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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.06.2011 U 2011 46

28 juin 2011·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,092 mots·~5 min·13

Résumé

Aufenthaltsbewilligung | Fremdenpolizei

Texte intégral

U 11 46 1. Kammer URTEIL vom 28. Juni 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Aufenthaltsbewilligung 1. …, geb. am … 1985, aus …, reiste am 25. Februar 2009 zur Vorbereitung der Heirat in die Schweiz ein. Am 20. Mai 2009 heiratete er in Davos die schweizerische Staatsangehörige … (geb. am … 1962). In der Folge erhielt er am 3. Juni 2009 im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung. Am 18. November 2010 meldete die Einwohnerkontrolle … dem Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht (APZ) die Adressänderung von … und die Trennung von seiner Ehefrau … ab dem 15. November 2010. Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums … vom 2. Februar 2011 wurde die kinderlos gebliebene Ehe schliesslich geschieden. 2. Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 widerrief das APZ daraufhin die Jahresaufenthaltsbewilligung für … Er werde aus der Schweiz weggewiesen und müsse das Land bis zum 15. März 2011 verlassen. Dagegen erhob der Betroffene am 24. Februar 2011 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Aufenthaltsbewilligung sei ihm auf unbestimmte Zeit zu verlängern. Da die politische Lage in seinem Heimatland … immer noch sehr kritisch sei, könne er nicht zurückkehren, da er dort keine Zukunft habe. Er habe keine Aussicht auf Arbeit, so dass er den Lebensunterhalt für seine Familie nicht gewährleisten könne. Er bemühe sich sehr, sich hier in der Schweiz zu integrieren und hier zu arbeiten, habe er doch auch eine Arbeitsstelle in Aussicht.

3. Mit Verfügung vom 26. April 2011 wies das DJSG die Beschwerde ab. Ausländische Ehegatten hätten gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegatten zusammen wohnten. Vorausgesetzt sei somit das Bestehen einer nach schweizerischem Recht gültigen Ehe. Nach Auflösung der Ehe bestehe der Anspruch nach Art. 42 f. AuG nur weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens 3 Jahre bestanden habe und eine erfolgreiche Integration bestehe (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Vorliegend sei die am 20. Mai 2009 zwischen … und … geschlossene Ehe am 2. Februar 2011 rechtskräftig geschieden worden, so dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AuG habe. Er habe aber auch keinen eigenständigen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da die Ehe nicht drei Jahre gedauert habe (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Ebenso seien keine wichtigen Gründe erkennbar, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderten (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Die Wegweisung sei zudem ohne weiteres verhältnismässig, schliesslich sei der Beschwerdeführer erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist und habe sich nur etwa zwei Jahre hier aufgehalten. Den grössten Teil seines Lebens habe er in … verbracht; einem Land, dessen Sprache er spreche und mit dessen Kultur und Mentalität er vertraut sei. Es sei davon auszugehen, dass er sich in seinem Heimatland ohne weiteres verständigen und rasch ein Beziehungsnetz aufbauen könne, zumal auch seine Mutter und zwei Brüder in … lebten. Hingegen sei er in der Schweiz nicht verwurzelt, verfüge über kein weitergehendes soziales Netz und auch nicht über weitere familiäre Beziehungen zu anderen Personen. Aus dem mit den … AG abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über Kontakte verfüge, dürfte es für ihn möglich sein, in … eine Arbeitsstelle zu finden. Das Interesse, die besseren wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz zu nutzen, könne für die Abwägung nicht entscheidend sein. Auch wenn sich … zurzeit noch in einer politischen Krise befinde und die Lage noch nicht stabil sei, seien diese Umstände nicht bei der

Frage der Zumutbarkeit der Ausreise im fremdenpolizeilichen Verfahren, sondern erst beim Vollzug der Wegweisung nach … nach Vorliegen eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheides von Bedeutung. Insgesamt bestehe keine hohe Integration, welche eine Rückkehr nach … als unzumutbare Härte erscheinen lasse. Somit überwiege das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Damit sei die Ausreise zumutbar. 4. Hiergegen erhob … am 27. Mai 2011 Beschwerde ans Verwaltungsgericht Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er bitte um eine Überprüfung seiner Unterlagen, da er einen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe, aber infolge Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mit der Arbeit beginnen dürfe. 5. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2011 beantragte das DJSG die Abweisung der Beschwerde. Sowohl bezüglich Sachverhalt als auch bezüglich rechtlicher Ausführungen sei auf die angefochtene Verfügung vom 26. April 2011 zu verweisen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung des DJSG vom 26. April 2011 sowie die dieser zugrunde liegende Verfügung des APZ vom 17. Februar 2011. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Jahresaufenthaltsbewilligung von … zu Recht widerrufen bzw. zu Recht nicht verlängert wurde. 2. Die beschwerdeführerische Eingabe ans Gericht enthält weder neue sachliche Vorbringen noch neue rechtliche Argumente, welche bei der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zusätzlich zu berücksichtigen

wären. Damit ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die nicht zu beanstanden sind: • Die Vorinstanz hat zunächst die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung korrekt wiedergegeben (Art. 42 und Art. 50 AuG) und anschliessend ebenfalls korrekt dargelegt, dass der Beschwerdeführer infolge der Ehescheidung vom 2. Februar 2011 keinen Anspruch - weder gestützt auf Art. 42 AuG noch gestützt auf Art. 50 AuG - auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann. • Ebenso hat die Vorinstanz - unter Beachtung der einschlägigen neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung - die erforderliche Verhältnismässigkeitsprüfung korrekt dargelegt und vorgenommen. Unter Berücksichtigung des Grades der Integration des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Verhältnisse (persönliche Beziehung zur Schweiz, Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, berufliche Situation, persönliches Verhalten, Sprachkenntnisse, drohende Nachteile) erweist sich eine Wegweisung aus der Schweiz ohne Zweifel als zumutbar. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass die gegen die Verfügung des APZ vom 17. Februar 2011 erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 3. Somit erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, so dass sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang gehen die Gerichtskosten zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 184.-zusammen Fr. 684.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 29. August 2011 nicht eingetreten (2C_649/2011).

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