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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.04.2008 U 2008 2

1 avril 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,626 mots·~8 min·5

Résumé

Wasserversorgung | Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

Texte intégral

U 08 2 1. Kammer URTEIL vom 1. April 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Wasserversorgung 1. …, …, … und … sind Eigentümer von Liegenschaften im Gebiet … in ... Diese Liegenschaften sind nicht an die Wasserversorgung der Gemeinde angeschlossen, sondern beziehen ihr Wasser aus einem gemeinsam betriebenen privaten Wasserreservoir. In den letzten Jahren kam es dort verschiedentlich zu Wasserknappheit, sodass das Reservoir auf Verlangen der Grundeigentümer durch Wasser aus der Gemeindewasserversorgung aufgefüllt werden musste. 2. Im Jahr 2006 wies die Gemeinde die Anlieger in verschiedenen Schreiben darauf hin, dass die Auffüllung des Reservoirs nur eine Notlösung sein könne und setzte im Schreiben vom 6. Dezember 2006 eine Frist bis 1. Mai 2007, die Liegenschaften entweder an die gemeindliche Wasserversorgung anzuschliessen oder eine andere Lösung der Wasserproblematik zu finden; nach diesem Datum würden jedenfalls keine Bezüge mehr ab Gemeindewasserversorgung gewährt. Daraufhin baten die Betroffenen mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 darum, im Winter 2006/2007 letztmals Wasser ab dem gemeindeeigenen Hydranten beziehen zu dürfen und stellten in Aussicht, dass Andreas Keller aufgrund einer internen Vereinbarung vom 29./30. Dezember 2006 sein Ökonomiegebäude im ersten Semester 2007 an die gemeindeeigene Wasserversorgung anschliessen lassen würde. 3. Nach vorgängiger schriftlicher Anhörung der betroffenen Liegenschaftseigentümer erliess die Gemeinde am 18. Dezember 2007 eine Verfügung folgenden Inhalts:

„1. Die Grundeigentümer dauerhaft bewohnter Liegenschaften sowie dauerhaft genutzter Tierställe im Gebiet … werden verpflichtet, für eine andauernd genügende Frischwasserversorgung ihrer Liegenschaften zu sorgen. 2. Sobald die Gemeinde aufgrund eines entsprechenden Gesuchs ein weiteres Mal Wasser in das private Reservoir … liefert, gilt der Anschluss an die Gemeindewasserversorgung für sämtliche in jenem Zeitpunkt aus diesem privaten Reservoir gespeisten Liegenschaften unwiderruflich und definitiv als vollzogen. Für all diese Liegenschaften ist mithin in diesem Zeitpunkt die ordentliche Anschlussgebühr gemäss Wasserversorgungsreglement geschuldet, deren Höhe dannzumal im Rahmen eines nachträglichen Anschlussbewilligungsverfahrens konkretisiert wird. 3. Für jeden Wasseranschluss an das private Reservoir … nach dem in ZIff. 2 erwähnten Zeitpunkt ist eine Anschlussbewilligung der Gemeinde erforderlich. 4. … 5. …“ Zur Begründung wurde angeführt, die Liegenschaften genügten betreffend Frischwasserversorgung heute weder den bauplanungsrechtlichen Erschliessungserfordernissen noch den gesundheitspolizeilichen Minimalvorgaben. Dennoch könnten aus Gründen der Verhältnismässigkeit auch zukünftig Gesuche auf Wasserlieferung in Notzeiten nicht abgelehnt werden. Der regelmässige Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserversorgung sei unabhängig vom Stellen eines formellen Anschlussgesuchs als Anschluss an diese Wasserversorgung zu qualifizieren, weshalb ein Anschlussbewilligungsverfahren im Nachhinein von Amts wegen durchzuführen und die entsprechenden Anschlussgebühren zu veranlagen seien. 4. Hiergegen wandten sich die Liegenschaftseigentümer mit einer als „Beschwerde und Einspruch gegen Verfügung“ betitelten Eingabe vom „10. Januar 2008“ (Poststempel: 9. Januar 2008). Der Wassermangel sei durch die Nutzung des Tierstalles Keller für Viehzucht entstanden; mittlerweile habe sich dieser an die gemeindeeigene Wasserversorgung anschliessen lassen, weshalb das Reservoir nunmehr vollständig gefüllt sei. Das Wasser

entspreche im Übrigen den hygienischen Erfordernissen, wie Untersuchungen des Amts für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit sowie des Stadtlabors Bern ergeben hätten. Sollte es tatsächlich erneut zu einer Wasserknappheit kommen, sei man offen für eine neue Lösung. Beispielsweise könnte eine einzelne Liegenschaft, nicht aber sämtliche Liegenschaften angeschlossen werden; letzteres zu verlangen, sei unverhältnismässig. 5. In ihrer Vernehmlassung stellte die Beschwerdegegnerin zunächst in Abrede, dass die Eingabe den formellen Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift genüge, da Rechtsbegehren und Sachverhaltsdarstellung fehlten. Es lasse sich aus dem Schreiben nicht ersehen, welche Punkte der Verfügung angefochten würden. In materieller Hinsicht wurde im Wesentlichen auf die bereits in der Verfügung vorgebrachten Argumente verwiesen. Die Verfügung sei im Übrigen verhältnismässig, da es die Beschwerdeführer in der Hand hätten, ob die Bedingung (Gesuch um erneute Wasserlieferung durch die Gemeinde) herbeigeführt werde oder nicht. 6. Aus der Replik der Beschwerdeführer ergaben sich keine wesentlichen neuen Aspekte. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. In formeller Hinsicht ist zunächst umstritten, ob die Beschwerde den in Art. 38 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) statuierten Mindestvoraussetzungen genügt. Gemäss dessen Absatz 1 sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Die Beschwerdegegnerin rügt, die Eingabe der Beschwerdeführer enthalte weder

eine Sachverhaltsdarstellung noch klare Rechtsbegehren, weshalb auf sie nicht einzutreten sei. Dem kann das Gericht nicht folgen. Vorliegend handelt es sich um eine Laienbeschwerde, an die keine allzu hohen formellen Anforderungen gestellt werden dürfen, da dies dem Verbot des überspitzten Formalismus zuwiderliefe. Der Sachverhalt lässt sich klar und vollständig aus der beigelegten angefochtenen Verfügung entnehmen, auf deren einzelne Punkte in der Eingabe auch explizit Bezug genommen wird. Hieraus ergibt sich auch zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführer nicht damit einverstanden sind, dass bei einem weiteren Wasserbezug aus dem Gemeindenetz automatisch der Anschluss aller Liegenschaften an das Gemeindenetz vollzogen wird; sie wenden sich mithin gegen Ziffer 2 der Verfügung. Die Eingabe genügt somit den formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift; auf sie ist einzutreten. 2. a) Bezüglich der Notwendigkeit einer ausreichenden dauernden Frischwasserversorgung von dauernd bewohnten Liegenschaften und dauernd genutzten Ställen in planungsrechtlicher und gesundheitspolizeilicher Hinsicht kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden; die Beschwerdeführer stellen diese Notwendigkeit denn auch nicht in Frage. Umstritten ist jedoch die Rechtmässigkeit der Verfügung betreffend die Bestimmung, dass bei nochmaligem Wasserbezug aus der Gemeindewasserversorgung eine Anschlussfiktion bezüglich aller betroffenen Liegenschaften mit allen - auch finanziellen - Folgen eintreten soll. b) Voraussetzung für den Erlass einer Verfügung, die in die Rechte von Bürgern eingreift, sind eine gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse sowie die Beachtung des Gebots der Verhältnismässigkeit. Gesetzliche Grundlage im vorliegenden Fall ist Art. 94 Abs. 1 des Kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG; BR 801.100): Demnach sind materiell (bau)rechtswidrige Zustände auf Anordnung der zuständigen Behörde zu beseitigen. Zuständig ist gemäss Art. 94 Abs. 2 KRG die kommunale Baubehörde, welche vorliegend auch verfügt hat. Die unzureichende Frischwasserversorgung dauernd bewohnter bzw. genutzter Bauten ist - wie zutreffend von der Gemeinde dargelegt - gemäss

Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) und Art. 79 Abs. 1 KRG materiell baurechtswidrig. Was die unbestritten gute Trinkwasserqualität anbelangt, ist diese unabdingbare Voraussetzung dafür, das Reservoir überhaupt nutzen zu dürfen; jedoch ist nicht nur ausreichende Qualität, sondern eben auch ausreichende Quantität des zur Verfügung stehenden Wassers zu fordern. Sollten die Beschwerdeführer in Zukunft noch einmal um Wasserbezug nachsuchen, erbrächten sie den Tatbeweis, dass die Wasserversorgung in Eigenregie den Anforderungen nicht genügt, mithin ein baurechtswidriger Zustand besteht. c) Dass öffentliche Interessen raumplanerischer und gesundheitspolizeilicher Natur an dieser Massnahme bestehen, steht ausser Frage und wird auch nicht bestritten. Auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots ist nicht einzusehen, warum die Beschwerdeführer bezüglich der Anschlusspflicht besser behandelt werden sollten als andere Liegenschaftseigentümer. So ist es ohne weiteres zulässig, jeden, der die Gemeindewasserversorgung benötigt, auch mit entsprechenden Anschlussund Benutzungsgebühren zu belegen. Ein eher symbolischer Betrag von Fr. 20.-- für den Bezug - wie in der Vergangenheit verlangt - vermag diesem Gebot jedenfalls für die Zukunft keinesfalls zu genügen, stehen dem doch Anschlussgebühren von mehreren Tausend und jährliche Benutzungsgebühren von über 100 Franken gegenüber. d) Die angefochtene Verfügung müsste zudem dem Gebot der Verhältnismässigkeit genügen. Die in der Verfügung genannten Vorgaben sind ohne Zweifel geeignet, für eine ausreichende Wasserversorgung der Liegenschaften zu sorgen; sie sind auch erforderlich, da ein noch milderes Mittel, als im Falle einer ausgewiesenen erneuten Wasserknappheit einen Anschluss zu verfügen, nicht ersichtlich ist. Zudem wird es in die Hand der Beschwerdeführer gelegt, ob es zu dem Anschluss kommt. Denkbar wäre beispielsweise - wie von ihnen selbst vorgeschlagen (Replik Ziffer 4) - dass einzelne weitere Liegenschaften freiwillig an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen werden, bevor es erneut zu einer Wasserknappheit kommt. Zu einem „Zwangsanschluss“ käme es nur dann,

wenn sich die Liegenschaftsbesitzer nicht einigen könnten. Denkbar wäre weiter, dass nach Anschluss des für die Viehzucht genutzten Stalles die Kapazität des Reservoirs nunmehr tatsächlich ausreicht; in diesem Fall würde die Verfügung keinerlei Wirkung entfalten. Nur falls es den Beschwerdeführern nicht gelingen sollte, eine ganzjährige Wasserversorgung in Eigenregie sicherzustellen und sie nochmals um Lieferung von Wasser aus der gemeindlichen Versorgung nachsuchen müssten, griffe die Anschlussfiktion. Da zudem bei einem gemeinsam betriebenen Wasserreservoir kaum feststellbar ist, wer für eine allfällige Wasserknappheit verantwortlich ist, ist es auch angemessen, für den Fall eines erneuten Wasserbezugs ab Gemeindeversorgung alle Anlieger anzuschliessen. Die Pflicht zur ausreichenden Wasserversorgung trifft sie alle gleichmässig. Insgesamt ist die Verfügung daher als verhältnismässig zu qualifizieren. e) Soweit gerügt wird, die „Kollektivverfügung“ sei rechtswidrig, da Grundeigentümer nur durch Einzelverfügungen zum Anschluss verpflichtet werden könnten, ist zunächst zu bemerken, dass die Mitteilung der angefochtenen Verfügung an jeden einzelnen Beschwerdeführer individuell, mithin als Einzelverfügung, erfolgte. Zudem würde ein nochmaliges Gesuch auf Auffüllung des Reservoirs bedeuten, dass die Grundeigentümer gemeinsam und damit auch jeder Einzelne das Problem nicht aus eigener Kraft zu lösen vermochten. Dies steht - wie bereits aufgezeigt - keineswegs dem Verlangen der Beschwerdeführer entgegen, selbst zu entscheiden, welche Liegenschaft an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen werden soll. Da - wie oben gezeigt (E. 2.d) - die Verfügung des Anschlusses einzelner Liegenschaften mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar wäre, ist keine andere und vor allem mildere Lösung ersichtlich, als im Bedarfsfall ein „faktisches Anschlussgesuch“ jedes Einzelnen zu fingieren, welches jeweils auch ein individuelles Anschlussbewilligungsverfahren zur Folge hätte. f) Die materiellen Einwände erweisen sich damit gesamthaft als unbegründet, weshalb die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich zu schützen und die Beschwerde abzuweisen ist.

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten gemäss Art. 72 Abs. 2 VRG solidarisch je zu einem Viertel den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Der anwaltlich vertretenen Gemeinde, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 269.-zusammen Fr. 1'269.-gehen solidarisch zulasten von …, …, … und … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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