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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 27.08.2009 U 2009 57

27 août 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,438 mots·~7 min·11

Résumé

Polizeirecht | übrige Polizei

Texte intégral

U 09 57 1. Kammer URTEIL vom 27. August 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Polizeirecht 1. a) …, … und … sind Eigentümer bzw. Miteigentümer und Bewohner von drei Stockwerkeinheiten an der … in ... Diese Wohnungen grenzen unmittelbar an die …, die laut geltendem Polizeigesetz der … (PG) als eine „suchtmittelfreie Zone“ ausgeschieden ist. b) Am 19. Juni 2009 erliess der … einen Beschluss, wonach gestützt auf Art. 14 Abs. 1 PG die suchtmittelfreie Zone auf der … als befristeter Versuch ab Rechtskraft dieses Beschlusses bis Ende Oktober 2009 von jeweils freitags, 18.00 Uhr bis sonntags 24.00 Uhr aufgehoben werden (Abgrenzung gemäss Planskizze). Nach Abschluss dieses Versuches werde die …polizei unter Miteinbezug von weiteren Dienststellen und betroffenen Personenkreisen eine Auswertung vornehmen und dem … Bericht und Antrag erstatten. Begründet wurde dieser Beschluss im Wesentlichen damit, dass die …polizei seit Beginn der wärmeren Jahreszeit, d.h. seit den ersten Wochenenden im Mai 2009, eine merkliche Zunahme von Jugendgruppierungen im … und auf der … feststelle. Insbesondere die … sei zu einem neuen Treffpunkt der Jugendlichen – auch abends – geworden. Die negativen Begleiterscheinungen seien insbesondere Lärm, Sachbeschädigung und Verunreinigungen. Reklamationen der Heimleitung des … und der Anwohnerschaft an der … hätten stark zugenommen. Diese Massierung von Jugendlichen sei erwiesenermassen vor allem eine Folge der suchtmittelfreien Zone auf der … seit der Einführung des neuen Polizeigesetzes am 1. Juli 2008. Die …polizei habe nach diesen Feststellungen und Reklamationen mit verstärkter Präsenz und restriktiver

Ahndung reagiert. Es seien darüber hinaus verschiedene Massnahmen ins Auge gefasst worden. Allerdings bestehe sofortiger Handlungsbedarf in der Form, dass die suchtmittelfreie Zone an Wochenenden auf der … versuchsweise aufgehoben werde. Dies führe zu einer Entspannung und einer Verbesserung der Situation. Über eine definitive Lösung werde der … dann im Herbst 2009 entscheiden. 2. Dagegen erhoben die oben erwähnten Anwohner am 20. Juli 2009 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren um Aufhebung/Kassierung des angefochtenen …beschlusses. Zur Begründung wurde hauptsächlich vorgebracht, die Beschwerdeführer seien zur Beschwerde berechtigt, da ihre Stockwerkeinheiten unmittelbar an die … grenzten. Nach Art. 14 PG stelle die … eine suchtmittelfreie Zone dar, und der … wolle nun diese Zone an der … an den Wochenenden für ca. 3½ Monate aufheben. Durch diesen Beschluss würden die Beschwerdeführer in besonderem Masse betroffen, so dass sie zur Anfechtung befugt seien. Laut Art. 14 Abs. 1 PG seien in den suchtmittelfreien Zonen – also auch auf der … – der Konsum von Alkohol, Nikotin oder anderen Suchtmitteln auf Schulhausund Kindergartenarealen und auf Kinderspielplätzen verboten. Der Sinn dieser Vorschrift liege darin, dass Belästigungen der Anwohner solcher Anlagen durch Lärm, Sachbeschädigung und Verunreinigung verhindert würden. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 PG könne der … Ausnahmen bewilligen, wobei das Gesetz selber keine Voraussetzungen für solche Ausnahmen statuiere. Solche Ausnahmen könnten aber nicht dazu dienen, die generelle Aufhebung der suchtmittelfreien Zone zu ermöglichen (vgl. BGE 99 Ib 392 ff.). Die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen diene immer dazu, zur Vermeidung von Härtefällen und aus Gründen der Billigkeit einen Rechtsgrundsatz in Einzelfällen zu durchbrechen. Es sei also eine Ausnahmesituation erforderlich, die ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung rechtfertige. Aber auch bei der Anordnung einer Ausnahmeregelung müsse die Verwirklichung der Zielsetzung des Gesetzes gewährleistet sein. Zu beachten sei ferner, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegen müsse, das für eine Aufhebung der suchtmittelfreien Zone … spreche und das das generelle Interesse an der Aufrechterhaltung der suchtmittelfreien Zone

überwiege. Alle diese Anforderungen vermöge der angefochtene Beschluss in keiner Art und Weise gerecht zu werden. Eine Ausnahmeregelung wäre nur gerechtfertigt, wenn die Grundregel in Einzelfällen zur Vermeidung von Härtefällen und aus Gründen der Billigkeit durchbrochen würde. Die Aufhebung der suchtmittelfreien Zone … sei auch keineswegs im Interesse der Allgemeinheit angezeigt. Dadurch würden nur die Missstände auf der … an die … verlagert. 3. In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz (…) kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nach Art. 14 Abs. 1 PG sei der Konsum von Alkohol, Nikotin oder anderen Suchtmitteln auf Schulhaus- und Kindergartenarealen und auf Kinderspielplätzen verboten. Die Vorinstanz könne aber Ausnahmen bewilligen. Die gesetzlich umschriebenen Areale, in denen das Konsumverbot gelte, seien von ihr mit Beschluss vom 9. Juni 2008 (SRG 409) verabschiedet sowie planerisch festgehalten worden. Gleichzeitig habe sie auch die Ausnahmen innerhalb der suchtmittelfreien Zonen, nämlich für Veranstaltungen bei allen Schulhäusern und Kindergärten geregelt. Vorliegend gehe es nicht um eine Ausnahmeregelung im Sinne des Gesetzes, sondern einzig um die Definition des Schulhausareals gemäss Art. 14 Abs. 1 PG, mithin um eine neue Abgrenzung beim Schulhaus … aufgrund der gesammelten Erfahrungen. Eine solche Anpassung müsse möglich sein, zumal sich die Sachlage seit dem Beschluss vom 9. Juni 2008 geändert habe und die Situation eine neue, im öffentlichen Interesse liegende Beurteilung notwendig mache. Die insgesamt 40 suchtmittelfreien Zonen auf dem …gebiet zeigten, dass es vorliegend nur um eine zeitlich und örtlich sehr eingeschränkte Reduktion der suchtmittelfreien Zonen gehe. Die … stelle seit jeher nicht nur eine Schulanlage, sondern auch eine Freizeitanlage für Familien, Erwachsene und Jugendliche dar. Dieser Mehrfachnutzung – für die ein erhebliches öffentliches und privates Interesse bestehe – solle mit der neuen Regelung mehr Beachtung geschenkt werden. Die Sperrung der … für jeglichen Suchtmittelkonsum habe eine starke Zunahme von Jugendgruppierungen auf der benachbarten … und im … zur Folge gehabt, damit seien diverse negative Erscheinungen wie Lärm, Sachbeschädigung, Verunreinigung etc. einhergegangen. Die vorgesehene Massnahme würde

nun die Nutzung der städtischen Anlagen in einem ausgewogenen Verhältnis – auch im Sinne einer Opfersymmetrie bei den Anwohnern – ermöglichen. Dabei handle es sich überdies nur um eine Versuchsphase. Die geltend gemachten privaten Interessen seien in der gesamten Güterabwägung demgegenüber vernachlässigbar. 4. Mit Eingabe vom 25. August 2009 machten die Beschwerdeführer von ihrem Recht auf Stellungnahme Gebrauch (vgl. BGE 133 I 100 ff.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Art. 14 Abs. 1 PG schreibt ausdrücklich vor, dass der Konsum von Alkohol, Nikotin oder anderen Suchtmitteln auf Schulhaus- und Kindergartenarealen sowie auf Kinderspielplätzen verboten sei. Laut Art. 52 Abs. 2 PG ist die Vorinstanz für den Vollzug des städtischen Polizeigesetzes (PG) samt zugehöriger Verordnung (PV) verantwortlich und sie hat dazu die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Vorliegend trifft es – entgegen anderslautender Darstellung der Beschwerdeführer – nun nicht zu, dass die Vorinstanz mit ihrem Beschluss vom 19. Juni 2009 die gesetzliche Regelung des städtischen Polizeigesetzes abgeändert hat. Vielmehr hatte die Vorinstanz bereits mit Beschluss vom 9. Juni 2008 einen genauen Plan für die suchtmittelfreie Zone publiziert. Jener Plan sah auch die … als solche Zone vor. Die Vorinstanz hatte damals die präzise Abgrenzung der einzelnen Zonen in eigener Verantwortung und Zuständigkeit vorgenommen, wie dies Art. 52 Abs. 2 PG explizit vorsieht. Soweit es die … betrifft, ist die Vorinstanz nun im Sinne einer befristeten Regelung auf den Beschluss vom Juni 2008 zurückgekommen und sie hat die … jeweils für das Wochenende (Freitags 18.00 bis Sonntags 24.00 Uhr) – zumindest einstweilen bis Ende Oktober 2009 – aufgehoben. Grundsätzlich ist die Vorinstanz hierzu berechtigt und auch zuständig (V 06 10). Es kann darum nicht mit Erfolg argumentiert werden, es würde damit die gesetzliche Regelung von Art. 14 PG bzw. deren klare Zielsetzung untergraben. Damit stellt sich einzig noch die Frage der rechtlichen Haltbarkeit der neuen Regelung gemäss Beschluss vom Juni

2009. Das Gericht hat indessen auch diesbezüglich keinerlei Zweifel, dass die von der Vorinstanz beschlossene Übergangslösung (Kompromissvariante) rechtens und vertretbar ist. Gemäss dem Wortlaut von 14 PG gilt die suchtmittelfreie Zone ausschliesslich nur für Kindergärten, Schulhäuser, externe Schulhäuser und Spielplätze. Die … ist nun aber nicht nur Teil einer Schulanlage, sondern sie ist auch eine Freizeitanlage für Familien, Erwachsene und Jugendliche. Diese bestehende Mischnutzung darf die Vorinstanz bei der Gestaltung und Umsetzung der suchtmittelfreien Zone im Alltag ohne weiteres berücksichtigen. Die Vorinstanz hat ihre gesetzliche Regelungsfunktion zudem korrekt und angemessen erfüllt, indem während der Woche diese suchtmittelfreie Zone bestehen bleibt, für das Wochenende (freitags bis sonntags) aber die Freizeitnutzung im Vordergrund steht und demgemäss die Nutzungseinschränkung im Sinne eines Versuchsbetriebs fallen gelassen wird. Ein solcher Versuch erscheint durchaus gerechtfertigt und mit den gesetzlichen Zielvorgaben vereinbar. 2. a) Der angefochtene Beschluss ist demnach rechtens und verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 anteilsmässig (unter solidarischer Haftung auf das Ganze) den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz indes nicht zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-zusammen Fr. 1'176.-gehen solidarisch zulasten von …, … und … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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