U 10 70 1. Kammer URTEIL vom 24. August 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. a) Im Zusammenhang mit dem Ausbau der Quartierstrasse … lud die Gemeinde … drei Baufirmen direkt zur Offertenstellung im Einladungsverfahren ein. Es handelte sich um die Vergabe von Baumeisterarbeiten, wobei in den Angebotsunterlagen folgende Zuschlagskriterien mit folgender Gewichtung genannt wurden: • Preis/Preiswahrheit (Mehrkostenrisiko) 60% • Bauablauf/Termine (Einhaltung der Vorgaben; Machbarkeit) 10% • Referenzen/Erfahrung 15% • Qualität (Q-Standard; Arbeitssicherheit; Baustellenkader; Baumethode) 10% • Ausbildung Lehrlinge 5% b) Innert Frist gingen bei der Auftraggeberin (Vergabebehörde) drei Preisangebote ein, welche nach Punkten wie folgt rangiert wurden: • … AG Fr. 283'544.95 96.89 Punkte • … SA Fr. 269'554.75 95 Punkte • … Fr. 334'164.15 45.62 Punkte c) Mit Verfügung vom 17.06.2010 erteilte die Vergabebehörde den Arbeitszuschlag an die punkthöchste Anbieterin … AG. 2. Dagegen erhob die zweitrangierte … SA am 28.06.2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Erteilung der Arbeitsvergabe an sie; eventuell um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zur Begründung der Beschwerde brachte sie vor, dass das Zuschlagskriterium der „Lehrlingsausbildung“ falsch bewertet worden sei. Sie habe unter diesem Kriterium 0 Punkte erhalten. Die Gemeinde habe dabei
den Hinweis gemacht „Gleiche Bewertung wie bei der Vergabe der Strasse …“. In jenem Verfahren habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, Angaben über ihre Lehrlingsausbildung zu machen. Wohl zu Recht habe die Gemeinde damals 0 Punkte vergeben. Im vorliegenden Verfahren habe sie aber klar darauf hingewiesen, dass sie bei der Ausführung der offerierten Arbeiten einen Lehrling einsetzen werde. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb sie wiederum 0 Punkte erhalten habe. Es stelle sich nun die Frage, wie viele Punkte die Beschwerdeführerin unter dem Titel „Lehrlingsausbildung“ erhalten müsste. Der Vergabebehörde komme hier ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sicherlich dürfe nicht auf die absolute Zahl der beschäftigten Lehrlinge abgestellt werden, da andernfalls die Kleinbetriebe benachteiligt würden. Massgebend müsse das Verhältnis der Anzahl Lehrlinge zur Gesamtzahl der Beschäftigten sein. Der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt, wie viele Lehrlinge die … AG in den Offertunterlagen aufführe. Beim Projekt … habe sie zwei Maurer und eine KV- Lehrstelle angegeben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die … AG ungefähr doppelt so viele Mitarbeiter beschäftige wie die Beschwerdeführerin. Ausgehend von diesen Angaben müsste die Beschwerdeführerin unter dem Titel „Lehrlingsausbildung“ etwa 2/3 der Punkte der … AG erhalten, also 3.5 Punkte. Zähle man diese Punkte hinzu, ergebe dies ein Punktetotal von 98.5 Punkten gegenüber 96.89 Punkte der … AG. Der Zuschlag hätte deshalb an sie gehen müssen. Im Weiteren sei auch der Preis falsch bewertet worden. Vorliegend habe die Vergabebehörde die prozentuale Preisdifferenz zwischen den Angeboten mit dem Gewichtsfaktor multipliziert und das Produkt dann von der Gesamtpunktzahl abgezogen. Diese Methode führe dazu, dass erst derjenige Anbieter, dessen Angebot doppelt so teuer sei wie das günstigste keine Punkte mehr erhalte. Die Bandbreite für das Kriterium „Preis“ betrage folglich 100%. Das sei aber für Tiefbauarbeiten unrealistisch hoch. Effektiv dürfte die Preisdifferenz zwischen dem günstigsten und dem teuersten Angebot in der Regel zwischen 25% und 50% betragen. Im vorliegenden Falle seien es 25%. Mit der gewählten Methode werde die Gewichtung des Preises verwässert. Die Gewichtung betrage tatsächlich nur 30%. Der … AG müssten daher korrekterweise beim Preis nicht nur 3.11
Punkte, sondern 6.22 Punkte abgezogen werden, womit der Zuschlag auch aus diesem Grunde an die Beschwerdeführerin gehen müsste. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vergabebehörde die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Was die Lehrlingsausbildung betreffe, habe der Gemeindevorstand geprüft, ob die offerierenden Bauunternehmen im Zeitpunkt der Vergabe Lehrlinge ausbilde oder nicht. Es habe sich dabei folgendes Bild ergeben. Die … AG beschäftige zur Zeit drei Lehrlinge, nämlich zwei Maurerlehrlinge und einen kaufmännischen Lehrling. Ergänzend habe diese auch noch Angaben zur Lehrlingsausbildung der für die Belagsarbeiten vorgesehenen … gemacht. Die … SA habe zwar die Angabe gemacht, dass sie ein Lehrbetrieb nach den Vorgaben des Kantons sei, ohne dies aber näher zu erläutern. Ab dem 02.08.2010 werde ein Schulabgänger eine Lehre als Hochbaumaurer beginnen. Zur Zeit der Vergabe habe die … SA somit keine Lehrlinge ausgebildet, auch in der kürzeren Vergangenheit sei dies nicht der Fall gewesen. Deshalb habe die Beschwerdeführerin hier 0 Punkte erhalten und zwar zu Recht. Der Hinweis auf die gleiche Bewertung wie bei der Vergabe der Strasse … sei zu Recht erfolgt. Auch dort habe man darauf hingewiesen, dass die … SA weder zum Zeitpunkt der Offerteinreichung noch zum Zeitpunkt der Vergabe über Lehrlinge verfügt habe, weshalb unter diesem Kriterium 0 Punkte vergeben würden. Die Bewertungsmethode für den Preis sei durchaus korrekt, indem die Preisdifferenz linear gleichmässig und objektiv nachvollziehbar in Punkte umgerechnet worden sei. Falsch sei auch nicht, dass ein Angebot, das doppelt so teuer sei wie das günstigste, keine Punkte mehr erhalte. Die Gemeinde habe die gleiche Methode bereits in früheren Verfahren angewendet, ohne dass sich die … SA dagegen zur Wehr gesetzt hätte. 4. Die berücksichtigte Anbieterin (Firma … AG) beantragte ihrerseits noch die Bestätigung des an sie erfolgten Arbeitszuschlages und die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde der … SA. In den Beilagen zu ihrer Offerte seien alle seit 2005 ausgebildeten Lehrlinge detailliert aufgeführt worden. Ebenso habe auch der Subunternehmer für die Belagsarbeiten, die Firma …, in den Beilagen die Lehrlinge aufgeführt. Die Fa. … SA habe demgegenüber
in den letzten sechs Jahren keine Lehrlinge ausgebildet. Dies bestätigten die Teilnehmerlisten der Lehrlingsausbildungsplätze (LAP) seit dem Jahre 2005, die ihrer Stellungnahme beigelegt worden seien. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Laut Art. 21 Abs. 1 des Submissionsgesetzes für den Kanton Graubünden (SubG; BR 803.300) erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Zur Ermittlung des Angebots können insbesondere Kriterien wie Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kundendienst, Kreativität, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigt werden (Abs. 2). Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter kann ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen (Abs. 4). Die ersten beiden Kriterien – die Qualität und der Preis – bilden das Hauptkriterium für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots, wird doch damit das Preis- /Leistungsverhältnis umschrieben, während es sich bei den weiteren, nicht abschliessend aufgezählten Punkten um spezielle Bewertungskriterien handelt. Nach Art. 21 Abs. 3 SubG sowie Art. 11 lit. j und Art. 12 lit. h der Verordnung zum SubG (SubV; BR 803.310) haben die Zuschlagskriterien allenfalls noch ihre Gewichtung bei der Vergabe sowie die Reihenfolge ihrer Bedeutung zu enthalten (vgl. PVG 2009 Nr. 33 E. 2). b) Die Beschwerdeführerin macht zunächst einmal geltend, dass die Bewertung beim Kriterium „Lehrlingsausbildung“ mit 0 Punkten falsch erfolgt sei und sie – anhand der Beschäftigung eines Lehrlings ab dem 02.08.2010 – mindestens zusätzlich 3.5 Punkte hätte erhalten müssen, womit sie am Ende ein um 1.61 höheres Punktetotal (98.5 statt bloss 96.89) als die tatsächlich berücksichtigte Anbieterin gehabt und daher den Arbeitszuschlag verdient hätte. Dieser Darstellung und Auffassung kann sich das Gericht nicht anschliessen. Wie die Vorinstanz (Vergabebehörde) dazu vielmehr bereits korrekt festhielt, kommt es für die Berücksichtigung unter dem Kriterium „Lehrlingsausbildung“ ausschliesslich und allein auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der
Ausschreibung – aller spätestens allenfalls auf jene zum Zeitpunkt der konkreten Arbeitsvergabe – an. Mithin ist also auf den gegenwärtigen Zustand zum Zeitpunkt der Arbeitsvergabe und sicherlich nicht auf künftige – gegebenenfalls vielleicht bloss erhoffte – Sachverhalte abzustellen. Aktenkundig ist dazu nun aber erstellt, dass die Beschwerdeführerin weder zum Zeitpunkt der Ausschreibung (27.05.2010) noch zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe (17.06.2010) einen Lehrling im Unternehmen beschäftigte, sondern eine solche Anstellung erst 2 bzw. 1 ½ Monate später (per 02.08.2010) geplant war. Das ausdrücklich verlangte Kriterium unter der Rubrik „Lehrlingsausbildung“ war demnach zum massgeblichen Zeitpunkt der Ausschreibung bzw. Arbeitsvergabe eindeutig noch nicht erfüllt, weshalb es am behördlichen Verzicht auf eine Punktezuteilung (Null Punkte) an die Beschwerdeführerin bei diesem Zuschlagskriterium auch nichts auszusetzen oder zu korrigieren gibt (vgl. dazu: Galli/Moser/Lang/ Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2007, S. 224 Rz. 523, S. 231 Rz. 531, S. 257 Rz. 590 sowie S. 258/9 Rz. 596). c) Im Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Bandbreite für das Kriterium „Preis“ ungewöhnlich hohe 100% anstatt bloss 25% bis maximal 50% betrage, weil nach der gewählten (Gewichtungs-) Methode der Vorinstanz erst derjenige Anbieter, dessen Angebot doppelt so teuer sei wie das günstigste Angebot, keine Punkte mehr erhalte. Auch diese Rüge stösst ins Leere. Die Beschwerdeführerin verkennt dazu vorweg, dass der Vergabebehörde grundsätzlich ein erheblicher Ermessensspielraum bei der Bewertung des Preises und den jeweiligen Preisdifferenzen zukommt. In diesem Sinne hat die Praxis eine lineare Bewertung und Abstufung des Preiskriteriums durch die Vergabeinstanzen stets als zulässig und vertretbar bezeichnet. Wie beispielhaft bereits in PVG 2003 Nr. 30 ausführlich dargelegt, stellt eine lineare Stufenskala durchaus eine taugliche und gültige Evaluationsmethode für den Preis dar. In Erwägung 3.a) wurde dort klargestellt, dass die jeweilige Bewertungsmethode nur nicht zu Ergebnissen führen dürfe, welche die Gewichtung der Vergabekriterien verwische oder sogar in ihr Gegenteil verkehre. Insbesondere dürfe die Abstufung in der Benotung für teurere Offerten nicht so gewählt werden, dass sich die
Preisunterschiede nicht oder nur geringfügig auswirkten. Mit einer zu kleinen Abstufung könnte das Preiskriterium praktisch selbst dann umgangen werden, wenn ihm bei der Gesamtgewichtung der Kriterien - wie hier mit 60% (Preis/Preiswahrheit/Mehrkostenrisiko) – ein hohes Gewicht beigemessen würde. Die Richtschnur und die Grenze des Verwaltungsgerichts, wonach dem Preis grundsätzlich eine gewichtige Bedeutung zukommen muss, werden durch eine lineare Bewertungsskala jedenfalls gewiss noch nicht in unhaltbarer Weise unterlaufen. Auch eine ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrung ist deshalb nicht ersichtlich (PVG 2002 Nr. 37). Mit einer linearen Stufenskala, durch welche die Benotung aufgrund eines im Voraus feststehenden Rasters unabhängig von den konkreten Preisunterschieden vorgenommen werden kann, wird vielmehr erst verhindert, dass sich die Preisdifferenzen nur marginal auf das Endresultat auswirken. Die von der Vorinstanz angewandte Berechnungsmethode ist folglich nicht zu beanstanden, womit irgendwelche Korrekturen ebenso entfallen müssen. d) Die angefochtene Verfügung vom 17.06.2010 ist demnach in jeder Beziehung rechtmässig und vertretbar, was zu ihrer Bestätigung sowie zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 28.06.2010 führt. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz laut Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, weil sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die nicht anwaltlich vertretene, bei der Vergabe berücksichtigte Anbieterin (… AG) entfällt sodann weiter im Einklang mit Art. 78 Abs. 1 VRG. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 219.-zusammen Fr. 3'219.-gehen zulasten der … SA und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.