U 06 94 1. Kammer URTEIL vom 14. Dezember 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Taxibewilligung 1. … sind Inhaber von Taxi B-Bewilligungen der Gemeinde … Die B- Bewilligungen wurden ihnen gestützt auf das kommunale Taxi- und Kutschergesetz vom 26. September 1993 erteilt und sind jeweils für ein Jahr gültig. Zur Erhöhung der Nachtruhe und um das Angebot vor den Nachtlokalen zu verbessern, beschloss die Gemeinde im Oktober 2002 zehn Nachtstandplätze für die Zeit zwischen 20.00 bis 06.00 Uhr für A- und B-Taxis zu schaffen. Im Jahre 2005 erhöhte sich die vorher stabile Anzahl der B-Taxis auf 26 und stieg im Jahre 2006 auf 31 an. Gleichzeitig stellte ein Nachtlokal den Betrieb ein. Der Anstieg der Taxi B-Bewilligungen bei gleichzeitigem Rückgang des nächtlichen Gastwirtschaftsangebotes, führte zu Spannungen unter den Taxihaltern sowie zu einer Verwilderung auf den Standplätzen, was sich auch bei den Gästen negativ bemerkbar machte mit entsprechender Zunahme der Reklamationen. Diverse Inhaber von Taxi A-Bewilligungen gelangten zudem an die Gemeinde und forderten eine strikte Einhaltung der Bestimmungen des Taxi- und Kutschergesetzes. Der Gemeindevorstand sah sich deshalb veranlasst, die Berechtigung der B-Taxis, die Nachtstandplätze zusammen mit den A-Taxis benutzen zu dürfen, auf den 1. Juli 2006 wieder aufzuheben. Dies teilte er allen Taxihaltern mit Verfügung vom 13. Juni 2006, die mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen war, mit. 2. Dagegen erhoben … am 13. September 2006 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid und eventuell das Taxi- und Kutschergesetz, soweit es gegen übergeordnetes Recht verstosse, aufzuheben. Die Rekurrenten rügen in erster Linie die
Verletzung ihres Anspruches auf das rechtliche Gehör. Eine derart einschneidende und kurzfristige Änderung hätten sie nicht hinnehmen müssen, ohne vorher angehört zu werden. 3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden, da die Rekurrenten ohnehin keinen Anspruch auf die Nutzung des öffentlichen Grundes hätten. Die Gemeinde habe daher jederzeit die alte Regelung aufheben können, die ohnehin nicht mit dem Gesetz übereingestimmt habe. 4. In der Replik trat anstelle von … die … GmbH als Rekurrentin auf, da diese und nicht die Inhaberin über die B-Bewilligung verfüge. Die Gemeinde beantragte duplicando, auf den Rekurs dieser Personen nicht einzutreten. In materieller Hinsicht hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die sich im Zusammenhang mit dem Parteiwechsel stellende Eintretensfrage braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden, da die beiden anderen Rekurrenten unbestritten rekurslegitimiert sind. Immerhin ist festzuhalten, dass die ursprüngliche Rekurrentin zumindest als hauptsächliche Betriebsinhaberin zumindest ein faktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat, was nach der neueren Praxis des Verwaltungsgerichtes in der Regel genügt, um die Rekurslegitimation zu bejahen. 2. Das durch Art. 29 Abs. 2 BV wie auch in Art. 7 VVG gewährleistete rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert den von einem Entscheid Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie
ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines eigenständigen Grundrechtes (vgl. Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 48 und 139). Der Betroffene soll sich vor Erlass des Entscheides zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 122 l 53 Erw. 4 a mit Hinweisen). Die Behörde hat die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Immerhin darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 127 l 84 nicht publ. Erw. 3, 126 l 102 Erw. 2b). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind nach der strengen Praxis des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 1996 Nr. 107; 1987 Nr. 85). Wenn es sich jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der präzisierten neueren Praxis zuzulassen (vgl. PVG 1996 Nr. 107). 3. Vorliegend hat die Gemeinde die Rekurrenten vor Erlass der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht angehört. Damit hat sie ihnen die Möglichkeit verwehrt, sich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Die Rekurrenten konnten so nicht ihre Version des Sachverhaltes dartun, keine Beweisanträge
stellen und sich auch nicht zu den relevanten Rechtsfragen äussern. Gerade die Frage, wie der Entscheid von 2002, den B-Taxihaltern Nachtstandplätze zu überlassen im Zusammenhang mit den erteilten B -Bewilligungen rechtlich einzuordnen ist, ist zentral für die Beurteilung, ob diese Möglichkeit kurzfristig wieder verweigert werden durfte. So ist es nicht abwegig, darin im Ergebnis einen teilweisen Widerruf der B - Bewilligungen zu erblicken. Es müssten dann die Voraussetzungen geprüft werden, unter denen ein solcher Widerruf allenfalls zulässig wäre. Zu alldem konnten sich die Rekurrenten vorgängig nicht vernehmen lassen. Durch ihr Vorgehen hat die Gemeinde somit den verfassungsmässigen Gehörsanspruch der Rekurrenten klar missachtet und es versäumt, das Verwaltungsverfahren in ordentlicher Weise abzuwickeln. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben. Die Vorinstanz wird das Verfahren ordentlich durchführen müssen, falls sie die Angelegenheit weiter verfolgen will. Insbesondere kann der Mangel der vorherigen Anhörung und korrekten Durchführung des Beweisverfahrens nicht im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. Es geht nämlich nicht an, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehöres hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angestrengten Gerichtsverfahren dann schon behoben würden. Dies führte dazu, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit anstelle der an sich zuständigen Verwaltungsinstanz ganze Verwaltungsverfahren durchführen bzw. diese für die Verwaltungsbehörden nachholen müsste, was dem Wesen der Verwaltungsgerichtsbarkeit, deren Aufgabe darin besteht, als unabhängige, ausserhalb der Verwaltung stehende Instanz Verwaltungsakte auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen, widerspräche (vgl. PVG 1987 Nr. 84). 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde, welche die anwaltlich vertretenen Rekurrenten überdies angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht:
1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 119.-zusammen Fr. 3'119.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … entschädigt die Rekurrentschaft aussergerichtlich mit Fr. 2'500.-- (inkl. MWST).