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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.05.2008 U 2008 29

15 mai 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,102 mots·~16 min·7

Résumé

Submission | Submissionen

Texte intégral

U 08 29 2. Kammer URTEIL vom 15. Mai 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Am 13. Dezember 2007 schrieb das Tiefbauamt Graubünden (TBA) die Lieferung für Beleuchtungskörper … im offenen Verfahren gemäss SubG im kantonalen Amtsblatt aus. Der Auftrag besteht aus der Lieferung von 157 Einfahrtsleuchten und 196 Durchfahrtsleuchten, durch welche die bestehenden Leuchten ersetzt werden sollen. Die Verkabelung, Montagepunkte und die Steuerung der vorhandenen Beleuchtung werden dabei übernommen. Als Eignungskriterien wurden in der Ausschreibung ausdrücklich u.a. die technische Leistungsfähigkeit sowie die Leuchtenabmessung aufgeführt. In der Folge reichten drei Firmen fristgerecht ihre Offerten für den betreffenden Auftrag ein. Die bereinigten Offerten zeigten folgendes Ergebnis: 1. … GmbH Fr. 200758.90 2. … Fr. 225250.95 (+12.2%) 3. … AG Fr. 284‘882.85 (+41.9%) In den Ausschreibungsunterlagen waren die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung (Preis: 50%; Zweckmässigkeit, Funktionalität, Bemusterung: 30%; Auftragsablauf, Termine: 10% sowie Qualität: 10%) aufgeführt. Die Bewertung der Angebote aufgrund der Zuschlagskriterien ergab folgendes Bild: 1. … GmbH 2.31 Punkte 2. … 1.46 Punkte 3. … AG 0.84 Punkte

Mit Beschluss vom 28. Februar 2008 erteilte das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement (BVFD) den Zuschlag der Firma … GmbH zum Preis von Fr. 200’785.90 (inkl. MWSt) mit der Begründung „wirtschaftlich günstigstes Angebot unter Berücksichtigung der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien“. Die Vergabe wurden allen Anbieterinnen mit Verfügung vom 10. März 2008 durch das kantonale Tiefbauamt mitgeteilt. 2. Dagegen liess die ... am 26. März 2008 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag um Aufhebung des Zuschlages, um Ungültigerklärung der Offerte der … GmbH und um Erteilung des Zuschlages an die Beschwerdeführerin. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die eingereichte Musterleuchte höher als gefordert sei (19 cm statt nur 17 cm). Zwar weise die offerierte Leucht einen flacheren Drehverschluss auf, womit die Höhenvorgaben eingehalten werden könnten, doch lasse sich dieser Verschluss nicht von Hand, d.h. nicht ohne Werkzeug öffnen. Sodann sei auch die Materialisierung nicht ausschreibungskonform (kein rostfreies und kunststofffreies System). Die Musterleuchte erfülle auch das in den Ausschreibungsunterlagen unter Ziff. 14 „Objektspezifische Anforderungen“ verlangte Kriterium einer kompletten betriebsbereiten Leuchte nicht und entspreche damit auch nicht den Ausschreibungsunterlagen. Daneben zählte sie weitere Abweichungen von den Ausschreibungsvorgaben (u.a. Pulverbeschichtung statt elektropoliertes Gehäuse; EPDM-Abdichtung statt Silikonabdichtung; Glasstärke) auf, welche zur Ungültigkeit der bevorzugten Offerte führen müssten. 3. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2008 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 4. a) Das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zutreffend sei, dass sich die Musterleuchte der … GmbH in verschiedenen Punkten von der zu offerierenden und auch offerierten Leuchte unterscheide. Ein Ausschluss vom Vergabeverfahren wäre jedoch ungerechtfertigt gewesen. Die Beschwerdeführerin verkenne den Sinn und Zweck einer Bemusterung im Beschaffungsprozess. Diese diene in

erster Linie dazu, die offerierten Produkte mittels eines Musters einer ersten Begutachtung zu unterziehen, um deren Tauglichkeit zu prüfen. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass aufgrund zahlreicher Anforderungen, Bedingungen und Vorgaben kaum je ein Anbieter beim Mustermodell bereits alle an das Endprodukt gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen vermöge. Bereits daher dürfe nicht jede Abweichung von den Ausschreibungsunterlagen zu einem Verfahrensausschluss führen. Andernfalls müssten regelmässig alle Offerenten ausgeschlossen werden. Vorliegend habe die Vergabebehörde nur jene Anforderungen als ausdrückliche Eignungs- und somit Ausschlusskriterien definiert, welche für die Auftragserfüllung von allerhöchster Bedeutung seien. Vorliegend hätten alle drei Bewerber das geforderte Eignungskriterium erfüllt und zudem weise kein Angebot schwerwiegende Mängel auf, so dass alle drei Offerten als gültig hätten qualifiziert werden können. Der angefochtene Zuschlag sei rechtens und lasse sich nicht beanstanden. b) Die … GmbH beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Letzteres deshalb, weil die Offerte des Beschwerdeführers selbst nicht ausschreibungskonform sei. Aus der Offerteingabe sei nämlich gar nicht ersichtlich, wie die Leuchten am Tunnelgewölbe befestigt werden sollten. Sodann sei der Schliessmechanismus der Abdeckung ausschreibungswidrig mit einer Federstahlkomponente bestückt. Für den Fall des Eintretens auf die Beschwerde bekräftigte sie im Wesentlichen die von der Vergabeinstanz vorgebrachten Darlegungen. 5. In einem zweiten Schriftenwechsel vertieften und ergänzten die Parteien die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte. Auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Auf die streitige Vergabe gelangen die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (lVöB), das kantonale Submissionsgesetz (SubG) sowie die hierzu erlassene Submissionsverordnung (SubV) zur Anwendung. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist unbestritten; sie ergibt sich ohne weiteres aus Art. 15 IVöB in Verbindung mit Art. 25 SubG. 2. a) Von der seitens der Beschwerdeführerin beantragten Einholung einer Expertise hinsichtlich der in Frage gestellten Lebensdauer der offerierten Leuchte kann angesichts des Verfahrensausganges abgesehen werden; dies umso mehr auch deshalb, weil daraus keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. b) Dem seitens der Beschwerdegegnerin gestellten Nichteintretensantrag zufolge behaupteter Ungültigkeit der Offerte der Beschwerdeführerin ist kein Erfolg beschieden [nachstehend 4. c) in fine]. 3. Hinsichtlich der Beschwerdegründe und damit der der Beschwerdeinstanz zustehenden Kognition enthält das kantonale Submissionsgesetz (SubG) im hier interessierenden Zusammenhang in Art. 27 eine eingehende Regelung, die sich wörtlich mit Art. 53 VGG deckt und zudem noch ausdrücklich festhält, dass Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden kann. Die Überprüfung beschränkt sich somit auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dagegen kann das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle jener der Vorinstanz setzen, sondern hat Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Angebotsbewertungen ist die Kognition - wie bei Examina - praktisch auf Willkür begrenzt. Den Vergabebehörden kommt insbesondere bei der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien ein weiter Ermessensspielraum zu (VGU U 06 09 mit

weiteren Hinweisen). Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der materiellen Beurteilung der Angebote einen haltbaren Entscheid getroffen hat. 4. a) Laut Art. 22 lit. c und d SubG ist ein Angebot u.a. dann von der Berücksichtigung auszuschliessen, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, welches den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht; ebenso, wenn der Anbieter die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt. b) Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen in der Ausschreibung und den eingereichten Offerten gelegt. Diese Praxis galt (und gilt) nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr unbesehen. Vielmehr wurde sie dahingehend präzisiert, dass - um sich nicht dem Vorwurf eines überspitzten Formalismus auszusetzen - seitens der Vergabebehörden in Bezug auf die Ungültigerklärung und den Ausschluss von Offerten namentlich dort eine gewisse Zurückhaltung geboten sei, wo die fehlenden Angaben ohne grossen Aufwand durch diese selbst ergänzt werden können oder die Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Angebotes nicht im Entferntesten von diesen Angaben abhängte (so bereits in VGE 697/98; bestätigt in VGU U 99 56, U 00 90, U 01 26). Diese Zurückhaltung drängt sich auch nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auf. Gerade mit Blick auf die Ziele des neuen öffentlichen Beschaffungsrechtes, nämlich die Förderung des wirksamen Wettbewerbes unter den Anbietern, die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieter und die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren sowie die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel, wäre es unverhältnismässig, Angebote wegen untergeordneter Mängel im soeben umschriebenen Sinn vom Wettbewerb auszuschliessen. Dadurch würde Anbietern mit an sich tauglichen Angeboten der Marktzugang verweigert, also die einschneidendste Sanktion des Beschaffungsrechtes ergriffen, was nicht nur eine ungeeignete, nicht notwendige und über die erwähnten Ziele hinausgehende Massnahme wäre, sondern diesen Zielen geradezu zuwiderliefe. Denn durch den Ausschluss an sich wirtschaftlich günstiger, aber mit kleineren Mängeln behafteter Angebote würde der

Wettbewerb verzerrt und wäre die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel nicht mehr gewährleistet. Dies würde darüber hinaus - wie erwähnt gegen die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismässigkeit und des Verbotes des überspitzten Formalismus verstossen. Die Frage, ob ein mit Mängeln behaftetes Angebot vom Wettbewerb auszuschliessen ist oder nicht, kann dabei nicht in generell - abstrakter Weise beantwortet werden, sondern ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles nach Massgabe der übergeordneten Grundsätze zu prüfen (vgl. VGU U 05 87, U 04 95; U 03 45; U 02 28; U 01 109). c) Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Offerte der bevorzugten Firma vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müsse, weil das eingereichte Lampenmuster in verschiedenen Punkten den objektspezifischen Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen nicht entspreche. Seinen Einwänden wäre dann Rechnung zu tragen, wenn aufgrund dieser Abweichungen wenigstens eines der Eignungskriterien verneint werden müsste. Hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Fragen stehen dabei die beiden, bereits in der Ausschreibung bekannt gegebenen Eignungskriterien „technische Leistungsfähigkeit“ und „Leuchtenabmessung“ im Vordergrund. Unbestritten ist, dass die eingereichten Musterleuchten Abweichungen im geklagten Sinne aufweisen; wobei dies auf die Musterleuchen sowohl der Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführerin zutrifft. Fest steht nun, dass die Vorinstanz unbesehen der offenkundigen Abweichungen bei den eingereichten Musterleuchten alle Angebote, also sowohl jenes der Beschwerdeführerin als auch jenes der Beschwerdegegnerin, beim Erlass des Vergabeentscheides ausdrücklich als gültig qualifiziert und damit das Vorliegen der Eignungskriterien bejaht hat. Sie ist also zum Schluss gelangt, dass die Angebote trotz der Abweichungen bei den eingereichten Musterleuchten den Anforderungen der Ausschreibung zu genügen vermögen, dass diese also nicht derart gravierend seien, dass sie einen Ausschluss des Angebotes nach sich ziehen müssten. Mit dieser Beurteilung lag die Vorinstanz zweifellos innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraumes und das Verwaltungsgericht hat keinen Grund, davon abzuweichen. Wie die

Vorinstanz zutreffend erkannt hat, dient ein Muster in erster Linie dem Zweck, die offerierten Produkte einer ersten Begutachtung zu unterziehen, deren Tauglichkeit und Eignung für den geplanten Einsatz zu prüfen und die daraus gewonnenen Ergebnisse zusammen mit den übrigen Offertvorgaben in die Bewertung einfliessen zu lassen. In diesem Sinne war denn auch in Ziff. 14 der objektspezifischen Anforderungen formuliert: „Die Musterleuchte soll aus einer betriebsbereiten Leuchte bestehen… Das Muster wird auch zur Beurteilung der Offerte herangezogen.“ Bereits damit wurde auf den eben umschriebenen, beispielhaften Zweck des Musters hingewiesen. Eine zwingende, bis ins kleinste Detail vorhandene Übereinstimmung der Musterleuchte mit dem offerierten Modell war gar nicht verlangt, was letztlich auch Sinn macht. Gerade in Vergabeverfahren wie dem vorliegenden bringen es die diversen, äusserst detaillierten Anforderungen und Bedingungen (im Material- sowie im elektrotechnischen Bereich) wie auch der kurzen zeitlichen Vorgaben mit sich, dass ein Anbieter kaum in der Lage ist, bereits beim Mustermodell alle an das Produkt gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen. Entscheidend ist, dass sich zusammen mit den Offertunterlagen (Pläne und weitere Beilagen) eindeutig ergibt, was konkret Inhalt des Angebotes ist und dass sich dieses (u.a. auch hinsichtlich im vorliegenden Verfahren im Zentrum stehenden Eignungskriterien „Leuchtenabmessung“ und „technische Leistungsfähigkeit“) mit den übrigen Angeboten hinsichtlich der Auftragserfüllung zuverlässig vergleichen lässt. Wenn nun die Vorinstanz die zusammen mit den Offertunterlagen eingereichten Lampenmuster trotz der offenkundigen Abweichungen in ihre Bewertung einbezogen und deren Eignung im Zuge der verlangten Gesamtbetrachtung bejaht hat, so war dies sachgerecht und richtig. Für einen Ausschluss der einen oder anderen Offerte vom weiteren Vergabeverfahren bestand angesichts der untergeordneten Abweichungen kein Anlass. Dies umso mehr, als ein Ausschluss im Lichte der submissionsrechtlichen Ziele und Grundsätze (wie z.B. Förderung eines wirksamen Wettbewerbes unter den Anbietern; Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren; wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel) betrachtet, völlig ungerechtfertigt gewesen und letztlich wohl als Verstoss gegen die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismässigkeit und des

Verbotes des überspitzten Formalismus zu qualifizieren wäre. Damit ist gesagt, dass weder dem seitens der Beschwerdeführerin gestellten Antrag nach Ausschluss der mit dem Zuschlag bedachten Anbieterin, noch dem seitens der Beschwerdegegnerin gestellten Nichteintretensantrag Erfolg beschieden sein kann. Die Beschwerde erweist sich bereits daher als unbegründet. 5. a) Hinsichtlich der einzelnen, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände rechtfertigen sich lediglich noch einige wenige Bemerkungen. Wie sich dem Modell und den Ausführungen in Beilage 3 zum Angebot entnehmen lässt, trifft es nicht zu, dass die dem berücksichtigten Angebot zugrunde gelegte Leuchte die zulässige Gesamthöhe von 170 mm überschreitet. Vielmehr hat der Anbieter darin textlich und mittels Konstruktionszeichnungen nachvollziehbar aufgezeigt, wie die zulässige Leuchtenhöhe eingehalten werden kann. Die Vorinstanz hat dies denn auch in ihrer Leuchtenbewertung erkannt, geprüft und bewertet. b) Ebenso wenig ist von Belang, dass sich die Leuchte nur mit einem Werkzeug (Imbusschlüssel) öffnen lässt. In den Ausschreibungsunterlagen (Ziff. 10.1) war lediglich verlangt, dass sich die Leuchte mit Arbeitshandschuhen aus Leder öffnen lassen müsse, was bei der offerierten Leuchte offenkundig der Fall ist. Hingegen war in den Unterlagen keine Rede davon, dass sich die Leuchten ohne Inanspruchnahme eines Werkzeuges öffnen lassen müssten. Den möglichen „Nachteilen“ durch das Bedienen eines Werkzeuges hat die Vorinstanz im Übrigen bei der Bewertung des berücksichtigten Angebot (1,5 von 3 möglichen Punkten) angemessen Rechnung getragen. c) Ohne Belang ist im Lichte des oben 4. Dargelegten der Einwand, die seitens der Beschwerdegegnerin eingereichte Musterleuchte erfülle das in Ziff. 14 verlangte Kriterium „komplette, betriebsbereite Leuchte inkl. Kabelverschraubungen und Montagewinkel (max. 20 cm), so wie es im Tunnel montiert wird“ nicht. Abgesehen davon, dass die Leuchte „betriebsbereit“ im verlangten Sinne ist, hat die bevorzugte Firma in den von ihr eingereichten Konstruktionsplänen und Detailzeichnungen und den entsprechenden

textlichen Erläuterungen auch nachvollziehbar aufgezeigt, dass sie den montagemässigen Vorgaben ohne weiteres nachkommen kann. d) Unbehelflich ist sodann der Einwand, dass die zwischen „Hakenvorrichtung“ und Gehäuse sowie beim Befestigungssystem vorgesehenen Schrauben, ebenso wie der Imbusschlüssel-Verschluss sowie beim EPDM-Kabel die vorgegebene Werkstoffqualität (rostfreier Edelstahl V4A, Werkstoff Nr. 1.4571 oder 1.4529) nicht erfüllen würden. Die Beschwerdeführerin scheint übersehen zu haben, dass gemäss den Ausschreibungsunterlagen lediglich die konstruktiven Komponenten mit Kontakt zur Tunnelatmosphäre diese Bedingungen erfüllen müssen. Dass es nicht entscheidend sein kann, wenn bei der Musterleuchte die entsprechenden Vorgaben (noch) nicht eingehalten sind, wurde bereits mehrfach erwähnt. Es versteht sich aber von selbst, dass der Anbieter im Zuge der Ausführung des an ihn vergebenen Auftrages die geforderten Materialien einsetzt. e) Letzteres gilt auch für den Einwand, dass das abgegebene Muster nicht ein elektropoliertes, sondern ein pulverbeschichtetes Gehäuse aufweise. Die Beschwerdegegnerin hat im Übrigen auch im vorliegenden Verfahren bestätigt, dass das Gehäuse entsprechend den Vorgaben in der Ausschreibung geliefert werde; was sich - wie erwähnt - von selbst versteht. f) Der Einwand, das berücksichtigte Angebot sehe eine Leuchte vor, welche in ausschreibungswidriger Weise nur eine EPDM-Abdichtung mit verstärktem, nicht rostfreiem Stahldrahtgitter aufweise, welche nicht mit einer Abdichtung auf Silikonbasis vergleichbar sei, ist nicht entscheidrelevant. Dies bereits deshalb, weil bezüglich Materialwahl lediglich die Gleichwertigkeit hinsichtlich der zu gewärtigenden Einwirkungen und Beeinträchtigungen verlangt war (Ziff. 4 „Objektspezifische Anforderungen“). Die Vorinstanz hat mit nachvollziehbarer Begründung die Gleichwertigkeit des vorgesehenen Materials für den vorgesehenen Zweck (dauerelastische Profildichtungen, welche formschlüssig am Gehäuse halten) bejaht.

g) Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch geltend macht, dass aufgrund der Verwendung mit nicht verstärkten Stahlgitter die Vorgabe, dass sämtliche konstruktiven Komponenten mit Kontakt zur Tunnelatmosphäre in Edelstahl auszuführen seien, nicht eingehalten werden könne, erweist sich sein Einwand als unbehelflich. Abgesehen davon, dass es sich dabei um keine konstruktive Komponente handelt, ist die von der Beschwerdegegnerin offerierte Profildichtung mit einer integrierten „metallischen Klammer“ ausgestattet, welche wiederum vollständig vom Kunststoff der Profildichtung umschlossen wird. Diese „metallische Klammer“ gewährleistet die formschlüssige Befestigung an der dafür vorgesehenen Gehäuselippe, hat keinerlei Berührungspunkte zur Tunnelatmosphäre und muss auch daher nicht zwingend in Edelstahl ausgeführt sein. h) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch insoweit, als er die Vorgabe, wonach darauf zu achten sei, dass sich der Deckel des Gehäuses bei leicht aus der Mitte versetzter Montage der Leuchten gegen die Tunnelmitte hin öffne, als verletzt erachtet. Die von der bevorzugten Firma offerierte Leuchte lässt sich in der Längsachse des Tunnels öffnen, wohingegen jene der Beschwerdeführerin quer zur Fahrtrichtung angebracht werden sollen. Seitens der Vergabeinstanz wurde im vorliegenden Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass das Definieren der Öffnungsrichtung nur bei quer zur Fahrtrichtung öffnenden Leuchten wichtig ist, wohingegen solches bei längs zur Fahrtrichtung zu öffnenden Leuchten unnötig ist. Entscheidend ist, dass im Zuge der Wartung der Leuchten lediglich eine Fahrspur gesperrt werden muss und dass durch das Öffnen des Leuchtendeckels nicht der ganze Arbeitsbereich versperrt wird. Was bei längs zur Fahrtrichtung öffnenden Leuchten und entsprechendem Versatz aus der Mitte immer gewährleistet ist. Steht zudem fest, dass für die Erfüllung des ausgeschriebenen Auftrag beide Öffnungsarten (längs und quer zur Fahrtrichtung) gleichermassen eignen, erhellt, dass sich der angefochtene Zuschlagsentscheid auch aus dieser Sicht betrachtet nicht beanstanden lässt. i) Unbegründet ist die Beschwerde auch hinsichtlich der offerierten Glasstärke (Ziff. 10.4 der Ausschreibungsunterlagen: 5 - 6 mm). Wie sich den Unterlagen

ohne weiteres entnehmen lässt, sieht das berücksichtigte Angebot - wie vorgegeben - eine Glasstärke von 6 mm vor. Selbst eine Glasstärke von mehr als 6 mm würde im Übrigen angesichts der damit einhergehenden höheren Stabilität keinen Ausschluss vom Verfahren rechtfertigen. j) Aktenwidrig ist der Einwand auch hinsichtlich der Behauptung, dass das bei der Musterleuchte und gemäss Submissionseingabe beim Offertprodukt eingesetzte Zündgerät über keine Abschaltautomatik und keine Resetfunktion verfüge. k) Soweit die Beschwerdeführerin noch einwendet, die offerierten Leuchten würden die Vorgabe, wonach sie sowohl für 100%-Leistung als auch für reduzierte Leistungsstufen mit internen Kondensatoren für die Kompensation ausgerüstet sein müssten, gar nicht erfüllen können, kann er daraus nichts zu Gunsten seiner Begehren ableiten. Abgesehen davon, dass in Ziff. 11 (Einfahrtsleuchten) und Ziff. 12 (Durchfahrtsleuchten) der objektspezifischen Anforderungen die in die Leuchten einzubauenden Kondensatoren unmissverständlich vorgegeben sind und seitens der Beschwerdegegnerin auch ihrem Angebot zugrunde gelegt wurden, sind die Komponenten derart ausgestaltet, dass die Lampen beim Schalten der Reduktion nicht erlöschen und die vom Lampenlieferanten angegebene Betriebsdauer durch die Umschaltung auch nicht reduziert wird. Zutreffend ist lediglich, dass die Kompensation bei reduzierter Stufe je nach Lampenleistung die vorgegebene cos phi von 0.9 nicht erreicht (gemäss der Herstellerin beträgt der Wert zwischen 0.78 und 0.91). Die Vorinstanz hat diesen Mangel als untergeordnet qualifiziert, weil es sich bei der verwendeten Kompensation um die schweizweit meistverwendete handle, die technisch ausgereift und in der Praxis erprobt sei. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Einschätzung und die daraus resultierende Bejahung der Eignung der offerierten Kompensation als unhaltbar erscheinen liesse. l) Auch die übrigen Einwendung sind nicht geeignet, den angefochtenen Vergabeentscheid in Frage zu stellen. Die Beschwerde erweist sich als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen.

6. a) Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. b) Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin hat daher die private Gegenpartei aussergerichtlich zu entschädigen. Die mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Parteientschädigung von Fr. 6'471.-- erscheint ausgewiesen. c) Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 2'852.-gehen zulasten der … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die … entschädigt die anwaltlich vertretene … GmbH aussergerichtlich mit Fr. 6'471.-- (inkl. MWST).

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