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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.03.2010 U 2010 11

16 mars 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·778 mots·~4 min·7

Résumé

Einbürgerung | Aufenthalt, Niederlassung, Bürgerrecht

Texte intégral

U 10 11 1. Kammer URTEIL vom 16. März 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einbürgerung 1. Am 28. Mai 2009 hatte … für sich, seine Ehefrau … sowie für ihre gemeinsamen Kinder …, … und … beim Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden ein Einbürgerungsgesuch gestellt. Nachdem festgestellt worden war, dass die formellen Voraussetzungen des Kantons und des Bundes erfüllt waren, überwies das Amt dieses Gesuch am 31. August 2009 an die Bürgergemeinde … zur weiteren Behandlung weiter. Die Abklärungen der Bürgergemeinde … ergaben u.a., dass die Familie … bis am 31. Januar 2009 von den Sozialen Diensten der … finanziell unterstützt worden war. Am 1. Dezember 2008 hatte die Sozialversicherungsanstalt Graubünden … auf der Basis einer 100%-igen Invalidität eine ganze IV-Rente rückwirkend ab 1. Dezember 2006 zugesprochen. Am 20. Januar 2009 schloss … mit den Sozialen Diensten der … eine schriftliche Verrechnungsvereinbarung ab über einen Betrag von Fr. 108'255.--. Eine Rückfrage der Bürgergemeinde vom 7. September 2009 bei den Sozialen Diensten ergab, dass die Sozialhilfeschuld noch nicht vollumfänglich abgetragen sei. Die Schuld betrage aktuell noch Fr. 25'792.20. Mit Schreiben vom 3. November 2009 wies die Bürgergemeinde … darauf hin, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. e des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes (KBüG) sowie Art. 7 der entsprechenden Verordnung (KBüV) für die Einbürgerung nur geeignet sei, wer über eine gesicherte Existenzgrundlage verfüge, wer die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte decken könne, so dass das Risiko einer allfälligen Fürsorgeabhängigkeit als wenig wahrscheinlich erscheine. Zudem dürften im Verhältnis zur wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit keine übermässigen Schulden vorhanden sein. Ausserdem schreibe Art. 7 Abs. 3 KBüV vor, dass die in den vergangenen zehn Jahren bezogenen öffentlichen Unterstützungsleistungen zurückbezahlt worden sein müssten. Zum heutigen Zeitpunkt sei eine Einbürgerung daher nicht möglich. Man empfehle ihm, das Einbürgerungsgesuch aufgrund der Aussichtslosigkeit zurückzuziehen. Er könne sich innert 30 Tagen dazu äussern. In seiner undatierten Stellungnahme wies … darauf hin, dass er sich nicht bewusst gewesen sei, Schulden zu haben. Er habe vor der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 20.1.2009 ausdrücklich gefragt, ob er Schulden haben werde, wenn er die Vereinbarung unterzeichne. Das Sozialamt habe ihm damals bestätigt, dass er keine Schulden haben werde. Er werde vielmehr noch Geld ausbezahlt erhalten. Am 25. Januar 2010 erliess die Bürgergemeinde eine Abschreibungsverfügung, in welcher sie festhielt, dass man von der Stellungnahme des Gesuchstellers Kenntnis genommen habe. An der Tatsache, dass ein offener Saldo zu Gunsten der Sozialen Dienste der … bestünden, änderten diese Ausführungen aber nichts, weshalb das Einbürgerungsverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde. 2. Dagegen erhob … am 27. Januar 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Zur Begründung führte er an, dass er seit dem 4. November 2003 nicht mehr arbeitsfähig sei. Seit dem 1.12.2006 beziehe er eine IV-Rente. Am 20.1.2009 habe er mit dem Sozialamt eine Verrechnungsvereinbarung unterzeichnet, dabei habe man ihn aber angelogen, da man ihm erklärt habe, dass er nach der Unterzeichnung der Vereinbarung keine Schulden haben werde. Im Gegenteil werde ihm noch Geld ausbezahlt. Er habe mehrfach erwähnt, dass er den Vertrag nicht unterzeichne, wenn er Schulden haben sollte. Eigentlich schulde die IV ihm noch Geld, aber er wolle darüber nicht streiten. Allerdings bestehe er darauf, dass er keine Schulden habe. 3. Die Bürgergemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde unter Wiederholung der Begründung in der angefochtenen Verfügung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. e KBüG setzt die Einbürgerung voraus, dass der Gesuchsteller über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt. Was darunter zu verstehen ist, präzisiert Art. 7 KBüV. In Abs. 3 heisst es dort, dass die in den vergangenen zehn Jahren bezogenen öffentlichen Unterstützungsleistungen, die bevorschussten Krankenkassenprämien und die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege zurückbezahlt sein müssen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer offensichtlich nicht. Er hat mit seiner Familie in den letzten Jahren öffentliche Unterstützungsleistungen in Höhe von Fr. 108'255.-- bezogen. Einen grossen Teil davon hat er durch die Verrechnung mit IV-Leistungen zurückbezahlt, aber eben noch nicht alles. Ob er nun bei der Vertragsunterzeichnung falsch orientiert worden ist oder nicht, spielt für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Hätte er diese Vereinbarung damals nicht unterzeichnet, wäre die Schuld in vollem Umfange noch bestehend, so dass die Einbürgerungsvoraussetzungen noch weniger gegeben gewesen wären. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 149.-zusammen Fr. 449.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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