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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.10.2006 U 2006 99

17 octobre 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,398 mots·~7 min·9

Résumé

Submission | Submissionen

Texte intégral

U 06 99 2. Kammer URTEIL vom 17. Oktober 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Im Zusammenhang mit dem Küchenumbau im Seniorenzentrum hat die … im Einladungsverfahren die Anschaffung einer Geschirrwaschanlage ausgeschrieben. Dabei nannte sie folgende Zuschlagskriterien und Gewichtungen: - Angebotspreis 50% - Übereinstimmung mit Projektvorschlag 15% - Termineinhaltung, Kundendienst 15% - Arbeitsqualität, technischer Beschrieb 20% Innert Frist gingen drei Offerten ein. Gemäss Bewertungsblatt vom 14. September 2006 erhielt die … AG (… AG; Fr. 73'973.90) 28 Punkte; die Offerte der … AG (Fr. 78'418.90) wurde mit 25 Punkten bewertet und jene der … AG (Fr. 119'626.45) erhielt 13,5 Punkte. Die beiden erstrangierten Firmen reichten zudem noch je eine Unternehmervariante ein, die mit 22,6 Punkten (… AG) bzw. 23,54 Punkten (… AG) bewertet wurden. Am 18. September 2006 vergab die … den Auftrag an die … AG (… AG) zum Preis von 73'973.90. 2. Dagegen erhob die … AG am 27. September 2006 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde mit den Anträgen um Überprüfung des Zuschlagsentscheides sowie um Gewährung der Möglichkeit, eine Unternehmervariante einzureichen, die ebenfalls technisch nicht dem Submissionstext entspreche. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die beim Zuschlagskriterium „Übereinstimmung Projektvorschlag“ vorgenommene gleiche Benotung inakzeptabel sei, weil die von den Mitbewerbern eingereichten Produkte gar nicht dem Submissionstext

entsprächen. Weil lediglich das von ihr offerierte Produkt mit dem Ausschreibungstext übereinstimme, habe sie von der Eingabe einer Unternehmervariante abgesehen. Die Wahl der Bauherrschaft sei nun aber auf eine Unternehmervariante gefallen, welche in technischer Hinsicht gar nicht mir dem Ausschreibungstext vergleichbar sei. 3. a) Die … liess Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen überhaupt eingetreten werden könne, beantragen. Die gerügte Benotung sei bereits deshalb nicht entscheidend, weil selbst eine Bewertung der beiden erstplatzierten Offerten mit 0 Punkten keine Veränderungen an der Rangierung nach sich ziehen würden. Damit fehle es der Beschwerdeführerin bereits an dem verlangten Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtung. Weil der Leistungsbeschrieb in den Ausschreibungsunterlagen sich an dem von der Beschwerdeführerin offerierten Fabrikat und Modell orientiert habe, habe ihre Offerte auch in allen Positionen mit dem Offerttext übereingestimmt. Zugelassen seien aber auch andere Fabrikate und Modelle gewesen, weshalb die Offerten auch in gewissen Teilen vom Devis abweichen hätten dürfen. Die Abklärungen der beratenden Firma hätten aufgezeigt, dass u.a. die Geschirrwaschanlage der bevorzugten Firma die Anforderungen der Ausschreibung erfülle. Unzutreffend sei, dass der Zuschlag an eine Unternehmervariante erteilt worden sei. b) Die … AG beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Der Zuschlag sei basierend auf der ordentlichen Offerteingabe erfolgt. Die offerierte Geschirrwaschanlage erfülle die verlangten Anforderungen. Auf die weiteren Ausführungen den Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass auf den vorliegenden Fall die Bestimmungen des kantonalen Submissionsgesetzes (SubG) mit den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen anwendbar sind. 2. Die Überprüfung von Vergabeentscheiden beschränkt sich nach Art. 53 VGG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dagegen kann das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen, sondern hat Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Angebotsbewertungen ist die Kognition - wie bei Examina - praktisch auf Willkür begrenzt (vgl. VGU U 06 22, U 02 69, 01 111 und 128). Den Vergabebehörden kommt insbesondere bei der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien ein weiter Ermessensspielraum zu. Ein verwendetes Bewertungs- und Benotungssystem muss sachlich haltbar sein und auf alle Anbietenden in gleicher Weise und nach gleichen Massstäben angewendet werden (vgl. VGU U 06 22, U 02 70). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der materiellen Beurteilung der Angebote einen haltbaren Entscheid getroffen hat. 3. a) Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des angefochtenen Zuschlagsentscheides mit der Überlegung, die Bewertung beim Zuschlagskriterium „Übereinstimmung Projektvorschlag“ sei inakzeptabel. Alle Anbieter hätten unter diesem Titel dieselbe Punktezahl erhalten, obwohl lediglich sie ein Angebot eingereicht habe, dass dem Submissionstext vollumfänglich entspreche. b) Zutreffend ist, dass unter diesem Zuschlagskriterium alle drei Offerten mit jeweils 4.5 Punkten bewertet worden sind. Die Beschwerdeführerin übersieht nun aber, dass ihrem Anliegen bereits deshalb kein Erfolg beschieden sein kann, weil selbst wenn beide besser rangierten Firmen unter diesem Titel mit

0 Punkten hätten bewertet werden müssen, wofür aber offenkundig kein Anlass bestand, sich an der Rangierung nichts zu ihren Gunsten geändert hätte. Der von ihr offerierte Preis für die Geschirrwaschanlage (Fr. 119'626.45) liegt mehr als 60% über dem preisgünstigsten Angebot der Beschwerdegegnerin 2 (Fr. 73'973.90). Hält man sich nun vor Augen, dass beim Zuschlagskriterium „Preis“ (Gewichtung: 50%) max. 15 Punkte möglich waren, die Beschwerdeführerin unter diesem Titel aufgrund der eklatant grossen Preisdifferenz keinen einzigen Punkt erhielt, erhellt ohne weiteres, dass eine Tieferbenotung der beiden erstrangierten Offerten beim Zuschlagskriterium „Übereinstimmung Projektvorschlag“ (Gewichtung 15%) auf den Ausgang des Vergabeverfahrens so oder anders überhaupt keinen Einfluss haben kann. Selbst bei einer Tieferbenotung um 4,5 Punkte hätte die erstrangierte Firma noch 23.5 Punkte und wäre damit immer noch weit über den von der Beschwerdeführerin erzielten 13.5 Punkten. Ihr Einwand erweist sich bereits aus dieser Sicht betrachtet als unbehelflich. c) Nicht entscheidend ist, dass lediglich die von der Beschwerdeführerin offerierte Geschirrwaschanlage in allen Punkten den in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Richt- und Orientierungsmassen entsprach, wohingegen die von den anderen beiden Anbietern offerierten Anlagen kleinere Abweichungen aufweisen. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass den Angaben in den Ausschreibungsunterlagen zwar das von ihr offerierte Fabrikat und Modell zugrunde gelegt worden war. Wie seitens der Beschwerdegegnerin 1 aber zutreffend ausgeführt worden ist, handelte es sich dabei jedoch lediglich um einen Projektvorschlag, d.h. das Anbieten anderer Fabrikate und Modelle von Geschirrwaschanlagen mit den entsprechenden Abweichungen von den in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Richtmassen war zulässig und submissionsrechtlich auch geboten. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil im Lichte von Art. 13 Abs. 2 SubV betrachtet, eine Ausschreibung, in welcher die Anforderungen einzig auf eine ganz bestimmte Marke, ein bestimmtes Modell oder Fabrikat eines bestimmten Produzenten ausgerichtet gewesen wäre, von Gesetzes wegen unzulässig wäre, weil damit, entgegen den vom Submissionsrecht verfolgten Zielen, vergleichbare Produkte vom Wettbewerb ausgeschlossen würden.

Damit ist aber auch ohne weiteres gesagt, dass es sich unter dieser Optik betrachtet nicht beanstanden lässt, wenn die Vergabeinstanz die von den beiden erstrangierten Firmen offerierten Geschirrwaschanlagen als „gleichwertig“ und daher die beiden Offerten denn auch als gültig qualifiziert hat, unbesehen davon, dass sie in einzelnen Punkten von dem den Ausschreibungsunterlagen zugrunde liegenden Modell abweichen. Dass diese, u.a. aufgrund von unterschiedlichen Ausführungstechnologien bedingten Abweichungen keinen Einfluss auf die Qualität und Leistung der offerierten Anlage haben und sich auch mit ihnen ein optimaler Betriebsablauf sichern lässt, wurde seitens der Vergabeinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargelegt und die Beschwerdeführerin bringt denn auch nichts vor und für das Gericht ist auch nichts ersichtlich, was die vorinstanzliche Einschätzung insgesamt in Frage stellen könnte. d) Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beilage gerügten Punkte beziehen sich, wie die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht erkannt hat, auf technische Vorgaben, welche beim Zuschlagskriterium „Arbeitsqualität, technischer Betrieb“ (Gewichtung: 20%) bewertet wurden und bei welchem im Übrigen lediglich die Offerte der Beschwerdeführerin mit dem Punktemaximum (6 Punkte) qualifiziert worden ist. Die beiden anderen Offerten mussten unter diesem Kriterium für ihre Abweichungen einen Abzug von 1,5 Punkten entgegen nehmen, was ohne weiteres sachgerecht war. Für einen weitergehenden Abzug bestand demgegenüber aber weder Grund noch Anlass, weshalb sich die angefochtene Benotung auch aus dieser Sicht betrachtet nicht beanstanden lässt. 4. Soweit die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, es sei ihr dir Möglichkeit zu geben, ebenfalls eine Unternehmervariante einzureichen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin übersehen zu haben scheint, dass der Zuschlag nicht auf der Unternehmervariante, sondern auf dem Grundangebot der Beschwerdegegnerin 2 basiert, erweist sich ein solcher Antrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren als unzulässig, nachdem sie auf diese Möglichkeit im Rahmen des Offertverfahrens freiwillig verzichtet hat. - Die

Beschwerde erweist sich daher als vollumfänglich unbegründet und ist somit abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin, welche überdies die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 1 angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 144.-zusammen Fr. 3'144.-gehen zulasten der … AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die … AG hat die … aussergerichtlich mit Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

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