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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.02.2010 U 2009 75

2 février 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,856 mots·~19 min·8

Résumé

Arbeitszeugnis | Personalrecht

Texte intégral

U 09 75 1. Kammer URTEIL vom 2. Februar 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Arbeitszeugnis 1. … arbeitete vom 24. November 1997 bis 31. März 1999 als Praktikant und vom 1. April 1999 bis 28. Februar 2005 als Leiter … in der Abteilung … der ... Seit dem 1. März 2005 war er Leiter der Administration der ... Aufgrund tiefgreifender Differenzen zwischen … und dem Leiter der …, …, wurde das Arbeitsverhältnis auf den 31. Dezember 2008 in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst. Anlass dafür bildeten unterschiedliche Auffassungen über die Führung und die Aufgabenstellung der ... Ab dem 1. Oktober 2008 wurde … von der Arbeit freigestellt, wobei er zuerst die restlichen neun Ferientage bezog. 2. Am 30. September 2008 stellte der Leiter der …, …, … ein Arbeitszeugnis aus. Dagegen erhob … am 7. Oktober 2008 Einsprache bei der ... Am 11. Juni 2009 wies die … die Einsprache ab, da das angefochtene Zeugnis im Sinne einer wohlwollenden Formulierung abgefasst sei. Es gäbe deshalb keinen Anlass das ausgestellte Zeugnis zu ändern. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob … am 8. Juli 2009 Beschwerde bei der Regierung des Kantons Graubünden mit dem Antrag, die Verfügung der Standeskanzlei vom 11. Juni 2009 sei aufzuheben und ihm ein wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen. Mit Entscheid vom 11. August 2009 hiess die Regierung die Beschwerde teilweise gut und sie wies die Standeskanzlei an, das Arbeitszeugnis entsprechend anzupassen. 3. Im Sinne des Regierungsbeschlusses passte die … das Arbeitszeugnis folgendermassen an:

„Herr …, geboren am … 1970, von … GR, wohnhaft in …, …, arbeitete vom 24. November 1997 bis 31. März 1999 als Praktikant und war anschliessend vom 1. April 1999 bis 28. Februar 2005 als Leiter … und vom 1. März 2005 bis 31. Dezember 2008 als Leiter Administration in der Abteilung … angestellt. Sein Aufgabenbereich als Leiter … umfasste im Wesentlichen: • Einkauf/Verkauf von Lagerartikel (ohne Rahmenverträge), Nichtlagerartikel, Gesetze, Bücher, CD und Formulare • Betreuung und Beratung Dienststellen • Lieferantenrechnung kontrollieren und kontieren • Shop-Betreuung • Gesamtverantwortung für Lager (Organisation und Überwachung des Lagers) inkl. Sortiments- und Preispolitik • Bereitstellen von Kennzahlen (Statistiken) aus dem Lagerbereich • Informatikverantwortlicher bei der … • Betreuung der EDV • Organisation des Abonnementswesen • Stellvertretung Leiter … • Führung der unterstellten Mitarbeiter (ein Sachbearbeiter Büromaterial, ein Lagerist, eine Aushilfe, 2 Lehrlinge) Sein Aufgabengebiet als Leiter Administration umfasste im Wesentlichen: • Stellvertretung Leiter … • Verantwortung Online-Shop • Finanz- und Betriebsbuchhaltung, inkl. Fakturierung, Auswertung und Berichterstattung • Einkauf/Verkauf Gesetze, Bücher, CD, Formulare, Stempel, Bücher einbinden • Verantwortung Abonnementswesen/Inventar • Lehrlings-Ausbildungsverantwortung • EDV-Betreuung • Schalter- Telefondienst Herr … besitzt ein fundiertes Fachwissen und eine umfangreiche Erfahrung in seinem Aufgabengebiet. Er setzte erworbenes Wissen erfolgreich in die Praxis um und fand sich in neuen Aufgabenstellungen schnell zurecht. Dank seiner Auffassungsgabe organisierte er die Aufgaben zweckmässig. Durch seine Aufmerksamkeit erzielte er eine gute Arbeitsqualität. Der Arbeitsaufwand und die Arbeitsergebnisse waren gut aufeinander abgestimmt und die Vorgaben wurden eingehalten. Er legte Wert auf einen zweckdienlichen Umgang mit Betriebsmitteln, sorgte für deren kostenbewussten Einsatz und gab Hinweise für Einsparungsmöglichkeiten. Er nahm die Anliegen und Bedürfnisse der Kunden ernst und achtete auf eine gründliche und seriöse Beratung und Ausführung der Aufträge. Herr … setzte sich für sein Aufgabengebiet ein und erledigte seine Arbeiten gewissenhaft. Er arbeitete verantwortungsvoll und traf Entscheidungen mit grosser Sorgfalt und ohne Rückfragen. Er war bereit, sich veränderten Situationen anzupassen und reagierte auch unter belastenden Umständen mit der nötigen Sicherheit.

Herr … informierte über den eigenen Arbeitsbereich und leitete wichtige Informationen rechtzeitig weiter. Er verfügte über eine adressatengerechte mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit. Herr … vermochte die Mitarbeitenden zu motivieren, erteilte die notwendigen Handlungsanweisungen und delegierte umsichtig. Bei der Anleitung von Auszubildenden oder neuen Angestellten konnte er sein Wissen und Können geschickt vermitteln. Wir haben Herrn … als einen zuverlässigen und freundlichen Mitarbeiter kennen gelernt, der sich in anerkennenswerter Weise seiner Aufgabe und dem Unternehmen verpflichtet fühlte. Wir danken ihm für seine Mitarbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute. Sign: …” 4. Dagegen erhob … frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung der Standeskanzlei vom 11. Juni 2009 sowie des Regierungsbeschlusses vom 11. August 2009. Im Weiteren sei die Standeskanzlei anzuweisen, ihm ein Arbeitszeugnis mit folgendem Inhalt auszustellen: „Arbeitszeugnis Dieses Zeugnis ist nicht kodiert. Herr …, geboren am … 1970, von … GR, wohnhaft in …, …, arbeitete vom 24. November 1997 bis 31. März 1999 als Praktikant und war anschliessend vom 1. April 1999 bis 28. Februar 2005 als Leiter Büromaterial und vom 1. März 2005 bis 31. Dezember 2008 als Leiter … in der Abteilung … der … angestellt. Sein Aufgabenbereich als Leiter Büromaterial umfasste im Wesentlichen: • Einkauf/Verkauf von Lagerartikel (ohne Rahmenverträge), Nichtlagerartikel, Gesetze, Bücher, CD und Formulare • Betreuung und Beratung der Dienststellen • Lieferantenrechnung kontrollieren und kontieren • Shop-Betreuung • Gesamtverantwortung für Lager (Organisation und Überwachung des Lagers) inkl. Sortiments- und Preispolitik • Bereitstellen von Kennzahlen (Statistiken) aus dem Lagerbereich • Informatikverantwortlicher bei der … • Betreuung der EDV • Organisation des Abonnementswesen • Stellvertretung Leiter … • Führung der unterstellten Mitarbeiter (ein Sachbearbeiter Büromaterial, ein Lagerist, eine Aushilfe, 2 Lehrlinge) Sein Aufgabengebiet als Leiter Administration umfasste im Wesentlichen: • Stellvertretung Leiter … • Verantwortung Online-Shop

• Finanz- und Betriebsbuchhaltung, inkl. Fakturierung, Auswertung und Berichterstattung • Einkauf / Verkauf Gesetze, Bücher, CD, Formulare, Stempel, Bücher einbinden • Verantwortung Abonnementswesen/lnventar • Lehrlings-Ausbildungsverantwortung • EDV-Betreuung • Schalter- und Telefondienst Herr … besitzt ein fundiertes Fachwissen und eine umfangreiche Erfahrung in seinem Aufgabengebiet. Er setzte erworbenes Wissen erfolgreich in die Praxis um und fand sich in neuen Aufgabenstellungen schnell zurecht. Dank seiner raschen Auffassungsgabe organisierte er die Aufgaben zweckmässig, systematisch, effizient und nach Prioritäten geordnet. Durch seine Aufmerksamkeit erzielte er eine gute Arbeitsqualität. Der Arbeitsaufwand und die Arbeitsergebnisse waren gut aufeinander abgestimmt und die Vorgaben wurden stets erfüllt. Er legte Wert auf einen zweckdienlichen Umgang mit Betriebsmitteln, sorgte für deren kostenbewussten Einsatz und gab wertvolle Hinweise für Einsparungsmöglichkeiten. Er nahm die Anliegen und Bedürfnisse der Kunden ernst und achtete auf eine gründliche und seriöse Beratung und Ausführung der Aufträge. Herr … setzte sich für sein Aufgabengebiet mit vollem Engagement ein und erledigte seine Arbeiten gewissenhaft. Er arbeitete verantwortungsvoll und traf Entscheidungen mit grosser Sorgfalt und ohne unnötige Rückfragen. Er passte sich veränderten Situationen rasch und flexibel an und reagierte auch unter belastenden Umständen mit der nötigen Sicherheit. Er wirkte an Neuerungen tatkräftig mit. Herr … informierte über den eigenen Arbeitsbereich und leitete wichtige Informationen rechtzeitig weiter. Er verfügte über eine adressatengerechte, ausgezeichnete mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit. Herr … vermochte die Mitarbeitenden zu motivieren, erteilte die notwendigen Handlungsanweisungen und delegierte und führte umsichtig, zielorientiert und respektvoll. Bei der Anleitung von Auszubildenden oder neuen Angestellten konnte er sein Wissen und Können geschickt vermitteln. Wir haben Herrn … als einen zuverlässigen und freundlichen Mitarbeiter kennengelernt, der sich in anerkennenswerter Weise seiner Aufgaben und dem Unternehmen verpflichtet fühlte. Wir danken ihm für seine Mitarbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute. (Datum und Unterschrift)“ Ergänzend hielt der Beschwerdeführer fest, dass er mit dem angefochtenen Zeugnis schon fast zufrieden wäre, wenn er die Gewissheit hätte, dass ein neuer Arbeitgeber das Zeugnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und nicht nach den Codierungen interpretiere. Die Vorinstanz habe das Zeugnis deshalb nicht geändert, weil sie das Zeugnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch interpretiert habe. Daher verlange er, dass der Zusatz "dieses Zeugnis ist nicht kodiert" in das Arbeitszeugnis aufgenommen werde. Des Weiteren sei im angefochtenen Zeugnis lediglich von "seiner

Auffassungsgabe" die Rede. Ohne Ergänzung durch ein Adjektiv könne dieser Aussage keine Information entzogen werden. Schliesslich habe jeder Mensch eine Auffassungsgabe. Da er sich in seiner Stellung jahrelang behauptet habe, sei der Ausdruck Auffassungsgabe durch "rasche" zu ergänzen. Ferner sei der im angefochtenen Arbeitszeugnis verwendete Begriff "zweckmässig" inhaltsleer. Zu einer zweckmässigen Organisation gehöre regelmässig, dass diese "systematisch und nach Prioritäten geordnet" sei. Folglich sei das Zeugnis durch die Adjektive "systematisch" und "nach Prioritäten geordnet" zu ergänzen. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, im aktuellen Zeugnis stehe lediglich, dass die Vorgaben "eingehalten worden" seien. Diese Formulierung töne jedoch danach, als ob er nur Dienst nach Vorschrift und mit einem Minimum an Eigeninitiative geleistet habe. Da er in den Mitarbeiterbeurteilungen nie eine ungenügende Bewertung erhalten und die Anforderungen an die Vorgaben immer erfüllt habe, sei der Ausdruck "eingehalten worden" durch die Formulierung "stets erfüllt" zu ersetzen. Ferner gehe aus dem angefochtenen Arbeitszeugnis hervor, dass er "Hinweise für Einsparungsmöglichkeiten" gegeben habe. Der Verfasser des Zeugnisses habe die Hinweise auf die Einsparungsmöglichkeiten als wertvoll erachten müssen, da er diese Formulierung sonst nicht aufgenommen hätte. Demnach sei der Ausdruck "Hinweise für Einsparungsmöglichkeiten" durch das Adjektiv "wertvolle" zu ergänzen. Zudem verlange er, dass der Passus "er setzte sich für sein Aufgabengebiet ein" mit dem Ausdruck "mit vollem Engagement" ergänzt werde. Ohne diese Ergänzung töne die Formulierung wiederum nach Dienst nach Vorschrift, was den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht würde. So sei er per 1. April 2001 mit der Begründung "überdurchschnittlicher Einsatz" und "starke Beanspruchung" in eine höhere Lohnklasse befördert worden und auch in den übrigen Mitarbeiterbeurteilungen sei die Qualität seiner Arbeit immer mit der Note A oder B bewertet worden. Im angefochtenen Zeugnis sei im Weiteren lediglich davon die Rede, dass er Entscheidungen mit "grosser Sorgfalt und ohne Rückfragen" getroffen habe. Dies lasse den Schluss zu, dass er seine Kompetenzen überschritten habe. Da sich der Ausdruck grosse Sorgfalt und Kompetenzüberschreitung ausschliessen würden, sei der Ausdruck "ohne Rückfragen" durch das Adjektiv "unnötige" zu ergänzen.

Eventualiter sei die Formulierung "und ohne Rückfragen" ersatzlos zu streichen. Im Weiteren sei in das Arbeitszeugnis aufzunehmen, dass er sich veränderten Situationen "rasch und flexibel" angepasst habe. Wäre er nicht fähig gewesen, sich rasch anzupassen, hätte er in der Mitarbeiterbeurteilung beim Kriterium "Initiative und Flexibilität" nicht immer die Note A oder B erhalten. Aus diesem Grund sei auch die Aufnahme der Formulierung "Er wirkte an Neuerungen tatkräftig mit" gerechtfertigt. Bezüglich seiner sprachlichen Ausdrucksfähigkeit hielt der Beschwerdeführer fest, dass er sich stilsicherer und fehlerfreier als mancher Akademiker ausdrücken könne. Dies zeige auch die Tatsache, dass er sowohl die Verwaltungsbeschwerde als auch den Entwurf zum Jahresbericht 2007 der … selber verfasst habe. Gegenüber Personen mit einer vergleichbaren Ausbildung hebe er sich somit klar ab. Daher sei die Formulierung dahingehend zu ergänzen, dass er über "ausgezeichnete mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit" verfügt habe. Abschliessend machte der Beschwerdeführer geltend, dass er gemäss Zwischenzeugnis vom 28. Februar 2005 "zielorientiert" und "respektvoll" geführt habe. Da sich die Mitarbeiterbeurteilungen seither nicht massgeblich verändert hätten, verlange er, dass die Formulierung "[...] und führte umsichtig, zielorientiert und respektvoll" in das Arbeitszeugnis aufgenommen werde. 5. Mit Vernehmlassung vom 29. September 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, der Beschwerdeführer gehe fälschlicherweise davon aus, dass professionelle Personalchefs in Arbeitszeugnissen eine kodierte Sprache verwenden würden. Die Codierung von Zeugnissen verletze den Grundsatz der Klarheit im Zeugnisrecht und den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr. Eine Codierung "dieses Zeugnis ist nicht kodiert" sei demnach obsolet. Im Weiteren sei auf die diversen Änderungsvorschläge gar nicht einzutreten, da sie von den Begehren in der Verwaltungsbeschwerde erheblich abwichen und weil diesbezüglich gar kein Berichtigungsanspruch bestehe. Grundlage für die Ausarbeitung des Arbeitszeugnisses bildeten die Mitarbeiterbeurteilungen. Aus ihnen gehe hervor, dass die Leistungen und das Verhalten des Beschwerdeführers in den letzten Jahren haben bemängelt

werden müssen. Die Formulierung im Zwischenzeugnis vom 28. Februar 2005 betreffend Führung sei bewusst nicht in das Arbeitszeugnis aufgenommen worden, weil die damalige Wertung nicht mehr zugetroffen habe. Dies verdeutliche das Email vom 29. April 2008, in welchem der Beschwerdeführer die Lernenden gegen seinen direkten Vorgesetzten ausgespielt und in Misskredit gebracht habe. 6. Am 9. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. Er machte geltend, das Arbeitszeugnis beinhalte verschiedene Formulierungen, die eine Kodierung erkennen liessen. Mit dem am 29. April 2008 um 23:52 Uhr versendeten Email habe er lediglich beabsichtigt, seine Auszubildende aufzumuntern. Die späte Uhrzeit sei eine Erklärung, dass er nicht alle Worte auf die Goldwaage gelegt habe. Auf keinen Fall habe er jedoch seinen Vorgesetzten diskreditieren wollen. 7. Mit ihrer Duplik vom 5. November 2009 hielt die Beschwerdegegnerin an den in der Vernehmlassung gestellten Rechtsbegehren fest. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen die schon in der Vernehmlassung geltend gemachten Argumente vor. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der Regierung des Kantons Graubünden vom 11. August 2009 und damit das angepasste Arbeitszeugnis der Standeskanzlei. Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage, ob das angefochtene Arbeitszeugnis den Grundsätzen der Wahrheit und des Wohlwollens entspricht. 2. Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass auf die vom Beschwerdeführer beantragten Formulierungsvorschläge nicht einzutreten

sei, da deren Berichtigungsanspruch entweder nicht nachgewiesen sei oder sie von der Verwaltungsbeschwerde erheblich abweichen würden. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Ausstellung eines im Wortlaut erheblich abweichenden Zeugnisses verlangte. Entscheidend ist aber, dass der Beschwerdeführer schon in der Verwaltungsbeschwerde die Ausstellung eines qualifizierten Vollzeugnisses betreffend die gesamte Anstellungsdauer und eine inhaltlich korrekte, wohlwollende, qualifizierte Leistungsbewertung über die gesamte Anstellungszeit beantragte. Das in der Beschwerde vom 14. September 2009 gestellte Begehren bewegt sich somit innerhalb des in der Verwaltungsbeschwerde vom 8. Juli 2009 beantragten Hauptbegehrens. Auf die vom Beschwerdeführer beantragten Ergänzungen des Arbeitszeugnisses ist somit einzutreten. 3. Gemäss Art. 44 Abs. 1 des kantonalen Personalgesetzes (PG; BR 170.400) können Mitarbeitende jederzeit ein Zeugnis über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistung und das dienstliche Verhalten verlangen. Das Arbeitszeugnis ist in erster Linie ein Beschäftigungs- und Befähigungsnachweis. Das Arbeitszeugnis hat einen indirekten vermögenswerten Charakter, dar darin zum Ausdruck gelangt, dass mit dem Arbeitszeugnis das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers gefördert werden soll (Thomas Poledna, Arbeitszeugnis und Referenzauskünfte des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst, in: ZBl, 104. Band, 2003, S. 169/170). Bei der Formulierung eines Arbeitszeugnisses sind insbesondere die Grundsätze der Wahrheit, der Vollständigkeit und des Wohlwollens zu beachten (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2009 [VGE 100.2009.124], in: BVR, Bernische Verwaltungsrechtsprechung, 2009, Heft 12, S. 543). Im Rahmen dieser Grundsätze ist der Arbeitgeber frei, das Arbeitszeugnis zu redigieren. Der Mitarbeitende hat somit grundsätzlich keinen Anspruch auf die Wahl bestimmter Formulierungen. In erster Linie muss ein Arbeitszeugnis wahrheitsgemäss Auskunft geben. Somit haben Mitarbeiter Anspruch auf ein objektiv wahres, nicht aber auf ein gutes Arbeitszeugnis. Da der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis auf der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beruht, soll das Zeugnis von verständigem Wohlwollen gegenüber dem

Mitarbeiter geprägt sein. Der Arbeitnehmer soll eine seinen Fähigkeiten, Kenntnissen und sonstigen Eigenschaften entsprechende Stelle finden können. Das Wohlwollen findet allerdings seine Grenze an der Wahrheitspflicht. Das Zeugnis darf und muss deshalb auch ungünstige Tatsachen und Beurteilungen enthalten. Trotz negativer Vorkommnisse dürfen die positiven Seiten nicht unterdrückt werden, es ist ein ausgewogenes und ganzheitliches Bild zu zeichnen. Arbeitsplatzbezogene und charakteristische, vom Arbeitgeber als negativ eingestufte Eigenschaften dürfen nur soweit aufgenommen werden, als sie vorbesprochen wurden und belegt werden können, insbesondere aufgrund von Leistungsbeurteilungen und Qualifikationsgesprächen. Zu vermeiden sind insbesondere zweideutige Formulierungen und es gilt das Verbot von Codierungen (Thomas Poledna, a.a.O., S. 173). 4. a) Der Beschwerdeführer beantragte die Aufnahme des Zusatzes "dieses Zeugnis ist nicht kodiert". Die Bildung einer Geheimsprache, mit welcher negative Einschätzungen mit auf den ersten Blick wohlwollend scheinenden Formulierungen verdeckt werden, erschwert es dem Arbeitnehmer, sich gegen ihm unpassend scheinende Wertungen zu wehren. Es gilt demnach das Verbot von zweideutigen Formulierungen, auch als Verbot von Codierungen bezeichnet. Zwar findet sich zum Teil auf Arbeitszeugnissen zur Klarstellung der Hinweis, das Arbeitszeugnis sie nicht codiert. Diese Hinweise werden hingegen zwiespältig aufgenommen, da sie teilweise gerade als Codierung – im Sinn des Gegenteils dessen, was sie aussagen – empfunden werden (Thomas Poledna, a.a.O., S. 174). Nach dem oben Dargelegten und unter Berücksichtigung, dass nach heutiger Rechtsüberzeugung eine Codierung von Arbeitszeugnissen verboten ist, besteht kein Anlass, einen solchen Zusatz in das Zeugnis aufzunehmen. b) Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei eine "rasche Auffassungsgabe" zu bestätigen, erweist sich als unbegründet. Wie bereits erwähnt, liegt der Wortlaut eines Arbeitszeugnisses im Ermessen des Arbeitgebers und der Mitarbeitende hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Wahl bestimmter Formulierungen (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2009 [VGE

100.2009.124], a.a.O., S. 544). Dem Beschwerdeführer wurde ursprünglich attestiert, dass er dank seiner Auffassungsgabe die Aufgaben zweckmässig organisiert habe. Der Begriff der Auffassungsgabe ist bereits positiv und somit als wohlwollend zu werten. Im Weiteren sind den Personalbeurteilungen auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die die Verwendung des Adjektivs "rasch" rechtfertigen würden. Den Mitarbeiterburteilungen vom 9. Dezember 2005 sowie vom 15. Dezember 2006 ist indessen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Fachkenntnisse im eigenen Verantwortungsbereich nicht optimal umsetzen konnte. Dies verdeutlicht, dass die Auffassungsgabe des Beschwerdeführers im Rahmen seines Aufgabenbereiches nicht derart stark ausgeprägt gewesen ist, dass sich die Formulierung "rasche Auffassungsgabe" rechtfertigen würde. Eine entsprechende Ergänzung würde somit dem Grundsatz der Wahrheitspflicht zuwiderlaufen. c) Auch die Ergänzung "systematisch und nach Prioritäten geordnet" ist in keiner Weise begründet. In der Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer aus, dass zu einer zweckmässigen Organisation regelmässig gehöre, dass sie systematisch und nach Prioritäten geordnet sei. Somit anerkennt der Beschwerdeführer, dass die Aufnahme dieser Präzisierung als obsolet zu gelten hat. Die Formulierung "organisierte seine Aufgabe zweckmässig" ist wiederum positiv besetzt. Unter Berücksichtigung der Personalbeurteilungen hat eine solche Formulierung durchaus als gerechtfertigt zu gelten (vgl. Ziff. 2.1 der Personalbeurteilungen vom 1.2.2000, 27.2.2001, 23.1.2002, 17.7.2003, 8.12.2003, 14.12.2004). Die Formulierung der Standeskanzlei kann als wohlwollend und dem Wahrheitsgrundsatz entsprechend qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf eine präzisierende Formulierung. d) Das angefochtene Arbeitszeugnis weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer Hinweise für Einsparungsmöglichkeiten gab. Dieser machte mit Beschwerde geltend, die Hinweise hätten als "wertvoll" qualifiziert werden müssen. Dass der Beschwerdeführer Hinweise für Einsparungsmöglichkeiten gab, ist als positiv zu werten und zeugt von Initiative. Die Formulierung hat demnach bereits ohne den Zusatz "wertvoll"

als wohlwollend zu gelten. Dass der Beschwerdeführer über Eigeninitiative verfügte, steht denn auch mit den Personalbeurteilungen im Einklang. Da die ursprüngliche Formulierung weder den Grundsatz des Wohlwollens noch denjenigen der Wahrheitspflicht verletzt, besteht kein Anspruch auf die Qualifizierung der Hinweise als "wertvoll". e) Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Zeugnis attestiert, dass er sich für sein Aufgabengebiet eingesetzt habe. Dieser Passus erschwert das wirtschaftliche Fortkommen des Beschwerdeführers in keiner Weise, weshalb er als wohlwollend zu qualifizieren ist. In den Personalbeurteilungen von 1999 bis 2004 wurde der Beschwerdeführer im Bereich "Initiative" fast durchgehend mit der Note A oder B bewertet. In den nachfolgenden Jahren wurde diese Eigenschaft indessen nur noch als "erfüllt" erachtete. Unter Berücksichtigung des Wahrheitsgrundsatzes erscheint die Aufnahme dieser Formulierung als gerechtfertigt. Da die Beschwerdegegnerin dem Werturteil offensichtlich keine objektiv falschen Tatsachen zugrunde gelegt hat, steht der Wortlaut des Arbeitszeugnisses in ihrem Ermessen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2009 [VGE 100.2009.124], a.a.O., S. 544). Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf die schmückende Ergänzung "mit vollem Engagement". f) Der Beschwerdeführer beantragte den Passus "er arbeitete verantwortungsvoll und traf Entscheidungen mit grosser Sorgfalt und ohne Rückfragen" durch "ohne unnötige Rückfragen" abzuändern. Die Angst des Beschwerdeführers, dieser Passus könnte allenfalls so verstanden werden, dass er seine Kompetenzen überschritten habe, erscheint unbegründet. Räumt dieser doch selber ein, dass diese Formulierung im Gesamtzusammenhang nicht in diesem Sinne verstanden werden könne, zumal sich grosse Sorgfalt und Kompetenzüberschreitung gegenseitig ausschliessen würden. Damit bestätigt der Beschwerdeführer selber, dass die Angst unbegründet ist. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Aufnahme der vom Beschwerdeführer geforderten Formulierung als unnötig zu gelten hat.

g) Im angefochtenen Arbeitszeugnis wurde betreffend Flexibilität festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereit war, sich veränderten Situationen anzupassen. Im vorliegenden Verfahren forderte der Beschwerdeführer dahingehend eine Anpassung des Arbeitszeugnisses, dass er sich veränderten Situation "rasch und flexibel" habe anpassen können. Durch die ursprüngliche Fassung ist die Eigenschaft der Flexibilität bereits genügend festgehalten. Ob die Anpassung an veränderte Situationen rasch geschah, ist den Personalbeurteilungen nicht zu entnehmen und hat demzufolge als unbewiesen zu gelten. Unter Berücksichtigung des Wahrheitsgrundsatzes rechtfertigt sich die Ergänzung durch das Adjektiv "rasch" somit nicht. h) Der Beschwerdeführer beantragte den Zusatz "er delegierte und führte umsichtig, zielorientiert und respektvoll". Zur Begründung führte er aus, dass im Zwischenzeugnis vom 28. Februar 2005 stehe, er führe seine Mitarbeiter "zielorientiert und respektvoll". Dagegen brachte die Beschwerdegegnerin vor, die Formulierung betreffend Führung im Zwischenzeugnis vom 28. Februar 2005 sei bewusst nicht in das Arbeitszeugnis aufgenommen worden, da die damalige Bewertung nicht mehr zugetroffen habe. In Anbetracht des Grundsatzes des Wohlwollens hat ein Arbeitszeugnis ein ganzheitliches Bild der Anstellungsdauer wiederzugeben, weshalb nicht nur auf das Zwischenzeugnis vom 28. Februar 2005 abgestellt werden kann. Vielmehr sind auch die übrigen Personalbeurteilungen in die Bewertung einzubeziehen. Die Personalbeurteilungen der Jahre 1999 bis 2006 zeichnen denn auch ein anderes Bild der Führungsqualitäten des Beschwerdeführers. Darin wurde sein Führungsverhalten durchgehend mit der Note B oder C bewertet. Zudem ist ihnen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mangelndes Durchsetzungsvermögen besass, sich zuwenig Zeit für den Personaleinsatz nahm und ein Theoretiker war. Daraus erhellt, dass diese Qualifikationen den vom Beschwerdeführer geforderten Änderungsvorschlägen nicht zu genügen vermögen. Die Aufnahme der beantragten Formulierung würde demnach dem Wahrheitsgrundsatz zuwiderlaufen, weshalb die Formulierung der Standeskanzlei zu bestätigen ist. Somit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die besagte Ergänzung.

i) Durch die Ergänzungsanträge "stets erfüllt", "er wirkte an Neuerungen tatkräftig mit" und "ausgezeichnete mündliche und schriftliche Ausdrucksweise" bezweckt der Beschwerdeführer das Arbeitszeugnis mit schmückenden Adjektiven aufzubessern. Den Personalbeurteilungen der Jahre 1999 bis 2006 ist hingegen zu entnehmen, dass die Qualität der Arbeit immer wieder bemängelt wurde. Wie bereits ausgeführt, verfügte der Beschwerdeführer gemäss den Personalbeurteilungen zwar über Eigeninitiative, inwiefern er jedoch tatkräftig an Neuerungen mitwirkte, kann diesen nicht entnommen werden. Dasselbe hat für seine mündliche und schriftliche Ausdrucksweise zu gelten. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe die Verwaltungsbeschwerde selber verfasst, rechtfertigt die Qualifizierung der Ausdrucksweise als "ausgezeichnet" nicht. In diesem Zusammenhang sind vielmehr die Personalbeurteilungen massgebend. Ihnen ist indessen kein Hinweis auf die Ausdrucksweise des Beschwerdeführers zu entnehmen. Dass seine mündliche und schriftliche Ausdrucksweise ausgezeichnet ist, ist demnach unbewiesen. Nach dem Gesagten erhellt, dass die beantragten Formulierungen dem Grundsatz der Wahrheit zuwiderlaufen würden. Dies hat hingegen nicht für die Formulierungen der Vorinstanz zu gelten. Sie entsprechen sowohl dem Grundsatz der Wahrheit als auch des Wohlwollens, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die beantragten Änderungen hat. 5. a) Streitigkeiten betreffend die Ausstellung oder Formulierung von Arbeitszeugnissen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre vermögensrechtlicher Natur (Vgl. BGE 116 II 379 E. 2; Urteil vom 21. November 2001 [Proz.-Nr. 4P.208.2001]). Bezüglich der Streitwerthöhe wird in erster Linie auf die übereinstimmenden Angaben der Parteien abgestellt. Fehlt eine derartige Angabe, so liegt die Bestimmung des Streitwerts im Ermessen des Sachgerichts. In einigen Kantonen wird daher ein tiefer, eher symbolischer Wert angenommen. In anderen Kantonen geht man von einem Streitwert in der Höhe eines Monatslohns aus. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten werden bis zu einer bestimmten Streitwertgrenze keine Gerichtskosten erhoben. Diese Streitwertgrenze wurde auf den 1. Juni 2001 auf Fr. 30'000.-- angehoben (Urteil vom 21.

November 2001 [Proz.-Nr. 4P.208.2001). Gemäss Anstellungsbescheid vom 1. Dezember 1998 bezifferte sich der Monatslohn des Beschwerdeführers auf Fr. 4'707.-- pro Monat. Somit ist festzuhalten, dass der vorliegende Streitwert weder nach richterlichem Ermessen noch unter Berücksichtigung des Monatslohns die Grenze von Fr. 30'000.-- überschreitet. b) Da der Streitwert unter der Grenze von Fr. 30'000.-- liegt, werden im vorliegenden Gerichtsverfahren praxisgemäss keine Gerichtskosten erhoben. Nach Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) steht der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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