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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 10.02.2009 U 2008 97

10 février 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·896 mots·~4 min·5

Résumé

Beitrag aus dem Sport-Fonds | Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

Texte intégral

U 08 97 1. Kammer URTEIL vom 10. Februar 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Beitrag aus dem Sport-Fonds 1. Am 5. September 2008 stellte der Verein … bei der Regierung das Gesuch um Beiträge aus dem Sport-Fonds für die Anschaffung von legte den Beitrag im Sinne einer Beitragszusicherung auf … und … (Gesamtbetrag Fr. 19'148.50). Mit Entscheid vom 7. Oktober 2008 entsprach die Regierung dem Gesuch und maximal Fr. 7'700.-- fest. In Ziff. 3 des Dispositivs wurde dabei festgehalten, dass die Auszahlung des Beitrages sowie dessen Höhe aufgrund der Abrechnung und nach Massgabe der verfügbaren Sport-Fonds- Mittel endgültig festgelegt werde. Bei der Behandlung des Auszahlungsgesuches wurde festgestellt, dass die besagten Anschaffungen schon vor der Gesuchseingabe vom 5.9.2008 erfolgt waren. Der … hatte die Banden und Tore bereits im August 2008 in Auftrag gegeben und am 21. August 2008 auch bezahlt. Die Lieferung erfolgte dann auf Ende September 2008. Am 2. Dezember 2008 erliess die Regierung daraufhin einen neuen Entscheid, mit welchem die Beitragszusage aufgehoben und festgestellt wurde, dass an die Anschaffung der Banden und Tore keine Beiträge aus dem Sport-Fonds ausgerichtet würden. Gemäss Ziffer 3c der Wegleitung für Beiträge aus dem Sport-Fonds an Sportmaterial und Sportgeräte müssten die Beitragsgesuche vor der Anschaffung eingereicht werden. 2. Dagegen erhob der … am 19. Dezember 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Beitrag zu gewähren. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht darum gegangen, eine rückwirkende Subventionierung zu beantragen. Das Problem sei gewesen, dass der Lieferant eine vorgängige

Finanzierung verlangt habe. Wenn man nicht bezahlt hätte, wäre das Material nicht geliefert worden. Es könne doch nicht sein, dass wegen eines Formfehlers des Kassiers keine Beiträge geleistet würden und die Kinder und Jugendlichen deshalb einen höheren Mitgliederbeitrag leisten müssten. 3. Die Regierung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über den Sport-Fonds (BR 710.500) könnten Beiträge u.a. verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Bedingungen oder Auflagen nicht erfülle (lit. b). Einzelheiten betreffend Einreichung und Behandlung von Beitragsgesuchen sowie Kriterien für die Beitragsbemessung seien in den entsprechenden Wegleitungen geregelt. Nach Ziff. 3. c der einschlägigen Wegleitung müssten Beitragsgesuche vor der Anschaffung eingereicht werden. Es entspreche nun langjähriger Praxis der Regierung, dass bei Missachtung der Eingabefrist die Ausrichtung von Beiträgen verweigert werde. Dies möge im Einzelfall hart erscheinen. Aus Gründen der Rechtsgleichheit bestehe aber kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen. Die gelte auch für den vorliegenden Fall. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht des Kantons Graubünden (FFG) werden vom jährlichen Kantonsanteil am Reingewinn der interkantonalen Landeslotterie 22 bis 27 Prozent dem Sport-Fonds zugewiesen. Über die Verwendung der Mittel des Sport-Fonds entscheidet die Regierung. Die Regierung hat dazu die Verordnung über den Sport-Fonds erlassen. Gemäss Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung sind die Einzelheiten betreffend Einreichung und Behandlung von Beitragsgesuchen sowie Kriterien für die Beitragsbemessung in den entsprechenden Wegleitungen geregelt. In der entsprechenden Wegleitung betreffend Beiträge an Sportmaterialien und Sportgeräte heisst es in Ziff. 3 lit.

c, dass Beitragsgesuche vor der Anschaffung einzureichen seien und dass auf verspätet eingereichte Gesuche nicht eingetreten werde. Mit dieser Regelung wird an sich nur wiederholt, was das FFG für vom Kanton ausgerichtete Beiträge allgemein vorschreibt. So sieht Art. 34 Abs. 1 FFG unter dem Titel "Verwirkung" ausdrücklich vor, dass die Beitragsgewährung entfällt, wenn der Arbeits- oder Baubeginn oder die Bestellung vor der Beitragszusicherung oder vor der Bewilligung gemäss Absatz 2 und 3 erfolgen oder wenn wesentliche Änderungen mit oder ohne Kostenfolge während der Realisierung nicht vorgängig von der zuständigen Instanz genehmigt wurden. Diese Bestimmung enthält nicht nur eine blosse Ordnungs- oder Formvorschrift, sondern gemäss ihrer Marginalie hat ihre Nichteinhaltung die Verwirkung der Beitragsberechtigung zur Folge. Das bedeutet, dass die Berechtigung auf einen Beitrag als solche untergeht. Die Wegleitung und deren einzelne Bestimmungen sind zwar bloss als interne Richtlinien für die Behandlung von Beitragsgesuchen zu verstehen und nicht als eigentliche Rechtsnormen, an die auch das Gericht gebunden wäre. Die Rechtsfolge der Verwirkung einer Beitragsberechtigung ergibt sich indessen direkt und zwingend aus dem Gesetz selber und ist daher auch für das Gericht massgebend. Hinzu kommt, dass die Regierung in ständiger Praxis im Sinne der Ziff. 3 lit. c der Wegleitung auf verspätete Gesuche nicht eintritt, weshalb eine Missachtung dieses Grundsatzes auch zu Rechtsungleichheiten führen würde. Vorliegend ergibt sich aus den Akten und wird auch nicht bestritten, dass das Beitragsgesuch erst zu einem Zeitpunkt eingereicht worden war, als das Sportmaterial bereits längst bestellt worden und auch bezahlt war. Ob die Lieferung der … ebenfalls noch vorher erfolgte, lässt sich anhand der Akten nicht klar verifizieren, spielt indessen auch keine Rolle, da mit der rechtsverbindlichen Bestellung und der Bezahlung der Banden die Anschaffung eben bereits erfolgt war. Für die zwei … war die Anschaffung bereits im Mai 2008 erfolgt. Die Regierung ist demnach zu Recht auf ihre Beitragszusicherung zurückgekommen. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zulasten des Beschwerdeführers. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 140.-zusammen Fr. 740.-gehen zulasten des … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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