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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.07.2011 U 2011 57

14 juillet 2011·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,838 mots·~14 min·5

Résumé

Zulassung zur Aufnahmeprüfung | Erziehung und Kultur

Texte intégral

U 11 57 1. Kammer URTEIL vom 14. Juli 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Zulassung zur Aufnahmeprüfung 1. a) Als Anmeldeschluss für die diesjährige Aufnahmeprüfung in die 1. Gymnasialklasse der Kantonsschule Chur war der 1. März 2011 publiziert worden. Das Prüfungsdatum war dabei auf den 30. Mai 2011 festgelegt worden. Am 15. April 2011, also 1 ½ Monate nach Anmeldeschluss, stellte … beim Amt für Höhere Bildung ein Gesuch um Zulassung ihres Sohns … zur Aufnahmeprüfung. Am 23. April 2011 lehnte das Amt für Höhere Bildung das betreffende Gesuch ab. Es verwies dabei auf die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen und berief sich namentlich auf das Gleichbehandlungsgebot. b) Am 29. April 2011 liessen die Eltern des Betroffenen beim zuständigen Departement für Erziehung, Kultur und Umwelt (EKUD) Beschwerde erheben gegen die Abweisung ihres Zulassungsgesuches vom 15. April 2011. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Grund für die Verspätung der Anmeldung liege vor allem darin, dass … mit seinen Eltern von August 2010 bis anfangs Februar 2011 in Rom gewohnt habe und dort die Schweizer Schule besucht habe. Seit Dezember 2010 habe die Mutter zwar mit dem Klassenlehrer … wegen der Prüfungsvorbereitung in Kontakt gestanden, sie sei aber nie auf die Anmeldefrist für die Kantonsschule hingewiesen worden. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2010 habe sich die Mutter erkundigt, ob bis Ende Januar 2011 Fristen zur Kantonsschulvorbereitung ablaufen würden. In der Folge sei ihr Sohn … vom Klassenlehrer für die Kantonsschulvorbereitung angemeldet worden, und er hätte auch daran teilgenommen. Die Eltern hätten dabei fälschlicherweise angenommen, dass

in diesem Prüfungsvorbereitungskurs rechtzeitig über das Anmeldeverfahren informiert werden würde. Erst am 13. April 2011 habe die Mutter dann mit Schrecken festgestellt, dass gar keine Anmeldung erfolgt sei. In der Replik wurde weiter geltend gemacht, dass Sohn … in der Zwischenzeit die Aufnahmeprüfung des Freien Gymnasiums Zürich für das Jahr 2011 bestanden habe. Damit stehe ihm gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen der prüfungsfreie Übertritt in ein Gymnasium des Kantons Graubünden offen. c) Am 20. Mai 2011 wies das EKUD die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. In Bezug auf das Anmeldeverfahren im Zusammenhang mit Aufnahmeprüfungen sei allgemein festzuhalten, dass es einzig und allein Sache der Erziehungsberechtigten sei, sich über die diesbezüglich geltenden Bestimmungen zu informieren und die notwendigen Handlungen vorzunehmen. Das gelte insbesondere hinsichtlich der Anmeldetermine. Die Begründung für die verspätete Anmeldung überzeuge nicht. Der Anmeldeschluss zur Aufnahmeprüfung sei auf den 1. März 2011 festgelegt worden. Nachdem die Familie schon anfangs Februar 2011 aus Rom zurückgekehrt sei, hätte ein ganzer Monat zur Verfügung gestanden, um die Anmeldung vorzunehmen oder bei allfälligen Unklarheiten die nötigen Erkundigungen einzuziehen. In der den Eltern ausgehändigten Teilnehmerliste für den Prüfungsvorbereitungskurs 2011 sei zudem in Fettschrift vermerkt gewesen: „Achtung: Vergessen Sie nicht ihr Kind bis am 1. März unter http://zap.gr.ch/ elektronisch für die Aufnahmeprüfung anzumelden.“ Es sei daher kaum glaubhaft, dass die Eltern gar keine Kenntnis von dieser Frist gehabt hätten. Im Jahre 2009 hätten die Eltern auch die Tochter … fristgerecht für die Gymnasiumsprüfung angemeldet. Es lägen somit keine entschuldbaren Gründe vor. Die Auffassung, bei der Anmeldefrist handle es sich lediglich um eine Ordnungsfrist und nicht um eine Verwirkungsfrist, könne nicht geteilt werden. Sinn und Zweck der Anmeldefrist für die Aufnahmeprüfung sei die Ermöglichung einer zweckmässigen und vernünftigen Prüfungsorganisation. Eine solche sei nur möglich, wenn ab einem gewissen Zeitpunkt, das heisst mit dem Eintreten des Anmeldeschlusses nicht mehr damit gerechnet werden müsse, dass http://zap.gr.ch/

nachträgliche Anmeldungen eingingen. Andernfalls könnten Teilnehmerlisten, Einsatzpläne, Sitzungen etc. nicht vernünftig geplant und abgesprochen werden. Die Anmeldefrist müsse daher verbindlich sein. Auf das Gesuch um prüfungsfreien Übertritt könne ferner mangels Zuständigkeit des EKUD nicht eingetreten werden. Abschliessend sei festzustellen, dass die Nichtzulassung ins Langzeitgymnasium für den betreffenden Sohn … keine allzu einschneidende Wirkung habe und auch nicht zu einer ungebührlichen Härte führe. Diesem sei der Zugang zum Gymnasium nicht verwehrt, es stehe ihm vielmehr frei, im zweiten Sekundarschuljahr die Aufnahmeprüfung in die 3. Klasse des Gymnasiums zu absolvieren. Ausserdem sei es für ihn als motivierten und guten Schüler schon heute möglich, im Hinblick auf die beabsichtigte Studienwahl (Phil. I) Lateinunterricht zu nehmen. Es würde ihm auch nicht schwerfallen, in der 3. Gymnasialklasse den fehlenden Lateinstoff nachzuholen. 2. Dagegen erhoben die Eltern bzw. die Mutter des besagten Schülers am 21. Juni 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen EKUD- Entscheids vom 20. Mai 2011 und um Zulassung ihres Sohnes … zur Wiederholung der Aufnahmeprüfung für die 1. Klasse des Gymnasiums. (Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Genannte auf den Beginn des ersten Schuljahres 2011/12 in die 1. Klasse des Untergymnasiums der Kantonsschule Chur aufzunehmen). Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass Art. 19 der Bundesverfassung (BV) jedermann einen Anspruch auf ausreichenden obligatorischen Grundschulunterricht gewähre. Dieser verfassungsmässige Anspruch auf ausreichenden und kostenlosen Grundschulunterricht gelte zumindest für die Dauer der obligatorischen Schulpflicht auch für die Gymnasialstufe. Das Bundesgericht habe diese Frage zwar in BGE 133 I 156 E. 3.6.3 noch offen gelassen. In der Lehre werde dieser Anspruch aber eindeutig anerkannt (so Herbert Plotke, Die Bedeutung des Begriffs Grundschulunterricht in Art. 19 und in Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung, ZBl 2005, S. 553 ff.). Es werde anerkannt, dass die Eltern die Anmeldefrist für die Aufnahmeprüfung verpasst hätten. Die Vorinstanz lege diese Frist als Verwirkungsfrist aus. In der Verordnung über das

Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen vom 2. September 2008 (AufnahmeVO) sei eine solche Verwirkungsfrist aber nicht verankert. Sie stütze sich allein auf die Praxis des Amtes für Höhere Bildung. Es könne aber nicht sein, dass einem Jugendlichen allein deshalb die Aufnahmeprüfung und damit der Zugang zu einem verfassungsrechtlich garantierten, ausreichenden Unterricht verwehrt werde, weil die Eltern die Anmeldefrist verpasst hätten. Die Verweigerung verstosse gegen Art. 19 BV. Einerseits fehle für diese Einschränkung der verfassungsmässig garantierten Rechte die nötige gesetzliche Grundlage (hier bloss Verordnung), andererseits müsste diese Einschränkung im öffentlichen Interesse liegen, was im konkreten Fall nicht zutreffe. Aber auch wenn das Verwaltungsgericht dieser Argumentation nicht folgen könnte, sei die Beschwerde gutzuheissen. Gemäss Art. 5 BV müsse staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Vorliegend argumentiere die Vorinstanz damit, dass eine vernünftige Vorbereitung und Organisation der Prüfung nur möglich sei, wenn ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr mit nachträglichen Anmeldungen zu rechnen sei. Hier hätten die Verantwortlichen einen Zeitraum von drei Monaten beansprucht für die Prüfungsvorbereitung (Anmeldeschluss 1. März 2011; Prüfungsdatum 30. Mai 2011). Vergleichbare Mittelschulen in anderen Kantonen benötigten weit weniger Zeit. Im angefochtenen Entscheid sei nicht begründet, wieso zwingend drei Monate erforderlich seien. Dabei sei zu beachten, dass sämtliche Vorbereitungsarbeiten – ausser dem Prüfungsplan – ohne Kenntnis der Prüfungsteilnehmer erledigt werden könnten. Ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der Anmeldefrist bestehe daher nicht. Eine Wiederherstellung einer Verwirkungsfrist könne zugelassen werden, etwa wenn der Berechtigte aus unverschuldeten, unüberwindbaren Gründen verhindert gewesen sei, die Frist zu wahren. Im vorinstanzlichen Verfahren seien die Gründe für die Versäumung der Anmeldefrist einlässlich dargetan worden. Die Vorinstanz halte dem entgegen, dass in der Teilnehmerliste für den Prüfungsvorbereitungskurs die Eltern noch ausdrücklich auf die Anmeldefrist hingewiesen worden seien. Das treffe wohl zu, der Sohn … habe dieses Dokument aber erst nach Ablauf der Anmeldefrist den Eltern ausgehändigt. Wegen der gravierenden Folgen müsste eine Verwirkungsfrist auf Gesetzesstufe geregelt werden.

3. In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz (EKUD) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Vorbringen der Beschwerdeführer hielt sie hauptsächlich entgegen, Art. 19 BV ändere nichts daran, dass die Zulassung zum gymnasialen Unterricht die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Aufnahmeprüfung voraussetze. Das Amt für Höhere Bildung trete gemäss langjähriger Praxis auf verspätete Anmeldungen jeweils nicht ein. Auch im laufenden Jahr seien nach Ablauf der Anmeldefrist mehrere Gesuche um Zulassung zur Aufnahmeprüfung eingegangen, die aber allesamt nicht berücksichtigt worden seien. Es wäre rechtsungleich und stossend, wenn der Säumige trotz deutlich verspäteter Anmeldung noch zugelassen würde. Es lägen auch keine entschuldbaren Gründe oder ausserordentlichen Hindernisse für das Verpassen der Anmeldefrist vor. Die Nichtzulassung zur Aufnahmeprüfung führe auch nicht zu einer ungebührlichen Härte für den Säumigen. Aus dem Brief des Amtes für Höhere Bildung vom 1. November 2010 sei ersichtlich, dass neu ab dem Schuljahr 2011/12 Latein ab der 3. Klasse für das Kurzzeitgymnasium angeboten werde. Damit werde die Möglichkeit eröffnet, dass bereits in der 3. Klasse mit dem Fach Latein begonnen (3 Wochenlektionen) und in der 5. und 6. Klasse das Ergänzungsfach Latein belegt werden könne. Ein allfälliger Eintritt des Säumigen in die 3. Gymnasialklasse würde daher in Bezug auf den Lateinunterricht nicht im Geringsten mit Nachteilen verbunden sein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes (EKUD) vom 20. Mai 2011, worin die Verfügung des Amtes für Höhere Bildung vom 23. April 2011 betreffend Abweisung des Gesuchs um Zulassung zur Aufnahmeprüfung in die Kantonsschule in Chur vom 15. April 2011 durch den Beschwerdeführer (Sohn der Gesuchstellerin) infolge verspäteter Prüfungsanmeldung bestätigt wurde.

2. a) Im Kantonsamtsblatt Nr. 48 vom 2. Dezember 2010 (vgl. S. 4569 und S. 4572) wurden die Termine und Modalitäten für die Aufnahmeprüfungen bezüglich Eintritt in eine Bündner Mittelschule bzw. in die Bündner Kantonsschule in Chur mitgeteilt. Für die Aufnahmeprüfung in die 1. Klasse des 6-jährigen Gymnasiums – mit Prüfungsdatum 30. Mai 2011 – wurde eine Anmeldefrist vom 20. Januar bis 1. März 2011 (S. 4569) bzw. als Anmeldetermin der 1. März 2011 (S. 4572) genannt; jeweils mit dem Zusatz, dass die Anmeldung innerhalb dieses Zeitfensters elektronisch erfolgen müsse. Vorliegend ist allseits unbestritten, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Anmeldung nicht in diesem Zeitfenster bzw. nicht bis zum angegebenen Datum einreichte, sondern die Prüfungsanmeldung erst am 15. April 2011 - also rund 1 ½ Monate – später erfolgte. Zu prüfen gilt es nun, ob der Bestätigungsentscheid der Vorinstanz (EKUD) korrekt war, den Beschwerdeführer nicht zur Aufnahmeprüfung zuzulassen, oder ob triftige Gründe die Zulassung trotz verpasster Anmeldefrist gerechtfertigt hätten bzw. eine Wiederherstellungsmöglichkeit durch die zuständige Schulbehörde aus prinzipiellen Überlegungen zu Recht verneint wurde. b) Gemäss Art. 19 der Bundesverfassung (BV) ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet. Im konkreten Fall beruft sich der Beschwerdeführer gestützt auf diese Vorschrift darauf, dass ihm auch für das Untergymnasium ein Anspruch auf ausreichenden und kostenlosen Grundschulunterricht gewährleistet werde. Diese Auslegung der Verfassung erweist sich hier aber aus zwei Gründen als nicht zielführend. Der Beschwerdeführer anerkennt zwar, dass das Bundesgericht - zumindest in der bisherigen Rechtsprechung - den verfassungsrechtlichen Anspruch auf ausreichenden und kostenlosen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV nicht auf das Untergymnasium ausgedehnt hat (BGE 133 I 156). Die Behauptung des Beschwerdeführers, die geltende Lehre anerkenne indessen einen solchen Anspruch auch für die Gymnasialstufe, erweist sich als falsch. Gerade im erwähnten Bundesgerichtsurteil hat sich das höchstinstanzliche Gericht der Schweiz eingehend mit der herrschenden Rechtslehre auseinandergesetzt und ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Lehre mehrheitlich die gleiche

Meinung vertrete, dass die verfassungsmässige Garantie von Art. 19 BV nämlich gerade nicht für die Gymnasialstufe gelte. Einzig der vom Beschwerdeführer zitierte Autor (Herbert Plotke) vertrete eine andere Ansicht. Wenn der Beschwerdeführer die Meinung dieses Autors hier als geltende Lehrmeinung darstellt, entspricht dies sicherlich nicht der Wirklichkeit. Vielmehr ist die Lehre überwiegend anderer Meinung (so etwa Regula Kägi- Diener, in: St. Galler Kommentar BV, Zürich 2002, Rz. 11 zu Art. 19 BV; Regina Kiener, Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 57 Rz. 7; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, N. 928 f.; René Rhinow, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel 2003, S. 545, Rz. 3103 ff.; vgl. dazu auch BGE 133 I 162 Erw. 3.5.2). Im Übrigen hat sich das angerufene Verwaltungsgericht dieser gängigen Interpretation von Art. 19 BV schon in einem früheren Urteil vom 17. August 2010 (VGU U 10 54 Erw. 2a) angeschlossen. c) Selbst wenn aber die (grosszügigere) Auslegung des Beschwerdeführers richtig wäre, könnte er sich zur Stützung seines Antrages nicht auf Art. 19 BV berufen, da diese Verfassungsnorm nicht von der Pflicht entbindet, alle Voraussetzungen für die Aufnahme ins Gymnasium zu erfüllen. Zu dieser Pflicht gehört nun aber zweifellos auch die rechtzeitige Anmeldung zur Aufnahmeprüfung. Diese Voraussetzung wurde hier unbestritten nicht erfüllt, weshalb sich einzig noch die Frage eines triftigen Rechtfertigungsgrundes für das nachgewiesene Fristversäumnis stellen kann. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seiner Anträge im Wesentlichen auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Vorab gilt es dazu festzuhalten, dass die Ausschreibung zur Prüfungsanmeldung offensichtlich so erfolgte, dass es jedermann klar sein musste, dass die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung innerhalb der definierten Anmeldefrist (vom 20. Januar bis 1. März 2011) bzw. dem spätestens möglichen Anmeldedatum (bis am 1. März 2011) erfolgen sollte. Eine nachträgliche Anmeldung war nach dem Wortlaut in der amtlichen Publikation vom 2. Dezember 2010 (KAB Nr. 48 S. 4569 und S. 4572) dagegen nicht mehr vorgesehen. Die Klarheit der Formulierung im Kantonsamtsblatt lässt keinen anderen Schluss zu, als dass jeder (und jede) Interessierte wissen musste, dass eine Anmeldung innerhalb der

angegebenen Frist zwingend erforderlich war und eine Nachmeldung grundsätzlich nicht zulässig sein sollte. Ob die deklarierte Wahl der Frist sachlich begründet war oder es auch möglich gewesen wäre, diese Frist erst später (z.B. mit Kostenauferlegung des daraus für die Schulbehörden resultieren Mehraufwands zu Lasten der zeitlich säumigen Gesuchsteller) ablaufen zu lassen, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle, da hier gerade keine Alternative zur strikten Fristwahrung eingeräumt wurde. Es lag zudem ohne Zweifel im Ermessen der verantwortlichen Schulbehörde, die verlangte Anmeldung mit einer konkreten Einschreibefrist (hier: Mehr als ein Monat lang vom 20. Januar 2011 bis zum 1. März 2011) bzw. mit einem bestimmten [spätesten] Anmeldetermin (1. März 2011) zu versehen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist auch nicht ersichtlich, wieso die angesetzte Frist lediglich „Ordnungscharakter“ und somit keine unerlässliche und verbindliche Wirkung gehabt haben sollte. Aus der Ausschreibung lässt sich jedenfalls mit keinem Wort entnehmen, dass auch eine Nachmeldung noch möglich sein sollte. Wenn es ausserdem der langjährigen Praxis des Amtes für Höhere Bildung entspricht, verspätete Anmeldungen grundsätzlich nicht zu akzeptieren, kann daran – nicht zuletzt auch unter dem Blickwinkel einer rechtsgleichen Behandlung aller Gesuchsteller – nichts ausgesetzt werden. Sodann trifft es auch nicht zu, dass eine solche Verwirkungsfolge der unmissverständlich gesetzten Anmeldefrist zwingend in einem Gesetz geregelt werden müsste. Die Vorgaben in der Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Bündner Mittelschulen (AufnahmeVO; BR 425.060) müssen dazu als ausreichend angesehen werden, wonach das zuständige Amt (für Höhere Bildung) für die Organisation der Aufnahmeprüfungen verantwortlich ist und dabei nach Art. 5 der AufnahmeVO ausdrücklich auch die Prüfungstermine, Prüfungsanforderungen und Prüfungsstandorte festzulegen hat, was auch die administrativ für einen reibungslosen Geschäftsablauf erforderlichen Vorbereitungen (wie z.B. das Festlegen von Anmeldefristen) mitein-schliesst. Im Übrigen ist selbst von Seiten des Beschwerdeführers unbestritten geblieben, dass anlässlich des Prüfungsvorbereitungskurses im 2011 an alle interessierten Eltern ein Merkblatt abgegeben wurde, worauf in Fettschrift nochmals explizit auf den Anmeldetermin für die Aufnahmeprüfungen (bis am

1. März) hingewiesen wurde. Obwohl die offizielle Verkündung im Kantonsamtsblatt bereits für sich allein genügt hätte, wurden die interessierten Kreise also gar noch zusätzlich durch ein entsprechendes Merkblatt rechtzeitig auf ihre Meldepflichten aufmerksam gemacht. d) Die oben bereits aufgeworfene Frage, ob ausnahmsweise dennoch eine verspätete Anmeldung zu akzeptieren wäre, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denkbar wären etwa Fälle, in denen das Verpassen der Anmeldefrist unverschuldet erfolgte oder in denen die Nichtzulassung zur Aufnahmeprüfung faktisch sozusagen eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde. Beide Voraussetzungen für einen derartigen „Rechtfertigungsgrund“ (bzw. für eine ausnahmsweise Tolerierung der fraglichen Nachmeldung des Beschwerdeführers vom 15. April 2011) sind im konkreten Fall zweifelsfrei nicht erfüllt. Die Eltern des Beschwerdeführers wussten nämlich schon aus dem Vorjahr (aufgrund der damaligen Prüfungsanmeldung ihrer älteren Tochter …), dass die Anmeldung für die Bündner Kantonsschule in Chur frühzeitig und innert Frist erfolgen musste. Aus den Akten gehen auch keine objektiven entschuldbaren Umstände hervor, welche es den Eltern verunmöglicht hätten, der aus organisatorischen Gründen unerlässlichen Anmeldefrist fristgerecht nachzukommen. Im Weiteren kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Nichtzulassung zur Aufnahmeprüfung (in die 1. Klasse des Gymnasiums) für den Beschwerdeführer besonders schwerwiegende und längerfristige Konsequenzen nach sich ziehen würde. Wie die Vorinstanz auch in dieser Beziehung zu Recht ausführte, wird dem Beschwerdeführer der Eintritt in die 3. Klasse des Gymnasiums möglich sein und er wird somit durchaus noch die Gelegenheit erhalten, im Hinblick auf seinen Berufswunsch das Fach „Latein“ zu einem späteren Zeitpunkt belegen zu können. Durch die Nichtzulassung zur Aufnahmeprüfung infolge selbstverschuldeter Verspätung der zwingend erforderlichen Anmeldung bis zum 1. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer infolgedessen auch rein gar nichts für seine berufliche Zukunft verbaut, was einen „Härtefall“ ebenfalls klar ausschliesst.

3. a) Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (EKUD) vom 20. Mai 2011 ist damit in jeder Beziehung rechtmässig und vertretbar, was im Resultat zur Abweisung der Beschwerde vom 21. Juni 2011 führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz nicht zu, da diese kantonale Behörde lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.-zusammen Fr. 1'066.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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