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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.10.2006 U 2006 39

9 octobre 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·871 mots·~4 min·7

Résumé

Auflösung des Arbeitsverhältnisses | Personalrecht

Texte intégral

U 06 39 1. Kammer URTEIL vom 9. Oktober 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses 1. … war seit dem Schuljahr 2003/2004 mit einem Arbeitspensum von 29 - 30 Wochenstunden als Primarlehrerin mit unbefristetem Arbeitsvertrag angestellt. Im Mai 2005 teilte sie dem Schulleiter mit, dass sie im vierten Monat schwanger sei. Am 12. September 2005 schlossen die Parteien einen neuen unbefristeten Anstellungsvertrag mit einem auf 10 - 16 Lektionen reduzierten Wochenpensum. Mit Verfügung vom 20. Februar 2006 kündigte die Schulkommission das Arbeitsverhältnis auf Ende des laufenden Schuljahres. Zur Begründung wurde angeführt, dass das Konzept zur Förderung der Zweisprachigkeit bedinge, dass die beiden Lehrkräfte der ersten Klassen im Vollpensum angestellt würden. Bei ihr sei nur wegen der bevorstehenden Mutterschaft eine Ausnahme mit einer Teilzeitanstellung gewährt worden. 2. Dagegen erhob … am 6. März 2006 Beschwerde an das EKUD, welches diese zuständigkeitshalber als Rekurs an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Die Rekurrentin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; eventuell sei festzustellen, dass die Kündigung ungerechtfertigt sei. Sie macht geltend, sie sei vor Erlass der Kündigung nicht angehört worden. Die Entlassung sei nicht gerechtfertigt, da ihr bei Abschluss des unbefristeten Vertrages nicht gesagt worden sei, dass in Kürze nur noch eine 100-%-Stelle möglich sei. Ihr Pensum sei auch nicht weggefallen. Die Kündigung sei diskriminierend.

3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Sie bringt vor, der Schulleiter habe der Rekurrentin schon bei Vertragsabschluss gesagt, dass es sich bei der Teilzeitanstellung um eine Übergangslösung handle, da üblicherweise für die ersten beiden Primarklassen wegen des Sprachkonzeptes nur Lehrkräfte mit Vollpensum angestellt würden. Dies sei den Lehrpersonen auch allgemein bekannt gewesen. 4. Am 9. Oktober 2006 fand vor Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die Rekurrentin mit ihrem Anwalt und der Rechtsvertreter der Gemeinde teilnahmen. Alle Anwesenden erhielten dabei Gelegenheit sich auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Die Rekurrentin wurde zudem richterlich befragt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, die Parteivorträge und das Ergebnis der richterlichen Befragung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Rekurrentin macht geltend, sie sei vor dem Erlass der Kündigungsverfügung nicht förmlich angehört worden. Demgegenüber bringt die Gemeinde vor, sie sei bereits bei Vertragsabschluss und auch bei späteren Gesprächen mit dem Schulleiter darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich bei der Teilzeitanstellung nur um eine Übergangslösung handle. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Es ist nicht streitig, dass die bisherige Vollzeitstelle auf Wunsch der Rekurrentin in eine Teilzeitanstellung umgewandelt wurde. Sodann war ihr wie auch der übrigen Lehrerschaft bekannt, dass das in Aussicht genommene Sprachkonzept u. a. beinhaltete, dass in den unteren Klassen nur Lehrer mit Vollpensen unterrichten sollten. Sowohl das diesbezügliche Protokoll der Schulleitungsgruppe als auch das Konzept waren den Lehrkräften unbestritten zugänglich. Aufgrund dieser Vorgeschichte musste die

Rekurrentin damit rechnen, dass sie ihr Teilzeitpensum nicht mehr würde ausüben können, falls das Sprachenkonzept in Kraft treten würde. Unter diesen Umständen war eine förmliche vorgängige Anhörung für eine ordentliche Kündigung nicht zwingend erforderlich. Die Gemeinde hatte aber auch keinen Grund, ihr eine Vollzeitstelle anzubieten, da sie immer und auch noch gemäss ihren Aussagen vor Verwaltungsgericht kommuniziert hatte, dass sie eine Teilzeitanstellung bevorzuge. Zudem wäre es ihr offen gestanden, sich um eine solche Stelle zu bewerben, da im fraglichen Zeitraum entsprechende Pensen öffentlich ausgeschrieben wurden. Schliesslich hat die Vorinstanz auch Art. 76 der kantonalen Personalverordnung (PV), wonach bei der Eröffnung von beschwerenden administrativen Verfahren die Mitarbeiter darauf aufmerksam zu machen sind, dass sie sich vertreten lassen können, nicht verletzt. Zum einen handelt es sich bei einer ordentlichen Kündigung nicht um ein solches Administrativverfahren, zum anderen war dies der Rekurrentin ohnehin bekannt, hat sie sich doch auch im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten lassen. 2. Die Rekurrentin ist der Auffassung, der von der Gemeinde geltend gemachte Kündigungsgrund sei im Anstellungsvertrag nicht vorgesehen, weshalb die Kündigung ungültig sei. Abgesehen davon, dass die Kündigungsgründe im Anstellungsvertrag nicht abschliessend genannt werden, lässt sich die Auflösung des Anstellungsverhältnisses wegen des Sprachkonzeptes mühelos unter Art. 14 des Arbeitsvertrages subsumieren. Danach kann die ordentliche Kündigung bei Wegfall des Pensums oder der Funktion ausgesprochen werden, soweit keine andere zumutbare Stelle angeboten werden kann. Vorliegend wurde die vorübergehend auf Wunsch der Arbeitnehmerin als Teilzeitstelle mit zusätzlichen Lehrkräften geführte Unterstufe aufgrund des Sprachkonzeptes definitiv in ein Vollpensum umgewandelt. Das bisherige Teilzeitpensum ist daher entfallen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Rekurrentin auch keine andere Stelle angeboten werden konnte, da ihr die Befähigung fehlt, ab der dritten Primarklasse zu unterrichten. Die gestützt auf den Anstellungsvertrag erfolgte ordentliche Kündigung ist daher rechtmässig. Schliesslich ist aber auch keine Verletzung des Gleichstellungsgesetzes ersichtlich. Die Rekursgegnerin hat der

Rekurrentin nicht gekündigt, weil sie Mutter geworden war, sondern weil das neue Sprachkonzept eben die Besetzung der Unterstufe mit Vollzeitstellen erforderte. Dieses Konzept ist aus sachlichen Gründen eingeführt worden und nicht um jemanden zu diskriminieren. Der Rekurs ist demnach abzuweisen. 3. In analoger Anwendung von Art. 343 Abs. 3 OR rechtfertigt es sich, für das vorliegende Rekursverfahren keine Kosten zu erheben. Dagegen ist der anwaltlich vertretenen Gemeinde eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. … wird verpflichtet, die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

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