlassene Bundesinventar umfasst die im Anhang 1 zur Auenverordnung (AuenV; SR [451.31]) aufgezählten Objekte (Art. 1 AuenV). Soweit es sich um ein im Aueninventar angeführtes Objekt handelt, ist ein Abweichen vom Schutzziel nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor schädlichen Auswirkungen des Wassers oder einem andern überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen (Art. 4 Abs. 2 NHV). Ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonsten angemessenen Ersatzmassnahmen verpflichtet. Die drei fraglichen Auen U._____, T._____ und S._____ sind in diesem Anhang zur AuenV nicht angeführt." Folglich kann aber bezüglich der Auen U._____, T._____ und S._____ nicht von einer rechtsverbindlichen Festlegung der betroffenen drei Auen als solche von nationaler Bedeutung gesprochen werden. An diesem Ergebnis vermag die Tatsache, dass die Aue T._____ als Kandidatin für eine Aufnahme in einem erweiterten Aueninventar im Rahmen der Aufwertung des nationalen Auenschutzes aufgeführt ist (vgl. http://www.bafu.admin.ch/schutzgebiete−inventare/07839/index.html?lang =de [besucht am 15. Juli 2015], mit zahlreichen Berichten, Tabellen etc.; die Aue T._____ ist dort als Nr. 383 aufgeführt) nichts zu ändern. Denn die Auflistung als Kandidatin für eine Aufnahme in einem erweiterten Aueninventar bedeutet noch keine Aufnahme in das Aueninventar bzw. reicht noch nicht aus, um den Schutz für Auen von nationaler Bedeutung zu beanspruchen. Folglich ist aber im Umweltverträglichkeitsbericht zu Recht eine Einstufung der Auen U._____, T._____ und S._____ als solche von regionaler − und nicht von nationaler − Bedeutung erfolgt. Mangels nationaler Bedeutung der drei erwähnten Auen ist ein Abweichen vom Schutzziel somit nicht nur für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor schädlichen Auswirkungen des Wassers oder einem anderen überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen, zulässig. Vielmehr sind die unbestrittenermassen

U 2013 110 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 08.09.2015 U 2013 110 — Swissrulings