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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.07.2010 U 2009 104

28 juillet 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,514 mots·~13 min·5

Résumé

Sozialhilfe | Beschwerde

Texte intégral

U 09 104 URTEIL vom 28. Juli 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. ... (geb. 1948) ist geschieden und ist seit dem 1. Dezember 2009 wohnhaft in …, wobei sie vom 1. Juni 2007 bis 30. November 2009 in … wohnhaft war. Aufgrund ihrer Tätigkeit als selbständig Erwerbende im Beauty-Bereich hat sie saisonale Schwankungen ihres Einkommens in Kauf zu nehmen und erhält deshalb teilweise öffentliche Unterstützung. 2. Mit Verfügung vom 13. August 2009 gewährte die Gemeinde … … öffentliche Unterstützung für die Monate Juli bis Oktober 2009 unter mehreren Bedingungen, worauf … am 20. August 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichte. Während laufendem Verfahren stellte sie bei der Gemeinde … am 25. September 2009 ein Gesuch um Überbrückungsnothilfe, welchem in der Folge am 1. Oktober 2009 stattgegeben wurde. Darauffolgend reichte sie am 2. November 2009 für den Monat November 2009 ein neues Unterstützungsgesuch ein. Dem Berechnungsblatt lag ein Bedarf von Fr. 2'264.05 und ein anrechenbares Erwerbseinkommen (inkl. individueller Prämienverbilligung [IPV]) von Fr. 246.00 zugrunde (wobei das Einkommen mit Fr. 0.00 beziffert wurde). Unter Anrechnung einer Integrationszulage von Fr. 100.00 und zuzüglich der Differenz zwischen KK-Grundversicherung und IPV resultierte ein rechnerischer Fehlbetrag von Fr. 2'130.45. 3. Um gegensätzliche Unterstützungsentscheide für den November 2009 zu vermeiden, forderte die Gemeinde … mit einem ersten Schreiben vom 5. November 2009 … auf, ihre Beschwerde beim Verwaltungsgericht in diesem Punkt (Ziff. 4 der Beschwerde vom 20. August 2009) zurückzuziehen. Sodann

teilte ihr die Gemeinde … mit Schreiben vom 10. November 2009 mit, dass dem Gesuch um Unterstützungsverlängerung bis Ende November 2009 nicht zu entsprechen sei. Die in der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2010 angeordneten Auflagen müssten auch weiterhin Geltung haben. Da gerade diese Auflagen Streitthema im hängigen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht seien, würde sich eine förmliche Verlängerungsverfügung mit den genannten Auflagen erübrigen. RA … forderte, als anwaltlicher Vertreter von … in der Folge den Erlass einer anfechtbaren Verfügung durch die Gemeinde …, zumal die Beschwerde bereits auf die Monate Juli bis Oktober 2009 beschränkt worden sei. Mit Verfügung vom 18. November 2009 bewilligte die Gemeinde … in der Folge das Unterstützungsgesuch für den November 2009 in der Höhe von Fr. 1'917.05 unter denselben Bedingungen wie bereits die angefochtene Verfügung vom 13. August 2009: Es sei der Vorbezug der AHV-Rente ab Januar 2010 in die Wege zu leiten, allfällige Zahlungen aus dem Erbschaftsprozess seien im Umfang der ausbezahlten Unterstützung der Gemeinde abzutreten und die Auszahlung der Quote habe erst nach Vorliegen der Einkommensabrechnung zu erfolgen. 4. Am 8. Dezember 2009 reichte … gegen diese Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen ein, die Verfügung vom 18. November 2009 sei aufzuheben und die öffentliche Unterstützung sei unter Verzicht auf die Bedingung, dass „der Vorbezug der AHV-Rente ab Januar 2010 in die Wege geleitet werden“ müsse, zu gewähren. Dies habe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei zu erfolgen. Des Weiteren sei die unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von RA … zu bestellen. Die Leistungen der Sozialhilfe von der Einleitung eines AHV-Vorbezuges abhängig zu machen sei nicht richtig, zumal es sich bei vorliegender Notlage um eine befristete Periode handeln würde. Abklärungen für die prognostische Rentenberechnung seien bereits mit Schreiben der AHV-Kasse Coiffure & Esthétique Suisse vom 21. Oktober 2008 erstellt und in Kopie an den Sozialdienst … weitergereicht worden. Des Weiteren sei der Abzug von Fr. 101.00 bei den Krankenkassenprämien unangemessen. Situationsbedingte Unterstützung erlaube auch die Übernahme der Prämie einer

Zusatzversicherung. Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS) zu Art. 9 (der Ausführungsbestimmungen zum kant. Unterstützungsgesetz) sei pro Zusatzversicherung nur Fr. 30.00 abzuziehen. Ebenso sei der von der Gemeinde … zugesprochene Vermögensfreibetrag von Fr. 300.00 nicht sachgerecht, weil im November 2009 kein Einkommen zu erwarten sei und deshalb die Möglichkeit entfalle, den Einkommensfreibetrag zu berücksichtigen. Ein Abstellen auf das Einkommen des Vormonats sei demzufolge nicht angebracht. Entsprechend sei ein minimaler Integrationszuschlag von Fr. 100.00 zu berücksichtigen. Die Begründung für den Antrag zur unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ergäbe sich derweil aus den Akten. 5. Die Gemeinde … liess in ihrer Vernehmlassung sowohl Abweisung der Beschwerde als auch Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung beantragen. Hinsichtlich der beanstandeten Bedingung hielt sie fest, dass diese bereits mit Urteil vom 2., mitgeteilt am 7. Dezember 2010 durch das Verwaltungsgericht Graubünden als nicht rechtens beurteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe im vorangegangenen Verfahren nie erwähnt, bereits im Oktober 2008 eine prognostische Rentenberechnung eingeholt zu haben. Dieses Verhalten grenze an Rechtsmissbrauch, da andernfalls das Streitthema hätte umgangen werden können. Bezüglich der Krankenkassenprämie sei nur die Grundprämie zu übernehmen. Obwohl bereits in der ersten Unterstützung vom 13. August 2009 demgemäss verfügt worden sei, sei es nicht Streitthema im ersten Verfahren gewesen. Die Rüge zufolge Nichtbezahlens einer Integrationszulage sei nicht anzuhören. Die Beschwerdeführerin habe keine Integrationsleistung zu erbringen, da sie saisonal bedingt im Dezember wieder ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen werde. Aus diesem Grunde sei ihr auch wie in der Unterstützungsverfügung vom 13. August 2009 ein Einkommensfreibetrag zugebilligt worden. Vorliegend sei im Weiteren dem Armengesuch nicht zu entsprechen, da zum Streitthema bezüglich der Bedingung AHV- Rentenvorbezug bereits im ersten Beschwerdeverfahren ausführlich debattiert worden sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen der Schwierigkeit der Fallbetreuung seien in casu nicht erfüllt. 6. In einem zweiten Schriftenwechsel vom 4. Februar 2010 machte die Beschwerdeführerin ausserdem auf eine mögliche Doppelvertretung durch den gegnerischen Anwalt, RA Schwarzenbach, aufmerksam. Sie habe im Februar 2009 aufgrund einer Erbschaftsstreitigkeit in Zürich seinen Rat gesucht und diesbezüglich auch eine Vollmacht zu ihrer Vertretung unterschrieben. Sein Verhalten sei unter standesrechtlichen Gesichtspunkten als äusserst problematisch einzustufen. Die Beschwerdeführerin wies sodann daraufhin, dass die Fürsorgeunterstützung für die Monate Juli bis Oktober 2009 erst am 4. Januar 2010 überwiesen worden sei, wobei unter dem Punkt der „Integrationszulage/einkommensfreier Betrag“ jeweils Fr. 300.00 berücksichtigt worden seien. Für den November 2009 sei hingegen noch keine Zahlung erfolgt, weder in Form der Fürsorgeunterstützung noch der Nothilfe. Bezüglich des Überkreuzens mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 2., mitgeteilt am 7. Dezember 2009, sei anzumerken, dass die Beschwerde vor Eintreffen des Urteils verfasst und durch die Kanzlei tags darauf versandt worden sei. Das Urteil sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig gewesen und somit bestehe kein Rechtsmissbrauch. An den Anträgen, prozessualen Begehren und Ausführungen werde vollumfänglich festgehalten. 7. Dazu nahm die Gemeinde in der Duplik vom 1. März 2010 wie folgt Stellung. Die Beschwerdegegnerin vermische die beiden Kostenpositionen „Integrationszulage“ und „einkommensfreier Betrag“. Solange selbständige Erwerbstätigkeit bestehe, sei kein Anspruch auf Integrationszulage gegeben. Des Weiteren sei bezüglich der Behauptung, es sei keine Nothilfe für den Monat November 2009 erfolgt, richtig zu stellen, dass per 4. Dezember 2009 die Unterstützung an die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 18. November 2009, mit welcher der Beschwerdeführerin öffentliche Unterstützung für den Monat November in der Höhe von Fr. 1'917.05 nur unter der Bedingung der Geltendmachung eines Vorbezuges der AHV-Rente zugesprochen wurde. Nachdem der Streitwert in vorliegender Angelegenheit unter der Streitwertgrenze von Fr. 5'000.-- liegt und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind, fällt die Beurteilung dieses Streitfalles gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) in die Spruchkompetenz des Einzelrichters. 2. Die Gemeinde … hat die öffentliche Unterstützung für den Monat November wiederum unter der Bedingung verfügt, dass die Beschwerdeführerin einen AHV-Rentenvorbezug anstrebe. Die Zulässigkeit dieser Bedingung wurde bereits mit Urteil vom 2. Dezember 2009 verneint. Indem sich der Versand des Urteils mit der Beschwerdeeinreichung kreuzte, wurde die Frage erneut aufgeworfen. Unter den gegebenen Umständen hätte die Gemeinde … im Nachhinein von den Möglichkeiten Gebrauch machen können, die Verfügung im Sinne der Anträge der Beschwerdeführerin gemäss Art. 55 Abs. 1 VRG abzuändern oder die Beschwerde teilweise anzuerkennen. Da die Gemeinde … keine dieser Möglichkeiten nutzte, hat die Verfügung mit der unrechtmässigen Bedingung weiterhin Gültigkeit. Die Beschwerde ist infolgedessen begründet und diesbezüglich gutzuheissen. 3. Gemäss Art. 2 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz werden zur Berechnung des Lebensbedarfs die Kosten für die medizinische Grundversorgung einbezogen (lit. c). Versicherungen, die über die Krankenkassen-Grundversorgung hinausgehen, können angesichts der guten Grundversorgung im obligatorischen Bereich jedoch nur ausnahmsweise als situationsbedingte Leistungen angerechnet werden. Gemäss Art. 9 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz sind Prämien von Zusatzversicherungen in der Regel

nur bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Anspruch damit, dass es ihr bisher nicht möglich gewesen sei die Zusatzversicherung zu kündigen. Aufgrund ihrer tourismusabhängigen Tätigkeit musste sie mit Schwankungen in ihrem Einkommen auskommen und wurde deswegen bereits vorgängig durch die Gemeinde … unterstützt, wobei unklar ist, in welchem Mass und für wie lange. Ihr Argument, sie hätte die Zusatzversicherung bisher nicht kündigen können, ist demzufolge nicht überzeugend. Unter dem Gesichtspunkt, dass solche situationsbedingten Leistungen nur in Ausnahmefällen ausgerichtet werden, ist vorliegend durch die Beschwerdeführerin nicht dargelegt worden, inwiefern diesbezüglich eine Ausnahme bestehen sollte. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt abzuweisen. 4. Leistungen von unterstützten Personen werden grundsätzlich durch einen Einkommens-Freibetrag oder eine Integrationszulage honoriert. Als Leistungen gelten Erwerbsarbeit, gemeinnützige Tätigkeit, Nachbarschaftshilfe oder berufliche bzw. persönliche Qualifizierung (SKOS Richtlinien). Mit dem Einkommens-Freibetrag für Erwerbstätige wird primär Anreiz zur Erwerbsaufnahme oder zur Erhöhung des Pensums geschaffen. Eine Integrationszulage für Nichterwerbstätige erhält, wer sich besonders um die berufliche und/oder soziale Integration von sich selbst oder von anderen Menschen bemüht. Die Beschwerdeführerin ist selbständig erwerbend, d.h. sie hat entsprechend dem Umfang ihrer Erwerbstätigkeit Anspruch auf einen Einkommens-Freibetrag. Sie macht nun aber geltend, aufgrund mangelnden Einkommens diesen Freibetrag nicht nutzen zu können und daher Anspruch auf eine Integrationszulage zu haben. Eine solche wird indessen nur bei Erwerbslosigkeit und unter den in Art. 6 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz genannten Voraussetzungen gewährt: d.h. wenn an einem von der Gemeinde anerkannten Beschäftigungs-, Einsatz- oder Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogramm teilgenommen (lit. a) oder wenn nachweislich eine von der zuständigen Gemeinde zugewiesene oder anerkannte gemeinnützige Arbeit ausgeübt wurde (lit. b). Auch die minimale Integrationszulage setzt ausgewiesene Bereitschaft zu den genannten Integrationsleistungen voraus

und wird nicht an passive Hilfesuchende ausgerichtet (Art. 6 Abs. 2 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz). Die Beschwerdeführerin kann keine derartigen Bemühungen vorweisen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, bereits in der Unterstützung für die Monate Juli bis Oktober eine Integrationszulage erhalten zu haben, vermag nicht zu überzeugen. Die Abrechnung der Auszahlung weist deutlich nur einen Einkommens-Freibetrag und keine Integrationszulage aus. Die Voraussetzungen für eine minimale Integrationszulage sind vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gemeinde … für den November 2009 öffentliche Unterstützung gemäss Verfügung ohne Auflage mit einem Einkommens-Freibetrag aber ohne Integrationszulage in der Höhe von Fr. 1'917.05 zu leisten hat. Wie bereits im Vorverfahren erwähnt, sind auch allfällige berechtigte Unkosten zu berücksichtigen und bereits getätigte Auszahlungen anzurechnen. 6. a) Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu 1/5 zulasten der Beschwerdeführerin und zu 4/5 zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 73 VRG), welche überdies der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine entsprechend dem Verfahrensausgang angemessene Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 78 VRG). Gemäss Art. 2 der Honorarverordnung (HV) ist für die Parteientschädigung von der Honorarnote der anwaltlichen Vertretung auszugehen, sofern unter anderem der vereinbarte Stundenansatz üblich und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist. Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachte Stundenaufwand von 11.65 Stunden erscheint aufwandmässig als gerechtfertigt. Der lediglich im Beleitschreiben der Aufwandzusammenstellung geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 280.00 übersteigt hingegen den üblichen Stundenansatz von Fr. 210.00 bis Fr. 270.00 gemäss Art. 3 HV und entspricht nicht den Anforderungen nach Art. 4 Abs. 1 HV, eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Somit wird der Stundenansatz vorliegend auf den in Graubünden gemäss Honorarverordnung noch üblichen Stundenansatz von

Fr. 270.00 reduziert. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Spesen von Fr. 107.50 sowie des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes erscheint eine Parteientschädigung zu 4/5 in der Höhe von Fr. 2'602.40 (inkl. MwSt) als dem Verfahrensausgang angemessen. b) Die Beschwerdeführerin beantragt ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung. Dieser Anspruch beurteilt sich in erster Linie nach Art. 25 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine bedürftige Person in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren aber auch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, falls sie zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen eines solchen bedarf (vgl. BGE 125 I 161 E. 3b S. 163, 124 I 1 E. 2f, je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, erhebliche Tragweite der Sache für den Betroffenen, Schwierigkeiten der aufgeworfenen Fragen, mangelnde Rechtskenntnisse des Betroffenen) ist grundsätzlich ein strenger, aber fairer Massstab anzulegen. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin steht vorliegend ausser Frage. Trotz laufendem Verfahren und bereits erfolgter negativer Beurteilung der streitigen Bedingung durch das Verwaltungsgericht, hielt die Beschwerdegegnerin weiterhin an ihrer Verfügung fest. Unter Berücksichtigung dieses Verhaltens und aufgrund der Tragweite der aufgeworfenen Frage für die Beschwerdeführerin war eine anwaltliche Vertretung durchaus gerechtfertigt. Die Komplexität in diesem zweiten Verfahren übersteigt die einfache Eingabe einer Beschwerde, welche die Beschwerdeführerin im ersten Verfahren selbständig ausfertigte. Es kann diesbezüglich auch nicht auf den bereits erfolgten Entscheid (bezüglich der streitigen Bedingung) verwiesen werden, denn das Urteil war erst zum Zeitpunkt der Beschwerdestellung versandt worden und konnte der Beschwerdeführerin demnach keine Anhaltspunkte geben. Des Weiteren ist festzustellen, dass das Urteil die Beschwerdegegnerin hingegen – wie gesagt - auch nicht veranlasste, die (wiederum) verfügte unzulässige Bedingung in ihrer Verfügung zu widerrufen bzw. die Beschwerde in diesem Punkt anzuerkennen. Unter diesen

Umständen erscheint vorliegend die unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung notwendig und angemessen, weshalb die Kosten des Verfahrens und der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, soweit sie nicht durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind, durch die Staatskasse übernommen werden. c) Die Kosten zu 1/5 zulasten der Beschwerdeführerin werden demnach von der Staatskasse übernommen. Des Weiteren wird gemäss Art. 5 Abs. 1 der Honorarverordnung ein Honorar von Fr. 200.00 pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer für die unentgeltliche Vertretung ausgerichtet. Unter Berücksichtigung der Parteientschädigung zu 4/5 durch die Beschwerdegegnerin, sowie der geltend gemachten Spesen und des Mehrwertsteuersatzes erscheint die Ausrichtung von Fr. 487.50 (inkl. MwSt) durch die Staatskasse als angemessen. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde … zur Gewährung von Sozialhilfe für den Monat November 2009 zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.-zusammen Fr. 866.-gehen zu 4/5 zulasten der Gemeinde … sowie zu 1/5 zulasten von …, wobei diese unter Vorbehalt von Art. 77 VRG durch die Gerichtskasse übernommen werden. Die Gerichtskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Gemeinde … hat … eine Parteientschädigung von Fr. 2'602.40 (inkl. MwSt) zu bezahlen. 4. a) Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Verbeiständung gewährt und ein Rechtsbeistand in der Person von RA … bestellt. b) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Parteientschädigung zu 4/5 durch die Gemeinde … wird ein Honorar von Fr. 487.50 (inkl. MwSt) durch die Gerichtskasse ausgerichtet. c) Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin verbessern, so steht dem Kanton Graubünden gemäss Art. 77 Abs. 1 VRG ein Rückforderungsrecht zu.

U 2009 104 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.07.2010 U 2009 104 — Swissrulings