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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.05.2008 U 2008 48

15 mai 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,304 mots·~7 min·7

Résumé

Submission | Submissionen

Texte intégral

U 08 48 2. Kammer URTEIL vom 15. Mai 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. a) Mit Ausschreibung vom 07.02.2008 lud die … im offenen Submissionsverfahren zur Auftragsvergabe im Zusammenhang mit der „Lieferung einer Hubarbeitsbühne mit Lastwagen, Arbeitshöhe mindestens 18 Meter“ ein. Innert gesetzter Eingabefrist (14.03.2008) gingen total fünf Offerten von verschiedenen Anbietern ein, wovon zwei Angebote indes für ungültig erklärt und vom Wettbewerb ausgeschlossen wurden. Nach Bereinigung und Auswertung der als gültig erachteten Angebote ergab sich folgende Reihenfolge der Offerten samt Preissumme: - … AG CHF 309'000.00 (Erreichte Bewertungspunkte: 224.46) - … CHF 309'758.90 (Gesamtpunktzahl: 224.14) - … CHF 359'393.00 (Gesamtpunktzahl: 212.68) b) Einer der zwei für ungültig erklärten Offerten betraf die Firma …, die mit nachfolgender Begründung ausgeschlossen wurde: „Technische Anforderung nicht eingehalten: Zulässige Schräglage im Einsatz 5 Grad“. c) Mit Beschluss vom 17./23.04.2008 erteilte die Vergabeinstanz den Auftragszuschlag an die höchstbewertete … AG für CHF 309'000.-- mit der Begründung „wirtschaftlich günstigstes Angebot“. 2. Dagegen erhob die nicht berücksichtigte bzw. vom Wettbewerb ausgeschlossene … am 30.04.2008 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Vergabeentscheids an die

berücksichtigte Anbieterin und um Auftragszuschlag direkt an sie für CHF 304'192.--. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie bloss aus Versehen im Pflichtenheft die technische Anforderung „zulässige Schräglage im Einsatz 5 Grad“ nicht angekreuzt habe (weder Kästchen Ja noch Nein ausgefüllt). Aus ihrer Offerte sei aber an anderer Stelle hervorgegangen, dass auch jene Anforderung erfüllt werde (Beilage: Prospekt … für Höchstleistungen, Pos. H 012, Gerätebetrieb ohne Abstützung: „Aufstellgenauigkeit längs/quer bis 8°/5°“). Überdies sei die Vergabe auch deshalb nicht korrekt erfolgt, weil unter den Eignungskriterien ausdrücklich auch noch der Besitz einer Markenvertretung für das offerierte Produkt verlangt worden sei; der berücksichtigten Anbieterin habe es jedoch gerade an einer solchen Markenvertretung gefehlt, womit der Zuschlag eben auch von daher nicht an sie hätte erteilt dürfen. Es sei der Beschwerdeführerin unverständlich, wieso die Auftragsvergabe nicht an sie als günstigste Anbieterin erfolgt sei, zumal die von ihr offerierten Geräte bezüglich Leistungsdaten alle anderen Produkte übertroffen hätten. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz (Vergabeinstanz) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Vergabeentscheids an die berücksichtigte Anbieterin (für CHF 390'000.--). Wie die Beschwerdeführerin sogar noch selbst eingeräumt habe, sei „versehentlich“ kein Kreuz bei der fraglichen Position (Technische Anforderung; Hubarbeitsbühne; zulässige Schräglage im Einsatz 5°) angebracht worden, womit die Offerte klarerweise unvollständig ausgefüllt und gestützt auf die unmissverständliche Androhung der Rechtsfolgen unter Pos. 5.1 (im Pflichtenheft) zu Recht vom Wettbewerb ausgeschlossen worden sei. Der zudem erhobene Einwand betreffend unstatthafte Vergabe an die berücksichtigte Anbieterin wegen fehlender Markenvertretung sei ebenso unbegründet, da jenes Erfordernis entweder für das Fahrzeug oder für die Hubarbeitsbühne gelte. Entweder trete also der Fahrzeuglieferant als Generalunternehmer auf, oder aber der Lieferant der Hubarbeitsbühne nehme die Aufgabe des Generalunternehmers (GU) wahr und der Fahrzeuglieferant trete als Unterlieferant auf. Vorliegend sei dazu unbestritten, dass die berücksichtigte Anbieterin die offizielle

Markenvertreterin von Mercedes sei und demzufolge als Fahrzeuglieferantin sowie GU aufgetreten sei. 4. In ihrer Stellungnahme beantragte die berücksichtigte Anbieterin gleichermassen wie die Vorinstanz – sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Vergabeentscheids an sie. Ergänzend hielt sie fest, dass sie seit 2000 zu 100% eine Tochtergesellschaft der Daimler-Chrysler Schweiz AG gewesen sei und seit dem 1. August 2007 unter dem neuen Namen Mercedes-Benz Schweiz AG auftrete. Ihre Offerte habe korrekt das Fahrgestell mit Fahrerhaus der Marke Mercedes-Benz, Typ 1224 Atego 2, Euro 5, enthalten. Ausserdem bestehe seit Jahren eine Vertragspartnerschaft mit der … als Vertriebsunternehmung für die Schweiz. Zusammen mit jener Partnerin sei hier auch konkret der Aufbau der Marke Ruthmann-Steiger, Typ T 180 (bestehend aus 2fach- Teleskop-Hubarm mit Rüssel) offeriert worden. Der Vorwurf der fehlenden Markenvertretung sei damit eindeutig widerlegt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 22 lit. c des vorliegend unbestritten zur Anwendung gelangenden Submissionsgesetzes des Kantons Graubünden (SubG; BR 803.300) ist ein Angebot unter anderem dann von der Berücksichtigung auszuschliessen, wenn die Anbieterin ein Angebot einreicht, das den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht. Gemäss Rechtsprechung wird ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen in der Ausschreibung und den eingereichten Offerten gelegt, wollen besagte Bestimmungen doch sicherstellen, dass nur ein solches Angebot berücksichtigt werden kann, das vollständig und den Anforderungen genügend eingereicht wurde. Den Anbietern soll so gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer bevorteilt wird bzw. alle mit gleich langen Spiessen kämpfen, während für die Vergabebehörde andererseits damit eine klare, übersichtliche und zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage geschaffen wird. Allein durch die den Submissionsunterlagen

genau und vollständig entsprechenden Angebote wird nämlich der Vergabeinstanz ein aussagekräftiger Überblick über Materialpreise, Materialmengen, Qualität, Löhne, Arbeitszeiten usw. geboten und können die eingegangenen Angebote auf einen Nenner gebracht und rasch miteinander verglichen werden. Nur das Vorliegen deviskonformer Offerten ermöglicht es mit anderen Worten der entscheidenden Behörde, die einzelnen Angebote seriös und rechtsgleich zu prüfen (vgl. statt vieler: PVG 2005 Nr. 33, 2004 Nr. 27, 2001 Nr. 41, 1991 Nr. 9 und Nr. 10). 2. Die Beschwerdeführerin ist vorliegend der Ansicht, dass die Vorinstanz ihr Angebot zu Unrecht für ungültig erklärt habe. Dies trifft offensichtlich nicht zu. Wie dieselbe im Zuge des Schriftenwechsels vor Verwaltungsgericht selbst einräumte, versäumte sie es nachweislich, unter der Position „C. Technische Anforderung; Ziff. 6. Hubarbeitsbühne [Seite 7; zweitoberste Frage im Pflichtenheft: „Zulässige Schräglage im Einsatz 5 Grad“]) eine verbindliche Antwort (mittels Kreuz: Kästchen Ja oder Nein) abzugeben. Ihre Offerte war damit aber klarerweise unvollständig, was sowohl nach Art. 22 lit. c SubG als auch nach Ziff. 5.1 [Seite 3 im Pflichtenheft] unausweichlich zum Ausschluss jener Offerte vom Wettbewerb führen musste. Ob es sich dabei um ein „Versehen“ oder sonst eben Absicht seitens der Anbieterin gehandelt hat, spielt in diesem Zusammenhang keine fallrelevante Rolle, da die klare Rechtsfolge der Ungültigerklärung bzw. des Ausschlusses nur an die Tatsache der Unvollständigkeit der Offerte und nicht an die Motive oder Hintergründe für das Zustandekommen einer solchen Informationslücke anknüpft. Daran ändern auch die geltend gemachten Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin nichts, wonach die „fehlende Funktionsangabe“ anderweitig in ihrer Offerte hätte in Erfahrung gebracht werden können, wobei auf eine Pos. H 012 (Gerätebetrieb ohne Abstützung: Aufstellgenauigkeit längs/quer bis 8°/5°) in den Beilagen verwiesen wurde. Dieser Darstellung vermag sich das Gericht nicht anzuschliessen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die zitierte Bestimmung betreffend Aufstellgenauigkeit etwas mit der in der Ausschreibung ausdrücklich verlangten Funktions- und Einsatztüchtigkeit in Schräglagen (im täglichen Einsatz bis 5° Neigung möglich/gefordert) zu tun haben sollte. Mit jenem Hinweis konnte

insbesondere nicht der verlangte Nachweis erbracht werden, dass das von ihr offerierte Hubarbeitsgerät (betreffend Umsturzgefahr; Beweglichkeit; Belastbarkeit usw.) tatsächlich mit den korrekt offerierten Produkten der übrigen Anbieterinnen gleichzusetzen („qualitativ ebenbürtig“) gewesen wäre. Damit ergibt sich, dass die unvollständige Offerte der Beschwerdeführerin bereits nach Art. 22 lit. c SubG und Ziff. 5.1 (Pflichtenheft) zu Recht vom Wettbewerb ausgeschlossen wurde. Auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin – wie namentlich betreffend fehlender Markenvertretung der berücksichtigten Anbieterin – muss bei diesem Resultat aber nicht mehr eingegangen werden, da es der Beschwerdeführerin unter jenen Umständen (keine Chance mehr auf Auftragszuschlag) bereits an der erforderlichen Legitimation (fehlendes Rechtsschutzinteresse) zur Beschwerdeerhebung im betreffenden Verfahren gefehlt hätte. 3. a) Der angefochtene Vergabeentscheid der Vorinstanz erweist sich damit in jeder Beziehung als rechtens und haltbar, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin. Auf die Gewährung einer aussergerichtlichen Entschädigung gemäss Art. 78 VRG wird indes verzichtet, da sich vorliegend weder der Beschwerdegegner (Vorinstanz) noch allenfalls die Beschwerdegegnerin (berücksichtigte Anbieterin) anwaltlich vertreten bzw. vernehmen liess. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 181.-zusammen Fr. 3'181.-gehen zulasten der … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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