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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 30.04.2015 U 2013 102

30 avril 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,613 mots·~18 min·6

Résumé

Strassenverkehr

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 13 102 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuar ad hoc Paganini URTEIL vom 30. April 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. iur. Gerd H. Jelenik, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Strassenverkehr

- 2 - 1. Bei A._____ wurde am 8. April 2013 um 12:15 Uhr auf der A13 bei X._____ in seinem Personenwagen BMW X5 mit dem Kontrollschild Z._____, von km 4.00 bis Höhe Fussballfeld Y._____ – nach Abzug der Toleranz – mittels Nachfahrvideo eine Geschwindigkeit von 118 km/h ermittelt und somit eine Überschreitung der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 38 km/h festgestellt. 2. Hierfür wurde A._____ von der Staatsanwaltschaft Graubünden mit Strafmandat vom 24. April 2013 wegen einer groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.--, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 500.-- verurteilt. Am 1. Mai 2013 erhob A._____ Einsprache gegen den Strafbefehl, die er aber am 5. Juni 2013 wieder zurückzog. Der Strafbefehl erwuchs somit in Rechtskraft. 3. Das Strassenverkehrsamt Graubünden nahm in der Folge das bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistierte Administrativverfahren wieder auf und aberkannte A._____ mit Verfügung vom 22. August 2013 den ausländischen Fahrausweis für drei Monate, d.h. vom 22. November 2013 bis und mit dem 21. Februar 2014. 4. Die dagegen von A._____ erhobene Beschwerde wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) mit Verfügung vom 30. (mitgeteilt am 31.) Oktober 2013 unter Kostenfolge ab. 5. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Abänderung desselben insofern, als der ausländische Führerausweis dem Beschwerdeführer nicht aberkannt werde und kein Fahrverbot für den Zeitraum von drei Monaten (22.11.2013 – 21.02.2014) verhängt werde; eventualiter sei ledig-

- 3 lich eine Verwarnung auszusprechen unter Annahme einer lediglich leichten Widerhandlung (Art.16a SVG), subeventualiter lediglich ein Fahrverbot in der Dauer von einem Monat (22.11.2013 – 21.12.2013) unter Annahme einer lediglich mittelschweren Widerhandlung (Art. 16b SVG). Weiter beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer weist auf den Rapport der Kantonspolizei hin, wonach zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung wenig Fahrzeugverkehr geherrscht habe und niemand konkret gefährdet oder behindert worden sei. Im Strafverfahren unberücksichtigt geblieben sei der Einwand des Beschwerdeführers, dass sich das Video der Polizei von der Geschwindigkeitsüberschreitung sowohl für das Straf- als auch für das Administrativverfahren als untauglich erweise. Deshalb sei der rechtserhebliche Sachverhalt, auf den sich sowohl das Strafmandat als auch die angefochtene Verfügung stütze, unvollständig ermittelt worden. So habe die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer in einem Gespräch zugestanden, dass der Videobeweis nicht ganz eindeutig sei und deshalb eine weit niedrigere Strafe als im Bussenkatalog vorgesehen festgesetzt worden sei. Die Vorinstanz habe sich dann bei der Beurteilung der Administrativmassnahme auf den rein formalen Standpunkt der Rechtskraft des Strafmandates zurückgezogen. Auf dem Nachfahrvideo sei nur die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges zu sehen, welches den Abstand zum Fahrzeug des Beschwerdeführers konstant verringert habe und somit schneller gefahren sei als der Beschwerdeführer. Zudem sei der Sichtkontakt zum Fahrzeug des Beschwerdeführers mehrfach verloren gegangen und im Video sei die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers lediglich mit 100 km/h angezeigt, als dieser im Video identifiziert werde; deshalb könne ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung von nur 20 km/h angelastet werden. Eine Überschreitung von 38 km/h sei nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer beantragte deshalb ein Gutachten zum Nachfahrvideo. Die ausgefällte

- 4 - Busse von Fr. 500.-- zeige, dass die Staatsanwaltschaft sicher nicht von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h ausgegangen sei. Indem die Vorinstanzen sich auf den Standpunkt zurückzögen, sie seien an die Feststellungen des Strafrichters gebunden, und auf das geschilderte Gespräch des Beschwerdeführers mit dem Staatsanwalt nicht eingegangen worden, werde sein rechtliches Gehör verletzt. Es wäre Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, den Beschwerdeführer über die Folgen des Rückzuges der Einsprache gegen den Strafbefehl aufzuklären; zudem habe die Rechtsmittelbelehrung auf dem Strafmandat auch nicht darauf hingewiesen, dass sich der Adressat rechtlich vertreten lassen könne. Indem die Vorinstanzen auf den formalen Gesichtspunkt abstellten, verwehrten sie dem Beschwerdeführer ein rechtsstaatliches Beweisverfahren. 6. Das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit dem Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl sowohl den ihm zur Last gelegten Sachverhalt als auch die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung akzeptierte. Er habe zudem gewusst, dass dem Strafverfahren noch ein Administrativverfahren folgen würde, sei er doch vom Strassenverkehrsamt im April und im Mai 2013 diesbezüglich angeschrieben worden; dort sei auch gestanden, dass der Ausgang des Strafverfahrens auf dieses nachfolgende Verfahren einen wesentlichen Einfluss habe. Sämtliche vom Beschwerdeführer im Administrativverfahren vorgebrachten Einwendungen seien bereits im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft bekannt gewesen. Es habe deshalb kein Grund bestanden, von den Sachverhaltsfeststellungen der Strafbehörden abzuweichen bzw. eigene Sachverhaltsabklärungen und Beweisverfahren durchzuführen. Dass sich der Beschwerdeführer in den schweizerischen Rechtsvorschriften nicht ausgekannt habe und er sich der rechtlichen Konsequenzen des

- 5 - Rückzugs seiner Einsprache gegen den Strafbefehl nicht bewusst war, sei nicht der Behörde anzulasten. 7. In seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2014 brachte der Beschwerdeführer keine neuen wesentlichen Standpunkte vor, bekräftigte aber seinen Antrag auf Beizug der strafrechtlichen Akten. Mit der Stellungnahme ging zudem eine Honorarnote ein. 8. Am 9. Januar 2014 zog der Instruktionsrichter die Akten der Staatsanwaltschaft Graubünden bei. Mit Schreiben vom 16. April 2014 kündigte der Instruktionsrichter sodann dem Beschwerdeführer an, ein Gerichtsgutachten einzuholen und erkundigte sich, ob am Antrag angesichts der möglichen Kosten festgehalten würde und gab gleichzeitig die Möglichkeit, Expertenfragen einzureichen. 9. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer neben den Expertenfragen ein Privatgutachten zu den Akten mit dem Antrag, dieses dem Gerichtsgutachter ebenfalls zukommen zu lassen. Der Privatgutachter komme jedenfalls zum Schluss, dass das Messvideo untauglich sei und nicht Grundlage bilden könne für die Feststellung einer schweren Widerhandlung. 10. Die Vorinstanz vertrat in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2014 die Ansicht, dass dem Parteigutachten keinerlei Beweiswert zukomme, insbesondere aufgrund des dort festgehaltenen Umstandes, dass die Messparameter unbekannt seien und deshalb Unkenntnis bezüglich des Messsystems bestehe. 11. Am 8. Dezember 2014 gab der Instruktionsrichter vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) den Auftrag, die Nachfahrmessung bzw. das Verkehrsverhalten des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zu be-

- 6 gutachten. Gegen den vom Gericht eingesetzten Experten wurden zuvor seitens der Parteien keine Einwände erhoben. Mit dem Experten wurde ein Kostendach von Fr. 2'000.-- bzw. Fr. 2'500.-- für den Fall einer Nachprüfung vor Ort vereinbart. 12. Am 20. Januar 2015 erstatte der Instruktionsrichter sein Gutachten. Darin kam er zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer beanstandete Nachfahrmessung in Bezug auf die Abstandsverringerung nicht den einschlägigen Weisungen entsprochen habe, weil das Polizeifahrzeug am Ende der Messung einen kleineren Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug aufgewiesen habe als zu deren Beginn. Dennoch ergab die Ermittlung der durchschnittlichen Geschwindigkeit unter Berücksichtigung der Abstandskorrektur dasselbe Ergebnis, nämlich 118 km/h. Dies erklärt der Experte mit dem Umstand, dass der Toleranzabzug beim eingesetzten Gerät SatSpeed mit 6% viel zu hoch sei bzw. von dieser Marge in der Regel 5% für Fehler bei der Abstandsänderung verblieben. Die für das Gutachten gestellte Rechnung entspricht dem vereinbarten Kostendach. 13. Der Beschwerdeführer ersuchte das Gericht in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2015, die nicht weisungskonforme Nachfahrmessung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu würdigen, indem eine Geschwindigkeitsüberschreitung von lediglich ca. 20 km/h angenommen werde. Er weist zudem darauf hin, dass der Sichtkontakt zum Tatfahrzeug aufgrund von Regengischt und Kurven mehrfach verloren gegangen sei, weshalb nicht mit Sicherheit feststellbar sei, ob es sich jeweils um ein und dasselbe Fahrzeug gehandelt habe. Der Beschwerdeführer beantragte sodann, dem Experten zwei ergänzende Fragen zu stellen. 14. Die Vorinstanz liess sich zu Gutachten und Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht mehr vernehmen.

- 7 - 15. Mit Schreiben vom 13. April 2015 kündete der Beschwerdeführer dem Gericht an, dass er am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht weiter festhalte. 16. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gegen Departementsverfügungen steht den Betroffenen gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen, sofern der Entscheid weder nach eidgenössischem noch nach kantonalem Recht endgültig ist. Mit der Departementsverfügung vom 30. Oktober 2013 liegt ein taugliches Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG vor. Die angefochtene Verfügung wurde dem in Liechtenstein wohnhaften Beschwerdeführer am 31. Oktober 2013 mitgeteilt. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VRG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Unter Berücksichtigung, dass der 1. November in Liechtenstein ein Festtag ist (Allerheiligen) und dieser im Jahr 2013 auf einen Freitag fiel, ist naheliegenderweise – und im Einklang mit der Angabe des Beschwerdeführers – davon auszugehen, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer erst am 4. November 2013 zugestellt wurde, weshalb sich hier rechtfertigt, die Beschwerdefrist von diesem Tag an laufen beginnen zu lassen. Da die Frist somit am 4. Dezember 2013 endete, wahrt die der schweizerischen Post am 4. Dezember 2013 übergebene Beschwerde die an sie gestellten Fristerfordernisse. Zu prüfen ist noch, ob ein Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeerhebung besteht, zumal die Dauer des Ausweisentzuges des Beschwerdeführers infolge Nichtbeantragung, folglich nicht Gewährung der aufschie-

- 8 benden Wirkung längstens abgelaufen ist. Hier geht es allerdings zum einen um eine allfällige "Vorstrafe" im Strassenverkehr, welche für allfällige weitere Vorkommnisse von grosser Bedeutung sein könnte und andererseits um die entstandenen Verfahrenskosten, weshalb der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung hat und demnach im Sinne von Art. 50 VRG beschwerdelegitimiert ist. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. a) Im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das Tatfahrzeug zum Zeitpunkt der umstrittenen Nachfahrmessung gelenkt hat. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Streitig und zu prüfen ist dagegen die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Nachfahrmessung nicht korrekt erfolgt sei; so sei zum einen das Tatfahrzeug auf dem rund eine Minute dauernden Nachfahrvideo nicht immer zu sehen, weshalb nicht erstellt sei, dass das richtige Fahrzeug gemessen worden ist; zum anderen habe sich das Polizeifahrzeug dem Tatfahrzeug während der Nachmessung angenähert, sodass das Messergebnis ohnehin nicht stimmen könne. Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sämtliche vom Beschwerdeführer im Administrativverfahren geltend gemachten Einwendungen bereits im Strafverfahren bekannt gewesen seien; nachdem der Beschwerdeführer jenes Verfahren durch Rückzug seiner Einsprache in Rechtskraft habe erwachsen lassen, gebe es keinen Grund, im Administrativverfahren eigene Sachverhaltsabklärungen und Beweiserhebungen vorzunehmen. c) Das Verwaltungsgericht ist bei der Würdigung einer Verkehrsregelverletzung im Rahmen eines Administrativverfahrens weder an die Sachver-

- 9 haltsfeststellung noch an die rechtliche Würdigung desselben durch die Strafverfolgungsbehörden gebunden. Dennoch wird nicht ohne Not davon abgewichen (vgl. WEISSENBERGER, Kommentar zum SVG und zur OBV, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2015, Art. 90 SVG Rz. 28 mit Hinweis auf BGE 124 II 475 E.2b). d) Im vorliegenden Fall ist beim Betrachten des Nachfahrvideos augenfällig, dass die Geschwindigkeitsmessung anhand der Fahrt des Polizeifahrzeuges gemessen wurde, welches sich zudem während der Messung dem Tatfahrzeug deutlich annäherte. Gleichzeitig steht im konkreten Fall eine schwere Verkehrsregelverletzung zur Debatte. Diese Umstände gaben Anlass, die Nachfahrmessung durch einen Experten überprüfen zu lassen. Der Experte legte dabei zunächst dar, dass das eingesetzte Gerät SAT-SPEED, S.-Nr. 210250, METAS 27150 am 26. September 2012 geeicht wurde mit einer Gültigkeit bis September 2013. Die umstrittene Messung erfolgte am 8. April 2013 und somit innerhalb des Zeitraumes, für welchen die Eichung Gültigkeit hatte. Zweifel an der Funktionsfähigkeit des Messgerätes sind zu keinem Zeitpunkt aufgetaucht bzw. geltend gemacht worden. Die inhaltliche Überprüfung der umstrittenen Messung hat aber ergeben, dass die Nachfahrmessung nicht lege artis durchgeführt wurde, d.h. dass entgegen den Weisungen des Bundesamts für Strassen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 (ASTRA-Weisung) der Abstand des Messfahrzeuges zum Tatfahrzeuge verringert wurde (Ziff. 10.5.1.1 ASTRA-Weisung). Der Gutachter stellt demnach zwar eine Verletzung der Abstandsvorschriften fest, korrigiert diesen Missstand aber rechnerisch, indem er die während der Messdauer verkürzte Distanz von max. 114 m (welche zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgelegt ist) in die Berechnung aufnimmt und so auf eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 118.4 km/h kommt. Dieser Wert wäre somit ermittelt worden, wenn das Polizeifahrzeug während der Nachfahrt einen konstanten Abstand eingehalten

- 10 hätte. Einwände gegen die Schlüssigkeit dieser gutachterlichen Darlegungen drängen sich keine auf. In den nachfolgenden Erwägungen ist aber noch abzuklären, ob die dem Gutachten zu Grunde liegende Videoaufnahme zum Vorwurf einer Verkehrsverletzung verwertbar ist (vgl. Antwort zur Expertenfrage 6.2). e) Ziff. 10.5.1.1 ASTRA-Weisung besagt, dass der Abstand zum kontrollierten Fahrzeug möglichst gleich bleibend unter Berücksichtigung der gefahrenen Geschwindigkeit sein soll. Am Schluss der Messung muss der Abstand zum kontrollierten Fahrzeug gleich oder grösser als zu Beginn sein. Weiter muss gemäss Ziff. 3 ASTRA-Weisung jede Widerhandlung so registriert werden, dass der Messwert zweifelsfrei dem gemessenen Fahrzeug zugeordnet werden kann. Von Bedeutung ist zudem, dass das kontrollierte Fahrzeug während der Messung – soweit durchführbar – dauernd mit der Kamera erfasst werden muss (Ziff. 10.5 ASTRA-Weisung). Gemäss Rechtsprechung stellen die technischen Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr bloss Empfehlungen ohne Gesetzescharakter dar, die für den Richter unverbindlich sind. Der Richter ist bei Geschwindigkeitsmessungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung somit nicht eingeschränkt und kann anhand der vorhandenen Beweiselemente – trotz einer nicht weisungskonformen Geschwindigkeitsmessung – zum Schluss gelangen, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2010 vom 17. Januar 2011 E.2.2 m.H.). Die Messergebnisse werden m.a.W. nicht zwingend unbeachtlich, wenn sie in teilweiser Missachtung von Vorschriften und Weisungen erfolgt sind; werden diese durch ein schlüssiges Gutachten bestätigt, kann darauf abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_703/2007 vom 6. Februar 2008 E.5.4 m.w.H.). Geschwindigkeiten, welche mittels Videoaufzeichnungen in einem zivilen Polizeifahrzeug aufgezeichnet werden, können ohne weiteres verwertet werden. Ist eine Nachfahrmessung an sich nicht verwertbar, weil sich die Distanz – abwei-

- 11 chend von den technischen Weisungen – verringert hatte, schliesst dies die Möglichkeit nicht aus, die aus dem aufgezeichneten Video resultierenden Daten zu berücksichtigen, falls diese einen hinreichenden Beweiswert hinsichtlich der durchschnittlich gefahrenen Geschwindigkeit des Beschwerdeführers enthalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2010 vom 17. Januar 2011 E.2.2.1; vgl. dazu auch WEISSENBER- GER, a.a.O., Art. 32 SVG Rz. 24 f. m.w.H). f) Im vorliegenden Fall kann der Messwert zweifelsfrei dem gemessenen Fahrzeug zugeordnet werden (Ziff. 3 der ASTRA-Weisung). Die Bildqualität ist auch mit 12-13 Bilder pro Sekunde noch einwandfrei bzw. tut der Verlässlichkeit der Berechnungsgrundlage keinen Abbruch. Zudem schadet die Tatsache, dass das kontrollierte Fahrzeug zeitweise aufgrund von Gischt oder des Verkehrs aus dem Sichtfeld verschwindet (vgl. Ziff. 10.5 ASTRA-Weisung), nicht, da es völlig ausgeschlossen ist, dass das Fahrzeug im Zuge der Nachfahrmessung verwechselt worden wäre. Aufgrund der Verkehrs- und Wettersituation war es eben nicht durchführbar, das Fahrzeug während der gesamten Messung dauernd mit der Kamera zu erfassen. Dieser Umstand belegt aber umgekehrt sehr deutlich, dass während der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht gerade günstige Verkehrsbedingungen herrschten (Regen, mittleres Verkehrsaufkommen). Schliesslich bleibt die an sich weisungswidrige Distanzverringerung (Ziff. 10.5.1.1 ASTRA-Weisung) unbeachtlich, da im Rahmen des Gutachtens die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers anhand der Videoaufnahme ermittelt werden konnte. Die Tauglichkeit der Videoaufnahme als Beweisgrundlage für das die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers bestätigende Gutachten resp. zum Vorwurf einer Verkehrsverletzung ist hier somit zu bejahen. g) Laut Ziff. 10.3 Abs. 1 ASTRA-Weisung wird vom Messresultat kein Sicherheitswert abgezogen, wenn der Sachverhalt mit einem zugehörigen

- 12 - Videogeschwindigkeitsmesssystem ermittelt und die Messung nachträglich nach einer vom METAS zugelassenen Beweissicherungs- und Auswertemethode bearbeitet wird, bei welcher der Sicherheitsabzug schon berücksichtigt ist. Vor dem Hintergrund, dass hier die Nachfahrmessung und damit das Messergebnis zwar fehlerhaft sind, aufgrund der Videoaufnahme aber im Rahmen des schlüssigen Gutachtens die vom Beschwerdeführer gefahrene Geschwindigkeit ermittelt werden konnte, ist die soeben erwähnte Ziff. 10.3 Abs. 1 ASTRA-Weisung zu verstehen: Weil die nachträgliche Messung nach einer vom METAS zugelassenen Beweissicherungs- und Auswertungsmethode erfolgt und so der Wert mittels Gutachtens schlüssig auf 118.4 km/h ermittelt werden konnte, ist kein Sicherheitswert mehr abzuziehen. Dies bedeutetet, dass von den 118 km/h nicht noch 6% in Abzug kommen wie im – kraft Verweis in Art. 8 Abs. 1 lit. g der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) in der Fassung vom 1. Januar 2013 – zu jenem Zeitpunkt geltenden Anhang 1 zur aVSKV-ASTRA festgelegt. Ziff. 10.3 ASTRA-Weisung würde andernfalls die "Standard-Lösung", welche einen Abzug vorsieht, übersteuern. Im konkreten Fall ist anhand des Videos vielmehr ein konkretes, genaues Messergebnis ermittelt worden, welches nicht noch mittels Abzugs eines Sicherheitswertes wieder relativiert zu werden braucht. Das exakte Messergebnis tritt somit an die Stelle des vom Gerät unter Berücksichtigung einer entsprechenden Toleranz ermittelten Ergebnisses (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_703/2007 vom 6. Februar 2008 E.5.5). Demnach ist eine Geschwindigkeitsübertretung von 38 km/h ausgewiesen. Ob dies auch gälte, wenn im Ergebnis eine reformatio in peius erfolgte, kann an dieser Stelle offen gelassen werden. 3. a) Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach der Rechtsprechung sei ungeachtet der

- 13 konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung bzw. eine schwere Verkehrsgefährdung zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h, auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse um 30 km/h und innerorts um 25 km/h überschritten worden sei (BGE 132 II 234 E.3.1 m.H.; mehrfach bestätigt unter dem neuen Recht, vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E.2.1). Diese schematische Abstufung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen dispensiert die Behörden indessen nicht von jeglicher Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 16c SVG Rz. 8; vgl. auch Art. 16 Abs. 3 SVG). Die Behörde hat in Fällen des Geschwindigkeitsbereichs auch das Ausmass der Gefährdung und des Verschuldens abzuklären und zu gewichten, damit sie entscheiden kann, ob allenfalls ein schwerer Fall vorliegt und welche Entzugsdauer bei einem mittelschweren bzw. schweren Fall angemessen ist. Eine rein schematische Beurteilung dieser Fragen lediglich aufgrund der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung würde ein pflichtwidriges Nichtausüben des rechtserheblichen Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht darstellen (BGE 124 II 101 E.2; GIGER, Kommentar SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 16c SVG Rz. 34 m.H.). b) Was den objektiven Tatbestand anbelangt, ist festzuhalten, dass hier aus der Videoabspielung – entgegen der Beurteilung des Polizeibeamten im Polizeirapport – nicht geschlossen werden kann, dass im betreffenden Zeitpunkt wenig Fahrzeugverkehr herrschte. Es sollte vielmehr von einem mittleren Verkehrsaufkommen die Rede sein. Hinzu spielen hier noch der Regen bzw. die schlechten Sichtverhältnisse in Kombination mit dem schmalen Überholstreifen, den getätigten Überholmanövern und der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Rolle, woraus ohne weiteres eine erhebliche Gefährdung für die anderen Verkehrsteilnehmer entstanden ist. Was ferner den subjektiven Tatbestand betrifft, so gibt der

- 14 - Beschwerdeführer lediglich an, er sei nicht der Ansicht, er sei so schnell gefahren und er hätte gemeint, die Strecke sei mit 100 km/h signalisiert gewesen. Diese Aussagen sind aber als Schutzbehauptungen zu betrachten, zumal die Signalisation dieser Strecke auf 80 km/h korrekt und übersichtlich ist, so dass der Schluss nahe liegt, dass der Beschwerdeführer diese schlicht nicht beachtet hat. Sein Verhalten war demnach mindestens grobfahrlässig. Dass der Beschwerdeführer der Meinung war, nicht so schnell gefahren zu sein, wirkt sich zudem ebenfalls zu seinen Ungunsten aus, denn es beschlägt die Fahrfähigkeit: Wenn einer nicht merkt, dass er in einer 80er-Zone mit 118 km/h unterwegs ist, wirft dies jedenfalls die Frage auf, ob er derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen denn andernorts auch nicht bemerken würde, was natürlich aus Sicht der Verkehrssicherheit nicht akzeptabel wäre. Vor diesem Hintergrund ist absolut vertretbar, auf eine schwere Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 16c SVG zu erkennen. 4. a) Der Beschwerdeführer beantragte folgende beiden Ergänzungsfragen an den Experten: (1) Hätte sich die Messaufzeichnung und die damit ermittelte Durchschnittsgeschwindigkeit zu Gunsten des Beschwerdeführers verringert/gesenkt, wenn die Polizeibeamten die Messaufzeichnungen über einen etwas längeren Zeitraum durchgeführt hätten und den ursprünglichen Abstand zum Tatfahrzeug – entsprechend den Weisungen des Kap III 10.5.2. – wieder hergestellt hätten? (2) Wurde mit der willkürlichen Beendigung der Messaufzeichnung – als die Beamten die nicht den Weisungen des Kap III 10.5.2. entsprechende Nachfahrmessung bemerkt hatten (unerlaubte Verkürzung des Abstandes) – ein möglicher Nachteil in der Berechnung der Durchschnittsgeschwindigkeit zu Lasten des Beschwerdeführers herbeigeführt?

- 15 b) Diesbezüglich ist anzumerken, dass der hier gemessene Zeitraum bzw. die Distanz von über 2 km bereits über der geforderten Mindestmessstrecke liegt (vgl. Ziff. 10.5.1.2 ASTRA-Weisung, die besagt, dass die Messstrecke mindestens 200 m betragen muss), sodass von einer noch längere Nachfahrt kein präziseres Ergebnis zu erwarten wäre. Zudem wurde im Rahmen des Gutachtens die relevante Geschwindigkeit ermittelt, wobei bei der Abschätzung des Abstands zwischen den Fahrzeugen eine Sicherheitsmarge zweimal (für den Abstand vor Beginn und gegen Ende der Messung) zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt wurde. Der unter Frage (2) angedeutete, mögliche Nachteil infolge Verkürzung der Distanz wurde im Übrigen im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Gutachtens sowie im Zusammenhang mit der Auslegung von Ziff. 10.3 Abs. 1 ASTRA-Weisung behandelt (s. oben E.2g). Die obzitierten Fragen sind in Bezug auf die Sachverhaltsermittlung somit irrelevant, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Stellung ergänzender Expertenfragen abzuweisen ist. 5. Die Beschwerde ist gemäss obigen Erwägungen vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgelegt. Der Beschwerdeführer hat zudem die Kosten für das Gutachten von Fr. 1'973.70 (inkl. MWST) zu bezahlen. Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Departement steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 - einem gerichtlichen Gutachten von Fr. 1'973.70

- 16 - - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.00 zusammen Fr. 4'325.70 gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]