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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.06.2009 U 2007 86

9 juin 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,633 mots·~18 min·5

Résumé

Wildschadenvergütung | Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

Texte intégral

U 07 86 1. Kammer URTEIL vom 1. April 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Wildschadenvergütung 1. Das Unternehmen … AG (Rechtsnachfolgerin der …, einfache Gesellschaft) ist in der Produktion von Früchten (und Gemüse) tätig und bewirtschaftet eine Fläche von rund 32 Hektaren, worauf Erdbeeren, Himbeeren und Zwetschgen angebaut werden. 2. Am 3. April 2006 reichte die … beim kantonalen Amt für Jagd und Fischerei (AJF) eine Wildschadenmeldung ein, in der sie ein Gesuch um Vergütung eines Wildschadens an ihren Erdbeerkulturen in der Höhe von Fr. 835'000.-stellte. Der daraufhin vom Amt angeordnete Augenschein vom 6. April 2006 ergab, dass der vorhandene Zaun das Wild nicht von den Erdbeerkulturen fernhalten konnte. 3. a) Mit Verfügung vom 9. Mai 2006 wies das AJF die Schadensforderung ab und begründete seinen Entscheid hauptsächlich damit, dass gemäss den massgebenden Rechtsgrundlagen kein Anspruch auf Schadenvergütung bestehe. Ein Teil der Erdbeerkulturen befinde sich in einem wildexponierten Gebiet. Zudem habe die Gesuchstellerin die ihr zumutbaren Massnahmen zur Schadenabwehr klar unterlassen. b) Hiergegen liess die Gesuchstellerin am 24. Mai 2006 frist- und formgerecht Verwaltungsbeschwerde beim Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden (BVFD) erheben und beantragte die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Überdies sei festzustellen, dass die Geschädigte Anspruch auf eine Wildschadenvergütung habe. Der entstandene Schaden

sei vorsorglich zu ermitteln, eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die gemäss Gesetz als zumutbar bezeichneten Schadenabwehrmassnahmen seien getroffen worden. Die vom Wildschaden betroffenen Parzellen befänden sich in der Landwirtschaftszone und es seien keine Wildschutzzonen in der Nähe. Es handle sich somit nicht um ein speziell wildexponiertes Gebiet. Ausserdem seien die Erdbeerkulturen eingezäunt gewesen; in einem ähnlichen Fall habe das Amt die entsprechenden Zäune als zweckmässig beurteilt. Die Schadenersatzpflicht bestünde sogar dann, wenn keine Abwehrmassnahmen getroffen worden wären. Die Wildhut und das Amt selbst hätten es nämlich trotz frühzeitiger Information unterlassen, die nötigen Massnahmen zur Abwehr des Schadens zu treffen. 4. a) Mit Schreiben vom 25. Juli 2006 wurde dem Departement das Ergebnis der definitiven Wildschadenschätzung mitgeteilt, wonach sich der effektive Wildschaden an den Erdbeerkulturen auf Fr. 615'265.40 belaufe. Damit wurde dem Rechtsbegehren der Gesuchstellerin betreffend vorsorgliche Feststellung des entstandenen Schadens entsprochen. b) In seiner Stellungnahme vom 31. August 2006 wies das Amt darauf hin, dass die erstellten Zäune weder zweckmässig noch tauglich gewesen seien, um Hirschwild von den Erdbeerkulturen fernzuhalten. Zudem habe sich die Gesuchstellerin nie beim Amt über Art und Dimension eines wirksamen Zaunes erkundigt. Der von ihr erwähnte ähnliche Fall eigne sich nicht zum Vergleich. Das Amt habe sich dort erst nach der Erstellung des betreffenden Zaunes darüber geäussert, ob dieser im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zu beanstanden gewesen wäre. Im Übrigen sei dieser Zaun jedoch ohne das Zutun der Vorinstanz erstellt worden. Auch müsse im betroffenen Gebiet mit der Präsenz von Hirschwild gerechnet werden, da es sich in unmittelbarer Nähe des Fallwaldes befinde, welcher einen bekannten Wintereinstand für diese Tiere darstelle. Es handle sich also um ein wildexponiertes Gebiet.

c) In seiner Replik vom 27. September 2006 liess das geschädigte Unternehmen die Feststellung eines Anspruchs auf Wildschadenvergütung in der Höhe von Fr. 615'265.40 nebst 5% Zins seit dem 13. Juli 2006 beantragen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wurde vorgebracht, die betroffene Gesellschaft habe bereits im Winter 1998/1999 einen Wildschaden erlitten. Da ein Wildzaun gefehlt habe, sei eine Entschädigung jedoch abgelehnt worden. Aufgrund dieses Vorfalls seien Zäune um die gesamten Erdbeerplantagen errichtet worden. Diese hätten sich in den folgenden Jahren bewährt und seien von der Wildhut nie beanstandet worden. Zudem sei nirgends eine Anleitung zur Erstellung von Wildzäunen publiziert. Im strengen Winter 2005/2006 habe sich deutlich mehr Hirschwild als üblich im fraglichen Gebiet aufgehalten und dieses sei in die Plantagen eingedrungen. Trotz der Schäden habe es die Wildhut unterlassen, die nötigen Massnahmen zu treffen. Die Gesuchstellerin hielt daran fest, dass sie die ihr zumutbaren Abwehrmassnahmen getroffen und der Kanton für den Schaden aufzukommen habe. d) Mit Duplik vom 14. November 2006 brachte die Vorinstanz vor, dass die zumutbaren Massnahmen zur Abwehr des Schadens nicht getroffen worden seien und die Beschwerde deshalb abzuweisen sei. Mit Eingabe vom 6. Februar 2007 liess sich das geschädigte Unternehmen erneut zur Sache vernehmen, woraus sich jedoch keine wesentlichen neuen Erkenntnisse ergaben. Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 erklärte das Departement den Schriftenwechsel für beendet und hielt fest, dass dem Begehren um Zeugeneinvernahme nicht stattgegeben werde, da der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten ausreichend abgeklärt sei. 5. Mit Entscheid vom 16. August 2007 wies das Departement die Verwaltungsbeschwerde ab. Zur Begründung führte es aus, ein Teil der geschädigten Anbauflächen befinde sich unmittelbar am Waldrand und es handle sich somit um im höchsten Masse wildexponiertes Gebiet. Die Beschwerdeführerin habe nie, wie im Gesetz vorgesehen, um einen Beitrag für die Zäunung ihrer Intensivkulturen ersucht. Sie sei mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Wildzäune den technischen Vorgaben

des Amtes zu entsprechen hätten. Die im Jahr 1999 errichteten Zäune seien jedoch nicht nach den Richtlinien des AJF erstellt worden. Indem die Beschwerdeführerin keine fachgerechten und wirksamen Zäune zur Abwehr von Wildschäden erstellt habe, seien auch die zumutbaren Abwehrmassnahmen unterlassen worden. Überdies sei im angesprochenen Vergleichsfall nicht zur Wirksamkeit des Zaunes in Bezug auf die Wildschadenverhütung Stellung bezogen worden. Die Vorinstanz habe sich dort lediglich zu den Anforderungen aus wildbiologischer und tierschützerischer Sicht geäussert. Zudem verkenne die Beschwerdeführerin, dass gemäss Jagdrecht im Bereich der Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung dem Grundsatz der Eigenverantwortung eine massgebliche Bedeutung zukomme. 6. a) Hiergegen liess die betroffene Gesellschaft am 17. September 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte die Aufhebung des Beschwerdeentscheides. Im Übrigen hielt sie sinngemäss an ihren Anträgen und deren Begründung fest. Zusätzlich führte sie aus, die technischen Richtlinien für die Erstellung von Wildzäunen, welche das Amt nach wie vor für anwendbar erkläre, seien nicht vollständig und auch nirgends publiziert. Der Schaden sei auf den sehr strengen Winter 2005/2006 zurückzuführen. Ausserdem sei der Kanton als Regalinhaber verpflichtet, geeignete Massnahmen zu treffen, um den Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu halten und Wildschäden zu verhüten. Geeignete Abwehrmassnahmen seien hingegen nicht getroffen worden. Der Kanton sei daher grundsätzlich schadenersatzpflichtig; die Beschwerdeführerin treffe kein grobes Selbstverschulden. Weiter habe das AJF die durch die Beschwerdeführerin getroffenen Massnahmen als genügend erachtet, indem es gegen einen baugleichen Zaun, der ebenfalls dem Schutz von Erdbeerkulturen vor Wild diente, keine Einwände vorbrachte. Vom fachkundigen Amt hätte aber aufgrund des Vertrauensschutzes zumindest ein entsprechender Hinweis erfolgen müssen. Überdies wiederholte die Beschwerdeführerin das Begehren um Zeugeneinvernahme.

b) In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2007 beantragte die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Beschwerdeentscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zudem brachte sie vor, dem Begehren um Zeugeneinvernahme sei nicht stattzugeben, da der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt sei. Die technischen Richtlinien für die Erstellung von Wildzäunen seien dem Departement bekannt gewesen und von diesem auch (stillschweigend) genehmigt worden. In diesen verwaltungsinternen Richtlinien werde in allgemeiner Hinsicht festgehalten, welche Anforderungen fachgerechte und wirksame Wildzäune erfüllen müssten. Beim Vorliegen eines konkreten Gesuches erfolge sodann eine situationsbezogene Beurteilung durch das Amt. Ein solches Gesuch sei von der Beschwerdeführerin jedoch nicht eingereicht worden. Überdies hätte sie aufgrund des strengen Winters rechtzeitig die nötigen Vorkehrungen zum Schutz der Erdbeerkulturen treffen müssen. Das Amt könne zwar jederzeit den Abschuss jagdbarer und wildlebender Tiere anordnen. Daraus könne indessen keine Pflicht des Kantons abgeleitet werden, bei Ansammlungen von schadenstiftenden Tieren diese allesamt zu erlegen. c) In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien nochmals die Gelegenheit, ihre bereits vorgebrachten Argumente zu ergänzen und zu vertiefen. Daraus ergaben sich jedoch keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekte im vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden der Beschwerdeentscheid des Departements vom 16. August 2007 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung des Amtes vom 9. Mai 2006. Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch auf eine Wildschadenvergütung abgelehnt hat. Einigkeit besteht zwischen den

Parteien bezüglich der Höhe des entstandenen Schadens im Betrag von Fr. 615'265.40. 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt, weshalb der Wildhüter Martin Michael als Zeuge einzuvernehmen sei. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt gemäss Art. 21 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach bestimmt in erster Linie die Verwaltungsbehörde, welche Beweismittel zur Ermittlung oder Bestätigung des Sachverhalts heranzuziehen bzw. welche Beweismittel zu verwerfen sind. Im Rahmen des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör steht den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich das Recht zu, an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken bzw. neue Beweisanträge zu stellen. In Art. 12 Abs. 1 VRG sind die einzelnen Beweismittel aufgeführt. Reichen diese zur Abklärung des Sachverhalts nicht aus, können von Amtes wegen oder auf Antrag hin Zeugen einvernommen werden (Art. 12 Abs. 2 VRG). Allerdings sind die Gerichtsbehörden gemäss Art. 11 Abs. 3 VRG an Begehren zur Ermittlung des Sachverhaltes nicht gebunden. Die beantragten Beweise sind nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind und somit zur Erhärtung der behaupteten Tatsache beitragen. Ein Beweismittel ist namentlich dann erheblich, wenn es den Entscheid der Behörde zu beeinflussen vermag. Demgegenüber kann auf weitere Beweisvorkehren verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine neuen Erkenntnisse herbeizuführen vermag. Erachtet der Richter die rechtserheblichen, tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf er den Prozess ohne Weiterungen abschliessen (BGE 122 V 157, 162). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich dargestellt und in ausreichendem Masse abgeklärt. Ausserdem verspricht die Einvernahme des aufgeführten Zeugen keine neuen Erkenntnisse. Nach Beurteilung des Gerichts hat das Verhalten des

Wildhüters zudem keinen Einfluss auf die Würdigung der sich stellenden Rechtsfragen. Dem Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Zeugeneinvernahme kann somit nicht entsprochen werden. 3. a) Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) wird der Schaden, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, angemessen entschädigt. Die Kantone regeln die Entschädigungspflicht. Entschädigungen sind nur insoweit zu leisten, als es sich nicht um Bagatellschäden handelt und die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen worden sind (Art. 13 Abs. 2 JSG). Diese Ordnung bezweckt, die früher sehr unterschiedlichen kantonalen Regelungen der Wildschäden etwas zu vereinheitlichen. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, Verhüten ist besser als Vergüten. Deshalb verlangt Art. 13 Abs. 2 JSG, dass Entschädigungen nur ausgerichtet werden, wenn die zumutbaren Massnahmen gegen Wildschäden getroffen worden sind. Im Übrigen verzichtete der Bundesgesetzgeber auf eine detaillierte Regelung. Er verwies darauf, dass die Meinungen von Förstern, Landwirten, Naturschützern und Jägern darüber oft auseinander gehen würden, welche Schäden als tragbar zu erachten seien, und dass sich diese Kreise in dieser Frage immer wieder neu einen Kompromiss erarbeiten müssten (Botschaft des Bundesrats zu einem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vom 27. April 1983, BBl 1983 II 1211). Die Kantone können bei der näheren Regelung der Entschädigungspflicht der besonderen Situation auf ihrem Territorium Rechnung tragen. Die bundesrechtliche Bestimmung überlässt es ihnen, die verschiedenen Voraussetzungen für die Bezahlung von Entschädigungen festzulegen. Sie können die Ersatzpflicht jedoch nicht völlig ausschalten (BBl 1983 II 1212, vgl. auch BGE vom 19. Februar 2008, 2C 447/2007). Der Kanton Graubünden hat die Grundsätze betreffend die Vergütung und Verhütung von Wildschaden in den Art. 29 ff. des kantonalen Jagdgesetzes (KJG; BR 740.000) festgelegt. Gemäss Art. 29 Abs. 1 KJG sorgt der Kanton mit der Jagd, der Pflege und Nutzung der Lebensräume für Wildbestände, die keine übermässigen Schäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen

verursachen. Der Kanton entschädigt den durch jagdbares Wild und Steinwild verursachten Schaden an landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren. Die Entschädigung entfällt bei Bagatellschäden. Von einem solchen ist im vorliegenden Fall bei einem Schadensbetrag von über Fr. 600'000.-- definitiv nicht auszugehen. Die Vergütung entfällt oder wird herabgesetzt, wenn der Geschädigte die ihm zumutbaren Abwehrmassnahmen nicht getroffen hat (Art. 32 Abs. 1 und 4 KJG). Der Grosse Rat hat die Einzelheiten über die Beitrags- und Entschädigungspflicht bei der Verhütung und Vergütung von Wildschaden in der kantonalen Jagdverordnung (KJV; BR 740.010) geregelt (vgl. Art. 33 KJG). Die Verordnung wiederholt die Grundsätze, dass der durch jagdbares Wild und Steinwild verursachte Schaden an landwirtschaftlichen Kulturen vom Kanton entschädigt wird (Art. 20 Abs. 1 KJV) und dass der Anspruch auf eine Entschädigung entfällt oder herabgesetzt wird, wenn der Geschädigte die zumutbaren Abwehrmassnahmen nicht getroffen hat (Art. 21 Abs. 2 lit. d KJV). Die Abwehrmassnahmen werden in Art. 17 KJV konkretisiert. Demzufolge sind Grundeigentümer, Pächter und Bewirtschafter verpflichtet, zur Verhütung von Wildschäden die gefährdeten Intensivkulturen abseits von wildexponierten Gebieten anzulegen (lit. a) und erheblich gefährdete Intensivkulturen einzuzäunen (lit. b). b) Die Blickwinkel beider Parteien unterscheiden sich in grundsätzlicher Weise. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass der Kanton grundsätzlich die finanzielle Verantwortung für Wildschäden trage und demzufolge auch die entsprechenden Massnahmen treffen müsse, um solche Schäden zu verhindern. Offenbar vertritt sie die Meinung, dass der Kanton die Betreiber einer Intensivkultur auf die nötigen Schutzmassnahmen hinweisen müsse. Demgegenüber anerkennt der Beschwerdegegner zwar die grundsätzliche Entschädigungspflicht des Kantons, verweist jedoch auf die gesetzlich vorgesehene Eigenverantwortung. c) Der Beschwerdegegner bringt vor, die beiden geschädigten Anbauflächen im Gebiet “…“ befänden sich unmittelbar am Waldrand und lägen somit in wildexponiertem Gebiet. Die Beschwerdeführerin hält entgegen, die betroffenen Parzellen lägen in einer Landwirtschaftszone und es sei keine

Wildschutzzone in der Nähe, weshalb es sich nicht um ein speziell wildexponiertes Gebiet handle. Gemäss Art. 17 lit. a KJV sind Grundeigentümer, Pächter und Bewirtschafter verpflichtet, gefährdete Intensivkulturen zur Verhütung von Wildschäden abseits von wildexponierten Gebieten anzulegen. Im Fallwald, der direkt an die betreffenden Erdbeerkulturen angrenzt, stehen gemäss Stellungnahme des AJF vom 31. August 2006 jeden Winter bis zu 50 Stück Rotwild ein. Man kann hier somit in keinem Falle davon ausgehen, dass die Intensivkulturen abseits von wildexponiertem Gebiet gelegen sind, auch wenn sich keine Wildschutzzone in der Nähe befindet. Daran kann auch die Lage der Anbauflächen in der Landwirtschaftszone nichts ändern. Es muss allgemein damit gerechnet werden, dass in unmittelbarer Nähe zu einem Waldgebiet Wild auftritt, es sich mithin um ein wildexponiertes Gebiet handelt. Die Einhaltung eines gewissen Abstands zum Wald könnte der Schadensprävention insofern dienen, als für das Wild dadurch ein Hindernis beim Verlassen des Deckung bietenden Walds geschaffen wird. Wer für die Bewirtschaftung ungünstig gelegenes Land verwendet, muss die sich daraus ergebenden Nachteile tragen (vgl. BGE vom 19. Februar 2008, 2C 422/2007 E. 4.2). Nach Ansicht des Gerichts erweist sich die Argumentation des Beschwerdegegners, welcher die Eigenverantwortung der Geschädigten betont, als nachvollziehbar und richtig. Die Vorinstanz ist damit korrekterweise zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe bei den umstrittenen Schadenfällen im Gebiet “…“ nicht die ihr zumutbaren Massnahmen getroffen, um deren Eintritt zu verhindern. d) Erheblich gefährdete Intensivkulturen müssen, neben der eben erwähnten Abwehrmassnahme, zur Verhütung von Wildschäden eingezäunt werden (Art. 17 lit. b KJV). Der Beschwerdegegner führt hierzu aus, indem die Beschwerdeführerin aus Kostengründen auf fachgerechte und wirksame Zäune zur Abwehr von Wildschäden verzichtet habe, seien die vom Gesetzgeber vorgegebenen, zumutbaren Abwehrmassnahmen nicht getroffen worden. Vorliegend hatte das betroffene Unternehmen bereits im Jahre 1999 einen Wildschaden an seinen Intensivkulturen erlitten und diesen damals mangels Zäunung selber übernommen. Es wusste daher, dass für die

Geltendmachung von Wildschaden eine Einzäunung der Kulturen erforderlich ist und hat in der Folge auch eine solche realisiert. Aus den Akten ist aber auch klar ersichtlich, dass die vorgenommene Zäunung ungenügend war und das Eindringen von Hirschwild in die Erdbeerplantagen nicht verhindern konnte. Dies wird nicht nur durch den Tatbeweis belegt, sondern auch durch den Umstand, dass die Zäunung nicht den verwaltungsinternen Richtlinien des Departements entsprach. Nach dem Wortlaut von Art. 17 KJV hat der Grundeigentümer, Pächter oder Bewirtschafter eigenverantwortlich zu prüfen, ob eine Abwehrmassnahme nötig ist und wie eine solche aussehen könnte. Die Fachleute des Kantons können allenfalls beratend zur Seite stehen. Die Beschwerdeführerin erkannte die Gefährdung ihrer Kulturen durch Wildschäden, weshalb sie diese einzäunte. Offenbar liess sie sich dabei aber weder fachmännisch beraten noch suchte sie den Rat der kantonalen Fachstelle (AJF), welche ihr auf Anfrage hin ohne weiteres die nötigen Auskünfte und auch die verwaltungsinternen Richtlinien bekannt gegeben hätte. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine professionelle Bewirtschafterin und sie ist als solche grundsätzlich verpflichtet, sich über den neusten Stand der Technik zu informieren. Sie wurde auch nicht tätig, als Anfang Januar 2006 die ersten Schäden entstanden sind und weitere drohten. Die Einzäunung zur Schadensprävention wird bei Parzellen vorgeschrieben, die sich wie die betroffenen Felder der Beschwerdeführerin an besonders kritischen Stellen befinden und bei denen wiederholt Schäden aufgetreten sind. Selbst wenn die Einzäunung namentlich auch wegen des damit verbundenen Aufwands für die Bewirtschafterin problematisch ist, erscheint sie jedoch so lange als zumutbar, als die Gefahr von Schäden besonders gross ist (vgl. BGE vom 19. Februar 2008, 2C 422/2007 E. 4.3). Der Winter 2005/2006 war für das Wild sehr streng. Insofern handelte es sich um eine ausserordentliche Situation, welche von der Beschwerdeführerin eine rechtzeitige Intervention zum Schutz ihrer Intensivkulturen erfordert hätte. Sie ist also auch in diesem Fall ihrer Pflicht zum Treffen der zumutbaren Abwehrmassnahmen nicht nachgekommen. 4. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die technischen Richtlinien für die Erstellung von Hirsch- und Rehzäunen des AJF vom 24. Juli 1995 seien nicht

vollständig und zudem nirgends publiziert, ihr nie eröffnet und auch vom Departement nicht genehmigt worden. Es ist unbestritten, dass sich Richtlinien oder Verwaltungsverordnungen nur an verwaltungsinterne Instanzen richten (vgl. BGE 104 Ia 163 f.). Sie erlegen ausserhalb der Verwaltung stehenden Drittpersonen keine unmittelbaren Rechte und Pflichten auf. Aus diesem Grunde wird den Richtlinien auch ein Rechtssatzcharakter abgesprochen (vgl. BGE 98 Ia 510). Dies unterscheidet die Richtlinien von den Rechtsverordnungen, die Rechte und Pflichten beim Privaten zu begründen vermögen. In der Praxis werden jedoch Richtlinien als zulässig betrachtet, die sich zwar primär an staatliche Instanzen richten, aber unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf ausserhalb der Verwaltung stehende Drittpersonen haben (vgl. BGE 98 Ia 510 ff.). Richtlinien dienen allgemein der Vereinheitlichung der Rechtsanwendung, indem rechtsanwendende Behörden angewiesen werden, offene, unbestimmte Normen auf eine bestimmte Art und Weise zu konkretisieren. Flexible und billige Lösungen werden aufgrund der besonderen Natur von Richtlinien ermöglicht: Dadurch, dass Richtlinien Dritten keine Rechte und Pflichten auferlegen und gegenüber Verwaltungsakten keinen allgemeinen Vorrang haben, kann von ihnen abgewichen werden, wenn sie in einem konkreten Fall nicht passen, das heisst, das Ergebnis bei der Anwendung der Richtlinien unbillig und dem Zweck des Gesetzes widersprechend wäre (vgl. VPB 45 [1981] S. 18). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung müssen Richtlinien, wie im vorliegenden Fall, normalerweise nicht publiziert werden (BGE 97 I 880). Verwaltungsinterne Richtlinien geben also grobe Anhaltspunkte vor. Im konkreten Fall wird darin festgehalten, welchen Anforderungen fachgerechte und wirksame Wildzäune genügen müssen. Die betreffenden Richtlinien sind aber je nach Lage einer Intensivkultur und Bedrohungssituation individuell anzuwenden, was bedeutet, dass bei Vorliegen eines konkreten Gesuches gemäss Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung in der Landwirtschaft (VWL; BR 740.040) eine situationsbezogene Beurteilung durch das Amt zu erfolgen hat. Die Beschwerdeführerin hatte es jedoch unterlassen, ein entsprechendes Gesuch einzureichen, weswegen eine solche Beurteilung gar nie vorgenommen

werden konnte. Ihre Einwände bezüglich der technischen Richtlinien erweisen sich insgesamt als unbegründet. 5. Die Beschwerdeführerin legt dar, die von ihr erstellten Schutzzäune seien in einem Vergleichsfall ohne weiteres toleriert und die getroffenen Massnahmen somit als genügend erachtet worden. Ein gegenteiliges Verhalten des Beschwerdegegners im vorliegenden Fall verstosse gegen den Vertrauensgrundsatz. Der Vertrauensschutz bedarf zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, Rz. 631). Im konkreten Fall mangelt es schon an dieser Vertrauensgrundlage. Das AJF hat im erwähnten Vergleichsfall im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungs-verfahrens zu einem bereits erstellten Wildzaun Stellung bezogen. Dabei ging es jedoch nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, um die Wirksamkeit des Zauns hinsichtlich der Wildschadenverhütung. Gegen-stand der abgegebenen Stellungnahme bildete allein die Frage, welche Anforderungen aus wildbiologischer und tierschützerischer Sicht bei der Erstellung dieses Zauns zu beachten waren. Der Kanton verhielt sich also nicht so, dass die Beschwerdeführerin guten Glaubens annehmen durfte, der Vergleichszaun entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Somit kann sie sich bereits aufgrund der fehlenden Vertrauensgrundlage nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Der Beschwerdegegner war auch nicht verpflichtet, entsprechende Hinweise zu geben, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Eigenverantwortung selber hätte aktiv werden müssen. 6. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass der Kanton geeignete Massnahmen treffen müsse, um den Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu halten. Es ist ihr darin zuzustimmen, dass die kantonalen Behörden verpflichtet sind, Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden zu treffen (Art. 12 Abs. 1 JSG und Art. 29 Abs. 1 KJG). Dabei bildet die konsequente Bejagung das beste Mittel, um Wildschäden auf einem

akzeptablen Niveau zu halten. Nach Art. 31 Abs. 2 KJG kann das zuständige Amt zur Verhütung von Wildschäden jederzeit den Abschuss jagdbarer und wildlebender Tiere anordnen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Behörden bisher den genannten Pflichten nicht genügend nachgekommen wären. Es widerspricht Art. 13 Abs. 2 JSG bzw. Art. 32 Abs. 4 KJG nicht, wenn den Bewirtschaftern an Orten mit erhöhter Gefahr von Wildschäden besondere Vorsichtsmassnahmen zugemutet werden (vgl. BGE vom 19. Februar 2008, 2C 422/2007 E. 4.4). 7. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zum Treffen der zumutbaren Abwehrmassnahmen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung nicht nachgekommen ist, weshalb die Vorinstanz den Anspruch auf eine Wildschadenvergütung zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten laut Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt indes praxisgemäss. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 338.-zusammen Fr. 3'338.-gehen zulasten der … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 28. Januar 2009 teilweise gutgeheissen und zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen (2C_562/2008).

U 2007 86 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.06.2009 U 2007 86 — Swissrulings