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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.05.2009 U 2009 3

5 mai 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,371 mots·~7 min·5

Résumé

Aufnahmeprüfung | Erziehung und Kultur

Texte intégral

U 09 3 1. Kammer URTEIL vom 5. Mai 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Aufnahmeprüfung 1. Gemäss Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 letzte Satz VRG). 2. Im vorliegenden Fall, wird auf eine ausführliche Begründung verzichtet. Am 13. August 2008 hiess das EKUD die Beschwerde von … gegen den Entscheid der Steuerungsgruppe, sie habe die Aufnahmeprüfung in die 1. Klasse des Gymnasiums nicht bestanden, im Sinne der Erwägungen gut. Es erscheine angemessen und gerechtfertigt, dass … eine Prüfungswiederholung im Fach tedesco ermöglicht werde, wobei die Sprachkompetenz der italienischsprachigen Kandidatinnen und Kandidaten angemessen zu berücksichtigen sei. Die Nachprüfung fand am 26. September 2008 statt. Die Arbeit von … wurde mit 65 von 79 möglichen Punkten bewertet, was eine Note von 5.00 ergab. Am 30. September 2008 teilte die Steuerungsgruppe den Eltern von … mit, dass ihre Tochter damit die Aufnahmeprüfung nicht bestanden habe. Die Note für die Sprachen erhöhe sich damit zwar auf 4.50, die ungenügende Note 3.00 für die Mathematik werde damit aber nicht hinreichend kompensiert. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das EKUD mit Entscheid vom 22. Dezember 2008 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Januar 2009 beantragte …, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides anzuordnen, dass sie in die erste Gymnasialklasse aufgenommen werde, (die sie seit Beginn des

Schuljahres aufgrund der von der Vorinstanz erlassenen vorsorglichen Massnahme bereits besucht). Das EKUD beantragte die Abweisung der Beschwerde. 3. Das in Art. 8 BV bzw. Art. 4 aBV enthaltene Rechtsgleichheitsgebot gilt in der Schweiz seit jeher unbestritten für Rechtsetzung und Rechtsanwendung (Georg Müller, in: Kommentar zur Bundesverfassung (Kommentar BV), Art. 4 N 30 (Stand Mai 1995); Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 60 f.; Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 747 ff.). Ein Erlass verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein sachlicher und vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird; vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen verschieden beantwortet werden. Dem Gesetzgeber, auf Grund der Gemeindeautonomie insbesondere auch dem kommunalen, bleibt unter Beachtung dieser Grundsätze und des Willkürverbots (Art. 9 BV; zuvor durch die Rechtsprechung aus Art. 4 Abs. 1 aBV abgeleitet) ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit ( BGE 124 II 213 ; 121 I 104, 118 IV 195; AGVE 2000, S. 98; Müller, Kommentar BV, Art. 4 N 32; Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 762 f.). Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zwischen Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot wie folgt zu unterscheiden (BGE 127 I 192): "Das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV, Art. 4 aBV) und das eng mit diesem verbundene Willkürverbot (Art. 9 BV) gelten auch gegenüber den gesetzgeberischen Erlassen. Ein Erlass verstösst gegen das Willkürverbot, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; er verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in

den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 110 Ia 7 E. 2b S. 13 f. mit Hinweisen; BGE 125 I 1 E. 2b/aa S. 4, 125 V 221 E. 3b S. 224, 124 I 297 E. 3b)." 3. a) Vorliegend wurde die Prüfung nach den Bestimmungen der Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeVO) durchgeführt und bewertet. Für die Aufnahme in die erste Gymnasialklasse wird gemäss Art. 18 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeVO in Deutsch, Mathematik/matematica oder in rumantsch, tudestg, matematica/Mathematik oder in italiano, tedesco, matematica/Mathematik geprüft. Bei der Aufnahmeprüfung in die erste Gymnasialklasse ergeben die Prüfungen in rumantsch und tudestg beziehungsweise in italiano und tedesco gemäss Art. 19 eine Prüfungsfachnote. Sofern eine Übertrittsnote vorliegt, wird diese gemäss Art. 20 im Zusammenhang mit den Aufnahmeprüfungen berücksichtigt und zählt als zusätzliche Prüfungsfachnote. Der Prüfungsdurchschnitt berechnet sich als nicht gerundeter Durchschnitt aus den Prüfungsfachnoten (Art. 21). Die Aufnahmeprüfung in die erste Gymnasialklasse ist laut Art. 22 Abs. 1 bestanden, wenn die Prüfungsfachnoten unter vier durch Noten über vier mindestens doppelt kompensiert werden. Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt Schülerinnen und Schüler nach Art. 23 zum Eintritt in die Mittelschule ihrer Wahl. Wer am Ende der ersten Gymnasialklasse die Promotion erreicht, hat das Aufnahmeverfahren nach Art. 24 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen; ansonst wird er gemäss Abs. 2 an die Volksschule überwiesen. b) Die AufnahmeVO verstösst nun in verschiedener Hinsicht offenkundig gegen das Rechtsgleichheitsgebot im oben umschriebenen Sinne. So verlangt Art. 18 von den Kandidaten und Kandidatinnen deutscher Muttersprache lediglich die Absolvierung einer Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik. Demgegenüber müssen die Prüflinge italienischer oder romanischer Zunge

zusätzlich zur Muttersprache noch eine Klausur in Deutsch, also einer Fremdsprache ablegen. Die Angehörigen dieser sprachlichen Minderheiten werden dadurch gegenüber den deutschsprachigen Schülern und Schülerinnen klar benachteiligt. Die Prüfungsanforderungen für die italienisch- und romanischsprachigen sind dadurch höher als für die deutschsprachigen Kandidatinnen und Kandidaten. Ein sachlicher Grund für diese Unterscheidung der Sprachgruppen ist in den Verhältnissen nicht ersichtlich. Vielmehr haben die Angehörigen aller Sprachgruppen einen sich aus dem Gleichheitsgebot ergebenden Anspruch auf gleiche Chancen, die Aufnahmeprüfung in die Mittelschule zu bestehen. Dieser ist offensichtlich nicht gewährleistet, wenn nicht die Angehörigen aller Sprachgruppen entweder neben der Mathematik nur in ihrer Muttersprache oder eben alle auch in einer Fremdsprache geprüft werden. Als verfassungswidrig erweist sich zudem auch Art. 19 der AufnahmeVO. Danach wird der Durchschnitt der beiden Sprachnoten italienisch/deutsch bzw. romanisch/deutsch als eine Sprachnote gewertet. Dadurch ergibt sich gegenüber den Deutschsprachigen nicht nur ein Übergewicht der Mathematik, sondern zugleich auch eine Abwertung der Muttersprache. Auch hiefür ist ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Die AufnahmeVO erweist sich damit in den genannten Punkten klar als verfassungswidrig. Es ist de lege ferenda grundsätzlich Sache des Verordnungsgebers, auf welche Weise er die Verfassungskonformität herstellen will. Für den vorliegend konkret zu beurteilenden Fall kann es indessen nicht angehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund eines verfassungswidrigen Prüfungsreglementes der Zutritt zur ersten Gymnasialklasse verwehrt wird. Das Reglement ist daher für den vorliegenden Fall in verfassungskonformer Weise dahin anzuwenden, dass die Noten in der Fremdsprache und der Muttersprache als je eine Prüfungsnote gewertet werden. Damit wird die Note unter vier doppelt kompensiert, womit die Prüfung als bestanden gilt. Hinzu kommt, dass das Aufnahmeverfahren laut Art. 24 erst mit der Promotion in der ersten Klasse abgeschlossen wird, die Beschwerdeführerin dort vorläufig aufgenommen worden war und - wie sich den eingereichten Zeugnissen entnehmen lässt offensichtlich die Mittelschulreife erreicht hat. Es würde daher auch zu einem stossenden, dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufenden Ergebnis

führen, wenn sie nach fast einem erfolgreich absolvierten Jahr im Gymnasium in die Volksschule relegiert würde. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des EKUD. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist zudem für die Verfahren vor beiden Instanzen aussergerichtlich zu entschädigen. Der mit den eingereichten Honorarnoten geltend gemachte Betrag von Fr. 6885.30 inkl. MWST erscheint als ausgewiesen. Urteildispositiv: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und … in die erste Gymnasialklasse aufgenommen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer reduzierten Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 195.-zusammen Fr. 995.-gehen zulasten des Kantons Graubünden (EKUD) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Der Kanton Graubünden richtete … eine Parteientschädigung von Fr. 6885.30 inkl. MWST aus. 4. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft. b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die

Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem begründeten Urteil wird auch die vollumfängliche Staatsgebühr von Fr. 1'500.- - auferlegt.

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