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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 19.05.2009 U 2009 14

19 mai 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,089 mots·~15 min·6

Résumé

Sozialhilfe | Beschwerde

Texte intégral

U 09 14 3. Kammer URTEIL vom 19. Mai 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. a) Die 1970 geborene … ist seit dem 1. Januar 2004 in … wohnhaft und wird seither öffentlich unterstützt. Am 29. Dezember 2005 meldete sie sich wegen verschiedener psychischer Leiden zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Schreiben vom 4. Januar 2007 forderte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) die Versicherte auf, sich bis spätestens 4. Februar 2007 für eine stationäre psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung in einer psychiatrischen Klinik anzumelden und diese anschliessend durchzuführen. Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass ihre Erwerbsfähigkeit durch gezielte Behandlungsmassnahmen in rentenbeeinflussendem Masse gesteigert werden könne. Nach Abschluss der Behandlung werde aufgrund eines medizinischen Berichts ihr Leistungsanspruch geprüft. Weiter führte die IV- Stelle aus, dass sie, sollte die Versicherte bis zum 4. Februar 2007 der Aufforderung nicht nachgekommen sein und/oder nicht vollumfänglich zu deren Erfolg beigetragen haben, über ihren Anspruch so entscheiden werde, als hätte sie die Behandlungsmassnahme durchgeführt, wobei ihr die prognostizierte Erwerbsfähigkeit angerechnet würde. b) Mit Verfügung vom 9. Mai 2008 wurde der Versicherten ab 1. Dezember 2004 befristet bis 28. Februar 2007 eine ganze Rente bei einem IV-Grad von 100% zugesprochen; ab 1. März 2007 müssten die Rentenleistungen dagegen verweigert werden. Begründend führte die IV-Stelle aus, sie habe von der Versicherten bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Antwort erhalten, ob und wo sie die angeordnete stationäre Behandlung durchgeführt habe. Aus diesem

Grund sei sie nicht in der Lage, den IV-Grad der Versicherten ab März 2007 zu bestimmen, da unklar sei, zu wie viel Prozent sie nach erfolgreich bestandener Therapie wieder eine Arbeit aufnehmen könnte resp. wie hoch die Arbeitsfähigkeit sei. Da der Grad der Arbeitsfähigkeit aufgrund der nicht durchgeführten schadenmindernden Therapie ab März 2007 nicht ermittelt werden könne, könne nur der Zeitraum ab Einreichung des Gesuchs bis Ende Februar 2007 betreffend Rente geprüft werden. 2. a) Mit Verfügung vom 23. März 2007 sprach die Gemeinde … der Versicherten ab 1. April 2007 bis 30. September 2007 monatliche Unterstützungsleistungen in Höhe von Fr. 1'987.60 unter der Auflage zu, dass sie sich der für die IV- Abklärung notwendigen Behandlung unterziehe. Ansonsten werde die Sozialhilfe gekürzt. b) Am 4. März 2008 sprach die Gemeinde der Versicherten ab 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2008 monatliche Unterstützungsleistungen von Fr. 1'983.20 zu. Gleichzeitig wurde die Versicherte - da sie die nötigen Auflagen der IV wie auch des Sozialamts bis jetzt nicht wahrgenommen habe - verpflichtet, sich bis 15. März 2008 in der Psychiatrischen Klinik für eine stationäre Behandlung anzumelden und diese auch anzutreten. Zudem habe sie mindestens ein halbes Jahr ohne jegliche Suchtmittel auszukommen. Werde dieser gesetzte Zeitrahmen nicht eingehalten, werde die Sozialhilfe ab 1. April 2008 um 15% bzw. um Fr. 144.-- pro Monat für eine Dauer von 12 Monaten gekürzt. c) Mit erneuter Verfügung der Gemeinde … vom 29. Januar 2009 wurde der Versicherten unter Einhaltung diverser Auflagen eine Unterstützung von Fr. 1'616.-- zugesprochen. Derweil habe sich die Versicherte bis 20. Februar 2009 zur Gesprächstherapie bei Dr. … anzumelden. Nach erfolgter Behandlung durch den Psychiater sowie mit Stellungnahme des Dermatologen werde die IV erneut angegangen, wobei von der Versicherten sämtliche Auflagen der IV einzuhalten seien. Zwecks stationärer Behandlung habe sie sich in die Psychiatrische Klinik zu begeben und müsse mindestens ein halbes Jahr ohne jegliche Suchtmittel auskommen. Nach dem Klinikaufenthalt seien die nötigen Kontrollen strikte einzuhalten, damit die IV

nach einem halben Jahr die nötige Prüfung vornehmen könne. Diese Auflagen würden am 30. Juni 2009 durch das Sozialamt überprüft. Der Sozialdienst für Suchtfragen werde ersucht, die Gemeinde über den Lauf der Auflagen zu informieren. Seien nach Ablauf der Frist am 30. Juni 2009 die Auflagen nicht kontinuierlich eingehalten worden, werde die Sozialhilfe per 1. Juli 2009 eingestellt. Darüber hinaus werde die Kürzung von 15% bzw. Fr. 144.-monatlich wegen Nichterfüllung der Auflagen beibehalten. 3. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Februar 2009 frist- und formgerecht Einspruch (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht. Die angefochtene Verfügung bzw. die darin enthaltenen Auflagen seien auf ihre Rechtmässigkeit sowie Zumutbarkeit hin zu überprüfen. Weiter sei die Rechtmässigkeit der angedrohten Einstellung der Sozialhilfe zu überprüfen und ferner sei zu prüfen, ob die seit 1. April 2008 bestehende Kürzung trotz Bemühen seitens der Beschwerdeführerin noch gerechtfertigt sei. Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Ohne sie anzuhören, fordere die Gemeinde von ihr die vollständige Einhaltung aller Auflagen der IV. Aufgrund länger dauernder Krankheit (diverse psychische Probleme) sei ihr seit 1. Juli 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert worden. Sie wolle sich auf keinen Fall einer stationären Behandlung unterziehen, da sie bereits vor einigen Jahren in der Klinik … gewesen sei. Damals habe sie jeden Moment an den Heroinkonsum gedacht, was bei einem erneuten stationären Aufenthalt nicht anders wäre. Sie wolle sich jedoch nicht der Gefahr eines Rückfalls aussetzen, da sie seit Jahren kein Heroin oder andere illegale Drogen mehr konsumiere. Zurzeit befinde sie sich in einem gut laufenden Methadonprogramm, was ihr Hausarzt, Dr. … bestätigen könne. Dieser sei im Übrigen ebenfalls der Ansicht, dass eine ambulante Therapie ausreichen würde. Die von der Gemeinde verfügte sechsmonatige Abstinenz sei undenkbar. Einerseits stabilisiere das Methadon sie, andererseits hätte sie es längst abgesetzt, wenn sie es nicht benötigen würde. Die Verfügung der Gemeinde gehe noch weiter als die Forderungen der IV; diese könne sie jedoch nicht einhalten. Die Einstellung der Sozialhilfe hätte zur Folge, dass sie sehr schnell obdachlos wäre. Sie gebe zu, dass es lange gedauert habe, bis sie eine ambulante Behandlung

aufgenommen habe. Eine solche habe sie aber im Februar 2009 bei Dr. … begonnen und sie nehme aufgrund des massiven Drucks - entgegen ihrem eigenen Willen - neu sogar Psychopharmaka (Citalopram) ein. 4. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2009 beantragte die Gemeinde … die Abweisung der Beschwerde. Das Subsidiaritätsprinzip der Sozialhilfe verlange, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen seien, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen würden. Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin insbesondere verpflichtet, zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber der IV mitzuwirken. Dies sei deshalb von besonderer Bedeutung, da die möglichen Leistungen der IV und die in der Folge erwirkbaren Ergänzungsleistungen ihren Bedarf gemäss SKOS-Budget erreichen würden. Aus diesen Überlegungen seien denn auch die Auflagen der IV von der Gemeinde übernommen worden. Die Beschwerdeführerin weigere sich jedoch konsequent, diesen Auflagen Folge zu leisten. Aus dem Zwischenbericht des Sozialdienstes für Suchtfragen vom 29. Dezember 2008 gehe zudem hervor, dass sich die Beschwerdeführerin überdies weigere, die ihr angebotene Hilfe mit der sozialen Integration beim Werknetz anzunehmen. Die Einstellung der Sozialhilfe infolge Nichteinhaltung der Auflagen werde selbstverständlich erst nach Wahrung des rechtlichen Gehörs verfügt. Sodann sei gemäss SKOS-Richtlinien die Einstellung der Unterstützungsleistungen für die Grundsicherung (Gesundheit, Wohnen, Lebensunterhalt) ausnahmsweise dann zulässig, wenn die unterstützte Person sich in Kenntnis der Konsequenzen ihres Entscheids ausdrücklich und wiederholt weigere, einen ihr zustehenden Anspruch gegenüber Dritten durchzusetzen, wodurch sie in die Lage versetzt würde, ganz oder teilweise für sich selbst zu sorgen. Die Gemeinde sei zur Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Androhung der Einstellung von Unterstützungsleistungen vorlägen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfügung vom 29. Januar 2009, mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Falle der Nichteinhaltung verschiedener Auflagen die Einstellung der Sozialhilfe per 1. Juli 2009 angedroht hat. 2. a) Gemäss Art. 5 Abs. 1 des kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher die Bedürftige ihren Wohnsitz hat. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG). Laut Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS). Der grundrechtliche Aspekt der Sozialhilfe ist in Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geregelt, wonach, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. b) Die öffentliche Unterstützung folgt dem Subsidiaritätsprinzip und wird demnach nur gewährt, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Die Versicherte ist verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um ihre Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder möglichst rasch zu beenden. Die Subsidiarität der Sozialhilfe bedeutet also für die Bedürftige eine Pflicht zur Schadenminderung. Verletzt sie diese Pflicht, ist ihre Not nicht unvermeidlich, weshalb ihr folglich kein Anspruch auf Sozialhilfe zusteht. In dieser Hinsicht deckt sich die Rechtsprechung zu Art. 12 BV (Bundesgerichtsurteile 2P.147/2002 vom 4. März und 2P.275/2003 vom 6. November 2003) mit SKOS A.4 und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VGU U 03 49 E. 4). Das Subsidiaritätsprinzip betont dabei den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt entsprechend, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, bevor

staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können; insbesondere besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der öffentlichen Sozialhilfe (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 71 f.; PVG 1996 Nr. 12). 3. Demgegenüber handelt es sich bei der IV um eine Einrichtung, welche den gesundheitsbedingten Erwerbsausfall zu decken hat. Sie folgt anderen Voraussetzungen als die Sozialhilfe. Insbesondere kann die IV nur dann leisten, wenn über die Höhe der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit sowie des IV-Grads Klarheit herrscht. Im konkreten Fall hat die IV-Stelle die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich einer stationären psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung zu unterziehen, da eigenen Abklärungen zufolge ihre Erwerbsfähigkeit durch gezielte Behandlungsmassnahmen in rentenbeeinflussendem Masse gesteigert werden könne. Es geht dabei um die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ohne Einfluss der Drogensucht, wozu die IV berechtigt, ja sogar verpflichtet ist. Denn nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die Invalide, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Versicherte selbst zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 113 V 28 E. 4a, 107 V 20 E. 2c). Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht sind versicherte Personen, die Leistungen der IV beanspruchen, verpflichtet, sich einer zumutbaren medizinischen Heilbehandlung zu unterziehen, sofern diese geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit wesentlich zu verbessern. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden (Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Wenn - wie vorliegend - IV- Ansprüche nicht bestehen oder aus irgendwelchen Gründen nicht geleistet werden, gelangt das Instrument der Sozialhilfe als letztes soziales Netz zur Anwendung (Wolffers, a.a.O., S. 35). 4. a) Die Beschwerdegegnerin wirft der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihrer Mitwirkungspflicht bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber der IV, nicht nachzukommen. Hierbei gilt jedoch zu berücksichtigen, dass bei einer schwer Drogenabhängigen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass diese sich schuldhaft weigert, sich einer stationären Therapie zu unterziehen und deshalb ihre Mitwirkungspflicht vernachlässigt. So macht die Beschwerdeführerin denn auch geltend, sie habe Angst, sich während eines weiteren stationären Aufenthalts der Gefahr eines Rückfalls auszusetzen und anschliessend erneut Heroin zu konsumieren. Bereits bei ihrem letzten stationären Aufenthalt habe sie ununterbrochen an Heroin denken müssen und sie wisse, dass sich dies bei einem weiteren Aufenthalt wiederholen würde. Von der Beschwerdegegnerin unberücksichtigt geblieben ist vorliegend indessen, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht insoweit wahrnimmt, als sie sich in einem laufenden Methadonprogramm befindet und sich zudem in psychotherapeutische Behandlung begeben hat. Überdies hat sie sich - entgegen ihrem eigenen Willen - bereit erklärt, Psychopharmaka einzunehmen. Darüber hinausgehende Schadenminderungspflichten können und dürfen unter den gegebenen Umständen von der Beschwerdeführerin insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nicht verlangt werden. b) Macht nun aber die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung der Sozialhilfe von der Einhaltung von Auflagen abhängig, die - speziell was die sechsmonatige Abstinenz von jeglichen Suchtmitteln betrifft - weiter gehen, als diejenigen der IV, so kann ihr Vorgehen nicht als rechtmässig bezeichnet werden. Zwar können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die zweckmässige Verwendung der Leistungen beziehen oder sonst wie geeignet sind, die Lage der Hilfsbedürftigen und ihrer Familie zu verbessern. Solche Auflagen, Bedingungen oder Weisungen haben aber

stets dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (Wolffers, a.a.O., S. 111 f.). So müsste ein allfälliger stationärer Klinikaufenthalt in jedem Fall von einem Arzt angeordnet werden und nicht von der Beschwerdegegnerin, zumal allem Anschein nach der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. …, eine ambulante Therapie für ausreichend befand. Davon abweichende ärztliche Berichte sind nicht aktenkundig. Klarerweise nicht verhältnismässig und äusserst fragwürdig - sowohl betreffend die Zumutbarkeit als auch hinsichtlich der Eignung - ist die Auflage, die Beschwerdeführerin habe sechs Monate ohne jegliche Suchtmittel - mitunter somit auch ohne Methadon - auszukommen, befindet sie sich doch zurzeit in einem laufenden Methadonprogramm. Inwiefern sich die Beschwerdegegnerin von einer solchen Auflage eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin verspricht, vermag sich dem Gericht nicht zu erschliessen. Es scheint wahrscheinlicher zu sein, dass diese ohne den stabilisierenden Faktor Methadon der Gefahr eines Rückfalls in die Heroinsucht ausgesetzt würde, was wohl kaum im Interesse der Beschwerdegegnerin liegen dürfte. Im konkreten Fall würde sich vielmehr die Frage stellen, ob die Beschwerdegegnerin nicht eine allfällige Drogentherapie oder das bereits laufende Methadonprogramm - soweit diese nicht von der Krankenversicherung übernommen werden - zu finanzieren hätte (Wolffers, a.a.O., S. 146). c) Weiter droht die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin an, bei Nichteinhaltung der genannten Auflagen ab 1. Juli 2009 die Sozialhilfe einzustellen. Diese Massnahme ist jedoch ohnehin nur insoweit zulässig, als die Beschwerdeführerin aus eigener Kraft faktisch und rechtlich in der Lage wäre, sich die für ihren Lebensunterhalt erforderlichen Mittel zu beschaffen. Die Einstellung wäre somit dann zulässig, wenn die Anspruchsgrundlagen nicht gegeben wären bzw. wenn die Einkünfte - auf welche die Beschwerdeführerin etwa zufolge ihrer Weigerung, die ihr von der IV auferlegten Auflagen zu erfüllen, freiwillig verzichtet - den ihr aufgrund der SKOS-Richtlinien zustehenden Sozialhilfebeitrag übersteigen würden (VGU U 08 86 E. 3d). Die Höhe dieser Einkünfte bzw. einer allfälligen IV-Rente ist

aber gerade nicht bestimmt oder bestimmbar, was auch der Grund ist, weshalb die IV-Stelle die Rentenleistungen eingestellt hat. Immerhin ist es durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführerin gar keinen oder lediglich noch einen reduzierten Rentenanspruch besässe. Die gänzliche Einstellung der Sozialhilfe und damit der Entzug der elementarsten Mittel ist daher schon aus diesem Grund nicht zulässig. Aus verfassungsrechtlicher Sicht erwiese sich das Vorgehen der Beschwerdeführerin nur dann als zulässig, wenn die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hätte, sich die für das Überleben notwendigen Mittel selbst zu beschaffen, jedoch aus eigenem Antrieb und schuldhaft davon absehen würde. d) Bei bestehender und ärztlich festgelegter Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätte die Gemeinde überdies die Möglichkeit - was offenbar bereits versucht worden ist -, diese in ein Integrations- oder Arbeitsprogramm einzubinden. Im konkreten Fall liegen jedoch keine medizinischen Unterlagen vor, anhand welcher sich eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornehmen liesse. Ebenso wenig kann vorliegend die Frage beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin überhaupt therapiefähig ist und ob es aufgrund einer allfälligen Krankheit (zusätzlich zur Drogensucht) eventuell gar nicht sinnvoll oder möglich ist, sie zwecks stationären Aufenthalts in eine psychiatrische Klinik einzuweisen. 5. a) Was die Verlängerung der 15%-igen Kürzung der Sozialhilfe ab dem 1. April 2009 anbelangt, so ist festzustellen, dass - einmal abgesehen von der Frage der Rechtsmässigkeit - gemäss Art. 11 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um 5 bis 15% gekürzt werden darf. Da die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Unterstützungsleistungen bereits seit dem 1. April 2008 um das höchstzulässige Mass von 15% gekürzt hat, ist die gesetzliche Maximalfrist am 31. März 2009 abgelaufen. Eine abermalige Verlängerung dieser Massnahme ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Eine erneute Kürzung der Unterstützungsleistungen wäre lediglich dann möglich, wenn neue Auflagen erlassen würden, wobei diese Sanktion wiederum erst

nach vorgängiger Androhung und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs verhängt werden dürfte (Art. 16 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Nach dem Gesagten erweist sich die 15%-ige Kürzung der Unterstützungsleistungen ab dem 1. April 2009 somit als unzulässig. b) Darüber hinaus scheint vorliegend bereits die Rechtmässigkeit der Kürzung an sich fragwürdig, enthalten doch weder das kantonale Recht noch die SKOS-Richtlinien den Auflagen der Beschwerdegegnerin vergleichbare Pflichten. Diese wären allenfalls unter der Pflicht zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit bzw. der Schadenminderungspflicht zu subsumieren, wobei es wiederum fraglich ist, ob eine Drogensüchtige alles Zumutbare unternehmen kann, um ihre Notlage „aus eigenen Kräften“ abzuwenden oder möglichst rasch zu beenden. Ähnliche Zweifel scheint auch der Sozialdienst für Suchtfragen gemäss Zwischenbericht vom 29. Dezember 2008 zu hegen. Diesem ist nämlich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin etliche finanzielle Sanktionen in Kauf nehme. Obschon sie mit der absehbaren IV-Rente wesentlich mehr Geld zur Verfügung hätte als mit der gekürzten Sozialhilfe, sehe sie sich ausserstande, die Auflagen der IV und der Fürsorgebehörde zu erfüllen. Dem Bericht zufolge stelle für die Beschwerdeführerin sogar ein marginaler Einsatz über ein Soziales Integrationsprogramm eine zu hohe Hürde dar. Dementsprechend wurde die Beschwerdegegnerin denn auch gebeten, die Kürzung der Sozialhilfe zu überdenken. c) Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung samt der darin enthaltenen Auflagen als rechtswidrig, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Die angefochtene Verfügung wird demnach aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, ab 1. April 2009 eine neue Verfügung ohne die Kürzung der Sozialhilfe von 15% sowie ohne die umstrittenen Auflagen zu erlassen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Entsprechend kommt dem von

der Beschwerdeführerin gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin hat indessen – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – praxisgemäss keinen Anspruch auf aussergerichtliche Entschädigung. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zwecks Erlass einer neuen Verfügung ab dem 1. April 2009 an die Gemeinde … zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-zusammen Fr. 1'284.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es wird keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen.

U 2009 14 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 19.05.2009 U 2009 14 — Swissrulings