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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 08.06.2007 U 2007 20

8 juin 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,374 mots·~7 min·6

Résumé

Niederlassungsbewilligung | Fremdenpolizei

Texte intégral

U 07 20 3. Kammer URTEIL vom 8. Juni 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Niederlassungsbewilligung 1. … reiste erstmals im Jahre 1980 im Rahmen des Familiennachzugs mit seinen Eltern in die Schweiz ein und erhielt dabei eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Im Jahre 1983 heiratete er ... Aus dieser Beziehung entsprangen zwei Kinder; Sohn … (geb. 1983) und Tochter … (1990). Der Sohn ist bereits verheiratet und hat zwei eigene Kinder. Seit dem 18. August 2002 leben die Ehegatten getrennt und mit Urteil des Bezirksgerichts … vom 13. Juni 2006 wurde die Ehe geschieden. Die Tochter … wurde unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt. Dem Vater wurde kein Besuchsrecht eingeräumt. Im Jahre 1995 erhielt … die Niederlassungsbewilligung, die bis 30. April 2007 gültig war. Er arbeitete nach seiner Einreise in die Schweiz zuerst als Tellerwäscher im Restaurant … in ... Danach kehrte er nach Serbien zurück und leistete dort ein Jahr lang Militärdienst. In der Folge kam er erneut in die Schweiz und arbeitete bis im Jahre 1990 als … bei der … Anschliessend trat er eine Stelle bei der … an. Im September 1997 wechselte er zur … in ... Diese Stelle wurde ihm nach drei Jahren wegen Rückenproblemen gekündigt. Seither war er arbeitslos. Seit Dezember 2003 gilt er als ausgesteuert. Wegen eines Unfalles bezieht er eine Unfallrente von Fr. 831.90. … wurde erstmals am 2. Mai 1984 durch das Kreisamt … wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig befunden und verurteilt. Mit Urteil des Kreisgerichtsausschusses … vom 24. Januar 1985 wurde er erneut des Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie

des Fahrens ohne Führerausweis verurteilt. Mit Urteil des Kreisgerichtsausschusses … vom 28. September 1988 wurde er wieder wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand bestraft. Mit Strafmandat des Kreisamts … wurde der Beschwerdeführer der groben Verletzung von Verkehrsregeln sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs für schuldig befunden. Ebenfalls durch das Kreisamt … wurde er mit Strafmandat vom 31. Oktober 1997 der Körperverletzung, der Tätlichkeit, des vollendeten Nötigungsversuchs sowie wegen verbotener Glücksspiele verurteilt. Das Bezirksgericht … erkannte ihn mit Urteil vom 11. Dezember 2002 schuldig der einfachen Körperverletzung. Zuletzt erkannte ihn das Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 31. Mai 2005 der mehrfachen sexuellen Nötigung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, des vollendeten Versuchs der Nötigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, der Verletzung von Verkehrsregeln, der groben Verletzung von Verkehrsregeln, des mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie der Widerhandlung gegen die Arbeits- und Ruhezeitverordnung für schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von 28 Monaten. Am 3. Juli 2006 hat er seine Strafe in der Strafanstalt … angetreten. Gegen ihn bestehen zudem zahlreiche Verlustscheine über mehr als 100'000.-- Franken. Eine erste fremdenpolizeiliche Verwarnung erfolgte am 23. Mai 1989. Am 5. Dezember 1997 erliess die Fremdenpolizei eine ausführliche kostenpflichtige Verwarnung. Dabei wurde ausdrücklich festgehalten, dass dies eine letztmalige sei. Bei weiteren Klagen habe er mit dem Entzug der Niederlassung und der damit verbundenen Ausweisung zu rechnen. Am 28. Februar 2004 kündigte die Fremdenpolizei eine Aufenthaltsprüfung an. Mit Verfügung vom 16. Juni 2006 wies das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht … auf unbestimmte Zeit aus der Schweiz aus. Durch die erheblichen Schulden, die fortgesetzte andauernde Fürsorgeabhängigkeit sowie der Straffälligkeit seien die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a, b und d ANAG gegeben. Aus der Verhältnismässigkeitsprüfung gehe klar hervor, dass die öffentlichen Interessen an seiner Ausreise bei weitem die

privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen würden. Zudem Verstosse die Ausweisung auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement für Justiz- , Sicherheit und Gesundheit (DJSG) mit Entscheid vom 13., mitgeteilt am 20. Februar 2007 mit ausführlicher Begründung ab. 2. Dagegen erhob … am 29. März 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Eventuell sei nur eine mit der Androhung der Ausweisung verbunden Verwarnung auszusprechen. Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne nicht einfach auf die Verfehlungen abgestellt werden, ohne die gesamten Umstände zu würden. Es sei somit eine Interessenabwägung vorzunehmen und auch jene Aspekte seien zu berücksichtigen, welche für ihn sprächen. Er halte sich schon über 27 Jahre in der Schweiz auf. Er sei hier stark verwurzelt, entsprechend in Serbien vollständig entwurzelt. Sein Interesse am Verbleib in der Schweiz sei daher sehr erheblich. Strafrechtlich sei er früher nur wegen relativ geringfügige Delikte bestraft worden. Die Hauptverurteilung sei wegen Fällen, die im Zusammenhang mit seiner Ex-Ehefrau und mit Alkohol stünden, erfolgt. Inzwischen habe er sein Alkoholproblem gelöst. Er habe zudem mit einer Slowakin und den gemeinsamen zwei Kinder ein neues Leben begonnen. 3. Das DJSG beantragte unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Beschwerdethema bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Entscheid des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht geschützt hat, den Beschwerdeführer auszuweisen. Die Vorinstanz hat die dafür massgebenden

gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt und korrekt angewendet. Darauf kann im Einzelnen verwiesen werden. Dabei hat sie in umfassenden und sorgfältigen Erörterungen die massgebenden Gesichtspunkte dargelegt und gewichtet. Die Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat sie ausführlich dargelegt. Dass die Vorinstanz dabei Rechts- oder Ermessensfehler begangen hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt dagegen nichts wesentliches anderes vor, als er auch schon in der Beschwerde bei der Vorinstanz geltend gemacht hat und worauf diese in zutreffender Weise im angefochtenen Entscheid eingegangen ist. Es kann daher vorab anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es drängen sich daher nur noch einige kurze Überlegungen auf. 3. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass grundsätzlich Ausweisungsgründe gegen ihn vorliegen. Er ist indessen der Auffassung, dass eine Ausweisung in seinem Fall unverhältnismässig und sein Interesse am Verbleib grösser sei als das öffentliche an der Ausweisung. Zwar ist es durchaus zutreffend, dass sich der Beschwerdeführer schon seit über 26 Jahren in der Schweiz aufhält und deshalb die Anforderungen an eine Ausweisung recht hoch sind. Die lange Aufenthaltsdauer hätte ihm aber auch genügend Zeit gegeben, sich in die hiesige Ordnung zu integrieren. Gerade dies ist ihm jedoch in keiner Weise gelungen, wie sich aus dem Sachverhalt ergibt. Wohl scheint es ihm im Strafvollzug möglich zu sein, sich des Alkoholkonsums zu enthalten. Er schiebt die Verantwortung für seine andauernde Delinquenz zu einem grossen Teil auf seinen Alkoholismus ab, den er überwunden zu haben glaubt. Abgesehen davon, dass diese Haltung nicht gerade für seine Einsicht ins begangene Unrecht spricht, besteht beim Beschwerdeführer selbst wenn die vom Psychiatrischen Dienst empfohlenen Therapiemassnahmen auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden, bei ihm als langjährigem Alkoholiker keine ausreichende Garantie dafür, dass er nicht rückfällig wird und unter Alkoholeinfluss erneut delinquiert. Dies gilt umsomehr als ihn die Fremdenpolizei bereits zweimal verwarnt hatte und sich sein Verhalten trotzdem nicht besserte. Weiter wird gerade in der Beschwerde zum Ausdruck

gebracht, dass er keine Reue insbesondere gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau zeigt, versteigt er sich doch zur haltlosen Behauptung, seine Ehefrau sei der Stein des Anstosses für seine ausländerrechtlichen Probleme und der Grund für seine Inhaftierung gewesen. Schliesslich fällt auch noch das finanzielle Gebaren des Beschwerdeführers ins Gewicht. All das zeigt mit geradezu erdrückender Deutlichkeit, dass der Beschwerdeführer sich trotz seines langjährigen Aufenthalts nicht in die Ordnung seines Gaststaates eingefügt hat. Dadurch wird ein grosses öffentliches Interesse an seiner Ausweisung aus der Schweiz begründet. Umgekehrt ist er mit den Verhältnissen in Serbien vertraut. Er ist dort aufgewachsen, spricht die Landessprache und hat dort auch Militärdienst geleistet; seine Eltern wohnen im Heimatstaat. Seine neue Partnerin und die gemeinsamen Kinder verfügen über keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, weshalb sich auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausweisung das private des Beschwerdeführers am Verbleib bei weitem. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtmässig. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-zusammen Fr. 1'676.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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