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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 31.10.2006 U 2006 83

31 octobre 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,346 mots·~7 min·10

Résumé

Verkehrsbusse (Parkbusse) | Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

Texte intégral

U 06 83 1. Kammer URTEIL vom 31. Oktober 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Verkehrsbusse (Parkbusse) 1. Mit Bussenzettel vom 05.05.2006, 15.25 Uhr, wurde der Halter des Personenwagens, Marke …, mit den Kontrollschildern TI …, wegen Überschreitens der Parkzeit auf dem gebührenpflichtigen Parkplatz Nr. 7, Höhe …, an der … in … mit einer Geldstrafe von Fr. 40.-- belegt. Im Brief vom 10.05.2006 wehrte sich der betroffene Fahrzeughalter ... aus … unter Berufung auf seine Stellung als Honorarkonsul des Staates … und die dadurch garantierte Immunität (Wiener Übereinkommen) gegen die Strafgerichtsbarkeit der inländischen Behörde. Die Busse sei daher zu annullieren. 2. Mit Bussenverfügung vom 15.06.2006 hielt die Gemeindepolizei unverändert an der Parkbusse von Fr. 40.--, zzgl. Amtskosten von Fr. 80.--, total also Fr. 120.--, fest. Zur Begründung brachte sie vor, dass ihre Abklärung beim EDA in Bern ergeben habe, dass der Gebüsste für die begangene Übertretung keine diplomatische Immunität genossen habe. Die dagegen erhobene Einsprache des Gebüssten vom 27.06.2006 wies der zuständige Gemeindevorstand mit Verfügung vom 10./11.07.2006 vollständig ab. 3. Hiergegen erhob der Einsprecher am 31.07.2006 frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Begehren um kostenfällige Aufhebung bzw. Annullierung der ausgesprochenen Parkbusse einschliesslich Verfahrenskosten. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er gemäss den Richtlinien des EDA von 1964 als akkreditierter Honorarkonsul für einen Drittstaat/… in der ganzen Schweiz die

staatsvertraglichen Privilegien und (Straf-)Immunität für Personen des Corps Consulaire (CC-Kennzeichen am Auto) geniesse. Darunter falle selbstverständlich auch die verhängte Bagatellbusse wegen Zeitüberschreitung der erlaubten Parkdauer im Mai 2006 in der betreffenden Gemeinde des ... 4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Unter Hinweis auf die einschlägige Zirkularnote 02/2005 des EDA vom 17.01.2005 - die an alle Missionen in der Schweiz ergangen sei – sei erstellt, dass die Immunität für Honorarkonsule nur für Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung entsprechender diplomatischer Funktionen bestünde. Eine solche Tätigkeit habe der Fehlbare bzw. seine vorgesetzte Stelle (Botschaft …-Aussenministerium) nicht belegen bzw. bestätigen können, weshalb er sich eben auch nicht auf die verbrieften Privilegien bzw. Schutzvorschriften laut Wiener Übereinkommen habe berufen können und folglich zu Recht gebüsst worden sei. Im Übrigen sei der Fehlbare nur für das dänische Konsulat im Kanton Tessin zuständig; der Kanton Graubünden falle in den Konsularbezirk „Zürich“. 5. Mit Schreiben des zuständigen Instruktionsrichters vom 12.09.2006 wurde der Gebüsste noch aufgefordert, den Nachweis der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (am fraglichen Datum im Mai 2006) zu erbringen bzw. dem Gericht bis zum 02.10.2006 eine solche Bestätigung bei seiner diplomatischen Vertretung zu verschaffen; andernfalls aufgrund der bekannten Akten entschieden würde. Innert gesetzter Frist ging sodann kein solcher Nachweis bzw. keine Bestätigung ein, weshalb der Schriftenwechsel mit Instruktionsschreiben vom 05.10.2006 für beendet erklärt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 20 der kantonalen Ausführungsverordnung zum Strassenverkehrsgesetz (GAVzSVG; BR 870.100) werden Übertretungen von bewilligten Verkehrsanordnungen der Gemeinden mit Busse bis zu Fr. 200.--

, im Wiederholungsfall bis zu Fr. 1'000.--, bestraft (Abs. 2). Bei Übertretungstatbeständen des ruhenden Verkehrs innerorts sind grundsätzlich die Ansätze der Bussenliste zum Ordnungsbussenverfahren des Bundes zu beachten (Abs. 3). Gemäss Art. 48 Abs. 8 der Strassensignalisationsverordnung des Bundes (SSV; SR 741.21) gilt was folgt: Ist das Abstellen von Motorwagen zeitlich beschränkt, müssen sie spätestens bei Ablauf der erlaubten Parkzeit wieder in den Verkehr eingefügt werden, ausser wenn das Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit ausdrücklich zulässig ist. Bei Überschreiten der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden beträgt die Geldbusse laut Ziff. 200 lit. a der erwähnten Bussenliste (SR 741.031) für den ruhenden Verkehr einheitlich und rechtsgleich Fr. 40.-- (Bussgeld). 2. a) Nach Art. 43 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.04.1963 (SR 0.191.02) sind Konsularbeamte und Konsularangestellte für Handlungen, die sie in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben vorgenommen haben, nicht der Gerichtsbarkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates unterworfen. Nach Art. 58 Ziff. 2 trifft diese Bestimmung auch auf „Honorar-Konsularbeamte“ zu. Bereits in Art. 38 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (SR 0.191.01) vom 18.04.1961 wurde wegleitend bestimmt: Soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Vorrechte und Immunitäten gewährt, geniesst ein diplomatischer Vertreter, der Angehöriger dieses Staates oder in demselben ständig ansässig ist, Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit lediglich in Bezug auf seine in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlungen. In Art. 41 Ziff. 1 wurde im Sinne einer Anstandsregel noch festgehalten: Alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und andere Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in dessen innere Angelegenheiten einzumischen. Dieselbe Vorschrift wurde für (Honorar-) Konsularbeamte 1963 ebenso in Art. 55 Ziff. 1 verankert. b) Erläuternd und präzisierend wurde dazu vom EDA, Bern, in einer Abhandlung vom 11.12.2001 mit dem Titel „Die rechtliche Stellung von Personen mit

bevorzugtem Status in der Schweiz: Einführung in die Privilegien und Immunitäten“ in einer angehängten Tabelle (Ziff. 9) noch ausdrücklich bestimmt: Der Honorarbeamte hat lediglich Anspruch auf Immunität von der Gerichtsbarkeit für Handlungen, die er in Ausübung seiner konsularischen Tätigkeit vornimmt. Er kann diesen Anspruch nicht selbst mit einer Bestätigung geltend machen. Dies hat durch die vorgesetzte Botschaft oder das entsprechende Aussenministerium zu geschehen. Ferner wurde im Rundschreiben des EDA vom 17.01.2005 (Zirkularnote 02/2005) an alle diplomatischen Missionen und konsularischen Posten in der Schweiz abermals festgehalten: Das Departement möchte alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, daran erinnern, dass sie unbeschadet derselben verpflichtet sind, die Gesetze und andere Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zu beachten […] Sie sollten insbesondere die Strassenverkehrsregeln nicht bloss wegen der Wiener Übereinkommen respektieren, sondern auch, weil jeder Verstoss alle Strassenbenützer gefährden kann. 3. a) Im Lichte dieser Vorgaben gilt es hier zu entscheiden, ob das Verhalten des wegen Überschreitung der Parkzeit gebüssten Honorarkonsuls tatsächlich noch in den Schutz- und Geltungsbereich der Immunität (Straffreiheit) im Sinne der zwei erwähnten Wiener Übereinkommen sowie der zugehörigen EDA-Dienstanweisungen fällt. Zunächst gilt es festzuhalten, dass die von der örtlichen Gemeindepolizei ermittelte Parkzeitüberschreitung (05.05.06; 15.25 Uhr) durch den säumigen Inhaber des mit einem – nebst dem normalen Kontrollschild TI 4023 – grünen Zusatzschild „CC“ gekennzeichneten Autos (Marke BMW 645CI) zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass die Parkuhr damals wirklich abgelaufen war und folglich an sich eine Geldbusse über Fr. 40.-- laut Ordnungsbussenliste (Ziff. 200 lit. a) prinzipiell gerechtfertigt war. Um Gewissheit über die genauen Tatumstände vor Ort bzw. die damalige Dienstfunktion und Aufgabe des Gebüssten ausserhalb seines Konsularbezirks (Tessin) zu erhalten, wurde ihm mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 12.09.2006 – unter Hinweis auf die einschlägigen EDA-Weisungen – aber eigens die Möglichkeit geboten, sich noch detaillierter dazu zu äussern bzw. eine entsprechende Bestätigung

des für ihn dafür allein zuständigen Aussenministeriums (…) zu beschaffen, woraus wohl hervorgegangen wäre, dass er sich am betreffenden 5. Mai 2006 tatsächlich „in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben“ in dieser Gemeinde aufgehalten hätte und deshalb die Voraussetzungen für seine strafrechtliche Immunität bezüglich der zweifellos begangenen Verkehrsregelübertretung erfüllt gewesen wären. Mangels Antwort des Gebüssten muss vorliegend indessen davon ausgegangen werden, dass er sich am fraglichen Datum eben gerade nicht zu „dienstlichen Zwecken“ zum Wohle und im Interesse der von ihm (als Honorarkonsul) vertretenen Ausländervertretung (…) im erwähnten Nobel- und Weltkurort im … aufhielt. Daraus ergibt sich im Resultat aber ebenfalls klar, dass auch kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich ist, weshalb der fehlbare Autoinhaber zu Unrecht gebüsst worden wäre. Mit dem einzigen und ausschliesslichen Argument der Respektierung der konsularischen Immunität dringt der Fehlbare also nicht durch. b) Der angefochtene Bussenentscheid ist damit sowohl im Bestand als auch in der Höhe rechtens und korrekt, was zur Abweisung des Rekurses führt. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) dem Gebüssten aufzuerlegen (vgl. Art. 34 lit. f des Wiener Übereinkommens vom 18.04.1961). Derselbe hat die Vorinstanz, die sich durch einen freiberuflich tätigen Anwalt vertreten liess, überdies aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 119.-zusammen Fr. 619.-gehen zulasten von …und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Der Rekurrent hat die Gemeinde St. Moritz aussergerichtlich mit Fr. 500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

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