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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 25.05.2010 U 2010 50

25 mai 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,942 mots·~15 min·6

Résumé

Submission | Submissionen

Texte intégral

U 10 50 1. Kammer URTEIL vom 25. Mai 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Die Gemeinde … (Beschwerdegegnerin 1) schrieb am 23. November 2009 die Leistungen „Erweiterung … BKP 237 Gebäudeautomation, BKP 421 Gärtnerarbeiten und BKP 421 Belagsarbeiten“ in einem offenen Verfahren aus. Auf die ausgeschriebene Leistung „BKP 421 Gärtnerarbeiten und Belagsarbeiten“ gingen insgesamt 10 Angebote ein, wobei die … AG neben einer Hauptofferte von Fr. 760'759.83.-- auch eine Offertvariante von Fr. 688'748.95.-- einreichte. Darin wurde die als „Material für Fundationsschichten liefern; Kiessand 0/63 für Asphalt und Chaussierung Volumen lose“ bezeichnete Position 413.112 des Leistungsverzeichnisses alternativ mit einem Mischabbruchgranulat aus Recyclingmaterial angeboten. 2. In der Folge wurden sämtliche Angebote durch eine Fachplanerin der … Landschaftsarchitekten rechnerisch und inhaltlich geprüft. Im Schreiben vom 4. Februar 2010 wies die zuständige Fachplanerin darauf hin, dass drei Unternehmer eine Variante eingereicht hätten, wobei sie die Position 413.112 (Lieferung Kiessand 0/63) alternativ mit einem Mischabbruchgranulat aus Recyclingmaterial angeboten hätten. Erfahrungswerte hätten indes ergeben, dass ein Mischabbruchgranulat aus Recyclingmaterial nicht die gleiche Qualität aufweise wie Kiessand 0/63. Der Unternehmer sei indes gerade verpflichtet, gleichwertige Materialien anzubieten. Um diesen Nachweis erbringen zu können, sei vom Anbieter eine Eignungsprüfung zum angebotenen Produkt vorzulegen. Unter Berücksichtigung der Unternehmervarianten ergebe sich folgende Reihenfolge: 1. … AG Fr. 688'748.95

2. … Fr. 725'309.12 3. … Fr. 735'233.80 3. Am 16. April 2010 teilte die Gemeinde … den Anbietern den Vergebungsbeschluss mit. Darin zeigte sich folgendes Bild: 1. … Fr. 735'233.82 2. … AG Fr. 760'759.83 3. … Fr. 806'388.05 […] Der Vergebungsbeschluss beinhaltete zwar die Hauptofferte der … AG, nicht jedoch deren Unternehmervariante „BKP 421 Belagsarbeiten VARIANTE Kies/Sand“ von Fr. 688'748.95.--. Mit der Begründung, dass es sich um das wirtschaftlich günstigste Angebot handle, wurde der Zuschlag der … (Beschwerdegegnerin 2) erteilt. 4. Dagegen erhob die … AG am 23. April 2010 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, der Zuschlag vom 16. April 2010 an die … sei aufzuheben und der Auftrag „BKP 421 Belagsarbeiten“ sei direkt an die Beschwerdeführerin zu vergeben. Eventualiter sei die Streitsache zur Neuvergabe an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Begründend brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe mit ihrer Unternehmervariante ein wesentlich günstigeres Angebot eingereicht als die Beschwerdegegnerin 2. Voraussetzung für die Einreichung einer Unternehmervariante sei, dass der Anbieter zusätzlich eine Hauptofferte einreiche, was sie zweifelsfrei getan habe. Eine Unternehmervariante sei von der Beschwerdegegnerin 1 zudem als erwünscht und geboten bezeichnet worden. Ferner gehe es nicht an, die Unternehmervariante im Protokoll der Offertöffnung vom 23. Dezember 2009 aufzuführen und diese im angefochtenen Vergebungsbeschluss vom 16. April 2010 nicht mehr zu berücksichtigen. Dieses Vorgehen sei sachlich nicht gerechtfertigt und ausserdem völlig willkürlich. Im Weiteren sei im Vergebungsbeschluss darauf hinzuweisen, weshalb ein bestimmter Anbieter

den Zuschlag erhalten habe oder weshalb die übrigen Anbieter nicht berücksichtigt worden seien. Die im Vergebungsbeschluss vom 16. April 2010 festgehaltene Begründung, wonach das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 das wirtschaftlich günstigste sei, genüge indes nicht. 5. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2010 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Es treffe zu, dass im Protokoll der Offertöffnung beim beschwerdeführenden Unternehmen der Betrag der Hauptofferte von Fr. 760'759.83.-- durchgestrichen sei und somit nur der Betrag der Unternehmervariante von Fr. 688'748.95.-- als relevant erscheine. Dazu sei jedoch anzumerken, dass in einer Offertöffnung lediglich die eingegangenen Angebote sowie offensichtliche Mängel festgehalten würden. Eine Vorselektion der Angebote hätte im Rahmen der Offertöffnung keine stattgefunden, was durch vier daran beteiligte Unternehmer bezeugt werden könne. Folglich könne die Beschwerdeführerin aus dem Protokoll der Offertöffnung nichts Weiteres zu ihren Gunsten ableiten. Ferner habe die Beschwerdegegnerin 1 in den Vergabeunterlagen nicht ausgeschlossen, eine Unternehmervariante einzureichen, weshalb die eingereichte Offertvariante der Beschwerdeführerin grundsätzlich zulässig sei. Die zuständige Fachplanerin der … Landschaftsarchitekten habe alle eingereichten Offerten geprüft. Dabei hätten in Position 431.112 des Leistungsverzeichnisses alle Anbieter Kiessand 0/63 angeboten. Dies sei ein anerkanntes Material, welches die geforderte Stabilität auf der Vorfahrt des neuen Kongresszentrums biete. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin in ihrer Unternehmervariante ein Mischabbruchgranulat ohne jegliche Spezifikation offeriert. Auf die von der Fachplanerin in Erwägung gezogene Alternative (Betongranulat) habe die Beschwerdeführerin jedoch keine Offerte eingereicht. Im Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass bei einer qualitativen Würdigung von Kiessand 0/63, Betongranulat und Mischabbruchgranulat, letzteres die geringste Qualität aufweise. Somit stelle die von der Beschwerdeführerin eingereichte Unternehmervariante kein gleichwertiges Angebot dar, weshalb sie im Vergebungsbeschluss vom 16. April 2010 zu Recht nicht berücksichtigt wurde. Ausserdem komme dem Auftraggeber nach der Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons

Graubünden beim Entscheid, ob er einer Offertvariante den Zuschlag erteile oder an der Hauptofferte festhalte, ein grosser Ermessensspielraum zu. 6. In der Stellungnahme vom 7. Mai 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin 2 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Ihre Offerte basiere auf einem Koffermaterial aus Kiessand 0/63, die Unternehmerofferte der Beschwerdeführerin hingegen auf einem Koffermaterial aus einem Mischabbruchgranulat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei das Produkt Kiessand 0/63 als Koffermaterial einem nicht spezifizierten Mischabbruchgranulat qualitativ überlegen. Ferner sei gemäss dem vom Tiefbauamt Graubünden herausgegebenen Handbuch für Belagsarbeiten zu berücksichtigen, dass die Verwendung von ungebundenen Gemischen aus Mischabbruchgranulat nur in der unteren Hälfte der Fundationsschicht erlaubt sei. Die Beschwerdeführerin beabsichtige indes, das Mischabbruchgranulat aus Recyclingmaterial für die gesamte Fundationsschicht zu verwenden. Folglich erfülle die Unternehmervariante der Beschwerdeführerin nicht die gleichen qualitativen Vorgaben wie ihre Offerte. Unter Berücksichtigung der Vorschriften im kantonalen Belagshandbuch sei die eingereichte Unternehmerofferte sogar als nicht zulässig zu bezeichnen. 7. In der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Mai 2010 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde vom 23. April 2010 gestellten Rechtsbegehren fest. Begründend brachte sie vor, dass der von ihr offerierte Mischabbruchgranulat-Koffer qualitativ durchaus besteche. Mithin hätte die Beschwerdegegnerin 1 diesen Mischabbruchgranulat-Koffer in den letzten 10 Jahren immer wieder erfolgreich eingesetzt. Allein sie (Beschwerdeführerin) habe dies in mehr als 10 Fällen für die Beschwerdegegnerin 1 getan. Im Weiteren führe das Strassenbaulabor des Tiefbauamtes Graubünden eine Liste der anerkannten ungebundenen Gemische. Darauf werde auch der von ihr verwendete Mischabbruchgranulat-Koffer geführt. Abschliessend sei festzuhalten, dass im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort erwähnt worden sei, dass der von ihr verwendete Mischabbruchgranulat-Koffer qualitativ nicht genüge.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Bestimmungen des kantonalen Submissionsgesetzes (SubG; BR 803.300) sowie der hierzu erlassenen Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der Submissionsbeschwerde ist unbestritten und ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c SubG. b) Beschwerdegegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 die von der Beschwerdeführerin eingereichte Unternehmervariante von Fr. 688’748.95.-- zu Recht vom Wettbewerb ausgeschlossen hat. Ist dies zu bejahen, ist die Beschwerde abzuweisen. c) Hinsichtlich der Beschwerdegründe und damit der der Beschwerdeinstanz zustehenden Kognition beschränkt sich die Überprüfung von Verfügungen im Submissionsverfahren auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen (Art. 27 Abs. 1 SubG). Dagegen kann das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen, sondern es hat die Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer, ästhetischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition – wie bei Examina – praktisch auf Willkür beschränkt (VGU U 07 25; U 04 114; U 01 111 und 128). Den Vergabebehörden kommt insbesondere bei der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Eignungs- und Zuschlagskriterien ein weiter Ermessenspielraum zu (VGU U 06 98). d) Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, dass die im Vergebungsbeschluss vom 16. April 2010 festgehaltene Begründung, wonach das berücksichtigte Angebot der Beschwerdegegnerin 2 das wirtschaftlich

günstigste sei, nicht genüge. Gemäss Art. 23 Abs. 1 SubG ist die Zuschlagsverfügung nur kurz zu begründen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der ausgeschlossene oder nicht berücksichtigte Anbieter darüber im Unklaren gelassen werden darf, weshalb sein Angebot ausgeschlossen oder nicht berücksichtigt wurde. Vielmehr muss ihn auch eine kurze Begründung in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können (VGU U 05 90). Vorliegend erhielt das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 den Zuschlag, weil dieses die an den Auftrag „BKP 421 Gärtnerarbeiten und Belagsarbeiten“ gestellten Anforderungen (Kiessand 0/63) am günstigsten zu erfüllen vermochte. Somit ist festzuhalten, dass es sich dabei um das wirtschaftlich günstigste Angebot handelte, weshalb die Begründung im Vergebungsbeschluss vom 16. April 2010 den oben festgehaltenen Anforderungen genügt. Eine darüber hinausgehende Begründung ist vorliegend nicht angezeigt. 2. a) Laut Art. 22 lit. c SubG ist ein Angebot u.a. dann von der Berücksichtigung auszuschliessen, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, welches unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht. Weicht ein Anbieter von den vorgegebenen Merkmalen ab, so hat er die Gleichwertigkeit dieser technischen Spezifikationen zu beweisen (Art. 13 Abs. 3 SubV). Liegt ein Ausschlussgrund vor, so ist der Auftraggeber verpflichtet, einen Anbieter bzw. dessen Angebot vom Wettbewerb auszuschliessen. b) Es fragt sich, was unter dem Begriff der Unternehmervariante zu verstehen ist. Im Gesetz wird er nicht definiert. Das Verwaltungsgericht hat indessen zu dieser Frage bereits mehrfach Stellung genommen. Dabei ging es von den allgemeinen submissionsrechtlichen Zielen und Grundsätzen aus. Diese gewährleisten den Anbietern einerseits die Durchführung eines fairen, rechtsgleichen und diskriminierungsfreien sowie auch transparenten Wettbewerbes und ermöglichen es andererseits der öffentlichen Hand, dem jeweils wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen. Dies bedinge, führte das Gericht z. B. in VGU U 99 63 und U 01 111 aus, dass als Unternehmervarianten nur solche Angebote qualifiziert werden könnten, die sich innerhalb des Rahmens des ausgeschriebenen Leistungsgegenstandes

und -umfanges bewegten. In diesem Sinne könne ein Angebot dann als Variante betrachtet werden, wenn es die verlangte Leistung inhaltlich anders anbiete, als dies in der Leistungsbeschreibung vorgesehen ist, ohne dass es deshalb zur Ausführung einer anderen als der geforderten Leistung komme. Umgekehrt könne dann nicht mehr von einer Variante gesprochen werden, wenn das Ergebnis der Ausführung sich nicht mit dem geforderten Gegenstand decken oder etwas Zusätzliches zur Ausführung gelangen würde. Im Einzelfall könne es schwierig sein festzulegen, ob ein Angebot als Variante akzeptiert werden könne oder nicht. Richtlinie müsse dabei bleiben, dass die Gleichbehandlung der Anbieter und die Transparenz des Wettbewerbs gewährleistet würden. Dem ist vor allem mit Blick auf die Interessen des Auftraggebers hinzuzufügen, dass er sich über Varianten zusätzliche Lösungsmöglichkeiten erschliessen oder Angeboten erhalten kann, die wirtschaftlich günstiger oder technisch ausgereifter sind als der dem Devis zugrundeliegende Vorschlag. Das liegt im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Beschaffung (VGU U 09 15). 3. a) Grundsätzlich können die Anbieter sogenannte Unternehmervarianten einreichen, sofern die Vergabestelle diese Möglichkeit nicht einschränkt oder ausschliesst. Vorausgesetzt wird aber in solchen Fällen, dass der Anbieter zusätzlich zu seiner Variante auch eine Offerte für die ausgeschriebene Leistung (Grundangebot) einreicht (Art. 20 Abs. 1 und 2 SubV; Handbuch öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Graubünden, Kapitel 8.1.4). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der eingereichten Offerte „BKP 421 Belagsarbeiten“ die Position 413.112 des Leistungsverzeichnis mit dem von der Beschwerdegegnerin 1 ausgeschriebenen Kiessand 0/63 besetzte, womit das besagte Angebot als Grundangebot zu gelten hat. Ferner hat die Beschwerdegegnerin die Einreichung von Unternehmervarianten weder in der Ausschreibung noch in den Ausschreibungsunterlagen ausgeschlossen oder beschränkt. Vielmehr ist Ziffer 3 der „Allgemeinen Bedingungen“ des Hochbauamtes der Gemeinde … zu entnehmen, dass Varianten separat einzureichen und als solche zu bezeichnen seien. Nach dem Ausgeführten erhellt, dass die Beschwerdeführerin berechtigt war, eine Unternehmervariante einzureichen.

b) Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin in Position 413.112 des Leistungsverzeichnisses Kiessand 0/63 als Material für die Fundationsschicht ausschrieb. Demgegenüber besetzte die Beschwerdeführerin diese Position in der Offertvariante mit einem Recycling- Mischabbruchgranulat. Nach dem oben Ausgeführten (Erw. 2.a und b) ist somit zu prüfen, ob das von der Beschwerdeführerin in der Offertvariante „BKP 421 Belagsarbeiten VARIANTE Kies/Sand“ angebotene Recycling- Mischabbruchgranulat mit dem ausgeschriebenen Kiessand 0/63 gleichwertig ist und ob sie dies zu beweisen vermag. In der Eingabe vom 23. April 2010 bringt die Beschwerdeführerin keine Argumente vor, die darauf ausgerichtet sind, die Gleichwertigkeit des Mischabbruchgranulats zu belegen. In der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Mai 2010 macht sie lediglich geltend, dass sich das von ihr offerierte Mischabbruchgranulat aus Recyclingmaterial als Koffermaterial für Fundationsschichten eigne. Schliesslich hätte sie dieses in den letzten 10 Jahren auch für 11 andere ausgeschriebene Projekte der Beschwerdegegnerin 1 verwendet. Aus diesen Ausführungen kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus der Tatsache, dass im Rahmen anderer Projekte ein Mischabbruchgranulat-Koffer zugelassen wurde, kann nicht geschlossen werden, dass dieser den Anforderungen des Auftrag „BKP 421 Gärtnerarbeiten und Belagsarbeiten“ ebenfalls genügt. Schliesslich liegt es ja gerade in der Natur einer neuen Ausschreibung, dass einem darin auszuführenden Projekt andere Ansprüche zugrunde gelegt werden. Mithin kann ein Auftraggeber selber definieren, welchen Anforderungen ein Angebot zu entsprechen hat (Art. 13 Abs. 1 SubV). Mit Eingabe vom 14. Mai 2010 reichte die Beschwerdeführerin im Weiteren eine als „ungebundene Gemische nach SN 670’119-NA für Fundationsschichten“ bezeichnete Liste des Tiefbauamtes Graubünden ein. Dieser ist zwar zu entnehmen, dass Mischabbruchgranulat als ungebundenes Gemisch für Fundationsschichten grundsätzlich verwendet werden darf. Nach den von der Beschwerdegegnerin 2 eingereichten „Vorschriften für die Ausführung von Erdarbeiten (Schüttarbeiten und Fundationsschichten)“ des Tiefbauamtes Graubünden kann diese Angabe jedoch nur dahingehend verstanden werden, dass die Verwendung von ungebundenen Gemischen aus

Mischabbruchgranulat lediglich in der unteren Hälfte der unteren Fundationsschicht zulässig ist. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Offertvariante sah indes für die gesamte Fundationsschicht die Verwendung von Recycling-Mischabbruchgranulat vor. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur nicht zu beweisen vermag, dass das von der Beschwerdeführerin offerierte Recycling-Mischabbruchgranulat mit Kiessand 0/63 gleichwertig ist, sondern auch, dass eine lediglich aus ungebundenen Gemischen bestehende Fundationsschicht unzulässig ist. Demgegenüber führte die die Beschwerdegegnerin 1 beratende Fachplanerin in ihrem Schreiben vom 4. Februar 2010 aus, dass ihrer Erfahrung nach ein Mischabbruchgranulat aus Recyclingmaterial nicht dieselbe Qualität aufweise wie Kiessand 0/63 und dass aus ihrer Sicht allenfalls ein Betongranulat in Frage käme. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen erhellt, dass die Beschwerdeführerin den in Ziffer 13 der „Allgemeinen Bedingungen“ des Hochbauamtes der Gemeinde … festgehaltenen Anforderungen nicht nachgekommen ist. Darin wird sodann ausgeführt, dass alle zur Verwendung kommenden Materialien von bester Qualität sein müssen. Die Darstellung der zuständigen Fachplanerin zeigt hingegen, dass bei Mischbruchgranulat aus Recyclingmaterial gerade nicht von „bester Qualität“ gesprochen werden kann. Ferner reichte die Beschwerdeführerin kein Angebot ein, in welchem für die Erstellung der Fundationsschicht ein Betongranulat vorgesehen war. Somit ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin offerierte Recycling-Mischabbruchgranulat mit Kiessand 0/63 nicht gleichwertig ist, weshalb sich die eingereichte Offertvariante nicht innerhalb des Rahmens des ausgeschriebenen Leistungsgegenstandes bewegt. Die Beschwerdegegnerin 1 hat demnach die Offertevariante der Beschwerdeführerin ohne Übermessensüberschreitung zu Recht nicht als zulässige Unternehmervariante qualifiziert. Der Ausschluss der Offertvariante vom Wettbewerb ist somit zu Recht erfolgt. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, dass die Beschwerdegegnerin 1, indem sie die Offertvariante von Fr. 688'748.95.-- im

Protokoll der Offertöffnung vom 23. Dezember 2009 aufgeführt und im Vergebungsbeschluss vom 16. April 2010 lediglich noch das Grundangebot von Fr. 760'759.83.-- berücksichtigt habe, willkürlich gehandelt habe. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht zu hören. Anlässlich der Offertöffnung liest die Vergabebehörde lediglich die Namen der Anbieter ab und gibt die Gesamtpreise der einzelnen Angebote sowie die Einreichung allfälliger Angebotsvarianten oder Teilangebote bekannt. Im Rahmen der Offertöffnung ist weder eine Prüfung noch eine Bereinigung der Angebote vorzunehmen. Über die Öffnung der Angebote erstellt der Auftraggeber ein Protokoll, das die Namen der Anbieter, die Gesamtpreissumme der einzelnen Angebote sowie allfällige Angebotsvarianten oder Teilangebote enthält (Handbuch öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Graubünden, Kapitel 10.1.1). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 1 sowohl die Haupt- als auch die Offertvariante in das Protokoll der Offertöffnung aufgenommen hat, wobei erstere durchgestrichen wurde. Gestützt auf die im Vergabeantrag vom 4. Februar 2010 gemachten Ausführungen der zuständigen Fachplanerin hat die Beschwerde-gegnerin 1 die Offertvariante der Beschwerdeführerin mangels Gleichwertigkeit mit dem ausgeschriebenen Kiessand 0/63 vom Wettbewerb ausgeschlossen. Daher ist es nachvollziehbar, dass der Vergebungsbeschluss vom 16. April 2010 lediglich das Grundangebot der Beschwerdeführerin von Fr. 760'759.83.-- enthält. Unter Berücksichtigung, dass die Offertöffnung am 23. Dezember 2009 stattfand und die Ergebnisse der Angebotsprüfungen erst mit Vergabeantrag vom 4. Februar 2010 bekannt gegeben wurden, erhellt ferner, dass den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1, wonach im Rahmen der Offertöffnung keine Vorselektion erfolgt sei, Glauben geschenkt werden kann. Zum Zeitpunkt der Offertöffnung verfügte die Beschwerdegegnerin noch gar nicht über die im Vergabeantrag vom 4. Februar 2010 enthaltene Information, wonach ein Mischabbruchgranulat aus Recyclingmaterial in qualitativer Hinsicht nicht mit Kiessand 0/63 gleichwertig sei. Eine Vorselektion hätte demnach nicht im Interesse der Beschwerdegegnerin 1 gelegen, zumal zu diesem Zeitpunkt doch noch die Möglichkeit bestand, dass das in der um Fr. 46'484.87 (Fr. 735'233.82 [Offerte …] – Fr. 688'748.95 [Offertvariante … AG]) günstigeren Offertvariante angebotene Mischabbruchgranulat mit dem

Kiessand 0/63 gleichwertig ist. Nach dem Ausgeführten ergibt sich, dass das Ausschlussverfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Was an der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin 1 willkürlich gewesen sein sollte, erscheint dem Gericht schleierhaft. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. Mit der Eröffnung dieses Urteils wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten der Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird dagegen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Da die Beschwerdegegnerin 1 öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllt, hat sie demnach kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 2 mit Fr. 1'200.-- aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.-zusammen Fr. 4'333.-gehen zulasten der … AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die … AG hat die … mit Fr. 1'200.-- aussergerichtlich zu entschädigen.

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