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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 25.01.2011 U 2010 115

25 janvier 2011·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,744 mots·~9 min·11

Résumé

Lehrabschlussprüfung | Erziehung und Kultur

Texte intégral

U 10 115 1. Kammer URTEIL vom 25. Januar 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Lehrabschlussprüfung 1. … absolvierte im Sommer 2010 die Lehrabschlussprüfung als Gärtnerin Zierpflanzen, wobei sie eine Gesamtnote von 4,2 erreicht hatte. Weil sie jedoch in den Fächern „Individuelle Facharbeit“ und „Berufskenntnisse“ je eine ungenügende Note von 3,5 erhalten hatte, teilte ihr das kantonale Amt für Berufsbildung mit Schreiben vom 21. Juli 2010 mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe und ihr daher das Fähigkeitszeugnis nicht ausgehändigt werden könne. Der dagegen von … beim Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD) am 24. Juni 2010 vorsorglich erhobenen und am 6. Juli 2010 noch nachträglich begründeten Beschwerde, mit welcher sie die Überprüfung, Korrektur und Neubewertung ihrer LAP-Prüfung im Fach „Berufskenntnisse“ verlangte, war nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels kein Erfolg beschieden. Mit Entscheid vom 30. August 2010 wies das EKUD die Beschwerde ab. Unter Darlegung der hierzu ergangenen Rechtsprechung stellte es auf die im Beschwerdeverfahren bestätigte Meinung der Prüfungsexperten ab, zumal konkrete Hinweise auf eine Befangenheit fehlen würden und deren Beurteilung im konkreten Fall auch nicht unangemessen erscheine. Vorliegend hätten sich die Experten sehr ausführlich und äusserst sorgfältig mit den pauschalen Vorwürfen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die von ihnen vorgebrachten Überlegungen seien nachvollziehbar und die streitige Bewertung erscheine denn auch weder als mangelhaft noch als sachfremd. Verfahrensmängel lägen keine vor, was zur Abweisung der Beschwerde führen müsste.

2. Dagegen liess … beim Verwaltungsgericht am 30. September 2010 Beschwerde erheben mit dem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Es sei sodann festzustellen, dass sie die Lehrabschlussprüfung bestanden habe und es sei ihr das entsprechende Zeugnis auszustellen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, der Beschwerdeführerin das anbegehrte Fähigkeitszeugnis auszustellen. Im Prüfungsfach „Berufskenntnis“ seien ihre Antworten zu Unrecht als falsch beurteilt worden. So beispielsweise ihre Antwort bei Frage 1 („Nennen Sie drei Zusatzfunktionen eines Friedhofs [nebst dem Bestattungswesen]“), oder jene bei Frage 2, wonach drei Massnahmen für die Reduktion des Abfallproblems auf Friedhöfen genannt werden sollten. Die von ihr an der Prüfung abgegebenen Antworten würden im Übrigen im Wesentlichen mit jenen auf dem Fragebogen übereinstimmen, welcher vor der Lehrabschlussprüfung abgegeben worden sei. Entsprechend müssten die offensichtlich falschen Bewertungen denn auch zu ihren Gunsten korrigiert werden. 3. Das kantonale Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement beantragte die Abweisung der Beschwerde. Unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen des Chefexperten, wonach es sich um Aufgaben aus älteren Lehrabschlussprüfungen handle, welche lediglich zu Übungszwecken abgegeben würden, von der Lehrkraft aber weder korrigiert noch ausführlich besprochen würden, hielt es fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig und die im massgebenden Fragebogen aufgeführten Antworten nicht richtig seien. Es bestehe auch daher nicht die geringste Veranlassung, an der materiellen Richtigkeit der streitigen Prüfungsbewertung zu zweifeln. 4. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels ergänzten und vertieften die Parteien die von ihnen vertretenen Standpunkte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt bildet der Beschwerdeentscheid vom 30. August/1. September 2010, mit welcher der negative Lehrabschlussprüfungsentscheid vom 21. Juni 2010 bestätigt worden ist. b) Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung und Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde ist unbestritten. Sie ergibt sich im Übrigen aus Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) und Art. 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG; BR 430.000). 2. a) Wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 1467 E. 3.1, BGE 121 1 225 E. 4b) auferlegt sich auch das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen eine gewisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch gerichtliche Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und der Experten abweicht. Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeblichen Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen der Beschwerdeführerin sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von Leistungen in Fachprüfungen wird von den Rechtsmittelbehörden daher nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. dazu auch BGE 118 Ia 488 E. 4c, BGE 106 Ia 1 E. 3c mit Verweis auf Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. Aufl., Basel und Frankfurt am Main 1986, Nr. 66 B II a, d und V a, sowie Nr. 67 B III c; Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Diss.

Bern/Stuttgart/Wien 1997, S. 107 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Lehre). b) Ebenso wenig war die Vorinstanz dazu verpflichtet oder gar berechtigt, ihr Ermessen an die Stelle der Erstinstanz zu setzen und quasi als Oberprüfungskommission die Bewertung einzelner Aufgaben im Detail erneut vorzunehmen. In einem Beschwerdeverfahren nehmen die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, vielmehr im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. In der Regel überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf eine Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder unangemessen erscheint, ist auf die Meinung der Experten abzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist. Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur mit Bezug auf die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind indessen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwände in freier Kognition und umfassend zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. Aubert, a. a. O., S. 113, 138 ff.). Weil es nicht Aufgabe des Gerichts sein kann, die Prüfung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der behaupteten Unangemessenheit gewisse Anforderungen gestellt werden. Die entsprechenden Rügen müssen zumindest von objektiven und nachvollziehbaren Argumenten sowie den entsprechenden Beweismitteln getragen sein. Das Gericht hebt aber einen angefochtenen Entscheid nur auf, wenn sein Ergebnis in keiner Weise mehr vertretbar erscheint, sei es, weil die Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt haben oder, ohne übertriebene Anforderungen zu stellen, sie die Arbeit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet haben. Ergeben sich solche offenkundigen und eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, kann von der Rechtsmittelbehörde

nur dann verlangt werden, dass sie auf alle die Bewertung der Examensleistung betreffenden Rügen detailliert eingeht, wenn der Beschwerdeführer substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass in der Prüfung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder seine Leistungen offensichtlich unterbewertet worden sind. 3. a) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind weder die Auslegung noch die Anwendung von Rechtsvorschriften strittig, noch werden Mängel im Prüfungsablauf gerügt. Streitig ist einzig die Bewertung der Prüfungsleistungen, bei deren Überprüfung sich die Vorinstanz die umschriebene Zurückhaltung auferlegen durfte. Die Beschwerdeführerin wiederholt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände, ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids und den dort enthaltenen Expertenaussagen vertiefter auseinanderzusetzen. Sie kommt damit ihrer Rüge- und Substantiierungspflicht nicht nach, zumal sie auch keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür liefert, dass in der Prüfung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder ihre Leistungen offensichtlich unterbewertet worden wären (vgl. 3.b). Entgegen den erhobenen Vorwürfen, welche allesamt die Unangemessenheit der Korrekturen betreffen, haben Prüfungsleiter und Experten bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf jede der geforderten Punkteerhöhungen dargelegt, weshalb sie an ihren Korrekturen und am Prüfungsergebnis festhalten. b) Im vorliegenden Verfahren hat es die Beschwerdeführerin, trotz der sie treffenden Rüge- und Substantiierungspflicht, versäumt, ihre Einwände genügend zu begründen. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung betrachtet genügt es nicht, lediglich pauschal auf einzelne Beispiele angeblicher Falschbewertungen zu verweisen. Ebenso wenig vermag der Einwand, dass sich diese Beispiele beliebig erweitern liessen, die ungenügende Substantiierung zu heilen. Entsprechend genügt es auch, auf die einzelnen vorgebrachten Rügen lediglich noch kurz einzugehen.

c) Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihre Antworten auf die Fragen 1 und 3 (Gartenpflege/Friedhofpflege) nicht als korrekt anerkannt worden seien, obwohl sie mit den Antworten auf dem vor der Lehrabschlussprüfung ausgefüllten Fragebogen übereinstimmten. Ihr Einwand geht fehl. Diesbezüglich haben die Experten unmissverständlich festgehalten, dass der damalige, aus einem älteren Qualifikationsverfahren stammende Fragebogen von den Kandidaten selbständig ausgefüllt worden sei, wobei die Richtigkeit der Antworten von den Kandidaten anhand der Lehrmittel selbst und eigenverantwortlich habe überprüft werden müssen. Dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr zur Stützung ihrer Begehren nicht auf die von ihr im fraglichen Fragebogen angegebenen Antworten berufen kann, versteht sich entsprechend von selbst. d) Auf die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen ist der von der Vorinstanz beigezogene Experte in seiner sorgfältigen Stellungnahme vom 5. Dezember 2010, auf die anstelle von Wiederholungen verwiesen wird, eingehend und sehr detailliert eingegangen und er ist mit sachgerechten, nachvollziehbaren Überlegungen zum Schluss gelangt, dass die beanstandeten Prüfungsaufgaben korrekt korrigiert und bewertet worden seien. Die Beschwerdeführerin bringt substantiiert nichts vor, was die beanstandeten Punktevergaben auch nur im Ansatz als ermessensmissbräuchlich erscheinen liesse; ganz im Gegenteil. So zeigt bereits das in der Beschwerde vertiefte erste Beispiel beim Prüfungsfach „Berufskenntnisse“, Position „Gartenpflege/Friedhofspflege“ (Frage 1, Zusatzfunktionen eines Friedhofs), dass nicht nur die Antworten der Beschwerdeführerin in der Prüfung verschiedentlich zu Recht als ungenügend bewertet wurden, sondern dass auch die im Beschwerdeverfahren herangezogene Argumentation recht oberflächlich geführt worden ist. Abgesehen davon, dass die Antwort „gute Einnahmequelle für Gärtner“ aus gärtnerischer Sicht nicht als Zusatzfunktion gewertet werden durfte, erweist sich auch der zweite Punkteabzug „Pflanzen sind geschützt vor Wild“ als gerechtfertigt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist der Schutz der Pflanzen vor Wild im Lehrbuch von Holger Seipel nicht als Zusatzfunktion genannt. Dieses spricht vielmehr vom „Lebensraum für Tiere

und Pflanzenarten“, was offensichtlich einen ganz anderen Themenbereich beschlägt und mithin auch die Antwort der Beschwerdeführerin als offensichtlich falsch bestätigt. Ihre anderslautenden Überlegungen zielen ins Leere. e) Erweisen sich aber die vom Experten in seiner Stellungnahme vorgebrachten Überlegungen als sachgerecht und nachvollziehbar, bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz den abschlägigen Lehrabschlussprüfungsentscheid zu Recht als korrekt bestätigt hat. - Die vorliegende Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 73 VRG). Dem Beschwerdegegner, welcher in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 1'194.-gehen zulasten von … sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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