Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 24.04.2007 U 2007 8

24 avril 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,069 mots·~5 min·6

Résumé

Stipendiengesuch | Erziehung und Kultur

Texte intégral

U 07 8 2. Kammer URTEIL vom 24. April 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Stipendiengesuch 1. …, geboren 1981, hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Graubünden. Im Jahre 2004 schloss er seine Ausbildung zum med. Masseur mit Fähigkeitsausweis SRK erfolgreich ab. Seit November 2006 besucht er an der Staatl. anerkannten Lehranstalt für Krankengymnastik und Massage Ortenau in Willstätt-Eckartsweier (D) die 18-monatige Ausbildung zum Physiotherapeuten. Im September 2006 stellte … bei der Regierung des Kantons Graubünden ein Gesuch um Stipendien für den Lehrgang an der erwähnten Lehranstalt. Mit Entscheid vom 27. Januar 2007 (Prot. Nr. 73) lehnte die Regierung das Gesuch ab. Sie führte aus, dass Studienbeihilfen für den Besuch von Schulen im Ausland nur bewilligt würden, wenn in der Schweiz eine vergleichbare Ausbildung nicht angeboten werde. Vorliegend sei eine Stipendienerteilung nicht gerechtfertigt, weil in der Schweiz verschiedene Ausbildungsstätten die Ausbildung zum Physiotherapeuten anbieten würden. 2. Dagegen reichte … am 12. Februar 2007 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des abschlägigen Regierungsbeschlusses und um Zusprechung von Stipendien. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf seine ungenügenden finanziellen Mittel und basierend auf einem Vergleich der mutmasslichen Kosten auf den Umstand, dass die schweizerischen Ausbildungsstätten weit teurer als diejenige im Ausland seien.

3. Die Regierung beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Kantone grundsätzlich frei entscheiden könnten, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmass sie Beihilfen gewähren würden. Ausbildungen im Ausland könnten gemäss ständiger Praxis der Regierung unter Umständen stipendiert werden, falls eine vergleichbare Ausbildung an keiner schweizerischen Ausbildungsstätte angeboten werde. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begonnenen Ausbildung wies sie darauf hin, dass eine solche in der Schweiz u.a. an der Akademie Physiotherapie Thim van der Laan AG, an der Berner Fachhochschule Gesundheit (BFH) in Bern und an der Zürcher Hochschule (ZHW) in Winterthur angeboten würden. Nach langjähriger Praxis und gestützt auf die geltende Gesetzgebung (Art. 1 Abs. 2 Stipendiengesetz) habe keine Ausnahmebewilligung erteilt und das Gesuch daher abgelehnt werden müssen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet der Regierungsbeschluss vom 23. Januar 2007 (Prot. Nr. 73), mit welchem dem Gesuchsteller keine Ausnahmebewilligung i.S. von Art. 1 Abs. 2 des Stipendiengesetzes erteilt und daher denn auch die Ausrichtung von Stipendien für die 18-monatige Ausbildung zum Physiotherapeuten an der Staatl. anerkannten Lehranstalt für Krankengymnastik und Massage Ortenau in Willstätt-Eckartsweier (D) verweigert worden ist. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Ausrichtung von Stipendien zu Recht verweigert worden ist. 2. a) Bei der Leistungsverwaltung handelt es sich um eine Tätigkeit, durch welche den Privaten staatliche Leistungen vermittelt werden. Auch in diesem Bereich der Verwaltungstätigkeit gilt der Grundsatz der Gesetzmässigkeit, weshalb die

Verwaltung nur gestützt auf eine genügend bestimmte generell-abstrakte Norm handeln darf. Räumt eine solche Norm der Verwaltung beim Entscheid, ob eine Massnahme zu treffen sei oder nicht, einen Spielraum ein, so kann die Behörde im Einzelfall frei bestimmen, ob eine bestimmte Rechtsfolge überhaupt eintreten soll. Solches Entschliessungsermessen räumen u.a. „Kann-Vorschriften“ ein. Trotz Ermessensspielraum muss die Entscheidung aber gestützt auf eine überprüfbare und sachliche Begründung erfolgen (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, N 30 ff., N 431 ff.). b) Das Stipendienwesen gehört der Leistungsverwaltung an. Mit dem Gesetz über Studiendarlehen und Stipendien (Stipendiengesetz) hat der Kanton Graubünden die für die Ausrichtung entsprechender Leistungen nötigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen. In Art. 1 Abs. 2 des Stipendiengesetzes wird festgelegt, dass Studienbeihilfen in der Regel nur für den Besuch von Schulen in der Schweiz ausgerichtet werden, die Regierung aber Ausnahmen bewilligen kann. Hier wird der Regierung ein Entschliessungsermessen eingeräumt, weshalb sie darüber entscheiden darf, ob jemand für eine Ausbildung im Ausland Stipendien erhält oder nicht. Ein Anspruch hierfür besteht jedoch nicht. Der Entscheid darf allerdings nicht willkürlich sein, sondern muss sachlich begründet werden können. Vorliegend rechtfertigt die Regierung die Abweisung des Stipendiengesuchs damit, dass gemäss ihrer ständigen Praxis ausländische Ausbildungen nur dann unterstützt werden, wenn an keiner schweizerischen Ausbildungsstätte eine vergleichbare Ausbildung angeboten wird. Diese von der Regierung verfolgte Praxis wurde vom Verwaltungsgericht bereits mehrfach als sachgerecht bestätigt (so u.a. in VGU U 06 79) und es ist auch mit der vorliegenden Eingabe nichts ersichtlich, was eine von der bisherigen Praxis abweichende Beurteilung rechtfertigen würde. 3. a) Die langjährige, sachlich begründete und nicht zu beanstandende Praxis der Regierung erlaubt eine Stipendienerteilung für Ausbildungen im Ausland nur dann, wenn in der Schweiz kein vergleichbarer Studienplatz vorhanden ist. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme aufgezeigt, dass

solche in der Schweiz offensichtlich vorhanden sind: So u.a. an der Akademie Physiotherapie Thim van der Laan AG, an der Berner Fachhochschule Gesundheit (BFH) in Bern und an der Zürcher Hochschule (ZHW) in Winterthur. Dass die dort angebotenen Lehrgänge und Abschlüsse zumindest vergleichbar, wenn nicht gar aufgrund der längeren Ausbildungszeit (4 Jahre) und den dort möglichen Abschlüssen (BFH und ZHW: Bachelor of Science in Physiotherapie) gar qualitativ besser sind, ist offensichtlich. b) Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf seine schlechte finanzielle Situation und auf die im Ausland mögliche kürzere und damit auch weniger kostenintensive Ausbildung vorbringt, ist nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist lediglich, dass die von der Vorinstanz angeführten, in der Schweiz angebotenen Ausbildungen (Ausbildungsrichtung und -abschluss) insgesamt betrachtet als vergleichbar qualifiziert werden können, was im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt und bejaht worden ist. Gab (und gibt) es aber vergleichbare Ausbildungsplätze in der Schweiz, war (und ist) also mithin ein Abschluss, wie ihn der Beschwerdeführer mit der an der Staatl. anerkannten Lehranstalt für Krankengymnastik und Massage Ortenau in Willstätt-Eckartsweier (D) begonnenen 18-monatigen Ausbildung zum Physiotherapeuten anstrebt(e), auch in der Schweiz möglich, musste die Vorinstanz von einer Beitragsausrichtung angesichts der klaren stipendienrechtlichen Regelung und der von ihr zu Recht verfolgten langjährigen Praxis absehen. Der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe gemachte Vergleich der Ausbildungskosten in der Schweiz und in Deutschland ist - wie erwähnt - ohne Belang. - Der angefochtene Regierungsbeschluss erweist sich ohne weiteres als rechtens und die Beschwerde ist daher denn auch abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 72 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-zusammen Fr. 758.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

U 2007 8 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 24.04.2007 U 2007 8 — Swissrulings