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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.02.2008 U 2007 45

18 février 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,579 mots·~13 min·5

Résumé

Kündigung Anstellungsverhältnis | Personalrecht

Texte intégral

U 07 45 1. Kammer URTEIL vom 18. Februar 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kündigung Anstellungsverhältnis 1. a) Die heute 49-jährige … (geb. … 1959) wurde laut öffentlich-rechtlichem Dienst-/Arbeitsvertrag vom 27. Januar 1998 als Schulsekretärin in einem Teilpensum (50%; ab 01.01.1998) bei der Gemeinde … angestellt, wobei das kommunale Dienst- und Besoldungsgesetz (DBG) sowie die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen (ABzDBG) für anwendbar erklärt wurden. Zum Aufgabenbereich der Schulsekretärin sollten allgemeine Büroarbeiten, Korrespondenz, organisatorische Funktionen und Kontrollaufgaben sowie die Führung des Protokolls anlässlich der Schulratssitzungen gehören. Die Angestellte sollte direkt dem Schulrat unterstellt sein, wobei der Schulratspräsident ihr unmittelbarer Vorgesetzter war. Das Dienstverhältnis sollte vertragsgemäss gegenseitig mit einer Frist von drei Monaten je auf Ende des Monats gekündigt werden können. Seit 2001 befasste sich die Ortsgemeinde damit, neue Strukturen und Konzeptionen im Schulwesen zu erarbeiten. b) Am 14. Mai 2007 wurde der bezeichneten Schulsekretärin in Begleitung ihres Lebenspartners anlässlich eines Treffens mit der Schulratspräsidentin (…) und dem Gemeindeschreiber (…) mündlich eröffnet, dass ihr Dienst- /Arbeitsverhältnis - unter Einhaltung der vereinbarten 3-monatigen Kündigungsfrist - per 31. August aufgelöst werde, wobei die Kündigung mit eingeschriebenem Brief vom 22. Mai 2007 auch noch schriftlich bestätigt wurde. Als Kündigungsgrund wurde vom Schulrat festgehalten: „Ihre Stelle wird infolge Umstrukturierungen aufgehoben. Wir bedauern, dass keine Gelegenheit bestand, Sie ordnungsgemäss über diesen Entscheid zu

informieren und Sie über ein fehlgeleitetes E-Mail darüber in Kenntnis gesetzt wurden. Im Namen aller Beteiligten entschuldigen wir uns für diesen Fehler.“ 2. Dagegen erhob die Gekündigte am 22. Juni 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Kündigung und Bestätigung, dass das Dienst-/Arbeitsverhältnis weiterhin in Kraft sei. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass der genannte Kündigungsgrund (Stellenverlust infolge Umstrukturierung im Schulwesen) nur vorgeschoben sei und nicht dem wahren Motiv der Auflösung entspreche. Untermauert werde jene Behauptung durch ein E-Mail vom 11. Mai 2007 einer Schulrätin, worin – zum Vorschlag der Einrichtung eines sog. Public Shops anstelle des bisherigen Schulsekretariats – als Vorteil dieses Systemwechsels angeführt wurde, dass man so „mit einer guten Begründung“ der bisherigen Stelleinhaberin kündigen könnte (Ziff. 1.1.a) sowie sie sich eine solche Trennung von derselben wünschen würde (Ziff. 1.4; mit Hinweis: Begründung in Unterlagen). Aus diesem „irrtümlich“ ihr zugestellten E-Mail gehe klar hervor, dass die Kündigung hauptsächlich mit ihrer Person zu tun hätte, obschon sie ihre Aufgaben und Pflichten als Schulsekretärin seit 1998 doch stets tadellos und korrekt erfüllt habe, was durch ihr Arbeitszeugnis vom 05.07.2007 (ausgestellt durch die Schulleitung Oberstufe: …) eindrücklich und umfassend belegt werde. Der wahre Kündigungsgrund sei für sie bis zuletzt im Dunkeln geblieben, womit die Vorinstanz auch ihr rechtliches Gehör (Unmöglichkeit sich gegen Kündigung gezielt zur Wehr setzen zu können) verletzt habe, was für sich allein schon zur Ungültigerklärung und Aufhebung der Kündigung berechtige. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden und Vorbringen der Beschwerdeführerin hielt sie im Wesentlichen entgegen, dass sowohl der am 14. Mai mündlich eröffnete als auch der im Schreiben vom 22. Mai 2007 erwähnte Kündigungsgrund (infolge Umstrukturierung) das wahre Motiv für die Auflösung der durch das neue Schulkonzept und die Restrukturierungen notwendig gewordenen Anpassungen im Vergleich zu den bisherigen

Schulabläufen gewesen sei und von diesem langen Prozess (ab 2001) auch die reine Administration bzw. das Schulsekretariat betroffen sei. Aufgrund der unglücklichen Mitteilung (Fehlzustellung E-Mail 11.05.2007) habe das geplante Kündigungsverfahren dann aber eben beschleunigt behandelt bzw. zeitlich vorgezogen werden müssen. Es werde indes nicht verhehlt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren direkten Vorgesetzten (Schulbehörde) seit geraumer Zeit belastet gewesen sei, da in der jüngsten Vergangenheit verschiedene Vorkommnisse stattgefunden hätten, die zu einer gegenseitigen Unzufriedenheit und einem gewissen Vertrauensverlust bei der Auftragserledigung in der Funktion als Schulsekretärin geführt hätten. Jenes belastete Umfeld sei aber trotzdem höchstens ein Teilaspekt, sicherlich aber nicht der Hauptgrund für die erfolgte und konzeptionell eingeplante Stellenstreichung im Schulsekretariat gewesen, womit es an der strittigen Kündigung nichts auszusetzen gebe. 4. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels wurde den Parteien die Gelegenheit geboten, sich noch einmal zur Sache zu äussern, wobei sie ihre gegensätzlichen Standpunkte erneut bekräftigten und daran festhielten. 5. Am 19.12.2007 wurden vom Instruktionsrichter noch drei Zeugen (Schulratspräsidentin, Gemeindeschreiber, 1 Schulratsmitglied) zu dieser Sache einvernommen. Alle Befragten bestätigten, dass seit 2001 eine Umstrukturierung des Schulbetriebs geplant sei, die dann Schrittweise (2004: neu Schulleitung installiert mit 200 Stellenprozenten; 2006: Sanierung Sekundarschulhaus mit Verlegung des Schulsekretariats ins Rathaus; Erkenntnis, wonach Aufgabenübernahme durch Gemeindeverwaltung [anstelle Schulsekretariat] zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten bei den Betriebsabläufen sinnvoll wäre) umgesetzt worden sei, was früher oder später die Aufhebung des Schulsekretariats bedeutet hätte. Als spezielle Vorkommnisse während der Amtszeit wurde einzig die fehlende Zustimmung zur Verwendung eingescannter Unterschriften im Frühling 2007 erwähnt. 6. Von der Möglichkeit sich zu den drei Zeugeneinvernahmen ebenfalls noch zu äussern, machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14.01.2008 innert

Frist Gebrauch, während die Vorinstanz gleichentags ihren Verzicht auf weitere Ausführungen in dieser Angelegenheit bekannt gab. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss öffentlich-rechtlichem Dienst-/Anstellungsvertrag vom 27.01.1998 wurde die Beschwerdeführerin von der betreffenden Gemeinde (Schulrat) als Schulsekretärin mit Teilpensum (50%) gewählt. Laut Ziffer 5 des Arbeitsvertrags sollte das Dienstverhältnis gegenseitig mit Einhaltung einer Frist von 3 Monaten je auf Ende eines Monats gekündigt werden können. Gemäss Ziff.1 (Satz 2) wurden das kommunale Dienst- und Besoldungsgesetz (DBG; 000.500) und die zugehörigen Ausführungsbestimmungen (ABzDBG; 000.510) für das Arbeitsverhältnis für anwendbar erklärt. In Art. 2 Abs. 1 DBG wurde überdies subsidiär – bei Fehlen anderer kantonaler oder bundesrechtlicher Vorschriften – das Obligationenrecht (OR/SR 220) für anwendbar und gültig erklärt. Nach Art. 3 lit. a) DBG sollten jenem Gesetz als Mitarbeiter auch solche Angestellte unterstellt sein, die ohne feste Anstellungsdauer ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen wurden. Darunter fällt demnach auch die Beschwerdeführerin (Ziff. 5 AV). Gemäss Art. 6 Abs. 1 DBG werden die Mitarbeiter öffentlich-rechtlich angestellt. Das Dienstverhältnis kann dabei beidseitig unter Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst werden; vorliegend wurde eine 3-monatige Kündigungsfrist vereinbart (Ziff. 5 AV). Zur Beendigung eines Dienstverhältnisses wurde in Art. 7 DBG bestimmt: Das Arbeitsverhältnis wird aufgelöst durch Versetzung in den Ruhestand, Tod, Kündigung, Entlassung infolge Aufhebung der Stelle und Entlassung aus wichtigen oder disziplinarischen Gründen. Zur Beurteilung steht hier die Rechtmässigkeit der Kündigung. 2. a) Ausgangspunkt für den Streitentscheid ist das Kündigungsschreiben vom 22. Mai 2007, worin als Grund für die Vertragsauflösung – unter Einhaltung der vereinbarten Kündungsfrist von 3 Monaten (Ablauf/Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31.08.2007 [inkl. Lohnfortzahlungspflicht]; mit

Freistellung schon per 01.06.2007) – die Stellenaufhebung infolge Umstrukturierungen genannt wurde. Der erwähnte Kündigungsgrund deckt sich auch mit der aktenkundigen Gesprächsnotiz vom 14. Mai 2007, wonach der betreffenden Angestellten bereits mündlich mitgeteilt und erläutert wurde, weshalb eine Weiterbeschäftigung als Schulsekretärin nicht mehr in Frage käme. Auch dort wurde auf die schon seit 2001 geplanten Umstrukturierungsbemühungen von Seiten der Arbeitgeberin hingewiesen und zur Stelle der Gekündigten ausgeführt, dass dieselbe durch die Einrichtung eines sog. Public Shop hinfällig geworden sei. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin trifft es somit offensichtlich nicht zu, dass sie über den Kündigungsgrund nicht informiert worden war und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt oder die Kündigung ungenügend begründet worden wäre (Art. 22 VRG), was eine gezielte Anfechtung derselben vor Gericht erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht hätte. Die ausführliche Beschwerdeschrift vom 22.06.2007 (8 Seiten) bzw. die Replik vom 14.09.2007 (5 S.) belegen gerade selbst das Gegenteil, geht daraus doch eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl genau darüber ins Bild gesetzt wurde bzw. Bescheid wusste, weshalb sich die Arbeitgeberin – im beschleunigten Verfahren – von ihr trennen wollte. Zu prüfen bleibt damit einzig noch der Einwand, ob der kommunizierte Kündigungsgrund bloss vorgeschoben bzw. wahrheitswidrig gewesen sei und das wahre Motiv für die Kündigung ganz wo anders gelegen habe (zerrüttetes Vertrauensverhältnis; Mobbingopfer). b) Vorab sei an dieser Stelle – im Einklang mit den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung (auf Seite 6) – festgehalten, dass es für die Gültigkeit einer Kündigung grundsätzlich keiner materiellen Kündigungsgründe bedarf, sondern die Kündigungsfreiheit auch im öffentlichen Recht gilt und eine Kündigung – unter Einhaltung der vereinbarten Fristen – im Prinzip jederzeit ausgesprochen werden kann. Vorliegend wurde in Art. 7 DBG sogar noch extra bestimmt, dass jedes kommunale Arbeitsverhältnis durch Versetzung in den Ruhestand [..], Kündigung oder Entlassung infolge Stellenaufhebung aufgelöst bzw. beendet werden dürfe. Damit kann sich hier lediglich noch die Frage stellen, ob aus den Akten und den Zeugenaussagen zuverlässig genug

entnommen werden konnte, dass die ausgesprochene Kündigung tatsächlich aus überwiegenden Motiven auf objektiven Sachgründen (Umstrukturierung zwecks verbesserter und kostengünstiger Betriebsabläufe) und eben nicht auf persönlichen Meinungsverschiedenheiten und Zwistigkeiten zwischen einzelnen Personen (Rachekündigung; Mobbing-Attacken) beruhte. Entsprechend gilt es die Hintergründe der Kündigung noch etwas genauer aufzuzeigen. c) Wie den Zeugenaussagen vom 19.12.2007 einhellig und glaubhaft zu entnehmen ist, befasste sich die Vorinstanz bereits seit 2001 und damit seit rund sechs Jahren mit der konzeptionellen Umstrukturierung des örtlichen Schulbetriebs. Anfangs war eine 50%-ige Stelle für einen Schulvorsteher und eine 50%-ige Stelle für das Schulsekretariat geschaffen worden. Ab 2003 wurde die Stelle im Sekretariat auf 60% angehoben. Ab 2004 wurde an jedem Schulstandort neu eine Schulleitung (dezentrale Lösung) mit total 200 Stellenprozenten installiert. Ab jenem Zeitpunkt tauchten erstmals Zweifel auf, ob es das Schulsekretariat überhaupt noch brauchen würde. Zwei Jahre später – im 2006 – wurde dann die Sanierung des Sekundarschulhauses in Angriff genommen, was faktisch die Verlegung des Schulsekretariats notwendig machte. Das Schulsekretariat wurde ins Rathaus verlegt, was sich administrativ bewährte und – auch im Sinne des Schulinspektorats – zur Erkenntnis/Einsicht führte, dass die Gemeindeverwaltung diese Aufgabe künftig übernehmen könnte und das bisherige Schulsekretariat aufgehoben werden könnte. Verschiedene Doppelspurigkeiten in den Betriebsabläufen hätten so eliminiert und das neu geplante Gesamtkonzept der Schulorganisation einfacher und kostengünstiger umgesetzt werden können. Diese Sachdarstellung der Zeugen stimmt ausserdem mit den übrigen Akten/Prozessunterlagen überein: Seitens der Beschwerdeführerin wurde noch selbst folgendes (undatiertes) Informationsschreiben bez. Schulsekretariat als Beweismittel eingelegt: Der Schulrat und der Gemeindevorstand befassen sich schon seit der Einführung der Schulleitung im Jahre 2004 mit der Optimierung der Schulsekretariatsorganisation. In den letzten Jahren haben sich die Arbeitsabläufe im Sekretariat durch den vermehrten Einsatz der elektronischen Hilfsmittel und die dezentrale Struktur

der Schulleitungen wesentlich verändert. Zudem bestehen in der Gemeindeverwaltung freie Kapazitäten für administrative Arbeiten. Diese Umstände haben den Schulrat zur Überzeugung gebracht, dass das Schulsekretariat in der heutigen Form nicht mehr den künftigen Anforderungen entspricht. Aus diesem Grund wird die Stelle des Schulsekretariats auf 31. August 2007 aufgelöst. Während besagtes Schreiben wohl erst im Frühling 2007 abgefasst wurde und daher noch keine zuverlässigen Rückschlüsse über die Zeitachse der Umsetzung der Neuorganisation zulässt, ist dies aufgrund der von der Vorinstanz eingereichten Dokumente indessen zuverlässig und schlüssig möglich. d) Für die von langer Hand geplanten Umstrukturierungen (Neuorganisation Schulstrukturen) sprechen folgende Belege der Vorinstanz: Im Schlussbericht vom 16.03.2001 betreffend Schulorganisation/Schulentwicklung wurde unter Ziff. 8.3 bereits festgehalten, dass ein Ausbau des Schulsekretariates kurzfristig realisierbar und wünschbar sei (Abwägung der Chancen und Risiken/Gefahren samt Fazit). Bei einer Integration des Schulsekretariats in die Gemeindeverwaltung würden längerfristig jedoch die Vorteile überwiegen (Chancen: Synergieeffekte in Verwaltung [Überbrückung von Engpässen; einfachere Stellvertreterregelung; Erhalt Know-How; besserer Informationsfluss bei Schnittstellenproblemen] und dadurch kostengünstigere Strukturen; keine Privilegierung mehr von einem Schulhaus; bürgerfreundliche Lösung, da alle Verwaltungsstellen im selben Gebäude bzw. Gefahren: Interessenskonflikte zwischen Verwaltungszweigen; Dezentraler Standort für Gesamtgemeinde; räumliche Kapazitäten fraglich). Die favorisierte Integrationslösung sei aber politisch derzeit nicht opportun. Aus dem Überprüfungsbericht des Schulinspektorats von Juni 2006 geht hervor, dass die bestehende Lösung mit der örtlichen Aufteilung von zentralen Sekretariaten und dezentralen Schulstandorten wenig effizient und inhaltlich (Zuständigkeit, Ablage, Information) teils unklar geregelt sei. Daraus darf ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass sich auch das Schulinspektorat für eine konzeptionelle Änderung des aktuellen Systems einsetzte und dies auch der Vorinstanz entsprechend vorschlug. Im Weiteren ist der (undatierten) Vereinbarung zwecks personalrechtlicher Unterstellung für die

Zeit vom 23.10.2006 bis 31.07.2007 klar zu entnehmen, dass das Schulsekretariat für diese Zeitspanne ins Rathaus verlegt werde (Ziff. 1) und über den künftigen Standort des Sekretariats für die Folgezeit erst im Frühling 2007 befunden werde (Ziff. 2). Ferner ist auch dem Strategiepapier (Entwurf 10.02.2007) der Vorinstanz zur Neuausrichtung der Gesamtschule zu entnehmen, dass dem Administrationsbereich „Schulsekretariat dezentral organisieren“ ab sofort 1. Priorität zukommen sollte. e) An jener (personenunabhängig) bevorstehenden Reorganisation der Gesamtschule (inkl. Schulsekretariat) ändert nichts, dass es im Zusammenhang mit der Rücksendung eines konkret formulierten Arbeitspapiers unter den dafür verantwortlichen Schulräten zu einer offensichtlich vermeidbaren Informationspanne (Fehlleitung des E-Mails vom 11.05.2007) kam, worin sich ein einzelnes Mitglied des Schulrats – auf konkrete Anfrage im Arbeitspapier unter Ziff. 1.4/1.5 (Weiterbeschäftigung oder sonst Verzicht auf Mitarbeit der bisherigen Schulsekretärin) – im Gesamtkontext für einen Verzicht aussprach. Aus jenem irrtümlichen E- Mailverkehr bereits eine Mobbing-Handlung herleiten zu wollen, ginge nach Ansicht des Gerichts aber entschieden zu weit. Nach einer auch vom Bundesgericht verwendeten Definition ist Mobbing (englisch to mob = anpöbeln, anklagen, attackieren) ein systematisches, feindliches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll (Urteil Bundesgericht vom 22.04.2005 [2A.312/2004] E. 6.2; Urteil v. 20.06.2003 [2P.207/2002] E. 4.2; H. Leymann, Mobbing, Hamburg 1993, S. 21; Rehbinder/Krausz, Psychoterror am Arbeitsplatz, ArbR 1996, S. 19; AJP 1998, S. 792; Martin Wolmerath, Mobbing im Betrieb, Baden-Baden, 2. Auflage 2004, S. 24 ff.). Aus der erwähnten Umschreibung folgt, dass allfällige Missstände in Betriebsabläufen im Voraus nicht Gegenstand des Mobbings sein können, da sie nur einen Zustand beschreiben, aber gerade nicht auf ein aktives oder passives Verhalten zurückzuführen sind. Typischerweise wird jenes Phänomen im Alltag als Handlungen oder Verhaltensweisen von Personen (Gruppen) wahrgenommen, die gezielt – mit Absicht und System über einen längeren Zeitraum hinweg – gegen eine bestimmte Person

gerichtet sind und auch von der betroffenen Person als feindselig, demütigend, ihre Persönlichkeit verletzend erlebt sowie von ihr nicht aus eigener Kraft selbst bewältigt werden können. Bei Mobbing geht es nie darum einen schwellenden Konflikt zu lösen. Vielmehr soll die andere Partei herabgesetzt und letztlich eliminiert werden. In der Praxis gelten als Mobbing beispielhaft Angriffe auf die Möglichkeit sich mitzuteilen, auf die sozialen Beziehungen, auf das soziale Ansehen, auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituation und auf die Gesundheit. Die aufgezählten Handlungen können im Einzelnen zwar Lappalien sein, in ihrer Gesamtheit und bei einer Häufung über längere Zeit – im Minimum einmal pro Woche über mindestens ein halbes Jahr – können sie aber zu einer unerträglichen Belastung werden (zum Ganzen: www.mobbing-web.de; www.leymann.se). Im Lichte dieser Vorgaben ist aber offensichtlich, dass bei der Gekündigten nicht ernsthaft von einem „Mobbing-Opfer“ die Rede sein kann. Soweit im Frühling 2007 nur ein einziges Mal (nicht genehmigtes Einscannen von Unterschriften) konkret ein „Rüffel“ erfolgte, kann der Vorinstanz allein daraus gewiss noch keine feindselige Grundhaltung gegenüber der Gekündigten unterstellt werden. Selbst das irrtümlich fehlgeleitete E-Mail vom Mai 2007 ist dazu unerheblich, da es lediglich die persönliche Meinung eines einzelnen Schulratmitglieds wiedergab und nicht von der Vorinstanz als Beschluss oder dergleichen offiziell verkündet wurde. Vielmehr hat sich die Vorinstanz nachweislich so schnell als möglich und in aller Form bei der Betroffenen entschuldigt. Richtig ist einzig, dass die Kündigung durch jenes Missgeschick beschleunigt wurde; zur Kündigung als solches wäre es aber früher oder später trotzdem – gestützt auf Art. 7 DBG [organisatorisch bedingte Stellenaufhebung] - gekommen. 3. a) Die Beschwerde gegen die angefochtene Kündigungsbestätigung vom 22.05.2007 bezüglich Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (Mobbing-Vorwurf; unrechtmässige Kündigung) erweist sich damit als unbegründet, was im Ergebnis zu ihrer vollständigen Abweisung führt. b) In sinngemässer Anwendung von Art. 343 Abs. 3 OR bzw. Art. 73 Abs. 1 VRG rechtfertigt es sich, für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu http://www.mobbing-web.de http://www.leymann.se

erheben. Die Ausrichtung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die anwaltlich vertretene Vorinstanz entfällt (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

U 2007 45 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.02.2008 U 2007 45 — Swissrulings