U 07 69 1. Kammer URTEIL vom 25. Januar 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Wohnsitz 1. … wurde am 11. Juni 1939 in … geboren, wo er auch aufgewachsen ist und während mehrerer Jahre lebte und arbeitete. Er ist pensioniert und verheiratet. Seine Frau stammt aus der Slowakei. 2. a) Mit Schreiben vom 17. Mai 2006 teilte die Gemeinde … dem Betroffenen mit, dass seine Post seit längerer Zeit nicht mehr an seine Adresse in … zugestellt werden könne. Der Eigentümer der Liegenschaft habe zudem bestätigt, dass er sich nicht dort aufhalte und auch kein Mietvertrag bestehe. Die Gemeinde forderte ihn deshalb auf, wieder einen Wohnsitz zu begründen. b) Nach einem persönlichen Gespräch Ende Juli 2006 erhielt er mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 von der Gemeinde die definitive Abmeldung in die Slowakei per 25. April 2006. Als Begründung führte diese an, dass der Betroffene gemäss dem Gesetz über die Niederlassung der Schweizer (GNS; BR 130.200) seinen Wohnsitz nicht mehr in … habe. Dies sei ihm bei seinem Vortritt bereits ausführlich dargelegt worden. c) Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 wandte der Betroffene ein, dass die Gemeinde die Abmeldung ohne sein Wissen vorgenommen habe. Zudem reichte er eine Bestätigung für seinen mündlichen Mietvertrag ein. 3. a) Mit Verfügung vom 27. April 2007 teilte die Gemeinde … mit, dass an der vorgenommenen Abmeldung festgehalten werden müsse, da die Voraussetzungen für die Begründung des gesetzlichen Wohnsitzes in … in
keinerlei Hinsicht erfüllt seien. Da er weder über eine Wohnung noch über einen Briefkasten an der betreffenden Adresse verfüge, sei sämtliche Post seit Monaten wieder an den Absender retourniert worden. Er sei bereits bei seinem Vortritt im Juli 2006 auf die Unregelmässigkeiten aufmerksam gemacht worden. Die Art von Miete lasse zudem eher auf einen touristischen Aufenthalt und nicht auf einen Wohnsitz in Davos schliessen. b) Dagegen erhob der Betroffene am 9. Mai 2007 fristgerecht Einsprache. Die Gemeinde habe die Abmeldung ohne sein Wissen vorgenommen. Überdies sei die Abmeldung, sofern sie denn stattgefunden habe, rechtsungültig, da sie nicht in schriftlicher Form erfolgt sei. Weiter sei der Gemeinde bekannt, dass er einen mündlichen Mietvertrag mit dem Eigentümer der Liegenschaft abgeschlossen habe. Dieser habe auch sämtliche Post an ihn entgegengenommen und weitergeleitet. Gemäss Art. 23 und 24 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) stehe fest, dass er seinen Wohnsitz in der Gemeinde … habe. c) Mit Entscheid vom 3. Juli 2007 wies die Gemeinde die Einsprache ab. Sie habe weder die Abmeldung ohne sein Wissen vorgenommen, noch werde die Post von seinen Vermietern entgegengenommen, denn sie sei immer wieder retourniert worden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts liege ein Wohnsitz vor, wenn anhand der objektiv erkennbaren Umstände auf die Absicht des dauernden Verbleibens geschlossen werden könne. Der augenfälligste erkennbare Umstand sei das Vorhandensein einer festen Wohnung. Allerdings vermöge die vom Einsprecher eingereichte Bestätigung über einen mündlichen Mietvertrag nicht zu überzeugen, zumal ein solcher im Mietwesen eher unüblich sei. Es sei auch in sonst keiner Weise ersichtlich, inwiefern der Einsprecher … zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gemacht haben solle, habe er doch keine aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde dargetan. 4. a) Dagegen erhob der Einsprecher am 5. August 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. Er wohne bereits seit 50 Jahren in ...
Er sei zwar nie in einer Partei oder einem Verein bzw. aktiv am gesellschaftlichen Leben beteiligt gewesen, habe aber über 30 Jahre lang für die Gemeinde Arbeiten ausgeführt. Seine Wohnung genüge durchaus den Ansprüchen einer festen Wohnung. Im Übrigen würden hinter der Abmeldung andere Gründe stecken, die mit einem früheren Strafverfahren in Verbindung stünden. b) In ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2007 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies mit den bereits im Einspracheentscheid vorgebrachten Überlegungen. Überdies führte sie aus, der Beschwerdeführer halte sich nicht in … auf, was von der Tatsache untermauert werde, dass seine Beschwerde von … aus versandt worden sei. Wo man sich nicht aufhalte, da könne man auch keine Absicht dauernden Verbleibens kundtun. Dass der Beschwerdeführer während vieler Jahre für die Gemeinde tätig gewesen sei, tue hier nichts zur Sache. Er sei aus … weggezogen und habe seinen Wohnsitz aufgegeben. c) In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien Gelegenheit, ihre vorgebrachten Argumente zu ergänzen und zu vertiefen. Der Beschwerdeführer fügte an, dass er keinen grossen Wert mehr darauf lege, in … zu wohnen. Ab 1. Januar 2008 beabsichtige er, in der Gemeinde … Wohnsitz zu nehmen. In ihrer Duplik führte die Gemeinde aus, dadurch sei klar erwiesen, dass der Beschwerdeführer keine Absicht dauernden Verbleibens und somit keinen Wohnsitz in … habe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, sofern erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden der Einspracheentscheid der Gemeinde vom 3. Juli 2007 respektive die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 27. April 2007.
Vor dem 25. April 2006 hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz unbestrittenermassen in ... Uneinigkeit besteht lediglich für den Zeitraum vom 25. April 2006 bis zum 31. Dezember 2007, da er ab 1. Januar 2008 Wohnsitz in der Gemeinde … nahm. Zu klären ist folglich, ob die Gemeinde zu Recht entschieden hat, dass im betreffenden Zeitraum kein Wohnsitz in … bestand. 2. a) Der verwaltungsrechtliche Wohnsitzbegriff deckt sich mit demjenigen des Zivilrechts (PVG 1989 Nr. 3). Nach Art. 23 ZGB befindet sich der (zivilrechtliche) Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Abs. 1). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Das schweizerische Privatrecht folgt dem Prinzip der Einheit und Ausschliesslichkeit des Wohnsitzes. Das heisst, man kann zu einem bestimmten Zeitpunkt nur an einem einzigen Ort Wohnsitz haben. Er ist zudem eine Notwendigkeit und unverzichtbar (Breitschmid Peter, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2007, Art. 23 ZGB N. 1). Der Wohnsitz wird durch eigenen Willen begründet und gilt als der Ort, an welchem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Als objektive, äusserlich wahrnehmbare Elemente gelten der Aufenthalt sowie die Schriftenhinterlegung. Das subjektive Element ist der Wille dauernden Verbleibens. Der Wohnsitz wird nach Lehre und Rechtsprechung durch den Lebensmittelpunkt (“centre de gravité de son existence“, BGE 125 III 102) einer Person bestimmt, mithin nach ihrem tatsächlichen Verhalten, weshalb die blosse Absicht nicht ausreicht. Der Wohnsitz einer Person ist demnach der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (BGE 123 I 289 E. 2a S. 293, 125 I 54 E. 2 S. 56). Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der betreffenden Person. Hält sich eine Person abwechslungsweise an mehreren Orten auf, ist darauf abzustellen, zu welchem Ort sie gesamthaft die stärkeren, engeren, intensiveren und überwiegenderen Beziehungen pflegt und unterhält (PVG 1996 Nr. 2, 1993 Nr. 54, 1991 Nr. 57, 1990 Nr. 4, 1999 Nr. 33; sowie Pra 2000 Nr. 7 E. 3a S. 30 und BGE 125 V 77 E. 2a).
b) Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen. Er kann also nur dadurch aufgegeben werden, indem ein neuer, an einem anderen Ort im In- oder Ausland begründet wird. Hat eine Person den Ort ihres bisherigen Wohnsitzes verlassen und noch keinen neuen begründet, so besteht der bisherige fort (Staehelin Daniel, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB I, 2. Auflage, Basel 2002, Art. 24 N. 1). Die Aufgabe eines Wohnsitzes und dessen Erwerb an einem anderen Ort darf aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht leichthin angenommen werden (BGE 97 II 4), sondern richtet sich wie erwähnt nach der subjektiven Absicht des dauernden Verbleibens, soweit sie nach den gesamten Umständen nach aussen erkennbar ist. Es ist somit nachfolgend abzuklären, ob der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in … aufgegeben und an einem anderen Ort einen neuen begründet hat. 3. a) Der Beschwerdeführer wurde 1939 in … geboren. Er ist dort aufgewachsen und lebte danach mehrere Jahrzehnte in der Gemeinde, für die er während dieser Zeit verschiedenste Arbeiten ausführte. Im April 2006 entstanden Zweifel darüber, ob er tatsächlich noch in der Gemeinde wohnhaft ist, da seine Post nicht mehr zugestellt werden konnte und sämtliche Korrespondenz zum einen von einer Adresse in … zum andern aus der Slowakei erfolgte. Zudem bestand für sein Zimmer, welches er nach eigenen Angaben in der Gemeinde bewohnte, lediglich ein mündlicher Mietvertrag. Da der Beschwerdeführer die Post auch in der Folge nicht entgegennahm und nie in seiner Wohnung angetroffen werden konnte, nahm die Gemeinde die Abmeldung an den angeblichen neuen Wohnsitz in der Slowakei vor. Der Beschwerdeführer befindet sich gemäss eigenen Angaben während rund 3 Monaten pro Jahr im Ausland und bereist in seinem Wohnmobil zusammen mit seiner Frau die osteuropäischen Staaten. Die restliche Zeit verbringe er jedoch in der Schweiz, wobei er auch hier oft in seinem Camper unterwegs sei. Neben dem Zimmer in … verfüge er in … über einen festen Standplatz für sein Wohnmobil. Es sei aber immer seine Absicht gewesen, in … zu wohnen und er sei mit kurzen Unterbrüchen immer dort wohnhaft gewesen.
b) Es sprechen vorliegend mehrere Umstände dafür, dass sich der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeitspanne überwiegend nicht in der Gemeinde aufgehalten hat. So konnte er nie an seiner Adresse angetroffen werden. Weiter erfolgte seine gesamte Korrespondenz von einem Ort ausserhalb der Gemeinde. Bei der Beurteilung des Wohnsitzes einer Person kommt es auf die objektiven, äusseren Verhältnisse und nicht die subjektiven Wünsche der betreffenden Person an. Auch wenn der Beschwerdeführer also seine Absicht erklärt hat, in … wohnen zu wollen, muss aus den Umständen geschlossen werden, dass er seinen Wohnsitz dort aufgegeben hat. Letztendlich kommt es darauf aber gar nicht an. c) Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen. Zu klären ist also, ob der Beschwerdeführer einen neuen begründet hat. Vorliegend hat er in der betreffenden Periode weder in der Slowakei noch an einem anderen Ort, auch nicht in der Schweiz, einen neuen Wohnsitz begründet. Er hat sich nirgends mit der Absicht dauernden Verbleibens aufgehalten. Es bestand keine gefestigte Beziehung für einen bestimmten neuen Ort. Es ist ausserdem unbestritten, dass er vor dem 25. April 2006 seinen Wohnsitz in … hatte. Daraus resultiert, dass er seinen Wohnsitz im massgeblichen Zeitpunkt, mangels Begründung eines neuen, immer noch in der Gemeinde hatte. d) Die Gemeinde … hat demnach zu Unrecht entschieden, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz vom 25. April 2006 bis zum 31. Dezember 2007 nicht dort hatte. Aus diesem Grund ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid der Gemeinde aufzuheben. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Gemäss Art. 78 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Da sich der Beschwerdeführer
nicht (anwaltlich) vertreten liess, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2007 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 27. April 2007 werden aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 1’694.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.