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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.10.2009 U 2009 52

20 octobre 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,186 mots·~6 min·7

Résumé

Arbeitszeugnis | Personalrecht

Texte intégral

U 09 52 1. Kammer URTEIL vom 20. Oktober 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Arbeitszeugnis 1. …, geboren am 11. Juli 1955, war vom 1. März 2008 bis zum 5. November 2008 basierend auf einem schriftlichen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitspensum von 100% als Pflegedienstleiterin und Ausbildungsverantwortliche im Altersheim „…“ in … angestellt. Trägerschaft dieses Altersheims ist die Genossenschaft „… - …“. Gemäss Art. 1 der Statuten handelt es sich dabei um eine Genossenschaft nach den Bestimmungen der Art. 828 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts, welche den Betrieb und den Unterhalt sowie die allfällige Erweiterung des Altersheims „…“ bezweckt. Die Genossenschaft hat ein 39 Artikel umfassendes Personalreglement (PReg) erlassen. Gemäss Art. 2 PReg ergänzt dieses die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Mitarbeitenden und der „…“ als Arbeitgeberin. Sofern diesem oder seinen Ausführungsbestimmungen keine Vorschrift entnommen werden könne, gelten ergänzend namentlich die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts (Art. 319 ff. OR) und des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG). 2. Am 2. Juli 2009 reichte … beim Verwaltungsgericht gegen die Genossenschaft „… - …“ eine Klage ein mit dem Antrag, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr innert einer vom Gericht anzusetzenden Frist ein Arbeitszeugnis mit einem bestimmten Wortlaut auszustellen. Sie stellte sich unter Hinweis auf PKG 1999 Nr. 13 auf den Standpunkt, der Betrieb eines Pflege- und Altersheimes erfülle gemäss Rechtsprechung eine öffentliche Aufgabe. Zudem fänden laut dem zwischen den Parteien abgeschlossenen

Arbeitsvertrag öffentlich-rechtliche Bestimmungen Anwendung. Es werde sodann weder im genannten Arbeitsvertrag noch im Personalreglement, welches Bestandteil des Arbeitsvertrages bilde, ausdrücklich erwähnt, dass ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis vorliege, weshalb auf ein öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis geschlossen werden müsse. 3. Die Genossenschaft „… - …“ liess Nichteintreten beantragen. Bei dem von der Klägerin mehrfach aufgeführten Fall von PKG 1999 Nr. 13 habe es sich um die unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt „Pflegeheim Oberengadin“ gehandelt, welches vom Kreis Oberengadin geführt werde. Zweifellos handle es sich dort um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Vorliegend handle es sich bei der Arbeitgeberin um eine privatrechtliche Genossenschaft. Allein schon deswegen sei das Anstellungsverhältnis als ein privatrechtliches zu qualifizieren. Im Arbeitsvertrag werde zudem ausdrücklich auf „die entsprechenden Dispositionen des Obligationenrechts (OR)“ und somit auf privates Recht verwiesen, das als subsidiäres Recht gelten solle. Auch Art. 2 der Statuten verweise ausdrücklich auf die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts (Art. 319 ff. OR), also wiederum auf Privatrecht. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel ergänzten und vertieften die Parteien die von ihnen eingenommenen formell- und materiellrechtlichen Standpunkte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorgängig einer materiellen Behandlung der Klage sind von Amtes wegen die Prozessvoraussetzungen zu prüfen. Dabei stellt sich vorweg die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. 2. a) Ob das Verwaltungsgericht im konkreten Fall für die Beurteilung der Streitsache zuständig ist, hängt - wie die Parteien zutreffend erkannt haben letztlich davon ab, ob das Anstellungsverhältnis der Klägerin als Pflegedienstleiterin und Ausbildungsverantwortliche in der … öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur war. Zu prüfen ist, ob die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien als öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zu qualifizieren sind, womit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu bejahen wäre, oder ob es sich um eine privatrechtliche Anstellung handelte, was mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Nichteintreten zur Folge hätte. b) Die Klägerin erachtet die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts deshalb als gegeben, weil die … öffentliche Aufgaben erfülle, weshalb auch das Anstellungsverhältnis ein öffentlich-rechtliches sei. Sie verweist hiezu auch auf das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses in PKG 1999 Nr. 13. Aus dem erwähnten Urteil kann sie jedoch nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten. Jenem Fall lag ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde, nämlich ein Dienstverhältnis zwischen einer öffentlichrechtlichen Körperschaft und einer Arbeitnehmerin. Der Kantonsgerichtsausschuss gelangte in jenem Urteil zutreffend zum Schluss, dass Dienstverhältnisse mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften grundsätzlich dem öffentlichen Recht unterstünden. Privatrechtliche Arbeitsverträge hingegen seien zwar möglich, dürften aber lediglich aufgrund einer klaren und unmissverständlichen Regelung abgeschlossen und müssten ausdrücklich als solche bezeichnet werden, ansonsten die Vermutung für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis spreche. c) Ob es sich bei der Beklagten um eine Person des Privat- oder des öffentlichen Rechts handelt, ist aufgrund der bei den Akten liegenden Statuten der Genossenschaft zu entscheiden. Diese wiederum halten diesbezüglich in Art. 1 fest, dass es sich um eine auf unbestimmte Dauer errichtete Genossenschaft gemäss Art. 828 ff. OR, mithin des Privatrechts, handle. Den Statuten kann hingegen nichts entnommen werden, und es ist für das Gericht aufgrund der Vorbringen und der Aktenlage auch nichts ersichtlich, was einen anderen Schluss rechtfertigen würde. Jedenfalls ergibt sich aus ihnen nicht, was sich im Lichte des in Art. 829 OR formulierten Vorbehaltes betrachtet, auf

eine Genossenschaft des öffentlichen Rechts deuten würde. Der Umstand, dass nach Art. 3 der Statuten auch juristische Personen (i.c. die Gemeinden der …) Mitglied der Genossenschaft werden und Anteilscheine zeichnen (Art. 4 der Statuten) können, genügt jedenfalls nicht; ebenso wenig, dass die Gemeinden der Region der Genossenschaft jährlich eine finanzielle Unterstützung leisten (Art. 10 Abs. 2 der Statuten). Mit der Beklagten ist daher davon auszugehen, dass die Genossenschaft als juristische Person des Privatrechts zu qualifizieren ist. Im Lichte des von der Klägerin angeführten Urteils des Kantonsgerichtsausschusses spricht daher die Vermutung gegen ein öffentlichrechtliches und vielmehr für ein privatrechtliches Anstellungsverhältnis. d) Der Umstand, dass die privatrechtliche Genossenschaft öffentliche Aufgaben erfüllt, vermag die Vermutung eines privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses nicht umzustossen (VGU 01 46; U 01 117). Öffentliche Aufgaben können nämlich regelmässig auch durch private Trägerschaften erfüllt werden, ohne dass damit gleichzeitig die Trägerschaft selber dem öffentlichen Recht unterstellt werden muss. e) Ebenso wenig finden sich in den weiteren dem Gericht eingereichten Unterlagen (u.a. Arbeitsvertrag, Personalreglement) irgendwelche konkreten Hinweise, welche die klägerische Auffassung, dass von einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis auszugehen sei, stützen würden. Ganz im Gegenteil, so wird bereits im Arbeitsvertrag ergänzend auf „die entsprechenden Bestimmungen des Obligationenrechts (OR)“ verwiesen. Sodann verweist auch Art. 2 PReg subsidiär ausdrücklich auf die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts (Art. 319 ff. OR). Konkrete Hinweise für das Bestehen eines öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses lassen sich den erwähnten Unterlagen nicht entnehmen und werden von der Klägerin denn auch keine geltend gemacht. Dass der Lohn sich an der Gehaltsskala des Kantons orientiert, genügt auf jeden Fall nicht, die oben erwähnte Vermutung umzustossen. Im Lichte des Gesagten steht damit ohne weiteres fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten als privatrechtliches zu qualifizieren ist, mithin dem Privatrecht untersteht. - Auf

die vorliegende Klage kann daher bereits mangels sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht eingetreten werden. 3. In analoger Anwendung von Art. 343 Abs. 3 OR rechtfertigt es sich, für das vorliegende Klageverfahren keine Kosten zu erheben. Hingegen hat die Klägerin der anwaltlich vertretenen Beklagten alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der mit der eingereichten Honorarnote vom 15. Oktober 2009 geltend gemachte, zeitlich aber nicht näher spezifizierte Betrag von Fr. 5'513.30 (inkl. MWST) erscheint dabei als zu hoch und ist entsprechend der geringen Komplexität der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen zu reduzieren. Die Parteientschädigung wird ermessensweise auf Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) festgelegt und ist von der Klägerin zu übernehmen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. … hat der Genossenschaft „… - …“ eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- - (inkl. MWST) zu bezahlen.

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