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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.07.2009 U 2008 18

14 juillet 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,635 mots·~13 min·6

Résumé

Forderung aus Arbeitsrecht | Personalrecht

Texte intégral

U 08 18 1. Kammer URTEIL vom 14. Juli 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Forderung aus Arbeitsrecht 1. … war vom 1. April 1993 bis zum 30. September 2007 als 2. Leitender Arzt der Anästhesieabteilung im Regionalspital … tätig. 1. Leitender Arzt war Dr. …, der auf 1.1.2001 zum Chefarzt befördert worden war. Dr. … wurde auf den 1.11.2006 freigestellt und frühpensioniert, später wurde er dann doch bis Ende Juni 2007 (ordentliche Pensionierung) weiterbeschäftigt. Im ersten Dienstvertrag vom 5. Februar 1993 war eine jährliche pauschale Abgeltung für die Behandlung von Patienten der allgemeinen Abteilung sowie der Führungs- und besonderen Aufgaben von Fr. 113'055.-- vereinbart worden. Daneben besass der Kläger Anspruch auf 40% aus dem Honorarpool Anästhesie, welcher durch die Einspeisung von Teilen des OP-Honorars von stationären Privatpatienten der ersten und zweiten Klasse geäufnet wurde. Zudem hatte er Anspruch auf Einnahmen aus privatärztlicher Tätigkeit. Bis zum Jahre 1996 blieb diese Honorarregelung unverändert. Das Grundgehalt wurde jedoch im Oktober 1993 auf Fr. 123'090.-- erhöht. Am 31. Januar 1996 wurde zwischen dem Regionalspital … und Dr. … ein neuer Anstellungsvertrag abgeschlossen. Parallel dazu erfolgte der Abschluss einer „Vereinbarung zum Anstellungsvertrag“ mit folgendem Inhalt: „1) Dem 2. Leitenden Arzt wird ein Jahreseinkommen von total Fr. 247‘000.-- zuzüglich der vom Kanton jeweils beschlossenen Teuerungszulage garantiert. 2) Das Jahreseinkommen berechnet sich aus dem vom Kanton genehmigten Fixum (gemäss Anstellungsvertrag Fr. 13‘300.--) sowie den Honorareinnahmen auf der Grundlage der regierungsrätlichen Verordnung über die Anstellungsbedingungen für Chef- und Leitende Aerzte im Kanton Graubünden (6. September 1994).

3) Beim garantierten Jahreseinkommen handelt es sich um einen Bruttobetrag, von dem die gesetzlichen Sozialbeiträge in Abzug gebracht werden. 4) Wird das garantierte Jahreseinkommen nicht erreicht, so wird die Differenz zu Lasten des weiteren Betriebsergebnisses ausgeglichen. 5) Übersteigen die Honorareinnahmen das garantierte Jahreseinkommen, so wird der diesen Betrag übersteigende Teil auf einem Rückstellungskonto verbucht und dient einem zukünftigen allfälligen Differenzausgleich. 6) Dr. … wird mit der monatlichen Lohnzahlung, im Sinne einer Honorarteilabrechnung, die Differenz vom genehmigten Fixum zum monatlichen Anteil des garantierten Jahreseinkommens ausbezahlt. Die Schlussabrechnung zur Kenntnisnahme des Anästhesiearztes und des Vorstandes erfolgt jeweils mit der Honorarabrechnung des 4. Quartals.“ Im Juni 2000 wurden ein neuer Anstellungsvertrag und eine neue, inhaltlich aber identische Vereinbarung zum Anstellungsvertrag abgeschlossen, wobei das garantierte Honorar auf Fr. 251'958.40 erhöht wurde. Am 23. März 2007 erkundigten sich Dr. … und Dr. … beim Spitaldirektor …, wie es mit der Auszahlung des Saldos auf dem Rückstellungskonto aussehe. In seiner Antwort vom 25. April 2007 führte … aus, der Saldo auf dem Rückstellungskonto betrage per 31.12.2006 minus Fr. 111'160.06, weshalb sich die Frage der Auszahlung eines Überschusses gar nicht stelle. 2. Am 22. Februar 2008 erhob Dr. … Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei das Regionalspital … zu verpflichten, ihm Fr. 66'395.25 (Guthaben auf dem Rückstellungskonto von 1996 bis 31.12.2006) nebst Zins zu 5% seit 11.10.2007 zu bezahlen. Im weiteren sei das Regionalspital … zu verpflichten, ihm Fr. 22'500.-- (Guthaben auf dem Rückstellungskonto vom 1.1.2007 bis 30.9.2007) nebst Zins zu 5% seit 1.10.2007 zu bezahlen, unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Anpassung der Forderungshöhe nach Durchführung des Beweisverfahrens. Die Zusatzvereinbarung sei abgeschlossen worden, weil bei der Beklagten im Jahre 1992 dadurch eine schwierige Situation entstanden sei, dass beide damals angestellten

Anästhesie-Fachärzte und in der Folge auch der Chefarzt Chirurgie entlassen worden seien, was für das Spital negative Folgen gehabt habe. Das Spital sei daher daran interessiert gewesen, die Situation zu beruhigen. Man habe daher versucht, dem Kläger und Dr. … attraktive Anstellungsbedingungen anzubieten, soweit dies gesetzlich zulässig gewesen sei. Auf der anderen Seite seien die beiden Anästhesisten daran interessiert gewesen, ein regelmässiges Einkommen zu haben und nicht je nach Abrechnungsmodell mehrere Monate auf die Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit warten zu müssen. Nachdem das Arbeitsverhältnis mit Dr. … im Juni 2007 und mit dem Kläger Ende September 2007 aufgelöst worden sei, erübrige sich die Weiterführung des Rückstellungskontos. Damit würden aber auch alle Forderungen fällig. Insbesondere werde die Forderung des Klägers auf Auszahlung seiner Honorareinnahmen aus selbständiger Tätigkeit fällig, welche bis anhin auf dem Rückstellungskonto zurückbehalten worden seien. Ohne die „Vereinbarung zum Anstellungsvertrag“ hätte der Kläger Anspruch auf sein Gehalt für seine unselbständige Tätigkeit gemäss Anstellungsvertrag gehabt. Daneben hätte er selbständig, aber auch auf eigenes Risiko, durch Behandlung von privat- und halbprivatversicherten Patienten Erwerbseinkommen generieren können. Allerdings hätte dies zur Folge gehabt, dass er erst nach Abrechnen der Beklagten mit den Patienten bzw. deren Krankenkassen sein Honorar aus selbständiger Tätigkeit erhalten hätte und dass dieses Honorar je nach Saison sehr unterschiedlich ausgefallen wäre. Mit der „Vereinbarung zum Anstellungsvertrag“ habe der Kläger Anspruch auf ein „garantiertes Jahreseinkommen“ erhalten, bestehend aus dem vom Kanton genehmigten Fixum und dem von der Beklagten allenfalls zu Lasten ihres weiteren Betriebsergebnisses garantierten Teil. Bei unterdurchschnittlichen Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wäre das Spital somit verpflichtet gewesen, zu Lasten ihres weiteren Betriebsergebnisses das garantierte Jahreseinkommen an den Kläger zu bezahlen. Tatsächlich hätten der Kläger und Dr. … aber höhere Honorareinnahmen generiert als die vom Spital garantierten Jahreseinkommen. Würde nun die vorliegende Klage abgewiesen, wäre das Regionalspital … ohne Rechtsgrund bereichert. Mit der Vereinbarung sei die Beklagte ein minimales Risiko eingegangen; denn das garantierte

Einkommen sei so angesetzt worden, dass nach aller Erfahrung die Notwendigkeit eines Differenzausgleichs eher unwahrscheinlich gewesen sei. Die Geschichte des Zustandekommens der Vereinbarung zum Anstellungsvertrag und ihre Auslegung liessen nur den Schluss zu, dass die Parteien die Frage der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht gestellt hätten, da beide Seiten eine längerfristige Zusammenarbeit angestrebt hätten. Hans-Joachim Dünneisen, Direktor des Regionalspitals in den Jahre 1983 – 1997, bestätige in seinem Schreiben vom 2. Juni 2007 die Darstellung des Klägers. 3. Der Spitalverband … beantragte in seiner Klageantwort die Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne. In den Jahren 1997 – 1999 sei auf der monatlichen Abrechnung am Schluss von der „theoretischen Schlusszahlung“ die Rede gewesen. Mit Einführung der neuen Abrechnungsmethode im Jahre 2002 sei jeweils ausdrücklich von einer Differenz „Honorarpauschale zu Honorar“ gesprochen worden. Das besage klar, dass es sich nicht um ein Guthaben des Klägers handle. Der Kläger versuche die Vereinbarung dahingehend auszulegen, dass damit nur die Auszahlung monatlicher Akontobeiträge geregelt worden sei. Das sei aber offensichtlich nicht der Fall. Das hätte dazu führen müssen, dass am Ende des Jahres eine Schlussabrechnung und der Ausgleich einer allfälligen Differenz hätte erfolgen müssen. Das sei aber nicht vereinbart und praktiziert worden. Inhalt der Vereinbarung sei es vielmehr gewesen, dass in Ergänzung und Abweichung der gesetzlichen kantonalen Vorgaben betreffend die Entlöhnung von Chef- und leitenden Ärzten anstelle der Entlöhnung mit einem Anteil Fixgehalt und einem Anteil an den erwirtschafteten Honoraren ein fixes Jahreseinkommen garantiert worden sei. Der Abschluss dieser „Zusatz“vereinbarung sei notwendig geworden, weil die Anstellungsverträge von der Regierung hätten genehmigt werden müssen und der Kanton nur die Löhne gemäss den gesetzlichen Anstellungsbedingungen akzeptiert habe. Das Rückstellungskonto sei gesamthaft für die Anästhesie geführt worden, nicht für die einzelnen Ärzte. Dieses habe nur der internen Kontrolle gedient. Die Darlegungen im Schreiben des Altspitaldirektors Dünneisen vom 2.6.2007 seien unrichtig. Das ergebe sich bereits aus einem Schreiben von Dr. … vom

23.1.1998, welches vom Kläger mitunterzeichnet worden sei. Darin werde wörtlich festgehalten, dass „Wie sie wissen, haben wir auf eine Auszahlung der Honorare gegenüber dem Spital in einer Vereinbarung zu Gunsten eines fixen Honoraranteiles verzichtet.“ Diese Aussage könne nur dahingehend verstanden werden, dass man auf eine spätere Abrechnung und allfällige Guthaben auf dem Rückstellungskonto definitiv verzichten werde. Dem Abschluss der Vereinbarung zum Anstellungsvertrag seien lange Verhandlungen voraus gegangen. Es habe dabei Varianten gegeben. Schliesslich habe man sich auf ein festes Einkommen auf der Basis des doppelten Fixums geeinigt. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Gesichtspunkte aufzuzeigen. In der Folge wurden noch zwei Zeugen einvernommen, zu deren Aussagen die Parteien schriftlich Stellung nehmen konnten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Mit den Parteien ist vereinbart worden, dass sich das Beweisverfahren nur auf die grundsätzliche Frage des Forderungsanspruches beschränken soll und dass sich das Gericht in einem ersten Schritt nur mit dieser Frage befassen soll (Teilurteil). Sollte das Gericht zum Schlusse gelangen, dass ein Anspruch des Klägers grundsätzlich besteht, wird das Beweisverfahren fortgesetzt im Hinblick auf den Umfang des Anspruches. Gelangt das Gericht indessen zum Schluss, dass kein Forderungsanspruch besteht, weist es die Klage endgültig ab. Das vorliegende Verfahren dreht sich also zunächst nur um die Frage, ob der Kläger nach Beendigung seines Anstellungsverhältnisses Anspruch auf einen allfälligen positiven Saldo auf dem Rückstellungskonto hat.

2. Die Frage, ob der Kläger bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses einen Anspruch auf einen positiven Saldo auf dem Rückstellungskonto hatte, beurteilt sich nach den beiden identischen Zusatzvereinbarungen zu den Anstellungsverträgen des Klägers. Das setzt voraus, dass eine solche Regelung zwischen den Parteien vertraglich vereinbart wurde. Den beiden Vertragszusätzen lässt sich darüber explizit nichts entnehmen, worüber sich die Parteien einig sind. Es fragt sich daher, ob dies zumindest konkludent dem Willen der Parteien entsprach. Bevor dieser Frage nachgegangen wird, ist zu prüfen, wer die Beweislast dafür trägt. 3. Nach Art. 8 ZGB trägt jene Person, die aus der behaupteten Tatsache Rechte ableitet, die «Beweislast» (Randtitel) - unter Vorbehalt gesetzlicher Sonderregeln. Wer sich daher auf das Bestehen eines Anspruchs beruft, hat die rechtsbegründenden Tatsachen (z.B. die vertragliche Abmachung, die testamentarische Verfügung) zu beweisen. Wer aus besonderen Gründen den Nichtbestand einer Verpflichtung geltend macht, trägt die Beweislast für die rechtshindernden und rechtsaufhebenden Tatsachen, z.B. für die Tatsachen, die dartun, dass Verjährung, Verwirkung, Erlass, Stundung, Arglist der Gegenpartei, wesentlicher Irrtum auf seiner Seite u. a. m. vorliegen (125 III 79 f.; 128 III 273; 130 III 323). Entscheidend ist demnach nicht die Rolle, die einer Partei im Prozess zukommt - ob sie nun Klägerin oder Beklagte ist sondern die materiellrechtliche Lage. Gelingt der Beweis nicht, so wird die Unrichtigkeit der behaupteten Tatsache angenommen und zu Lasten der beweisbelasteten Partei entschieden. Art. 8 ZGB regelt demnach die «Folgen der Beweislosigkeit». Auch diese Vorschrift ist nach den Regeln von Treu und Glauben anzuwenden (83 II 211 E. 3). So muss, wo der Natur der Sache nach ein absoluter Beweis unmöglich ist, eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (94 II 80) oder gelegentlich eine auf der Lebenserfahrung beruhende überwiegende Wahrscheinlichkeit (130 III 325; 132 III 720; 133 III 88 f. und 162) genügen. Den Beweis, welcher der beweisbelasteten Partei obliegt, nennt man Hauptbeweis; der Gegner der beweisbelasteten Partei hat nach Art. 8 das Recht zum Gegenbeweis (115 II 305; 130 III 326) [Tuor, Schnyder, Schmid, Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch. 13. Auflage, § 7, Rz. 7]. Die Beweislastregel von Art. 8 ZGB gilt als allgemeines

Rechtsprinzip auch bei öffentlichrechtlichen Streitigkeiten (vgl. Waldmann/ Weissenberger, VwVG, N. 207 zu Art. 12). 4. Vorliegend behauptet der Kläger, dass vertraglich zwischen ihm und der Beklagten vereinbart worden sei, dass ihm ein positiver Saldo auf dem Rückstellungskonto bei Beendigung des Anstellungsvertrages auszubezahlen sei. Damit leitet er aus der behaupteten Vereinbarung einen Anspruch ab, für den er beweispflichtig ist und der bei Misslingen des Beweises abzuweisen ist. Dieser Beweis ist dem Kläger misslungen, wie im Folgenden zu erörtern ist. 5. a) Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger aus den beiden Zeugenaussagen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Der Zeuge … bestätigt, dass über die Frage, wem der positive Saldo des Rückstellungskontos gehöre im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen nicht gesprochen worden sei. Der Zeuge Dünneisen kann sich auf jeden Fall nicht daran erinnern, dass dieser Punkt Gegenstand der Vereinbarung war. Auf den Wortlaut der Vereinbarung kann sich der Kläger somit nicht berufen, um seinen Anspruch zu begründen. Die Aussagen der Zeugen helfen dem Kläger auch nicht weiter. Herr Dünneisen hat in seiner schriftlichen Bestätigung wie auch als Zeuge gesagt, dass ein verbleibender Saldo den Anästhesieärzten gehöre. Er hat aber selbst eingeräumt, dass es sich dabei um eine von ihm getroffene Annahme handle. Tatsächlich beruhen diese Aussagen nicht auf konkreten Sachvorgängen oder auf bestimmten Dokumenten, sondern es ist einfach eine persönliche Würdigung des Zeugen. Beweismässig ist dies unbeachtlich. Nebenbei erwähnt stellt sich damit auch die Frage der allenfalls eingeschränkten Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen deshalb nicht, weil sie Zeugen kaum etwas Sachdienliches zur Erhellung des Sachverhaltes beigetragen haben. b) Wie erwähnt, lässt sich auch aus dem Inhalt der Vereinbarung nicht schliessen, ob der Wille der Parteien dahinging, ob ein allfälliger Schlusssaldo beim Spital verbleiben sollte oder ob er unter den Anästhesieärzten aufgeteilt werden sollte. Wenn davon die Rede ist, dass dem Kläger ein bestimmtes

Jahreseinkommen garantiert werde, könnte das zwar theoretisch so verstanden werden, dass dieser Lohn das Minimum darstelle. In den weiteren Bestimmungen der Vereinbarung findet sich dann aber kein weiterer Anhaltspunkte dafür, dass und unter welchen Voraussetzungen dieser Minimallohn überschritten werde. Die Verwendung des Begriffs Rückstellungskonto und die Angabe dessen Verwendung („dient einem zukünftigen allfälligen Differenzausgleich“) kann genau so gut so verstanden werden, dass dieses Konto, wie die Beklagte geltend macht, rein betriebsinternen buchhalterischen Zwecken dienen sollte. Der Inhalt der Zusatzvereinbarung ist daher bezüglich des vom Kläger geltend gemachten Anspruches indifferent. Auch von der Logik der Vereinbarung her erscheint nicht die eine oder andere Schlussfolgerung zwingend. Das Regionalspital kam den Ärzten darin entgegen, dass diesen ein fester Jahreslohn zugesichert wurde. Es wäre daher durchaus denkbar, dass die Ärzte im Gegenzug auf die Honorare der privaten und halbprivaten Patienten zugunsten des Regionalspitals verzichteten. Natürlich hätte es ebenso gut sein können, dass dieser Jahreslohn lediglich als Minimallohn verstanden wurde und dass die Ärzte einen Überschuss auf dem Rückstellungskonto am Ende selber beanspruchen konnten. c) Damit lässt sich aufgrund des Vertragstextes nicht ermitteln, was die Parteien in der zu entscheidenden Frage tatsächlich vereinbart hatten bzw. vereinbaren wollten. Da der Kläger aus der Zusatzvereinbarung einen Forderungsanspruch ableiten will, ist er mit dem Beweis belastet, dass Entsprechendes vertraglich zumindest konkludent abgemacht wurde. Diesen Beweis vermochte er nicht zu führen. Vielmehr zeigen die Vorgeschichte und die Umstände, die zum Vertragsabschluss führten eher das Gegenteil auf. Im Schreiben der beiden Anästhesieärzte vom 23. September 1994 erklärten sie im Hinblick auf die abzuschliessende Vereinbarung, dass bei einer Realisierung der Verdoppelung des bisherigen Fixums sie das Liquidationsrecht bei privaten und halbprivaten Patienten an das Spital abtreten würden. Genau diese Verdoppelung des Fixums bildete dann auch die Basis der Vereinbarung. In den Akten finden sich nun keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ärzte nachträglich auf ihren Verzicht auf das Liquidationsrecht

des Honorars zurückkamen. In einem späteren Schreiben vom 23. Januar 1998 bestätigten die beiden Ärzte, also auch der Kläger, dass es Ziel gewesen sei, ein bestimmtes Einkommen zu erreichen und sie im Gegenzug bereit gewesen seien, die Liquidation der Honorare vollumfänglich an das Spital abzutreten. Auf diesen Brief angesprochen, sagte der Zeuge … aus, dass diese Formulierung vielleicht nicht ganz richtig gewesen sei. Dies ist indessen unbehelflich. Schon auf Grund dieser Akten scheint ziemlich klar, dass es dem Willen beider Parteien entsprochen hatte, dass den Ärzten ein fester Jahreslohn gewährt werden sollte und dass eine allfällige Negativdifferenz zu Lasten der weiteren Betriebsrechnung gehen sollte. Ein Überschuss sollte buchhalterisch für die Deckung eines späteren Verlustes verwendet werden, allerdings ohne weitere Ansprüche der beiden Anästhesieärzte. In Würdigung dieser und aller weiteren Umstände des Falles ist somit festzuhalten, dass dem Kläger der Beweis seines Anspruches nicht gelungen ist. Da er dafür die Beweislast trägt, ist die Klage abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Klägers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Bei der Spitalträgerschaft handelt es sich um einen Gemeindeverband. Es besteht daher kein Anlass, von der Regel von Art. 78 Abs. 2 VRG abzuweichen, weshalb dem anwaltlich vertretenen Gemeindeverband keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 248.-zusammen Fr. 2'248.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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