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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 08.05.2006 U 2006 43

8 mai 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·968 mots·~5 min·5

Résumé

Submission | Submissionen

Texte intégral

U 06 43 2. Kammer URTEIL vom 8. Mai 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. a) Im Kantonsamtsblatt vom 1. Dezember 2005 (Nr. 48 S. 4001) schrieb die Gemeinde … unter anderen die Arbeiten „MSR-Schaltergerätekombinationen“ im Zusammenhang mit dem Ausbau und der Sanierung der Abwasserreinigungsanlage (ARA) im offenen Verfahren laut kantonaler Submissionsvorschriften zur freien Konkurrenz aus. Eingabetermin war der 10. Februar 2006 (A-Poststempel massgebend). Innert Frist gingen vier Angebote ein, wobei die Firma … AG mit Fr. 224'902.35 das preisgünstigste und die Fa. … mit Fr. 295'764.-- (Differenz Fr. 70'861.65 bzw. knapp 24%) das zweitgünstigste Angebot einreichten. Die beiden übrigen Offerteneingaben waren deutlich (Fr. 468'582.50 bzw. Fr. 580'813.57) teurer. In der amtlichen Ausschreibung war betreffend Zustellung folgende Präzisierung angebracht: „Die Offerten sind mit der Post aufzugeben. Angebote ohne Poststempel einer schweizerischen Poststelle […] sind ungültig“. b) Die Auswertung und Bereinigung der vier Offerten ergab, dass auf dem Zustellcouvert der preisgünstigsten Anbieterin der offizielle Poststempel fehlte. Stattdessen war das Couvert mit der firmeneigenen „Frankaturmaschine“ datiert und abgestempelt worden. Aus diesem Grund bezeichnete der Gemeindevorstand (Vergabebehörde) diese Offerte als ungültig, was zu ihrem Wettbewerbsauschluss führen müsse.

c) Mit Entscheid vom 10. April 2006 erteilte die Vergabebehörde die ausgeschriebenen Elektro- und Installationsarbeiten der … 2. Dagegen erhob die ausgeschlossene Anbieterin am 19. April 2006 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Neuvergabe der Arbeiten unter Einbezug ihres preisgünstigsten Angebots. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass sie ihr Angebot fristgemäss am 10. Februar 2006 mit A-Post im Hauptpostamt …, St. Gallen, aufgegeben habe und dasselbe rechtzeitig am 14. Februar 2006 zur Offertenöffnung in … eingetroffen sei. Dabei sei zwar das Fehlen des offiziellen Poststempels, nicht aber das verspätete Eintreffen des Angebots vermerkt worden. Es sei daher überspitzt formalistisch, wenn man ihr Angebot nur wegen des fehlenden offiziellen Poststempels ausschliesse. 3. In ihrer Stellungnahme beantragte die Vergabebehörde die Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden der Beschwerdeführerin hielt sie entgegen, dass in der Ausschreibung selbst klar darauf hingewiesen worden sei, dass Angebote ohne Stempel einer schweizerischen Poststelle ungültig seien. Dasselbe schreibe überdies die hier zur Anwendung kommende Submissionsverordnung vor. Da jene Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt worden sei, habe das betreffende Angebot von Gesetzes wegen ausgeschlossen werden müssen. 4. Die berücksichtigte Anbieterin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 22 lit. c des Submissionsgesetzes (SubG; BR 803.300) für den Kanton Graubünden wird ein Angebot von der Berücksichtigung eines Arbeitszuschlags insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht. Laut Art. 17 Abs. 1 der

Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) sind die Angebote mit einem Stempel einer schweizerischen Poststelle versehen einzureichen. b) Wie das Bundesgericht schon im Jahr 1983 in einem Grundsatzentscheid zur Problematik der Rechtzeitigkeit von Rechtsschriften feststellte, bildet die eigene Datierung einer Sendung mit einer Frankiermaschine keinen Ersatz für den Poststempel; diese Datierung sei keine postamtliche Bescheinigung. Die Einstellung des Datums auf Frankiermaschinen sei manipulierbar; zudem sei die richtige Datierung mit der (privaten) Frankiermaschine kein Beweis dafür, dass die Sendung am gleichen Tag zur Post gebracht worden sei. Im Weiteren wurde angeführt, dass die Beweislastverteilung und das Risiko einer rechtzeitigen Impostierung mit Frankiermaschinen ungefähr mit denjenigen uneingeschriebener Postsendungen vergleichbar seien. Dem Absender sei es jedoch grundsätzlich nicht verwehrt, den Nachweis für die fristgemässe Aufgabe mit anderen tauglichen Mitteln zu erbringen (BGE 109 Ib E. 2 S. 345; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Bern 1997, S. 292/3, Rz 2-5; überdies: PVG 2001 Nr. 41; VGU U 05 41, 00 6, 99 137). c) Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf den Couvertaufdruck ihrer Offerte „…“, … SG, 10.02.06“ glaubt, den entsprechenden Beweis für die Korrektheit der von ihr anerkanntermassen mit der eigenen IFS-Frankiermaschine abgestempelten Offerteingabe erbracht zu haben, irrt sie. Die Beweiskraft jener Eigendeklaration muss zum voraus als sehr begrenzt eingestuft werden, da eine neutrale und zuverlässige Kontrolle durch eine Drittstelle – wie sie namentlich durch das Abstempeln bei einer offiziellen schweizerischen Poststelle gewährleistet ist oder sonst mit dem Versand als eingeschriebene Postsendung (LSI) erreicht werden kann - fehlt und damit einer zeitlich im Nachhinein nicht mehr genau fixierbaren oder seriös verifizierbaren Postversendung „Tür und Tor“ geöffnet würde. Der Umstand, dass die Weiterspedition an den Zielort der Vergabebehörde bis zur Angebotsöffnung am 14.02.06 respektiert werden konnte, ändert daran nichts, da sowohl in den Ausschreibungsunterlagen als auch vor allem in der amtlichen Publikation selbst ausdrücklich für die Gültigkeit der versandten Angebote der A-

Poststempel einer schweizerischen Poststelle für massgebend erklärt wurde. Diese Formvorschrift war zwingend und kann sicher nicht als überspitzt formalistisch (reiner Selbstzweck) betrachtet werden, weil eine latente Manipulationsgefahr (übers Wochenende vom 11./12.02.06) sonst nicht restlos ausgeschlossen und damit in der Praxis auch nicht mehr mit vernünftigem Kontrollaufwand eine dadurch irgend wie geartete Wettbewerbsverzerrung sofort erkannt und damit rasch aufgedeckt und im Interesse der Mitkonkurrenz verhindert werden könnte. Die submissionsrechtlichen Grundsätze sowie Wettbewerbsgarantien der allseitigen Fairness und Transparenz sind demnach höher zu gewichten, als umgekehrt die bedauerliche Tatsache, dass die öffentliche Hand deswegen dem um rund Fr. 70'800.-- billigeren Angebot der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen klarerweise den Zuschlag versagen musste. d) Der angefochtene Vergabeentscheid ist demzufolge im Resultat rechtens und verhältnismässig, was zur Bestätigung desselben und zur Abweisung der Beschwerde führt. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 1 (Vorinstanz) bzw. an die sich überhaupt nicht dazu äussernde Beschwerdegegnerin 2 (berücksichtigte Anbieterin) entfällt praxisgemäss. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 108.-zusammen Fr. 3'108.-gehen zulasten der … AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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