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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.02.2009 U 2008 96

17 février 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,343 mots·~7 min·5

Résumé

Ausnahmebewilligung zur Verwendung eines Motorfahrzeuges während der Jagd | Verfassungsrecht

Texte intégral

U 08 96 1. Kammer URTEIL vom 17. Februar 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ausnahmebewilligung zur Verwendung eines Motorfahrzeuges während der Jagd 1. Der 1934 geborene … geht seit 1960 auf die Niederjagd. Am 12. Juli 2008 stellte er beim Amt für Jagd und Fischerei das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für die Benützung eines Motorfahrzeuges für die Niederjagd. Er machte dabei geltend, dass er in … aufgewachsen sei und sein bevorzugtes Jagdgebiet auf … und … liege. Seit Jahren leide er an einer Hüftarthrose. Im Jahre 2003 habe er rechts ein künstliches Hüftgelenk einsetzen lassen. Die Operation sei aber nicht gut verlaufen und es habe Komplikationen gegeben. In diesem Sommer müsse er auch das linke Hüftgelenk durch ein künstliches ersetzen lassen. Er legte dem Gesuch eine Zeugnis von Dr. med. … vom 9.7.2008 bei, der bestätigte, dass … in Folge von Hüftproblemen in den nächsten Monaten stark gehbehindert sei. Später reichte er einen weiteren Arztbericht von Dr. med. … vom 15. September 2008 nach, wo es heisst, Herr … habe auf Grund eines Hüftleidens mehrfach operiert werden müssen und er leide zurzeit unter erheblichen Einschränkungen der Gehfähigkeit. Die Gehstrecke sei aktuell auf maximal einen Kilometer begrenzt. Aus diesem Grunde könne er medizinischfachärztlich eine für diese Jagdsaison befristete Ausnahmegenehmigung vollauf unterstützen. Mit Schreiben vom 15. Juli 2008 beantwortete das Amt für Jagd und Fischerei Graubünden das Gesuch abschlägig. Nach Art. 14a des kantonalen Jagdgesetzes (KJG) könne die Regierung für Jäger mit einer Behinderung Ausnahmeregelungen für den Zugang zum Jagdgebiet erlassen. In Art. 13 der Jagdverordnung (RJV) heisse es dazu, dass diese Ausnahmeregelungen nur in Fällen einer schweren direkten Gehbehinderung

bewilligt würden. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Auf Verlangen werde eine anfechtbare Verfügung erlassen, die in der Folge am 25. August 2008 erging. Am 16. September 2008 stellte … dem Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden (BVFD) eine fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Beschwerde zu, welche dieses an das Amt für Jagd und Fischerei zur Behandlung überwies. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 trat das Amt darauf nicht ein. Schliesslich erhob … erneut Beschwerde an das BVFD, mit welcher er wiederum die Erteilung der Ausnahmebewilligung beantragte. Mit Entscheid vom 25. November 2008 wies das Departement die Beschwerde ab. 2. Dagegen erhob … am 5. Dezember 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm die verlangte Ausnahmebewilligung zu erteilen. Bei ihrer Argumentation habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass es darum gehe, den Weg vom Ausgangspunkt zum Jagdgebiet zu verkürzen. Die Distanz zwischen … und seinem Jagdgebiet … betrage 3 km. Er sei also bei seiner Behinderung gar nicht in der Lage, sein Jagdgebiet zu Fuss zu erreichen. Er müsste jeweils im Umkreis jenes Ortes, wo er sein Fahrzeug abgestellt habe, der Jagd nachgehen. Das sei jagdlich nicht sinnvoll, zumal, wenn man die Reaktion der Öffentlichkeit berücksichtige. Er sei bereit, sich von einem Vertrauensarzt des Departementes untersuchen zu lassen. 3. Das BVFD beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung berief es sich vor allem auf die schon im angefochtenen Entscheid dargelegten Argumente. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Erteilung der Ausnahmebewilligung hat. Im Zusammenhang mit der Frage des schutzwürdigen Interesses steht das Erfordernis der Aktualität des Interesses. Nach herrschender Rechtsauffassung ist nämlich ein schutzwürdiges Interesse nur dann gegeben, wenn es sich um ein aktuelles Interesse handelt. Es wird somit vorausgesetzt, dass der mit der angefochtenen Verfügung bewirkte Nachteil durch die Gutheissung der Beschwerde beseitigt werden kann (vgl. z.B. BGE 118 Ia 53), d.h. dass der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Gericht noch bestehen muss (vgl. BGE 116 Ia 363). Ausnahmsweise verzichtet die Praxis auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses und entscheidet trotz dessen Wegfall in der Sache, wenn sich eine gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre. Allerdings wird eine Überprüfung nur vorgenommen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen auch in Zukunft unter gleichen oder ähnlichen Umständen ohne weiteres wieder stellen können und wenn an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht. In diesen Fällen genügt ausnahmsweise sogar ein virtuelles Anfechtungsinteresse (vgl. BGE 128 II 34; 118 Ia 493; 111 Ib 59). b) Vorliegend besteht offenkundig kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides, da die Jagdsaison 2008 längst abgelaufen ist. Dagegen besteht ein gewisses grundsätzliches Interesse an der Behandlung der aufgeworfenen Rechtsfragen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könnte zudem in der Jagdsaison 2009 immer noch gleich beeinträchtigt sein wie jetzt. Eine rechtzeitige Beurteilung dieser Fragen durch das Gericht könnte bei einer erneuten Verweigerung einer Ausnahmebewilligung kaum rechtzeitig erfolgen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. a) In Art. 14a KJG wird festgehalten, dass die Regierung für Jäger mit einer Behinderung Ausnahmeregelungen für den Zugang zum Jagdgebiet treffen kann. Davon hat die Regierung mit dem Erlass von Art. 13 der Jagdverordnung Gebrauch gemacht. Demzufolge können Jägern mit einer schweren direkten Gehbehinderung Ausnahmen für die Benutzung von Motorfahrzeugen bewilligt werden. Entsprechende Gesuche sind mit einem Arztzeugnis dem Amt für Jagd und Fischerei jeweils bis am 31. Juli des betreffenden Jahres einzureichen (Art. 13 Abs. 1 RJV). Das Amt hat sodann vor Jagdbeginn über die Gesuche zu befinden. Die Interkantonale Kommission für den Strassenverkehr (IKST) hat am 30. September 2005 Richtlinien hinsichtlich der Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen erlassen. Diese waren für den Erlass von Art. 13 RJV richtungweisend. Im Rahmen dieser Richtlinien werden unter anderem auch die beiden Begriffe „erhebliche direkte Gehbehinderung“ und „erhebliche indirekte Gehbehinderung“ definiert. Eine erhebliche Gehbehinderung liegt immer dann vor, wenn einer gehbehinderten Person dauernd oder vorübergehend während mindestens sechs Monaten eine Fortbewegung zu Fuss nur bis ca. 200 m oder mit Hilfe einer Begleitperson bzw. mit besonderen Hilfsmitteln möglich ist. Eine erhebliche direkte Gehbehinderung liegt vor, wenn die Ursache dafür im Bewegungsapparat der Beine liegt, während bei erheblichen indirekten Gehbehinderungen die Gründe dafür auch im Atemund Kreislaufsystem liegen können. Zwar sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 13 RJV recht restriktiv, wenn sie sich dabei auf schwere direkte Gehbehinderungen im Sinne der erwähnten Richtlinien beschränken. Die Regierung hat dabei aber ihm Rahmen des ihr zustehenden Rechtsetzungsspielraumes gehandelt, weshalb das Gericht keinen Anlass zum Eingreifen hat. Abgesehen davon würde es dem Beschwerdeführer nicht helfen, wenn die Grenze erst bei etwa 500 m angesetzt würde, kann er sich doch nach dem Arztzeugnis selbständig etwa 1 km fortbewegen. Die Vorinstanz hat demnach das Gesuch grundsätzlich zu Recht in Übereinstimmung mit der RJV abgelehnt.

b) Klarzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer offenbar davon ausgeht, dass für die Beurteilung der Voraussetzungen der Ausnahmebewilligung die konkrete Situation in seinem Jagdgebiet massgebend sei. Das trifft nicht zu, wird doch das Jagdpatent nicht für ein beschränktes Gebiet erteilt, sondern für den ganzen Kanton. Wenn der Beschwerdeführer also geltend macht, sein Jagdgebiet liege 3 km vom nächsten Dorf (…) entfernt und er brauche daher die Ausnahmebewilligung, um zu seinem Jagdgebiet zu gelangen, weil er gemäss ärztlichem Attest nur ca. 1 km laufen könne, so übersieht er, dass er keinen Anspruch auf das Jagen in einem bestimmten Gebiet hat, sondern dass er notfalls halt das Jagdgebiet wechseln muss und zwar so, dass er unmittelbar im Umkreis des Autoabstellplatzes jagen muss. Dass dies jagdlich nicht so interessant ist und dass die Siedlungsnähe allenfalls auch zusätzliche Nachteile hat, mag zutreffen, ist hier aber nicht relevant. Hinzu kommt, dass gemäss den Jagdbetriebsvorschriften zahlreiche Parkplätze im ganzen Kanton vom Parkverbot ausgenommen sind, sodass der Beschwerdeführer doch verschiedene Möglichkeiten hat, einen geeigneten Ausgangspunkt für seine Jagd zu wählen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-zusammen Fr. 958.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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